Donnerstag, 17. Februar 2011

Abmahnung Kanzlei Kornmeier & Partner: "We No Speak Americano (Original)" von Be Cool & Dcup

We No Speak Americano (Yolanda Be Cool & Dcup)

Forderungen der Kanzlei Kornmeier & Partner an den Abgemahnten:

1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

2. "Vergleichsbetrag": 450,00 €uro

Die Kanzlei Kornmeier & Partner führt an, dass sie mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der GSDR GmbH betraut sei. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.

Die Mandantin sei Inhaberin der ausschließlichen Rechte an der Tonaufnahme der Künstlergruppe Yolanda Be Cool & Dcup "We No Speak Americano (Original)". Die Beauftragung der Kanzlei resultiere aus einem urheberrechtlichen Verstoß. Diese Datei sei von dem Abgemahnten in einer Internet-Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten worden.

Sodann werden die Daten (Datum, Uhrzeit, Hashwert, IP Adresse, Benutzerkennung), die anlässlich eines Testdownloads festgestellt wurden und angeblich beweissicher dokumentiert wurden, angegeben. Durch den beigefügten Beschluss des LG Köln (...xxx...)habe der Provider mitgeteilt, dass der festgestellte Internetanschluss auf den Namen des Abgemahnten angemeldet sei.

Der Abgemahnte sei als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Da die Datei über diesen Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, spreche ein "Anscheinsbeweis" dafür, dass die Rechtsverletzung vom abgemahnten Anschlussinhaber selbst begangen wurde. Hierzu wird ein BGH Urteil herangeführt. Selbst eine Nutzung durch Dritte sei dem Anschlussinhaber grundsätzlich zurechenbar. Durch die Berichterstattung in den Medien sei hinlänglich bekannt, dass in Tauschbörsen im Internet illegal Musikstücke und Filme zum Download angeboten werden.

Es wird betont, dass der Abgemahnte durch die Rechtsverletzung zum Unterlassen verpflichtet sei. Der Abgemahnte wird aufgefordert, die Datei unverzüglich zu löschen und die als Anhang beigefügte Unterlassungserklärung in kurzer Frist an die Kanzlei Kornmeier & Partner zurückzusenden.

Zusätzlich habe die Mandantin nach § 97 Abs. 2 UrhG einen Anspruch auf Schadensersatz. Im Urheberrecht gelten besondere Sorgfaltsanforderungen, wodurch selbst leichte Fahrlässigkeit eine Sorgfaltspflichtverletzung begründe. Der Schaden liege nicht allein im Wert des Tonträgers, der hätte gekauft werden müssen, sondern vielmehr im Wert der Lizenzgebühr, die hätte bezahlt werden müssen, um die Datei öffentlich zugänglich machen zu dürfen. Die Höhe der Schadenslizenz richte sich danach, in welchem Zeitraum diese Datei über den Internetanschluss zugänglich gemacht worden ist. Außerdem seien die erforderlichen Aufwendung, die die Mandantin durch die nötige Einschaltung der Kanzlei hätte aufbringen müssen, zu erstatten. Schließlich sei im Interesse des Abgemahnten, von der rechtlichen Beurteilung seines rechtswidrigen Verhaltens in Kenntnis gesetzt zu werden, um einen kostenintensiveren urheberrechtlichen Prozess zu vermeiden. Eine Beschränkung der Anwaltskosten nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 € komme nicht in Betracht, da es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handele. Hierzu werden einige Urteile zitiert.

Der Abgemahnte müsse die strafbewehrte Unterlassungs – und Verpflichtungserklärung unterzeichnen. Dem Abgemahnten wird bei Zahlung von 450,00 €uro (netto) angeboten, dass sich die Ersatzansprüche der Mandantschaft sowie der Anspruch auf Erstattung aller erforderlichen Aufwendungen erledigen werde. In dieser Zahlung seien eine Schadensersatzzahlung aufgrund der Rechtsverletzung, die Kosten der Inanspruchnahme der Kanzlei für das Abmahnschreiben, Anwalts- und Gerichtskosten für die Auskunftserteilung durch den Provider, die Aufwendungen, die dem Provider erstattet werden müssen und die Technikkosten, die zur Feststellung der Rechtsverletzung entstanden seien. Zum Schluss wird darüber informiert, dass bei nicht fristgerechter Abgabe der Unterlassungserklärung der Auftraggeberin, der GSDR GmbH, empfohlen werde, gerichtliche Schritte einzuleiten.
Wichtig
Weder mit dem Beschluss des LG Köln noch mit der Auskunftserteilung des Providers wird rechtskräftig festgestellt, ob der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen hat!

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