Montag, 7. März 2011

25.000 € Schadensersatz bei Veröffentlichung von Nacktfotos der Ex (LG Kiel, Urteil vom 27.04.2006, Aktenzeichen: 4 O 251/05)

Die unberechtigte Verbreitung "intimer Fotos" kann einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000 € wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) sowie auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) begründen. Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind neben der Art und Intention der Tatausführung insbesondere die Folgen dieser Handlung für den Betroffenen  von Bedeutung. Es wiegt dabei schwer, wenn der Betroffene zeitlebens damit rechnen muss, zeitlebens von Dritten auf Fotos “besichtigt“ zu werden, ohne dass er davon  weiß und jemals kontrollieren kann, ob und wann jemandem aus dem Bekanntenkreis die Bilder bekannt werden.

Redaktioneller Leitsatz

LG Kiel, Urteil vom 27.04.2006, Aktenzeichen: 4 O 251/05

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 15.04.2003 sowie 141,94 EUR an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der Nacktfotos “X.jpg“ durch den Beklagten im Internet zukünftig entstehen wird, namentlich hinsichtlich der Kosten einer effizienten Entfernung der Bilddateien aus dem Internet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Klägerin, …, war mit dem Beklagten, …, seit November 2001 befreundet. Sie trennte sich im Dezember 2002 von ihm.

Während ihrer Beziehung hatte der Beklagte von der Klägerin mit seiner digitalen Kamera Fotografien gefertigt, von denen zwei die Klägerin lächelnd, mit entblößter Brust auf dem Bett sitzend, zeigen, mit dem An- oder Auskleiden beschäftigt, während sie auf dem dritten Foto vollkommen entblößt schlafend zu sehen ist. Diese Fotos hatte er ihr auf einer CD im November 2002 zukommen lassen. Nach Beendigung der Beziehung versuchte der Beklagte zunächst noch bis Mitte Februar 2003, die Klägerin wieder für sich zu gewinnen. Als dies misslang, stellte er über “…“ die drei Fotos von der Klägerin mit der Bezeichnung “X.jpg“ auf einer Tauschbörse ins Internet, nachdem er sie derart bearbeitet hatte, dass in der linken oberen Ecke in roter Schrift Name, vollständige Postanschrift und Telefonnummer der Klägerin eingeblendet wurden und in der rechten oberen Ecke das Wort “… danach!“. Um diese Fotos anderen Mitgliedern der Tauschbörse zur Verfügung zu stellen, musste er sie eigens dafür vorsehen und in eine eigene Datei einlegen, auf die dann – weltweit unbegrenzt – der Zugriff eröffnet war, sodass jeder Betrachter die Bilder herunterladen und auch seinerseits zum Betrachten und Herunterladen wieder einstellen konnte.

Die Klägerin erhielt am 17.03.2003 gegen 12.30 Uhr den Anruf eines ihr unbekannten Mannes, der ihr von der Internet-Veröffentlichung der Fotos berichtete und ihr diese Fotos auf ihre Bitte per e-mail zusandte. Noch am selben Tage erstattete die Klägerin gegen den Beklagten Strafanzeige und stellte Strafantrag; er wurde … rechtkräftig wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Auf die Aufforderung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.03.2003 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schmerzensgeldes von 11.000,00 EUR bis zum 14.04.2003 ließ der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.04.2003 erklären, er habe sämtliche Fotos der Klägerin einschließlich der gespeicherten Dateien bzw. des Negativmaterials mittlerweile gelöscht und außer den drei Fotografien weitere Veröffentlichungen nicht vorgenommen, und er bot ein Schmerzensgeld von 1.500,00 EUR an. Gleichzeitig ließ er einen entsprechenden vorformulierten Vergleichsvorschlag übersenden, der auch die geforderte Unterlassungserklärung abänderte. Als die Klägerin sich hierzu nicht äußerte, überwies er auf ein erneutes Aufforderungsschreiben vom 20.01.2004 als abschließende Schmerzensgeldzahlung Ende Januar 2004 einen Betrag von 2.000,00 EUR. Ein gesonderter Ausgleich der auf diesen Streitwert berechneten Anwaltskosten der Klägerin von 141,94 EUR – insoweit wird auf die Berechnung Bl. 7 d. A. Bezug genommen – erfolgte nicht.

