Montag, 7. März 2011

Zum Schutzbereich der Marke eBay bei Domainregistrierungen eines Anwalts (Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.07.2008, Az.: 312 O 937/07)

Gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG bzw. Art 12 lit. c) GMV  kann ein Dritter im geschäftlichen Verkehr die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Dienstleistung benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist. Einem Anwalt kann es  zugemutet werden, statt der Domainbezeichnung „ebay-recht“ Begriffe wie „anwalt-markenrecht“ oder „anwalt-internetrecht“ zu benutzen.

Redaktioneller Leitsatz


Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.07.2008, Az.: 312 O 937/07
17. Juni 2008

In dem Rechtsstreit

... - Kläger-

gegen

... - Beklagte -

hat..... für Recht erkannt:

I. Der Beklagte wird verurteilt,
1. unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „X“ als Bestandteil von Internet-Domain-Namen wie z. B.:

- „anwalt-...“,
- „anwalt...“,
- „rechtsberatung-...“,
- „...-recht“,
- „...recht“

zur Kennzeichnung der werblichen Darstellung seiner rechtsanwaltlichen Dienstleistungen zu nutzen und/oder zu reservieren und/oder nutzen und/oder reservieren zu lassen;

2. gegenüber der DENIC e. G., [...], den Verzicht auf die Internet-Domains

- „anwalt-....de“,
- „anwalt....de“,
- „rechtsberatung-....de“

zu erklären;

3. an die Klägerin 1820,00 EUR zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.589,00 EUR seit dem 24. November 2007 und aus weiteren 231,00 EUR seit dem 07.01.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. 
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4.

III. 
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, hinsichtlich des Verbots gemäß Ziffer I.1. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,-.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Nutzungsbefugnis bestimmter Internet-Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr sowie um die Abgabe von Löschungserklärungen und den Ersatz von Abmahnkosten.

Im vorangegangenen Verfügungsverfahren erwirkte die Klägerin gegen den Beklagten eine Beschlussverfügung der Kammer vom 28. November 2007 (Az: 312 O 850/07), wogegen der Beklagte Widerspruch einlegte. Das vorliegende Klagebegehren schließt den Streitgegenstand des Verfügungsverfahrens ein und ist im Wesentlichen um die Abgabe von Löschungserklärungen und den Ersatz der Abmahnkosten der Klägerin erweitert.

Die Klägerin betreibt in Deutschland für ihre Muttergesellschaft, die Firma ... Inc. (USA), den Online-Marktplatz „...“ mit ca. 24 Millionen Mitgliedern, auf dem verschiedenste Waren und Dienstleistungen angeboten werden. Neben „...“ existieren auch andere Online-Marktplätze wie beispielsweise A. und S. ... Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin ist „...“ einer aktuellen Marktstudie des Unternehmens N./NetRatings vom Oktober 2007 zufolge die meistbesuchte Einzelhandels-Webseite in Deutschland. Unter den meistbesuchten deutschen Internetseiten belegte die aufrufbare deutsche Seite „www....de“ im Oktober 2007 in Deutschland Platz 3.

Die Muttergesellschaft der Klägerin ist Inhaberin einer Reihe von bei dem Deutschen Patent- und Markenamt und bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragenen Wort- und Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil „...“ in verschiedener Schreibweise - sowohl in Alleinstellung als auch als Bestandteil einer zusammengesetzten Bezeichnung. Eine Eintragung der Marken bei dem Deutschen Patent- und Markenamt erfolgte unter anderem für „Dienstleistungen eines Online-Handelsgeschäftes, nämlich Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren und Dienstleistungen im Internet“. Vor dem 27.12.2007 bestand jedoch noch keine Eintragung speziell für die Bereiche „Tätigkeiten eines Anwalts, anwaltliche Dienstleistungen oder Rechtsberatung“.

Neben der Internet-Domain „www....de“ mit verschiedenen Top-Level-Domains verwendet die Klägerin ihren Firmennamen und die Marke ... auch in Varianten wie beispielsweise „...shops.de“, „...motors.de“, „...-business.de“ und „...-express.de“. Zudem nutzt sie eine Reihe von Subdomains im Zusammenhang mit ihren Second-Level-Domains (Anlage K 7).

