Montag, 7. März 2011

Recht am eigenen Bild bei "Partyfotos" in der Diskothek (Amtsgericht Ingolstadt, Urteil vom 03.02.2009, Az.: 10 C 2700/08)

Gem. § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, wobei ein Einwilligung im Zweifel als erteilt gilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden lässt, eine Entlohnung erhält. Der Besuch einer Diskothek  per se beinhaltet kein Einverständnis in die Anfertigung und Veröffentlichung des eigenen Bildnisses, auch wenn heute üblicherweise entsprechende Fotographien gefertigt und zu Werbezwecken im Internet veröffentlicht werden.

Leitsatz der Redaktion
Amtsgericht Ingolstadt, Urteil vom 03.02.2009, Az.: 10 C 2700/08

Weitere Infos auch unter:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=186333&rechtcheck=2


Tenor
 
1. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Verfügungsbeklagten untersagt Bilder, die den Verfügungskläger zeigen, auf Webseiten im Internet zugänglich zu machen oder zu verbreiten, soweit nicht eine Einwilligung des Verfügungsklägers vorliegt.

2. Der Verfügungsbekiagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderunghandlung gegen die unter Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld von 250,000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Parteien führen Streit über die Verbreitung von Bildern des Verfügungsklägers im Internet. Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Webseite unter Domain …de bzw http://www….de.
Der Verfügungskläger besuchte am 14.11.2008 die Veranstaltung “Popparty” im “Matchclub” in München Neuhauser Str. 47.

Der “Matchclub” wird von der … GmbH, … München betrieben
Dabei wurden vom Verfügungskläger mehrere Fotos gefertigt, die ihn zusammen mit einem Bekannten zeigen
Hinsichtlich der Einzelheiten der gegenständlichen Fotos wird im übrigen auf Bl. 32 – 34 d. Akte Bezug genommen.

Die betreffenden Fotos wurden auf der Wabselte der Verfügungsbeklagten in der Folgezeit veröffentlicht.
Mt anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2008 forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte auf, die betreffenden Bilder Nr. 2619380, 2619377 und 2619375 bis spätestens 08.12.2008 von ihrer Webseite zu entfernen und die Originale zu vernichten bzw. zu löschen.

Ferner forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte auf, eine strafbewährte Unterlassungserklärung innerhalb der oben genannten Frist abzugeben.

Darüberhinaus verlangte der Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten die Erstattung anwaltlicher Kosten in Höhe von 402,82 EUR.

Hinsichtlich der Einzelheiten des anwaltlichen Schreibens des Verfügungsklägers vom 01.12.2008 wird im übrigen auf Bl. 12 ff. d. Akte vollinhaltlich Bezug genommen.

Die Verfügungsbeklagte entfernte daraufhin die Bilder des Verfügungsklägers von ihrer Webseite, lehnte jedoch die vom Verfügungskläger begehrte Unterlassungserklärung ab, Sie erklärte hierzu, dass die Entfernung der Fotographien von der Webseite der Verfügungsbeklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht lediglich aus Kulanz erfolge und dass im übrigen die Veröffentlichung der Fotographien rechtmässig sei.

Der Verfügungskläger macht geltend, dass er weder vor noch nach Anfertigung der Fotos anlässlich des Besuchs der genannten Veranstaltung am 14.11.2008 befragt worden sei, ob er mit der Anfertigung und Veröffentlichung der Bilder einverstanden ist. Er habe nicht bemerkt dass er fotographiert wurde; die Bilder seien schliesslich ohne sein Wissen auf der Webseite der Verfügungsbeklagten veröffentlicht worden. Er sei erstmals Ende November 2008 von Bekannten auf die betreffenden Fotos angesprochen worden.
Die Veröffentlichung der vorgelegten Bilder sei rechtswidrig. Bereits die Herstellung eines Bildes ohne seine Einwilligung sei grundsätzlich rechtswidrig, desweiteren sei die Anfertigung der Bilder wie auch die Veröffentlichung derselben ohne seine Einwilligung rechtswidrig.