Zu dieser Zeit erhielt die Klägerin zwei Schreiben von ihr unbekannten Männern, die mitteilten, sie hätten die Fotos mit der Anschrift der Klägerin im Internet gesehen und wären an Kontakten interessiert; wegen der näheren Einzelheiten wird auf diese Schreiben (Bl. 19 f d. A.) verwiesen.

Nachdem die Klägerin (…) mit ihren Kindern (…) ausgewandert war, wo sie nunmehr in einem kleinen Dorf lebt, wurde aufgrund der Fotografien eine Namensvetterin der Klägerin am 14.10.2005 gegen 02.00 Uhr nachts angerufen und mit schlüpfrigen Angeboten überzogen. Eine Recherche vom 06.12.2005 ergab, dass die Fotos nach wie vor im Internet zu finden waren.
Die Klägerin behauptet, durch die Veröffentlichung der Fotos im Internet sei sie, insbesondere wegen der Angabe von Anschrift und Telefonnummer, in den Bereich der Prostitution gerückt worden.

Der Beklagte habe seinerzeit die Fotos von ihr gemacht, weil er seine neue Digitalkamera habe ausprobieren wollen. Sie habe – unstreitig – ihr Einverständnis nur unter der Bedingung gegeben, dass er die Fotos anschließend wieder lösche, und dies auch von ihm gefordert, als er ihr später die CD übersandt habe. Dies habe er ihr auch zugesagt und sie habe darauf vertraut.

Den Entschluss auszuwandern, habe sie während des laufenden Strafverfahrens gegen den Beklagten gefasst im Hinblick darauf, dass die Bilder nach wie vor in der Tauschbörse bis heute verfügbar seien. Ursprünglich sei dies keineswegs geplant gewesen. Sie habe aber gefürchtet, dass bei jeder Art von Werbung für ihre Praxis die Gefahr von Nachstellungen zunehmen und sich eine Negativ-Publicity entwickeln werde. Ihre Namensvetterin erhalte, wie unstreitig ist, unter Bezugnahme auf die Internet-Veröffentlichungen noch heute belästigende Anrufe.
Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld von mindestens 11.000,00 EUR für angemessen.
Sie beantragt,


1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 15.04.2003 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 141,94 EUR zu zahlen sowie
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der streitgegenständlichen Nacktfotos entstehen werde, namentlich hinsichtlich der Kosten einer effizienten Entfernung der Bilddateien aus dem Internet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Parteien hätten seinerzeit freiwillig gegenseitig erotische Fotos gemacht. Er habe die Verbreitung der Bilder im Internet nach etwa 14 Stunden gestoppt, in dieser Zeit hätten lediglich drei unbekannte Nutzer die drei Bilder heruntergeladen. Sofern Dritte anschließend die Fotos ihrerseits unbefugt weiterverbreitet hätten, könne er hierfür nicht in vollem Umfang verantwortlich gemacht werden. Er habe diese Eigendynamik nicht beabsichtigt, sie sei ihm auch nicht klar gewesen.

Technisch sei es nicht mehr möglich, die Bilder aus dem Internet vollständig zu entfernen. Auffindbar seien sie nur, wenn der Rechner, auf dem sie sich befänden, gerade eingeschaltet sei. Zudem seien digital unsignierte Bilddateien allenfalls über die – jederzeit änderbare – Dateibezeichnung aufzuspüren. Wenn man die Fotos in der Tauschbörse aufrufe, erscheine dazu kein Name dessen, der sie eingestellt habe. Sofern man sie herunterlade und dann wiederum zur Verbreitung freigebe, könne man zwar denjenigen, die darauf zugriffen, während dieses Zugriffes eine Nachricht zukommen lassen, nicht jedoch demjenigen, von dem man sie selbst heruntergeladen habe.

Er bedauere sein Verhalten, das aus der psychischen Situation des Verlassenwerdens heraus erwachsen sei, und die daraus resultierende Verletzung der Klägerin. Wegen des damaligen Kontrollverlustes habe er sich in psychotherapeutische Behandlung begeben, um die Vorgänge aufzuarbeiten.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei aber auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin keinerlei Vergleichsbereitschaft gezeigt habe und andererseits den Anspruch nur sehr zögerlich verfolgt habe. Offenbar sei ihr die Sache gar nicht so wichtig und es gehe ihr darum, ihn “zappeln“ zu lassen.

