Der Bundesgerichtshofs
hat mit Urteil des
I. Zivilsenats vom 31.5.2012
- I ZR 234/10
die Verurteilung des Axel-Springer-Verlages zur Zahlung einer
fiktiven
Lizenz wegen werblicher Vereinnahmung von Gunter Sachs
bestätigt.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Axel-Springer-Verlag wegen einer werblichen Vereinnahmung des vor einem Jahr verstorbenen Gunter Sachs eine fiktive Lizenz in Höhe von 50.000 € zu zahlen hat.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Axel-Springer-Verlag wegen einer werblichen Vereinnahmung des vor einem Jahr verstorbenen Gunter Sachs eine fiktive Lizenz in Höhe von 50.000 € zu zahlen hat.
Der Axel-Springer-Verlag verlegt unter anderem
die "BILD am Sonntag". In der Ausgabe vom 10. August 2008 befand sich
auf der letzten Seite ein redaktionell aufgemachter Artikel, der mit
drei Fotos des Klägers bebildert war. Auf einem
großflächigen Foto ist
der Kläger bei der Lektüre einer Zeitung mit dem
"BILD"-Symbol zu
erkennen. Die Bildinnenschrift lautet: "Gunter Sachs auf der Jacht
"Lady Dracula". Er liest BILD am SONNTAG, wie über elf
Millionen andere
Deutsche auch." Auch im Fließtext wird die Lektüre
des Klägers
herausgestellt.
Gunter Sachs hat den Axel-Springer-Verlag
daraufhin auf Unterlassung und auf Zahlung einer
Lizenzvergütung in
Höhe von 50.000 € in Anspruch genommen. Das
Landgericht Hamburg hat den
Verlag zur Unterlassung verurteilt und die Klage im Übrigen
abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Hamburg
den
Axel-Springer-Verlag darüber hinaus zur Zahlung einer
Lizenzvergütung
in der vom Kläger verlangten Höhe verurteilt.
Der
Bundesgerichtshof hat nunmehr die gegen dieses Urteil gerichtete
Revision des Axel-Springer-Verlages zurückgewiesen. Dass der
Kläger
während des Revisionsverfahrens verstorben ist, hatte auf das
Verfahren
keine Auswirkungen. Der Senat hat eine Verletzung des Rechts am eigenen
Bild (§§ 22, 23 KUG)* darin gesehen, dass der
Kläger durch die
Abbildung und die begleitende Textberichterstattung ohne seine
Zustimmung für Werbezwecke vereinnahmt worden ist. Hieran
ändert auch
der Umstand nichts, dass die Werbung sich nicht in einer als solchen
erkennbaren Anzeige, sondern in einem redaktionellen Artikel befand.
Der beklagte Verlag kann sich demgegenüber nicht auf ein
überwiegendes
Informationsinteresse berufen. Vielmehr hat das
Persönlichkeitsrecht
des Klägers - so der Bundesgerichtshof - Vorrang
gegenüber dem nur als
gering zu veranschlagenden Interesse der Öffentlichkeit an der
Neuigkeit, dass der Kläger auf seiner Jacht die Zeitung "Bild
am
Sonntag" liest. Dabei hat der Bundesgerichthof auch
berücksichtigt,
dass der beklagte Verlag mit der Veröffentlichung des Fotos in
unzulässiger Weise in die Privatsphäre des
Klägers eingegriffen hat.
Durch Vereinnahmung des Klägers für die Werbung hat
der Verlag einen
vermögenswerten Vorteil erlangt, der den Anspruch auf Zahlung
der
Lizenz begründet.
Quelle: Pressemitteilung des
Bundesgerichtshofs 80/2012
Das
nun rechtskräftige Urteil OLG Hamburg vom 10. August
2010, Az: 7 U 130/09 lautet wie folgt:
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 338/09, vom 4.12.2009
abgeändert.
Die
Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger eine Lizenz in
Höhe von
50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem
Basiszinssatz seit 20.6.2009 zu zahlen.
Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger
1/9, die Beklagte 8/9. Die Kosten des Berufungsverfahrens
trägt die Beklagte.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren
Betrages
abwenden, sofern nicht der Kläger Sicherheit in Höhe
von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der heute 75jährige Kläger ist u.a. als Fotograf,
Unternehmer,
Kunstsammler und Buchautor bekannt, der in den sechziger Jahren mit der
französischen Schauspielerin B. B. verheiratet war. Die
Beklagte
verlegt die Wochenzeitung BILD am SONNTAG. Mit seiner Klage hat der
Kläger die Unterlassung mehrerer Textpassagen sowie die
Zahlung einer
Lizenz wegen der Berichterstattung der Beklagten begehrt. Nachdem das
Landgericht dem Unterlassungsbegehren überwiegend stattgegeben
und den
Antrag auf Zahlung einer Lizenz abgewiesen hat, verfolgt der
Kläger mit
der Berufung den Lizenzanspruch weiter.
Die Beklagte
veröffentlichte am 10. August 2008 in der Wochenzeitung BILD
am SONNTAG
auf der letzten Seite einen Beitrag unter der Überschrift:
„Psst, nicht
stören! Playboy (75) am Sonntag“. Die
Zwischenüberschrift lautete: „Auf
einer Jacht in St.-Tropez schaukelt G. S.. Bild am Sonntag ist sein
Hafen“. Im Mittelpunkt der Berichterstattung stand ein
großformatiges
„Paparazzi-Foto“, das den Kläger zeigt,
wie er auf einer Jacht sitzend
die BILD am SONNTAG liest. Neben ihm ist (dem Bildbetrachter abgewandt)
seine Ehefrau abgebildet. Dieses unscharfe Foto nimmt etwa die
Hälfte
der Heftseite ein. Der Kläger war sich des Umstandes,
fotografiert zu
werden, nicht bewusst. Die Bildinnenschrift lautet: „G. S.
auf der
Jacht ‚Lady Dracula‘. Er liest BILD am SONNTAG, wie
über elf Millionen
andere Deutsche auch“. Die Berichterstattung ist weiter mit
zwei
kleinen Bildnissen illustriert, von denen eines zeigt, wie der
Kläger
auf eine Jacht steigt (Bildinnenschrift: „S. entert die Jacht
im Hafen
von St.-Tropez“). Das andere zeigt den Kläger als
jungen Mann mit B. B.
(Bildinnenschrift: „G. S. war drei Jahre mit B. B.
verheiratet“).
Die
Textberichterstattung lautet: „St.-Tropez - Als
legendärer Playboy und
weltberühmter Fotograf hat er ein Auge für die
schönen Seiten des
Lebens. Im Sommer ist St.-Tropez das Open-Air-Wohnzimmer von G. S.
(75). Auch wenn seine Wohnzimmer-Couch sich in diesem Fall auf einer
Jacht befindet, darf auch in Südfrankreich ein Stück
Heimathafen nicht
fehlen. Entspannt sitzt der Millionär im Schatten, mit
Polo-Shirt und
Lesebrille. Genüsslich blättert er durch die Seiten
der BILD am
SONNTAG. So vertieft, dass er nicht einmal Ehefrau M. (65) neben sich
bemerkt. Tut uns leid, M., wir sind einfach zu
verführerisch...“.
Der
Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts
abzuändern und die
Beklagte zu verurteilen, an ihn wegen der durch die Passagen
„Psst, nicht stören!
Playboy am Sonntag
Auf einer Jacht in St. Tropez schaukelt G. S..
BILD am SONNTAG ist sein Hafen.“
und/ oder
„Als legendärer Playboy und weltberühmter
Fotograf hat er ein Auge für die schönen Seiten des
Lebens (sc. BILD)“
und/ oder
„Im
Sommer ist St.-Tropez das Open-Air-Wohnzimmer von G. S. (75). Auch wenn
seine Wohnzimmer-Couch sich in diesem Fall auf einer Jacht befindet,
darf auch in Südfrankreich ein Stück Heimathafen (sc.
BILD) nicht
fehlen. Entspannt sitzt der Millionär im Schatten, mit
Polo-Shirt und
Lesebrille. Genüsslich blättert er durch die Seiten
der BILD am
SONNTAG. So vertieft, dass er nicht einmal Ehefrau M. (65) neben sich
bemerkt. Tut uns leid, M., wir sind einfach zu
verführerisch...“
und/ oder
„G.S. auf der Jacht „Lady Dracula“. Er
liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche
auch“
sowie
durch die Veröffentlichung des auf der letzten Seite von BILD
am SONNTAG vom 10. August 2008 abgedruckten Fotos erfolgten werblichen Vereinnahmung eine Lizenz in Höhe von
50.000 € zuzüglich Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Zu den Ausführungen der Parteien im Einzelnen wird auf die in
der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung ist begründet.
