a) Schlägt der Abmahnende dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes
Abgemahnten in einer vorformulierten
Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung
das Versprechen einer Vertragsstrafe vor, die unabhängig von einem
Verschulden verwirkt sein soll, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein,
dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs missbräuchlich und
nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist.
b) Die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist nicht allein deshalb missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil eine frühere Abmahnung wegen eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig war und sich die spätere Abmahnung ausdrücklich auf die frühere Abmahnung bezieht.
b) Die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist nicht allein deshalb missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil eine frühere Abmahnung wegen eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig war und sich die spätere Abmahnung ausdrücklich auf die frühere Abmahnung bezieht.
Leitsatzentscheidung
des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 15.12.2011,Aktenzeichen: I ZR 174/10