Donnerstag, 17. Februar 2011

Abmahnung der Kanzlei Nümann, Lang: "Eiskalt" von Culcha Candela

Eiskalt (Culcha Candela)

Zu Beginn der Abmahnung der Kanzlei Nümann, Lang wird die Vertretung der rechtlichen Interessen der Firma Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbH durch eine dem Anhang beigefügte Vollmacht angezeigt. Es wird mitgteilt, dass die Mandantin die Inhaberin von Verbotsrechten des Musikstücks Eiskalt der Künstergruppe Culcha Candela sei.  Die Rechte der Mandantin würden massenhaft durch illegales Anbieten (öffentliche Zugänglichmachung) von Dateien in Filesharingnetzwerken (Dateitauschbörsen) verletzt.
Ein auf die Ermittlung und Dokumentation von Internet-Kriminalität spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen habe bei er Überwachung der Filesharingnetzwerke die unautorisierte öffentlichen Zugänglichmachung des oben genannten Musiktitels festgestellt und beweissicher dokumentiert. Es werden der Zeitpunkt und die IP-Adresse genannt.

Mit Hilfe der ermittelten Daten habe man nun eine richterliche Anordnung vor dem LG Köln erwirkt. Dadurch sei festgestellt worden, dass die dynamische IP-Adresse zum Tatzeitpunkt dem Internetanschluss des Abgemahnten zugeordnet war. Somit sei bewiesen, dass über diesen Anschluss mittels eines Filesharingprogramms die oben genannte Tonaufnahme ohne Berechtigung öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Es bestehe  auch die zukünftige  Gefahr der Urheberrechtsverletzung über diesen Anschluss, welche jedoch durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden könne. Alleine das Löschen der Datei und/oder eine nicht strafbewehrte Zusage reichten zur rechtlichen Absicherung nicht aus.

Außerdem sei der  Abgemahnte  auch zur Erstattung der entstandenen Rechtsverfolgungskosten sowie Schadensersatzansprüchen verpflichtet. Sodann  wird dem Abgemahnten angeboten, die Gelegenheit ohne gerichtliches Verfahren endgültig zu erledigen, indem die fristgerechte Unterzeichnung der beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 450,00€ binnen kurzer Frist erfolgen.

Bei fruchtlosem Fristablauf müsse man mit der Geltendmachung höherer Kosten sowie ggf. mit einem Streit vor Gericht rechnen.

Sollte eine Zahlung auf einmal aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, solle der Verpflichtete telefonischen Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen und zumindest einen Teilbetrag leisten. Es folgen weitere allgemeine Ausführungen über das Bereitstellen von Daten über einen  Internetanschluss. Unter anderem  wird daraufhin gewiesen, dass die elterliche Pflicht nicht nur Aufklärungspflichten beinhaltet, sondern auch eine Überwachung der Internetbenutzung erfordert. Hierzu werden wieder einige Urteile aufgelistet.

Falls weitere Korrespondenzen nötig seien, entstünden weitere Kosten, die auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet und geltend gemacht würden. Dafür würde dann ein Gegenstandswert von 10.500 € zugrunde gelegt und bei einer 1,3 Geschäftsgebühr nach dem RVG ergäben sich Kosten in Höhe von 683,80 € zuzüglich der gesetzlichen Auslagenpauschale von 20 €. Ausgangs folgt der Hinweis, dass das Schreiben  nur der außergerichtlichen Einigung auf zivilrechtlichem Weg diene und ein strafrechtliches Ermittlungserfahren  bislang nicht veranlasst sei.

Die abgegebene Unterlassungserklärung werde nicht als Eingeständnis für die Tatbegehung  gesehen und falls  ein Dritter die Unterlassungserklärung unterschreibe, so werde die Mandantin nicht mehr gegen den Abgemahnten vorgehen, wenn der Dritte die geforderten Leistungen vollständig geleistet habe.

Wichtig

Weder mit dem Beschluss des LG Köln noch mit der Auskunftserteilung des Providers wird rechtskräftig festgestellt, ob der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen hat!

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