Die Klägerin selbst habe die Aufmerksamkeit auf die Bilder gelenkt, indem sie im gemeinsamen privaten und beruflichen Umfeld sein Verhalten bekannt gegeben habe. Sie habe damit erfolgreich Rache geübt und in der Folgezeit hätten ihn Dritte in aller Deutlichkeit ihre Missbilligung spüren lassen.

Schließlich müsse seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, er erziele derzeit einen monatlichen Überschuss von 1.500,00 EUR.

Der Beklagte hält den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin aufgrund der geleisteten Zahlung von 2.000,00 EUR für erfüllt und den Feststellungsantrag für unzulässig mangels Feststellungsinteresses. Insbesondere wegen der Kosten für eine effiziente Entfernung der Bilddateien aus dem Internet könne die Klägerin Leistungsklage erheben. Die Unzulässigkeit ergebe sich auch daraus, dass der Antrag auf eine technisch oder wirtschaftlich unmögliche Leistung gerichtet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aufgrund der unberechtigten Veröffentlichung und Verbreitung erotischer Fotos von ihr über das Internet aus unerlaubter Handlung ein Schmerzensgeld wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) sowie auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zu.

Die Haftung des Beklagten steht zwischen den Parteien dem Grunde nach außer Streit. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist jedoch der von ihm 10 Monate nach erstmaliger Aufforderung gezahlte Schmerzensgeldbetrag nicht ausreichend, sondern in Anbetracht der Schwere und insbesondere der Permanenz der Verletzung der Klägerin sowie der Nichtigkeit des Anlasses und der mit einigem Aufwand umgesetzten Schädigungsabsicht des Beklagten vollkommen unangemessen.

Der Beklagte hat, allein um der Klägerin Schaden zuzufügen und sie buchstäblich vor aller Welt bloßzustellen, intime Fotos der Klägerin verbreitet, die niemals für eine Betrachtung durch Dritte bestimmt waren und von denen mindestens das eine, sie unbekleidet schlafend zeigende, auch ohne ihr Wissen aufgenommen worden ist. Er hat darüber hinaus diese digitalen Fotografien eigens in einer Weise bearbeitet, dass – durch das Wort “… danach!“ – nicht nur eindeutig auf einen vollzogenen Geschlechtsverkehr angespielt wurde, sondern – durch die eingestellte vollständige Postanschrift und Telefonnummer – auch noch eine ebenso eindeutige Kontaktaufforderung enthalten war. Indem er die so bearbeiteten Fotos in eine eigene Datei (mit der gezielt sexuelle Neugier weckenden Dateibezeichnung “…X …“) brachte und auf einer Tauschbörse anonym, d.h. ohne Hinweis auf seine eigene Urheberschaft, Dritten zum Betrachten wie auch zum Herunterladen präsentierte, hat er bewusst den Eindruck erweckt, die Klägerin betreibe auf diese Weise Werbung für sich und sei geneigt, den Geschlechtsverkehr mit jedem beliebigen unbekannten Mann durchzuführen. Daran ändert es auch nichts, dass es sich um keine gestellten Fotos, sondern ersichtliche Amateur-Schnappschüsse handelte; vielmehr ist nicht auszuschließen, dass gerade diese Art von Fotografien auf einige Betrachter reizvoll wirkte. Eben diese Wirkung lassen auch die beiden der Klägerin im Januar 2004 zugegangenen Schreiben kontaktsuchender Männer erkennen.

Die Tatsache, dass der Beklagte nicht aus kommerziellen Motiven gehandelt hat, ist entgegen seiner Ansicht kein Grund für eine Ermäßigung des Schmerzensgeldes, da er vorliegend allein von dem niedrigen Beweggrund getrieben war, sich an der Klägerin, die sich auf eine Fortführung der Beziehung mit ihm nicht einlassen mochte, zu rächen.

