Montag, 14. Februar 2011

Ist die Teilnahme an einer Tauschbörse verboten?

Das Einstellen in das Internet, wo jederzeit und weltweit die Möglichkeit des Zugriffs existiert, gilt als eine Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechtes, die ohne die Erlaubnis des Urhebers eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Ausnahmen gelten dort, wo der Urheberrechtschutz nicht greift. Eine im Internet bedeutende Ausnahme liegt vor, wenn eine freie Weitergabe zuvor ausdrücklich gestattet wurde, etwa bei sogenannter Freeware / Open Source-Software etc. Das LG Frankfurt hat mit Urteil vom 12.04.2007 (MMR 2007, 804 ff.) ausgeführt, dass die Prüf- und Handlungspflichten des Anschlussinhabers sich nicht darauf erstrecken, bereits die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-Systemen, Email-Programmen oder Chatsoftware in jedem Fall zu verhindern. Diese können eben auch für rechtmäßige Ziele verwendet werden.

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