Donnerstag, 17. Februar 2011

Deckelung der Anwaltskosten: 100 €

Der Bundesgerichtshof bejaht in einer aktuellen Pressemitteilung (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. : I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens; Pressemitteilung Nr. 101/2010 vom 12.05.2010) eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 €uro für den Fall einer erstmaligen Abmahnung beim Tausch eines Musiktitels. Bereits das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG Frankfurt/Main, 01.02.2010 - 30 C 2353/09-75) hat  § 97a Abs. 2 UrhG im Fall einer Benutzung von Internettauschbörsen für einschlägig gehalten.



Das Urheberrechtsgesetz (§97a Abs. 2 UrhG)  normiert, dass für den Fall einer  
(1) erstmaligen Abmahnung in  
(2) einfach gelagerten Fällen mit einer nur
(3) unerheblichen Rechtsverletzung  
(4) außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
die erstattungsfähigen Aufwendungen (Rechtsanwaltsgebühren) auf 100,- € beschränkt sind!

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