Der
Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gem. §
823 Abs.1, Art. 1
Abs.1, 2 Abs.1 GG, § 823 Abs.2 BGB i.V. mit
§§ 22,23 KUG und § 812
Abs.1 Satz1 BGB auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr, weil
die
Beklagte rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht
sowie
sein Recht am eigenen Bild eingegriffen hat und damit auf seine Kosten
rechtswidrig einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat.
1.
Die Veröffentlichung des großen Fotos, welches den
Kläger im Hafen von
St. Tropez auf seiner Jacht zeigt, sowie die begleitende
Wortberichterstattung verletzen den Kläger in seiner
Privatsphäre sowie
seinem Recht am eigenen Bild, weil das Bild sowie der Begleittext den
Kläger in einer offensichtlichen privaten Situation der
Öffentlichkeit
präsentieren, in der er davon ausgehen konnte, unbeobachtet zu
sein.
Demgegenüber besteht nur ein geringes schutzwürdiges
Informationsinteresse der Allgemeinheit.
Auch
wenn es sich bei dem Kläger um eine prominente Person von
einer
gewissen zeitgeschichtlichen Bedeutung handelt, ergibt die
Abwägung
zwischen seinem Recht auf Schutz der persönlichen
Sphäre einerseits und
dem Interesse der Öffentlichkeit an einer
vollständigen Information
über das Zeitgeschehen andererseits ein Überwiegen
des
Persönlichkeitsrechtsschutzes des Klägers. Sowohl
das beanstandete Bildnis als auch die mit ihm bebilderte
Berichterstattung vermitteln dem Leser als aktuelle Neuigkeit lediglich
die Tatsache, dass der Kläger am Sonntag auf seiner Jacht die
Zeitung
BILD am SONNTAG liest, somit einen Umstand, der für die breite
Öffentlichkeit nur von geringem Interesse und nicht geeignet
ist, der
Meinungsbildung zu dienen. Wie der Bundesgerichtshof in seiner
grundlegenden Entscheidung vom 6.3.2007 (GRUR 2007, 527)
ausgeführt
hat, wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso
höher, je
geringer der Informationswert der Veröffentlichung
für die
Allgemeinheit ist. Dies führt im vorliegenden Falle dazu, dass
dem
Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang
gebührt.
Wie
das Landgericht zutreffend in dem angefochtenen Urteil
ausführt, steht
dem auch nicht etwa entgegen, dass der Kläger noch im Jahre
2007 in
einem Interview über seine Jacht und die Gründe
für ihre Namensgebung
gesprochen hat, da derartige Äußerungen, die sich
zudem auf Vorgänge
bezogen, die in der Vergangenheit lagen, keine Begebung der
Privatsphäre in dem Sinne nach sich ziehen, dass der
Kläger die
Berichterstattung über private Vorgänge hinnehmen
müsste, die auf
seiner Jacht stattfinden. Im Einzelnen kann hierzu auf die
Ausführungen
in dem erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden.
2. Mit ihrer
Berichterstattung hat die Beklagte ferner in die
vermögensrechtlichen
Bestandteile des Persönlichkeitsrechtes des Klägers
eingegriffen, indem
sie in Wort und Bild die Lektüre der von ihr verlegten Zeitung
durch
den prominenten Kläger in den Vordergrund der
Berichterstattung
gestellt hat. Mit ihrem Eingriff hat sie einen vermögenswerten
Vorteil
erlangt, der darin besteht, dass sie den Kläger unentgeltlich
als
Werbeträger für die BILD am SONNTAG gebraucht hat.
Es ist
anerkannt, dass der widerrechtliche Einsatz des Fotos oder des Namens
einer Person zu Zwecken der Werbung im Hinblick auf die darin liegende
Ausbeutung eines vermögenswerten Aspekts des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts, die üblicherweise nur gegen
Entgelt gestattet zu
werden pflegt, zu Bereicherungs- und Schadensersatzansprüchen
führen
können (vgl. Soehring, .Presserecht 4. Aufl. 32,39 m.w.N.;
BGH, AfP
2009, 485ff;).
