Freitag, 20. Juli 2012

Finden, Vergleichen, Schnäppchen machen - zu den Grenzen negativer Arztbewertung im Internet


Früher war der Einkauf im Web zumeist eine nüchterne Sache.

 

Das blieb jedoch nicht lange so, da alsbald Portale wie  eBay und Ciao.de  schnell begriffen haben, dass Kundenbewertungen sinnvoll scheinen. 

Später wurden Portale geschaffen, in denen Bewertungen zu der Arbeit von Lehrern (Spickmich), Professoren (MeinProf) und auch zu Arbeitgebern abgegeben werden können. Es gibt zwischenzeitlich auch schon  Portale, die darauf ausgerichtet sind, Bewertungen zu Arzt-Praxen aufzunehmen:
Noch mehr Möglichkeiten entstehen, wenn Kartendienste und Bewertungsportale zusammengeführt werden. Beispielsweise kann man sich zwischenzeitlich auf Google, meinestadt.de oder auf Qype Ausschnitte von Stadtplänen anzeigen lassen und kann zu sämtlichen Einrichtungen, die im betreffenden Stadtgebiet eine Rolle spielen, Bewertungen abgeben.

Seriöse Seiten werden für  von den Nutzern für Nutzer abgegebene Bewertungen in ihren AGB  meist  Regelungen treffen, dass

  •     Bewertungen der Wirklichkeit entsprechen;
  •     Bewertungen  sachlich und genau sind;
  •     negative Bewertungen zwar erlaubt sind, diese jedoch sachlich geäußert werden;
  •     keine abwertenden Tags genutzt werden und
  •     Gerüchte durch Hörensagen unzulässig sind.

Zusammenfassung und Ausblick vom Anwalt

 

RA Kohberger

"Durch die im  Internet eingeführten Bewertungssysteme wird zwar zu Recht eine Art Selbsthilfe der Verbraucher erzeugt. Oben genannte Kriterien sollten dabei von den Nutzern jedoch beachtet werden."


So hat das Landgericht Nürnberg-Fürth jüngst den Betreiber eines Bewertungsportals dazu verurteilt (Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12), die Veröffentlichung einer negativen Bewertung eines Zahnarztes zu unterlassen.

Ein Nutzer hatte im besagten Fall die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantat Behandlung anonym in ein Forum gepostet und darin zum Ausdruck gebracht, dass der Arzt ein fachlich inkompetenter Zahnarzt sei, der vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und hierbei das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht lasse.

Mit der Bewertung war der Zahnarzt  nicht einverstanden.

Nach der Entscheidung des  Landgerichts wäre der Betreiber des Bewertungsportals nach der "hinreichend konkreten Beanstandung" durch den betroffenen Zahnarzt verpflichtet gewesen, den Sachverhalt sorgfältiger zu prüfen.

Insbesondere hätte sich der Portalbetreiber nach Meinung der Nürnberger Richter von dem Negativ Bewerter einen Nachweis dafür vorlegen lassen müssen, dass die zahnärztliche Behandlung überhaupt stattgefunden hat.

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