Der Beklagte kann sich auch nicht, wie mit Schriftsatz vom 23.03.2006 geschehen, auf eine “affektähnliche Handlung“ berufen. Abgesehen davon, dass er selbst keinerlei konkretes Ereignis nennt, das ihn plötzlich derart hätte außer sich geraten lassen, weist die Präparierung der Fotos durch Einfügung von Kommentar und Anschrift vor der Veröffentlichung deutlich auf eine sorgsame und mit Zielstrebigkeit umgesetzte Planung der Tat hin. Dass er, falls seine Angaben zutreffen, die Bilder nicht länger als 14 Stunden im Internet zur Verfügung gestellt hat, entlastet ihn nicht, da in dieser Zeit, wie er auch erkannt hatte, bereits drei Mitglieder der Tauschbörse die Fotos heruntergeladen hatten und damit die sich später verwirklichende Möglichkeit bereits eröffnet war, dass diese Bilder über das Internet verbreitet würden. Die Behauptung des Beklagten, diese Eigendynamik sei ihm damals nicht klar und jedenfalls nicht beabsichtigt gewesen, hält das Gericht für eine reine Schutzbehauptung, denn der Beklagte war sowohl mit der Wirkungsweise des Internets als auch speziell mit der Funktion derartiger Tauschbörsen vertraut.

Das von dem Beklagten am 05.04.2003 und damit zwei Wochen nach der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung und vorübergehenden Beschlagnahme von PC und Digitalkamera und nach Einschaltung seines Anwalts gefertigte Schreiben an die Klägerin (Bl. 66 f. d. beigezogenen Strafakte) wirkt eher wie der Versuch, sich “reinzuwaschen“ als wie der Ausdruck ehrlichen Bedauerns: So wirft der Beklagte der Klägerin vor, sie habe ihn mit seinen Gefühlen, Wünschen und Hoffnungen “eiskalt stehen gelassen“, was er als “herzlos und egoistisch“ empfinde und “die Schmerzen, die er ertragen habe“, hätten ihn zu der Unüberlegtheit geführt, die er “wie in einem Traumzustand“ begangen habe. Auch Sätze wie “Statt offen aufeinander zuzugehen und ehrlich miteinander zu reden, werde ich diese rechtlichen Folgen (der Verbreitung der Fotos) hinnehmen müssen. Dennoch bin ich im Rückblick sehr verletzt und enttäuscht über das Geschehene …“, sprechen eher für Selbstmitleid als Selbstkritik des Beklagten. Diesen Eindruck erweckte der Beklagte auch in seiner persönlichen Anhörung, in welcher er einerseits darauf verwies, dass die Klägerin ja selbst zum Bekanntwerden seiner Handlungen beigetragen habe, indem sie davon – was er schriftsätzlich als ihre “erfolgreiche Rache“ bezeichnet hat – ihren Bekannten gegenüber gesprochen habe, um sogleich anschließend zu erklären, über ihn seien Gerüchte im Zusammenhang mit Kinderpornografie aufgekommen, die dazu geführt hätten, dass man ihn geschnitten habe, und aus diesem Grunde seien die beiden letzten Jahre die schlimmsten seines Lebens gewesen.



Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind neben der Art und Intention der Tatausführung insbesondere die Folgen dieser Handlung für die Klägerin von Bedeutung. Insoweit hat der Beklagte selbst dargestellt, dass eine endgültige Entfernung der Bilddateien aus dem Internet nach dem derzeitigen technischen Stand nicht möglich ist, da weder die Identität desjenigen festgestellt werden kann, der die Bilder herunterlädt, noch zu ermitteln ist, wer diese Bilder erneut einstellt und damit seinerseits wieder zur Verbreitung freigibt. Da auch die Dateinamen frei veränderbar und zumindest teilweise auch bereits verändert worden sind, muss nach den gegenwärtigen Erkenntnissen die Klägerin damit rechnen, zeitlebens von Dritten auf diesen Fotos “besichtigt“ zu werden, ohne dass sie weiß und jemals kontrollieren kann, ob und wann jemandem aus ihrem Bekanntenkreis diese Bilder bekannt geworden sind und ob das von Dritten ihr gegenüber an den Tag gelegte Verhalten auf die Kenntnis von diesen Fotos zurückzuführen ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es damit nicht entscheidend, ob und wann zuletzt die Klägerin aufgrund eindeutiger Veranlassung durch die Internetveröffentlichung konkrete Angebote mit sexuellem Bezug erhalten hat, sondern ihr Leben hat sich dadurch einschneidend verändert, dass sie auch bei unspezifischen Verhaltensweisen Dritter wie der Nennung beim Vornamen durch Unbekannte, einem anzüglichen Grinsen oder – so geschehen, solange sie noch unter der auf den Fotos angegebenen Anschrift wohnte – nächtlichem Klopfen an die Fensterscheiben, Klingeln an der Haustür oder Telefonanrufen niemals sicher sein kann, ob dieses Verhalten nicht aufgrund der im Internet kursierenden Fotos veranlasst ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin fürchten muss, dass auch ihre Kinder beim Surfen im Internet auf diese Fotos stoßen. Die Gefahr konkreter Belästigungen an ihrem Wohnort dürfte zwar durch den Wegzug der Klägerin zurückgegangen sein, jedoch haben sie und ihre Kinder damit auch ihr vertrautes Umfeld eingebüßt. Insoweit spielt es nur eine untergeordnete Rolle, dass die Klägerin (…) ausgewandert ist. Auch ein Umzug innerhalb Deutschlands hätte den Verlust des sozialen Umfeldes zur Folge gehabt, und dass die Klägerin bei einem Umzug lediglich innerhalb der Stadtgrenzen mit weiteren konkreten Nachstellungen zu rechnen gehabt hätte, zeigen die nach ihrem unbestrittenen Vorbringen noch heute vorkommenden Anrufe bei ihrer Namensvetterin. Dass sich die Klägerin auch nach ihrer Auswanderung nicht sicher vor Nachstellungen fühlt, ist im Übrigen daraus ersichtlich, dass sie ausdrücklich darum gebeten hat, ihre jetzige Anschrift nicht preiszugeben.

Insgesamt hält das Gericht in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin zukünftig bis auf weiteres mit den im Internet – weltweit – kursierenden verunglimpfenden Fotos wird leben müssen, auch in Anbetracht der vorgetragenen Einkommensverhältnisse des Beklagten ein Schmerzensgeld von insgesamt 25.000,00 EUR für angemessen. Der Beklagte kann sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, für die Folgen seiner Handlung, insbesondere das wiederholte Herunterladen und Neueinstellen der Fotos durch Dritte, nur eingeschränkt verantwortlich zu sein, weil diese Dritten ihrerseits haften würden. Abgesehen davon, dass sich aus der Aufmachung der Bilder gerade nicht ergibt, dass durch das Herunterladen und das erneute Einstellen ins Netz eine unerlaubte, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen wird, lassen sich wegen der Anonymität der vom Beklagten gewählten Tauschbörse die weiteren Nutzer der Fotos – zumindest derzeit – nicht ermitteln.

Gleichwohl war auch dem Antrag der Klägerin auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden stattzugeben.

Auch wenn gegenwärtig unstreitig keine technische Möglichkeit besteht, die Fotos (unter sämtlichen derzeit verwendeten Dateinamen) vollkommen und dauerhaft aus dem Internet zu entfernen, und daher derzeit etwa für eine solche Entfernung aufgewendete Kosten nicht zum Erfolg führen können, ist es nicht ausgeschlossen, dass zukünftig ein effizientes Löschungsverfahren entwickelt wird. Die Möglichkeit, dass ohne eine jetzige Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach die spätere Durchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen wegen der Erhebung einer Verjährungseinrede gefährdet wäre, rechtfertigt das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin. Solange im Übrigen die Fotos im Internet weiterhin vorhanden sind, ist auch die Entstehung neuer Schäden bei der Klägerin nicht auszuschließen.

Da der Beklagte ein Schmerzensgeld von 2.000,00 EUR bereits bezahlt hat, war dieser Betrag von dem angemessenen Schmerzensgeldbetrag von 25.000,00 EUR abzuziehen.

Ebenfalls zu erstatten hat der Beklagte die auf den gezahlten Betrag entfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin, die – nach der seinerzeit geltenden Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung – mit 141,94 EUR zutreffend berechnet sind.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

20 Kommentare:

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