Durch die Veröffentlichung der Bilder sei er in seinem Recht am eigenen Bild verletzt worden.
Die Bilder seien in einem Freizeitumfeld erstellt worden. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Bilder ohne seine Einwilligung in der Diskothek erstellt und anschliessend auf einer Webseite der Verfügungsbeklagten im Internet veröffentlicht werden.

Im vorliegenden Fall lägen auch keine Fotographien “in die Menge hinein” vor. Der Verfügungskläger stehe vielmehr im zentralen Focus der Bilder. Die Anfertigung der Bilder sei auch nicht vom Hausrecht der Diskothek bzw. der die Diskothek betreibenden Firma gedeckt. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Hausordnung der betreffenden Firma, deren Inhalt und Wortlaut dem Verfügungskläger zudem unbekannt sei, tatsächlich eine entsprechende Zustimmung hinsichtlich der Erstellung von Lichtbildern und Fotos enthalte. Entsprechende AGB-Klauseln, die vorbehaltlos die Anfertigung und anschliessende Veröffentlichung von Bildern der Besucher der betreffenden Veranstaltung ohne deren Einwilligung vorsehen, seien überraschend und könnten bereits aus diesem Grund nicht wirksamer Bestandteil der vertraglichen Beziehung zwischen dem Verfügungskläger als Besucher der Veranstaltung und dem Veranstalter sein.

Die Verfügungsbeklagte handle im Hinblick auf die eingetretene Rechtsverletzung als Störer.

Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob die Bilder von der … GmbH oder der Verfügungsbeklagten gefertigt wurden. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch bestehe unmittelbar gegenüber der Verfügungsbeklagten. Sie habe spätestens aufgrund des anwaltlichen Schreibens des Verfügungsklägers vom 01.12.2008 Kenntnis davon erlangt, dass die Veröffentlichung der betreffenden Bilder rechtswidrig war.

Ein strafbewährte Unterlassungerklärung habe die Verfügungsbeklagte nicht abgegeben. Sie berühme sich des Rechts, die gegenständlichen Bilder des Verfügungsklägers jederzeit ohne dessen Einwilligung und Einverständnis im Internet veröffentlichen und verbreiten zu dürfen. Damit bestehe Wiederholungsgefahr.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens des Verfügungsklägers wird im übrigen auf die Schriftsätze des Verfügungsklägers vom 18.12.2008 und vom 27.01.2009 sowie auf die eidesstattliche Versicherungs des Verfügungsklägers vom 16.12.2008 Bezug genommen.

Der Verfügungskläger beantragt demnach, wie folgt zu erkennen:

1. Der Antragsgegnerin wird untersagt Bilder, die den Antragssteller zeigen, auf Webseiten im Internet zugänglich zu machen oder zu verbreiten, soweit nicht eine Einwilligung des Antragsstellers vorliegt.
2. Der Antragsgegner wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld von 250.000,00 EUR und für den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag des Verfügungsklägers vom 18.12.2008 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte macht geltend, dass sie das in Deutschland führende Internetportal mit dem Themenschwerpunkt “Nightlife” unter www….de betreibe. Zur Berichterstattung gehöre seit über Jahren hinweg die Bildberichterstattung mit Fotos aus verschienen Diskotheken in Deutschland von der letzten Nacht. Mt der Einführung von Digitalkameras sei es üblich geworden, dass in Diskotheken fotografiert wird, sowohl von Seiten von Presseorgan wie auch Privatpersonen. Diese Fotos würden auf einer Vielzahl von Portalen wie dem der Verfügungsbeklagten veröffentlicht. Es gebe kaum eine öffentliche Party in München, auf der nicht fotografiert werde. Damit müsse jeder Partygast rechnen. Die Fotographen würden dabei nicht heimlich auftreten, sie fotographierten gerade im Hinblick darauf, Aufmerksamkeit für ihr Medium zu wecken und mit den abgelichteten Personen zu interagieren.

