Mittwoch, 18. Juli 2012

AG München: Reisekosten des klagenden Anwaltes grundstäzlich nicht Erstattungsfähig wenn "am anderen Ende von Deutschland geklagt wird" (Fliegender Gerichtsstand)

Im Zeichen der Prozessökonomie gilt das Gebot, so kostengünstig wie möglich zu prozessieren. Reisekosten des Prozessbevollmächtigten einer ausländischen Partei sind daher nicht erstattungsfähig, wenn ohne sachlichen Grund  in der Sache "am anderen Ende von Deutschland" geklagt wird, jedoch gemäß § 32 ZPO ein kostengünstigerer Prozessort wählbar gewesen wäre.


Redaktionelller Leitsatz zu
AG München – Beschluss vom 10.07.2012 – 142 C 32827/11

Kostenfestsetzungsbeschluss

Die von der Beklagtenpartei an die Klägerpartei gemäß § 106 ZPO nach dem Vergleich des Amtsgerichts München vom 29.02.2012 zu erstattenden Kosten werden auf  62,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 11.04.2012 festgesetzt.

Gründe:…

Die Fahrkosten auf Klägerseite sind nicht zu erstatten.

Der Kläger beruft sich darauf, dass jede Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen. Demnach wären Reisekosten vom Geschäftssitz oder Wohnort der Partei zum Gericht zu erstatten. Diesem Rechtsgrundstatz wird hier gefolgt. Ebenso wird die Auffassung geteilt, dass eine ausländische klägerische Partei einen Rechtsanwalt an jedem beliebigen deutschen Ort mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen darf und die entsprechenden Reisekosten dann erstattungsfähig sind. Maßgebend hierfür ist dabei aber immer ein fester Gerichtsstand.

Dies ist im vorliegenden Fall der entscheidende Unterschied. Der ausländische Kläger hat sich einen Anwalt seines Vertrauens in Kiel ausgesucht. Mit diesem Anwalt seines Vertrauens konnte er den Gerichtsstand in Deutschland frei wählen. Die Partei entschied sich mit dem vorher ausgesuchten Rechtsanwalt für den Gerichtsstand München. Das durfte sie auch. Die Frage ist jedoch, ob die dadurch anfallenden erheblichen Reisekosten von der Gegenseite auch zu erstatten sind. Dies ist meines Erachtens zu verneinen. Es handelt sich nicht um notwendige Kosten im Sinn von § 91 ZPO. Die Partei hätte mit ihrem Anwalt auch den Gerichtsstand Kiel oder ein Gericht zumindest in der Umgebung auswählen können, ohne dass dadurch ein Nachteil gedroht hätte. Im Zeichen der Prozessökonomie gilt das Gebot, so kostengünstig wie möglich zu prozessieren (Zöller, § 91 ZPO RdNr. 13 „Wahl des Gerichtsstandes“). Dies ist im vorliegenden Fall bei den unverhältnismäßig hohen Reisekosten nicht erkennbar. Es ist nicht notwendig, den Gerichtsstand ausgerechnet am anderen Ende Deutschlands auszuwählen. Ein sachlicher Grund hierfür wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht erkennbar, da jeder örtliche Bezug fehlt.

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

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