Samstag, 30. Juni 2012

AG Aachen: Streitwert für den Filesharing-Upload eines Albums ca. 2.500 EUR

Die Rechtsanwaltsgebühren sind beim Ausspruch einer Abmahnung nach dem tatsächlichen Wert des rechtlich verfolgten Interesses abzurechnen.
Wenn die Anzahl der online gestellten Titel  bei einem Album mit 12 Titeln liegt, welches recht aktuell ist und damit die Gefahr höherer Downloadzahlen beinhaltetet, schätzt das AG Aalen den Streitwert auch unter Berücksichtigung der weiteren durch das Oberlandesgericht Köln dargestellten Kriterien auf 3.000 €. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Zahl der öffentlich zugänglich gemachten Titel deutlich unterhalb der durch das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, a.a.O) und das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Aktenzeichen: 28 O 241/09 - zitiert nach Juris) zu beurteilenden Mengen lag.

Redaktioneller Leitsatz zu
AG Aachen, Urteil vom 16.07.2010, Az. 115 C 77/10

Im vorliegenden Fall hatte der Rechtsanwalt einen Streitwert von 50.000,00 EUR angenommen. Die Gebührenforderung des Rechtsanwalts wurde demgemäß ganz erheblich gekürzt. 


Urteil
In dem Rechtsstreit



hat das Amtsgericht Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 11.06.2010 durch … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 689,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und der Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwendet.
Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Rechtsanwaltsvergütung aus abgetretenem Recht.

Der Beklagte erhielt am 20.10.2009 ein Schreiben der Rechtsanwälte S als Vertreter der Firma V GmbH, welche geltend machte, Inhaberin der Rechte an dem Musikalbum I der Gruppe U zu sein. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, dieses Album im Internet in File-Sharing-Netzwerken zum Download bereit gestellt zu haben. Er wurde aufgefordert, die Zugänglichmachung zu beseitigen und zu unterlassen sowie Schadenersatz zu leisten. Als Schadenpositionen nannten die Rechtsanwälte einen möglichen Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sowie Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Hinsichtlich der Rechtswaltsgebühren heißt es, dass diese sich “bei einem entgegenkommend eher gering angesetzten Streitwert von 5.000,00 EUR pro verfügbar gemachtem einzelnen Musiktitel auf 1.580,00 EUR” beliefen. Als pauschalierter Schadenersatz wurde dem Beklagten eine Zahlung von 1.200 € sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsklärung angeboten. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Abmahnschreibens (Bl. 57 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte kontaktierte den Rechtsanwalt Dr. T, welcher ihm ein Vollmachts- und Auftragsformular zukommen ließ (Bl. 27 d.A.), welches der Beklagte am 23.10.2009 unterzeichnete und zurücksandte. Zugleich unterzeichnete der Beklagte eine Zustimmungs- und Abtretungserklärung. Rechtsanwalt Dr. T schrieb am 27.10.2009 an die Rechtsanwälte S und schlug einen Vergleich vor, wonach 400 € zu zahlen seien. Zudem riet er dem Beklagten, die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, welche dieser am 28.10.2009 abgab. Mit Datum vom 03.11.2009 rechnete Rechtsanwalt Dr. T gegenüber dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.641,96 € nach einem Gegenstandswert von 50.000 € ab (Bl. 74 d.A.).

Der Beklagte erhielt am 25.10.2009 eine Schreiben der Rechtsanwälte E1 der Firma E GmbH übernommen haben, welche Inhaberin der Rechte an dem Album N des Sängers N sei (Anlage K4, Bl. 28 ff. d.A.). Dem Beklagten wurde vorgeworfen, dieses Album im Internet in File-Sharing-Netzwerken zum Download bereit gestellt zu haben. Er wurde aufgefordert, die Zugänglichmachung zu beseitigen und zu unterlassen sowie Schadenersatz zu leisten. Als Schadenpositionen nannten die Rechtsanwälte einen möglichen Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sowie Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 10.000 €, welcher normalerweise 651,80 € zzgl. Umsatzsteuer betragen würde. Als pauschalierter Schadenersatz wurde dem Beklagten eine Zahlung von 480 € sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsklärung angeboten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 28 ff. d.A. Bezug genommen. Der Beklagte kontaktierte wiederum den Rechtsanwalt Dr. T, welcher ihm eine Einwilligungserklärung zum Abrechnungsverfahren (Bl. 26 d.A.), ein Vollmachts- und Auftragsformular (Bl. 27 d.A.) sowie ein Formblatt zu Hinweisen zur anwaltlichen Vergütung und Vorgehensweise (Bl. 34 d.A.) zukommen ließ. Der Beklagte sendete das unterzeichnete Vollmachts- und Auftragsformular mit Datum vom 02.11.2009 zusammen mit einer Zustimmungs- und Abtretungserklärung zurück. Der beauftragte Rechtsanwalt Dr. T wies die Ansprüche der E GmbH mit Schreiben vom 04.11.2009 zurück und hinterlegte Schutzschriften bei mehreren Landgerichten. Mit Datum vom 10.11.2009 rechnete Rechtsanwalt Dr. T gegenüber dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 886,19 € nach einem Gegenstandswert von 10.000 € ab (Anlage K8, Bl. 51 d.A.).