Die Fotographen der Verfügungsbeklagten seien angehalten, den abgelichteten Personen eine sogenannte Hand-Out Karte mit einem Hinweis auf die Veröffentlichung im Internetportal der Verfügungsbeklagten zu übergeben; zudem würden die Fotographen im Hinblick auf die mit der Erstellung von Fotographien verbundenen Rechte und Pflichten sowie die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen geschult. Sie würden von der Verfügungsbeklagten verpflichtet, um Zustimmung nach § 22 KUG zu fragen und auf die Veröffentlichung der Lichtbilder hinzuweisen.

Die gegenständlichen Fotos seien am 14.11.2008 von Mitarbeiten der Diskothek “Match-Club” erstellt und in der Plattform der Verfügungsbeklagten veröffentlicht worden.

Mit Nichtwissen werden bestritten, dass der Antragsteller auf den Fotos, die von ihm vorgelegt wurden abgelichtet wurde. Ferner werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Bilder ohne Wissen und Einwilligung des Verfügungsklägers erstellt wurden. Aufgrund der Lichtverhältnisse handle es sich in der Regel um Blitzlichtbilder; der Verfügungskläger müsse erkannt haben, dass er von Fotographen in der Diskothek fotographiert wird. Bei den Fotos handle es sich zudem nicht um Porträtaufnahmen, sondern um Fotograhien “in die Menge hinein”.

Die Diskothek “Match-Club” habe zudem einen Hinweis in ihrer Hausordnung, wonach jeder Gast mit dem Betreten des Clubs darin einwillige, fotographiert zu werden. Die Diskothek “Match-Club” sei ein sogenannter Raucherclub. Im Formular zum Raucherclub, das jeder Gast vor dem Eintritt zu unterzeichnen habe, werde ausdrücklich auf das Fotographieren im Club und die Erteilung der Einwilligung zum Anfertigen der Fotos hingewiesen.

Mangeis Dringlichkeit liege zudem kein Verfügungsgrund seitens des Verfügungsklägers vor.

Der vermeintliche Verstoß erfolgte aufgrund von Fotographien, die am 14.11.2008 angefertigt wurden. Die Eilbedürftigkeit sei nur dann gewahrt, wenn der Verfügungsantrag innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Erlangung der Kenntnis von dem Verstoß gestellt wird. Der vermeintliche Rechtsverstoß liege länger als 4 Wochen zurück. Der Verfügungskläger habe die Dringlichkeit nicht substantiiert glaubhaft gemacht.

Eine Einwilligung in die Anfertigung der Fotos sei zudem nicht zwingend erforderlich gewesen.

Bei den Bildern handle es Sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; dieser Begriff sei im weitesten Sinne zu verstehen. Zudem bedürfe es bei einer Fotographie keiner Einwilligung, wenn es sich um Bilder von Versammlungen und Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, handle. Die Bilder seien in einer öffentlichen Diskothek erstellt worden. Zudem sei bei den Bildnissen des Ausnahmetatbestandes des § 23 Abs. 2 KUG eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es sei zu prüfen, ob berechtigte Interessen der abgelichteten Person gegen eine Veröffentlichung sprächen.Der Verfügungskläger habe sich bewusst in der Öffentlichkeit in eine Diskothek begeben und damit rechnen mussen, fotographiert zu werden. Zudem handle es sich nicht um ein Porträtfoto, sondern ein Foto “in die Menge” hinein.

Der Verfügungskläger hat zudem zumindest konkludent seine Einwilligung in die Ablichtung erteilt. Es sei üblich und anerkannt, die Einwilligung nach § 22 KUG auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln. Eine derartige Klausel sei beim Besuch einer Diskothek nicht überraschend. Der Verfügungsklager habe sich in eine Diskothek und damit bewusst in die öffentlichkeit begeben. Das Fotographieren in Diskotheken sei zwischenzeitlich üblich geworden. Der Betreiber der Diskothek habe zudem das dem Hausrecht immanente Recht gehabt, den Zutritt zu seiner Diskothek zu beschränken oder von bestimmten Anforderungen, wie der Einwilligung nach § 22 KUG, abhängig zu machen.

