Donnerstag, 17. Februar 2011

Haften Eltern wirklich für ihre Kinder?

Oftmals leben im Haushalt des Abgemahnten Anschlussinhabers auch die Kinder. Die Kampagne der Medienindustrie, "Eltern haften für ihre Kinder", ist irreführend. Pauschal trifft dieser Satz jedenfalls nicht zu. Es ist Sache des Anspruchstellers, den behaupteten Sachverhalt zu beweisen.

Das LG Frankfurt hat mit Urteil vom 12.04.2007 (MMR 2007, 804 ff.) ausgeführt, dass die Prüf- und Handlungspflichten des Anschlussinhabers sich nicht darauf erstrecken, bereits die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-Systemen, Email-Programmen oder Chatsoftware in jedem Fall zu verhindern. Diese können nämlich auch für rechtmäßige Ziele verwendet werden.

Zudem hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07 erläutert, dass eine Pflicht, die Benutzung des Internetanschlusses zu überwachen und Rechtsverletzungen gegebenenfalls zu verhindern, nur dann bestehen könne, wenn der Anschlussinhaber konkrete Hinweise dafür habe, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen werde. Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können. Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt ist allein das Alter der Kinder kein solcher konkreter Anhaltspunkt.

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