Bei
redaktionellen Beiträgen kommt allerdings im Regelfall weder
ein
Bereicherungsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch in Betracht, da
nach der Verkehrssitte für derartige Berichterstattungen kein
Honorar
gezahlt wird. In diesem Zusammenhang wird diskutiert,
angesichts
der weitreichenden Kommerzialisierung des Rechts auf Schutz der
Privatsphäre, wie sie etwa in der Verbreitung von Homestories
zum
Ausdruck kommt, die von den Betroffenen gegen Entgelt
ermöglicht
werden, im Falle eines Eingriffs in die Privatsphäre zugleich
einen
Eingriff in vermögensrechtliche Bestandteile des
Persönlichkeitsrecht
zu sehen, der zu einem Lizenzanspruch führt
(Götting/Schertz/Götting,
Handpunkt des Persönlichkeitsrechts, §45, Rn. 4.;
HH-Ko/MedienR/Wanckel, 44,43). Ob eine derartige Ausweitung von
Lizenzansprüchen mit dem Recht der Presse auf freie
Berichterstattung
in Einklang zu bringen ist, erscheint fraglich. Zweifel ergeben sich
schon deshalb, weil oftmals die Grenzen des
Privatsphärenschutzes
unklar sind, so dass in Zweifelsfällen die Bedrohung mit einem
Anspruch
auf Lizenz zu einem Einschüchterungseffekt und damit einer
unangemessenen Einschränkung der Pressefreiheit
führen kann. Dies kann
im vorliegenden Fall jedoch dahin stehen.
Dieser ist nämlich
dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte mit dem offenkundig
rechtswidrigen Beitrag unter Verwendung der Abbildung des
Klägers in
Verbindung mit dem Begleittext offen für ihr Produkt wirbt. Im
Unterschied zu einer Maßnahme zur Förderung des
Verkaufs einer
konkreten Ausgabe eines Presseprodukts, die mit der
Veröffentlichung
eines unzulässigen Beitrags über das Privatleben
Dritter oder mit dem
unrechtmäßigen Abdruck eines Bildnisses auf der
Titelseite geschieht,
hat der hier in Frage stehende Artikel generell werbenden Charakter
für
das Produkt der Beklagten. Insofern ähnelt der in Frage
stehende
Beitrag inhaltlich weitgehend einer Werbeanzeige für BILD am
SONNTAG.
Zwar
ist für den Leser erkennbar, dass der Kläger nicht
bewusst als
Testimonial für die Zeitung wirbt, sondern dass es sich um ein
ohne
seine Einwilligung gefertigtes Paparazzi-Foto und um einen von der
Redaktion gefertigten Text handelt. Ein Eingriff in die
vermögensrechtlichen Aspekte des
Persönlichkeitsrechts kann aber auch
dann vorliegen, wenn der Abgebildete nicht als Testimonial fungiert,
wenn aber durch das unmittelbare Nebeneinander der Ware und des
Abgebildeten das Interesse der Öffentlichkeit an der Person
und deren
Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter
eine
gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen
Produkt herstellt, der zu einem Imagetransfer führt (BGH AfP
2009, 485;
BGH AfP 2010, 237ff).
Hiervon ist im vorliegenden Fall
auszugehen, wobei die werbliche Vereinnahmung des Klägers
deshalb
besonders schwer wiegt, weil sie im Zentrum der Berichterstattung
steht. Die
Lektüre der BILD am
SONNTAG durch den Kläger ist die einzige aktuelle Information,
die sich
dem Text entnehmen lässt, während die
übrigen Informationen erkennbar
allein den Zweck verfolgen, zur Vergrößerung seines
Werbewertes die
Person des Klägers näher zu bezeichnen. Die
Bezeichnung des Klägers als
„Playboy und weltberühmter Fotograf“ sowie
die Erwähnung seiner
dreijährigen Ehe mit B. B. hat lediglich zum Ziel, die
aktuelle sowie
die in der Vergangenheit liegende Prominenz des Klägers ins
Gedächtnis
zu rufen bzw. – insbesondere der jüngeren Generation
– die frühere
Bekanntheit des Klägers zu vermitteln, um seine
Werbewirksamkeit zu
steigern. Die im Zentrum stehende Mitteilung, dass der Kläger
die BILD
am SONNTAG in St. Tropez lese, hat keinen Nachrichtenwert mit
Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit
interessierende Sachdebatte. Vielmehr stellen der Text
und die
Abbildung des Klägers in der Mitte der Seite ganz
überwiegend
Instrumente der Werbung für die Zeitung dar. Ihr Name
erscheint in dem
kurzen Beitrag dreimal, darunter im Vorspann und in der
Bildnebenschrift. Dabei wird das Blatt als „Hafen“
des Klägers
hervorgehoben, das Blättern in ihm als
„genüsslich“ bezeichnet und der
Kläger als so „vertieft“ in die Zeitung
beschrieben, dass er nicht
einmal seine Ehefrau neben sich bemerke. Schließlich werden
mit dem
scherzhaften Schlusssatz „Tut uns leid, M., wir sind einfach
zu
verführerisch...“ offen die vermeintlichen
Vorzüge des Blatts gelobt,
wie dies in einer Werbeanzeige üblich ist. Auch die Aussage
„Psst,
nicht stören“ kann nur so verstanden werden, dass
damit die besondere
Wichtigkeit der Lektüre der Zeitung hervorgehoben wird, bei
der der
Kläger nicht gestört werden dürfe. Zudem
erwecken die beiden letzten
Worte der Überschrift „Playboy (75) am
Sonntag“ eine Assoziation mit
dem Namen der Zeitung.