Rechtsanwalt Dr. T trat die Ansprüche aus der Rechnung vom 04.11.2009 und vom 10.11.2009 an die Klägerin ab.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.528,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe den Anwalt nach den Kosten der Inanspruchnahme gefragt, worauf der Rechtsanwalt angekündigt habe, einen Kostenvoranschlag zu schicken, jedoch tatsächlich das Auftragsformular übersandte.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

1.Der Beklagte schuldet der Klägerin für die von dem Rechtsanwalt Dr. T erbrachte Tätigkeit gemäß § 675, § 611 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des RVG die an die Klägerin abgetretene Forderung in Höhe von 689,90 €.

2.Die Honorarforderung ist von Rechtsanwalt Dr. T gemäß § 398 BGB wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Die Wirksamkeit dieser Abtretung scheitert nicht an § 134 BGB. Denn der Beklagte hat in die Abtretung der Ansprüche ausdrücklich schriftlich eingewilligt, indem er separate Zustimmungs- und Abtretungserklärungen vom 23.10.2009 und vom 02.11.2009 unterschrieb. Willigt der Mandant in die Abtretung und damit in die Weitergabe der Informationen gemäß § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO in der Fassung ab dem 01.09.2009 ein und macht auf diese Weise von seinem durch Artikel 2 GG gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gebrauch, ist er im Umfang seiner Einwilligung nicht mehr schutzbedürftig.

3.Zwischen Rechtsanwalt Dr. T und dem Beklagten ist durch Rücksendung des unterzeichneten Auftragsformulars mit Datum vom 23.10.2009 ein Anwaltsvertrag gemäß § 675 BGB über die Verteidigung gegen die Abmahnung der Firma V zu Stande gekommen. Der Anwaltsvertrag ist nicht durch Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Eine Anfechtung durch Anfechtungserklärung vom 19.01.2010 nach § 119 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB ist bereits deswegen nicht wirksam, weil diese nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 121 BGB geschah. Denn mit Übersendung der Rechnung im November 2009 hatte der Beklagte Kenntnis von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts. Auch eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Denn eine arglistige Täuschung des Rechtsanwalts über die Höhe der Gebührenforderung und ein hierauf beruhender Irrtum des Beklagten liegen nicht vor. Der Beklagte ist für seine Behauptung, den Anwalt nach den Kosten der Inanspruchnahme gefragt zu haben beweisfällig geblieben. Soweit der Beklagte als Beweismittel seine Vernehmung als Partei beantragt hat, ist dem nicht nachzukommen. Voraussetzung einer Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO ist, dass bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der umstrittenen Behauptung erbracht ist und das Gericht durch die Parteivernehmung die Ausräumung seiner restlichen Zweifel erwartet (BGH, NJW 1994, 320; Musielak/Huber, ZPO, 7. Auflage 2009, § 448 Rn. 3). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn hinreichende Anhaltspunkte für eine Kostenanfrage beim Rechtsanwalt sind nicht gegeben. Auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit ist vorliegend eine Parteivernehmung nicht vorzunehmen, da der Beklagte für die von ihm aufgestellte Behauptung beweispflichtig ist und die Parteivernehmung nicht lediglich gegenbeweislich erfolgt.

4.Der Klägerin steht damit aus abgetretenem Recht eine Gebührenforderung aus der Angelegenheit gegenüber der Firma V GmbH in Höhe von insgesamt 316,18 € zu.

a)Die Rechtsanwaltsgebühren sind nach den Bestimmungen des RVG nach einem Streitwert von 3.000 € abzurechnen. Der von der Klägerin angenommene Streitwert von 50.000 € ist nicht zu Grunde zu legen. Denn auch wenn dieser sich aus dem Angaben in der Abmahnung vom 27.10.2009 errechnen ließe, so ist nicht dieser dort angegebene Wert, sondern der tatsächliche Wert des rechtlich verfolgten Interesses maßgeblich. Da sich anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 RVG auf das Bestehen/Nichtbestehen eines Rechtsanspruchs oder zumindest eines rechtlichen Verhältnisses bezieht, betrifft der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit die Rechte oder Rechtsverhältnisse des Auftraggebers, die dieser durchzusetzen oder abzuwehren gedenkt (Mayer/Kroiß/Klees, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Auflage 2009, § 2 Rn. 16). Dabei ist in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Die Abmahnung vom 27.10.2009 diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten von zu Gunsten der Firma V geschützten Musiktiteln im Internet zum Download zu verhindern. Das Interesse des Beklagten ging dahin, diesen Anspruch der Beklagten abzuwehren. Dieses Interesse ist nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titel zu bemessen, vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Aktenzeichen: 6 U 101/09, I-6 U 101/09 - zitiert nach juris). Gleichwohl ist der Umfang und das Ausmaß der streitigen Rechtsverletzung sowie der mögliche Schaden, der bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse durch erneutes Einstellen von Titeln in nicht vorherzusehender Anzahl droht, zu berücksichtigen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Anzahl der online gestellten Titel vorliegend bei einem Album mit 12 Titeln lag, welches recht aktuell und damit die Gefahr höherer Downloadzahlen beinhaltete, schätzt das Gericht den Streitwert auch unter Berücksichtigung der weiteren durch das Oberlandesgericht Köln dargestellten Kriterien auf 3.000 €. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Zahl der öffentlich zugänglich gemachten Titel deutlich unterhalb der durch das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, a.a.O) und das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Aktenzeichen: 28 O 241/09 - zitiert nach Juris) zu beurteilenden Mengen lag. Das Oberlandesgericht Köln setzte für die Onlinestellung von 964 Musikdateien im Einzelfall einen Streitwert von 200.000 € an. Das Landgericht Köln setzte für 543 Titel einen Streitwert in Höhe von 160.000 € an. Insgesamt ist daher vorliegend von einem Streitwert in Höhe von 3.000 € auszugehen.

