Samstag, 21. Juli 2012

BGH: Unterlizenz erlischt nicht mit der Hauptlizenz (Sukzessionsschutz)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19. Juli 2012 zwei lang erwartete Entscheidungen im Urheberrecht verkündet, nämlich zu der Frage  inwieweit Unterlizenzen vom Bestand der Hauptlizenz abhängen. In den konkreten Fällen ging es um Nutzungsrechte  an einem Computerprogramm “M2Trade” und  an einem Musikstück “Take Five” - Quelle Pressemitteilung des BGH -  Nr. 120/2012


In beiden Streitigkeiten wurden vom Rechteinhaber ursprünglich Lizenzen erteilt, die dessen Inhaber dazu berechtigten, weitere Unterlizenzen zu vergeben. Nach Aufhebung der  Hauptlizenzen klagten die Rechteinhaber nun bis zum Bundesgerichtshof unter anderem auf Feststellung, dass nun auch die mittlerweile erteilten Unterlizenzen keinen Bestand mehr haben.

RA Kohberger
Die Karlsruher Richter haben in Ihrer Entscheidung die Rechte der Lizenznehmer gestärkt. Aus dem Grundsatz, dass niemand mehr Rechte vergeben kann, als er selbst besitzt, und dem Umstand, dass es im Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten gibt, lässt sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung also nicht herleiten, dass mit der Berechtigung des Inhabers eines Nutzungsrechts auch die Berechtigung des Inhabers eines davon abgeleiteten Nutzungsrechts endet. Das Gericht begründet dies damit, dass im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht der Grundsatz des Sukzessionsschutzes gilt (§ 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG, § 31 Abs. 5 GeschmMG, § 15 Abs. 3 PatG, § 22 Abs. 3 GebrMG). Der Grundsatz besagt unter anderem, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts wechselt, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat. Zweck des Sukzessionsschutzes ist es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm so die Amortisation seiner Investitionen zu ermöglichen.
Der Bundesgerichtshof hält  an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. So heißt es in der Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.03.2009, Az. I ZR 153/06 wie folgt:

"Ein einfaches Nutzungsrecht, das sich von einem ausschließlichen Nutzungsrecht ableitet, erlischt nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht aufgrund eines wirksamen Rückrufs wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) erlischt."

2 Kommentare:

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