Die Verfügungsbeklagte habe zudem alles erforderliche unternommen, um kein Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklagers durch Veröffentlichen der Fotographien zu verletzen. Sie habe den Diskothekenbetreiber ausdrücklich gebeten, auf die Veröffentlichung der gefertigten Bilder im Internet hinzuweisen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird im übrigen auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

Der Verfügungskläger hat gegenüber der Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Untersagung der Verbreitung und Zuganglichmachung seiner Bilder auf von der Verfügungsbeklagten unterhaltenen Webseiten im Internet, soweit nicht eine entsprechende Einwilligung des Verfügungsklägers vorliegt.

Der Verfügungskläger hat dargetan und glaubhaft gemacht dass die Verfügungsbeklagte im November 2008 ohne seine Einwilligung Bilder des Verfügungsklägers unter der Webseite http://www…de eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht hat.

Der Verfügungskläger hat die in Rede stehenden Bilder aus dem Internet unter der oben genannten Webseite heruntergeladen und dem Gericht vorgelegt.

Die Bilder zeigen den Verfügungskläger auf der Tanzfläche der von ihm besuchten Diskothek, wobei die Person des Verfügungsklägers gut erkennbar im Vordergrund des Bildes positioniert ist.

Gem. § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, wobei ein Einwilligung im Zweifel als erteilt gilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden lässt, eine Entlohnung erhält. Im konkreten Fall handelt es sich um gut erkennbare, die individuellen Gesichtszüge des Verfügungsklägers wiedergebende Fotos, die in das Internet eingestellt wurden. Im übrigen wurde zwar, was den Randbereich der Bilder anbelangt, eine Aufnahme in die Masse der Diskothekenbesucher hinein gefertigt. Der Verfügungskläger ist jedoch auf den besagten Fotos im Vordergrund hervorgehoben eindeutig erkennbar und identifizierbar.

Die Verfügungsbeklagte hat eine vom Verfügungskläger erteilte Einwilligung in die Anfertigung und Veröffentlichung der Bilder nicht dargetan. Die Verfügungsbeklagte konnte insbesondere nicht konkret darlegen, dass der Verfügungskläger eine entsprechende Clubmitgliedschaftsvereinbarung unterzeichnet und insoweit eine Einwilligung in die Anfertigung und Veröffentlichung entsprechender Bilder innerhalb der besuchten Diskothek erteilt hat, bzw. sich einer entsprechenden, dieses Einverständnis voraussetzenden Hausordnung unterworfen hat.

Ein konkludentes Einverständnis seitens des Verfügungsklägers in diesem Sinne ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Der Besuch der Diskothek “Match-Club” per se beinhaltet kein Einverständnis in die Anfertigung und Veröffentlichung des eigenen Bildnisses, auch wenn in derartigen Lokalen heute üblicherweise entsprechende Fotographien gefertigt und zu Werbezwecken im Internet veröffentlicht werden.

Ein Fall, wonach die Einwilligung i.S.d. § 22 KUG entbehrlich ist, ist unter den konkreten Umständen zu verneinen (§ 23 KUG).

Die gegenständlichen Bildnisse sind weder dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, noch fungiert der Verfügungskläger lediglich als Beiwerk oder Teilnehmer einer Versammlung oder eines Aufzuges.

Der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte auf Aufforderung des Verfügungsklägers lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Bilder aus der Webseite entfernt hat und zu weitergehenden Unterlassungserklärungen nicht bereit war, rechtfertigt allein die Besorgnis künftiger weiterer Rechtsverletzungen zu Lasten des Verfügungsklägers.

Zur Abwendung der aufgrund der Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder des Verfügungsklägers folgenden wesentlichen Nachteile ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung geboten (§ 940 ZPO).
Die Eilbedüftigkeit ergibt sich aus der Notwendigkeit, künftige Veröffentlichungen und Verbreitungen von Bildern des Verfügungsklägers umgehend zu verhindern.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

1 Kommentar:

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