b)Die Rechtsanwaltsgebühren setzen sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 RVG (245,70 €), Auslagenpauschale in Höhe von 20 € zuzüglich Mehrwertsteuer (50,48 €) und bemisst sich damit insgesamt auf 316,18 €.

5.Auch ein Anspruch auf Schadenersatz auf Freistellung in Höhe der Kosten der Inanspruchnahme durch den Rechtsanwalt besteht nicht. Denn der Beklagte hat nicht nachzuweisen vermocht, dass dem Rechtsanwalt eine Pflichtverletzung des Anwaltsvertrags vorzuwerfen ist.

a)Der Rechtsanwalt hat vor Übernahme des Auftrags gemäß § 49b Abs. 5 BRAO, darüber belehrt, dass sich die Vergütungen nach dem Gegenstandswert des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes richten, so dass eine Pflichtverletzung hieraus nicht entnommen werden kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24.05.2007, Aktenzeichen IX ZR 89/06 - zitiert nach juris). Indem der Beklagte das Formular unterschrieb, handelte er auch in dem Bewusstsein, dass er dem Rechtsanwalt einen Auftrag zur Übernahme der Rechtsangelegenheit gab.

b)Der Kläger hat auch keine weitere Aufklärungspflicht verletzt. Denn der Anwalt muss ungefragt den Mandanten grundsätzlich nicht auf die gesetzliche Vergütungspflicht hinweisen (BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06 - zitiert nach juris). Es ist aber anerkannt, dass unter bestimmten Umständen der Anwalt nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Aus besonderen Umständen des Einzelfalles nach Treu und Glauben kann sich eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren, etwa wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht (BGH, a.a.O.). Vorliegend ist die Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Überprüfung der Berechtigung der Abmahnung indes nicht wirtschaftlich sinnlos gewesen. Denn zum Zeitpunkt der Beauftragung war die Notwendigkeit der rechtlichen Überprüfung der Richtigkeit des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, des Schadenersatzanspruchs und der Verpflichtung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für den Beklagten nicht wirtschaftlich sinnlos, auch wenn dem Beklagten bereits ein Vergleichsvorschlag der Gegenseite hinsichtlich der Angelegenheit vorlag. Denn bereits die Überprüfung, welche Rechtsfolgen sich aus der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Einigung über die geltend gemachten Schadenersatzansprüche ergeben und ob hierzu eine Verpflichtung bestand, hatte für den Beklagten wirtschaftlichen Wert.

6.Die Klägerin hat auch Anspruch auf Zahlung von 373,72 € für die Übernahme der rechtlichen Beratung und die damit verbundene Tätigkeit im Streit mit der E GmbH. Der Beklagte erteilte am 02.11.2009 den Auftrag, gegen die Abmahnung der Rechtsanwälte E1 vom 25.10.2009 vorzugehen. Dieser Auftrag ist nicht durch Anfechtung gemäß § 142 BGB nichtig, da der Beklagte keine arglistige Täuschung des Rechtsanwalts hat nachweisen können (s.o.). Der Streitwert für die Abwehr der Ansprüche der Firma E GmbH, welche eine Abmahnung für die öffentliche Zugänglichmachung eines Musikalbums des Sängers N beinhaltet, beträgt 3.000 €. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Danach sind Gebühren in Höhe von 373,72 € angefallen. Denn Rechtsanwalt Dr. T wies nicht nur die Ansprüche mit Schreiben vom 04.11.2009 zurück, sondern hinterlegte auch Schutzschriften bei mehreren Landgerichten, wozu ihn der Beklagte in dem Auftragsformular bereits bevollmächtigt hatte. Die Rechtsanwaltsgebühren setzen sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG (245,70 €), Auslagenpauschale in Höhe von 20 € gemäß Nr. 7002, zuzüglich einer 0,8 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 1, 3100 RVG (151,20 €) und einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 € gemäß Nr. 7002 abzüglich des anrechenbaren Teil (122,85 €) zuzüglich Mehrwertsteuer (9,19 €), und bemisst sich damit insgesamt auf 373,72 €.

7. Der Anspruch auf Zinszahlung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.12.2009 ergibt sich aus § 280, § 286 Abs. 1, Abs. 3, § 288 Abs. 1 i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Streitwert: 2.528,15 €

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