Donnerstag, 17. Februar 2011

Bundesgerichtshof zu den Sicherungsanforderungen beim WLAN

Zum Ausspruch einer Abmahnungen gegenüber dem Betreiber eines W-LAN-Netzwerks kann es auch kommen, wenn (unnbekannte) Dritte auf das Netzwerk zugreifen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Abgemahnte die von den Rechtsanwälten eingeforderte Unterlassungserklärung überhaupt abgeben muss, weil sie ja vermeintlich an den falschen Adressaten gerichtet ist. Kann man die Abmahnung einfach in den Papierkorb werfen?

In Fällen, in denen der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat, kommt die sogenannte Störerhaftung in Spiel. Als Störer gilt derjenige, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, einen „adäquat-kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung“ geleistet hat, was nach der Rechtsprechung bereits in dem Vorhalten des Telefon- bzw. Internetanschlusses der Fall sein kann, wenn der Anschlussinhaber Prüfpflichten verletzt hat.

Welche konkreten Sicherungsmaßnahmen den Internetusern zumutbar sind, bestimmt sich hierbei für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 47 – Internet-Versteigerung II). Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfungspflicht konkretisiert sich nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dahin, dass die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind - BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az: 1 ZR 121/08.

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