Der Beitrag hat somit, obgleich in
redaktioneller Form erschienen, inhaltlich ganz überwiegend
den
Charakter einer Werbeanzeige für das Produkt der Beklagten.
Eine Einwilligung in eine derart weitgehende und intensive Vereinnahmung einer Person für Werbezwecke pflegt im geschäftlichen Verkehr von der Zahlung einer angemessenen Lizenz abhängig gemacht zu werden, so dass die Beklagte durch die einwilligungslose rechtswidrige Veröffentlichung einen Vermögenswert erlangt hat. Da es hierbei unerheblich ist, ob der Kläger sich jemals bereit erklärt hätte, für die Beklagte in dieser Form zu werben (vgl. BGH AfP 2006, 559,560), besteht ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe des ersparten Lizenzbetrages als Wertersatz für die Nutzung nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs.1 Satz 1 2. Alt, 818 Abs.2 BGB) sowie als Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs.1 BGB i.V. mit Art. 1, 2 Abs.1 GG; § 823 Abs.2 BGB i.V. mit §§ 22,23 KUG).
Eine Einwilligung in eine derart weitgehende und intensive Vereinnahmung einer Person für Werbezwecke pflegt im geschäftlichen Verkehr von der Zahlung einer angemessenen Lizenz abhängig gemacht zu werden, so dass die Beklagte durch die einwilligungslose rechtswidrige Veröffentlichung einen Vermögenswert erlangt hat. Da es hierbei unerheblich ist, ob der Kläger sich jemals bereit erklärt hätte, für die Beklagte in dieser Form zu werben (vgl. BGH AfP 2006, 559,560), besteht ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe des ersparten Lizenzbetrages als Wertersatz für die Nutzung nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs.1 Satz 1 2. Alt, 818 Abs.2 BGB) sowie als Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs.1 BGB i.V. mit Art. 1, 2 Abs.1 GG; § 823 Abs.2 BGB i.V. mit §§ 22,23 KUG).
3. Die Höhe der ersparten Lizenzbetrages hat der Senat gem.
§ 287 ZPO geschätzt.
Danach erscheint unter Berücksichtigung aller
Umstände der vom Kläger geforderte Betrag von 50.000
€ nicht übersetzt.
Bei
der Bemessung ist insbesondere der hohe Bekanntheitsgrad des
Klägers
als Fotograf, Unternehmer, Kunstsammler und nicht zuletzt als
Angehöriger einer gesellschaftlichen Gruppe zu
berücksichtigen, die
jahrzehntelang im Blickpunkt des öffentlichen Interesses stand
und in
dieser Zeit für den Lebensstil der damaligen jüngeren
Generation
prägend war.
Maßgeblich ist weiter der hohe Aufmerksamkeitswert,
der von dem Beitrag ausging. Dieser befand sich großformatig
an
exponierter Stelle auf der letzten Seite des Blatts und war geeignet,
mit dem großen Foto, der breiten Überschrift sowie
dem Vorspann, in dem
der Name des Blatts genannt wurde, die Blicke der Leser auf sich zu
ziehen. Besonders hoch war der Werbewert des Beitrags insbesondere auch
gerade deshalb, weil er nicht als Anzeige bezeichnet worden war und
damit zunächst vordergründig den Anschein eines
informierenden
Berichtes erweckte.
Schließlich ist werterhöhend die hohe
Auflage von über 2 Millionen Exemplaren und die weltweite
Verbreitung
der BILD am SONNTAG zu berücksichtigen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung
über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die
Revision ist nicht zuzulassen, da es sich um einen spezifischen
Einzelfall handelt, der keine grundsätzliche Bedeutung hat und
da weder
die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert
(§543
Abs.2 ZPO).