Unter www.....de/rechtsportal stellt die Klägerin rechtliche Informationen rund um den Online-Handel zur Verfügung (Anlage K…. Ferner bewirbt sie die von der DAA GmbH regelmäßig veranstalteten sogenannten ...-Workshops, bei denen unter anderem auch Rechtsseminare für gewerbliche ...-Händler abgehalten werden (Anlage K 9). Überdies bietet die Klägerin unter den Domains www....-business.de und www.....de in der Rubrik „Dienstleistungen/Beratungsleistungen/Rechtsberatung“ ihren Mitgliedern die Möglichkeit, ihre anwaltlichen Dienste zu bewerben und anzubieten (Anlage K 10).

Der Beklagte ist Rechtsanwalt und Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei H. & Kollegen mit Sitz in A. Ausweislich der werblichen Darstellung im Internet ist die Sozietät des Beklagten bundesweit tätig (unter anderem heißt es dort: „Durch die Spezialisierung im Internetrecht sind wir ortsunabhängig und bundesweit tätig.“). Auf seiner Webseite bietet der Beklagte auch eine Online-Rechtsberatung an. In der Rubrik „Referenzen“ verweist er auf mit ihm geführte Interviews und von ihm verfasste Beiträge in bundesweit erscheinenden Medien.

Der Beklagte ist Inhaber von unter anderem folgenden Domains:

„anwalt-....de“
„anwalt....de“
„rechtsberatung-....de“
„...-recht.net“ und
„...recht.net“.

Bei den Domains ist keine eigene Webseite hinterlegt, diese werden vielmehr auf die Webseite des Beklagten „www.k...biz“ weitergeleitet. Der Beklagte benutzt diese Domains teilweise im Rahmen der Werbung im g. Adwords-Werbeprogramm und hat unter g...de unter anderem wie folgt geworben:
„Anwalt für ...hochspezialisierte Anwaltskanzlei kompetente Hilfe sofort bundesweit www.anwalt- ....de“

„Rechtsberatung ...hochspezialisierte Anwaltskanzlei kompetente Hilfe sofort bundesweit www.rechtsberatung-....de“

Diese Anzeigen erschienen als Werbeanzeige bei g...de, wenn man in der Suchmaske unter anderem nach den Begriffen anwalt ..., rechtsanwalt ..., anwalt ...-recht, rechtsanwalt ...-recht suchte. Sofern man auf die Anzeige klickte, wurde man auf die Webseite www.k...biz des Beklagten weitergeleitet.

Einen direkten Link zur Webseite www.k...biz, ohne die Zwischenschaltung der Domains „www.anwalt-....de“ oder „www.rechtsberatung-....de“, fand der Nutzer auf der Suchmaschinenplatzierung Nr. 69 bei g...de ebenfalls, wenn er in der Suchmaske den Begriff „anwalt ...“ eingab. Gab der Nutzer Begriffe wie „anwalt internetrecht“ und „anwalt onlinerecht“ in die g...de Suchmaske ein, fand er einen direkten Link zur Webseite des Beklagten auf der Suchmaschinenplatzierung Nr. 6 (Anlagen B 10, B 12, B 22).

Auf seiner Webseite www.k...biz gibt der Beklagte dann unter anderem den Tätigkeitsbereich „...-Recht“ sowohl bei den aufgelisteten Beratungsfeldern als auch als Unterpunkt im Tätigkeitsbereich Internetrecht an. Außerdem stellt der Beklagte auf seiner Webseite eine umfangreiche Sammlung an Urteilen zur Verfügung und bietet hierbei unter der Kategorie Internetrecht eine eigene Unterkategorie ...-Recht an, die sich speziell mit Urteilen bezüglich rechtlicher Fragestellungen bei ... befasst.

Im September 2007 erlangte die Klägerin zunächst davon Kenntnis, dass der Beklagte Inhaber und Nutzer der Domain www.anwalt-....de ist und darüber hinaus das Zeichen „...-Recht“ auf seiner Webseite als Seitentitel, als Signalwort, als Metatag und als Schlagwort, d. h. als zu einer Unterseite führenden Link, zur Bewerbung seiner anwaltlichen Dienstleistungen nutzt. Aufgrund dessen mahnte die Klägerin den Beklagten im Oktober 2007 kostenpflichtig ab. Der Beklagte lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab und teilte der Klägerin darüber hinaus mit, dass er auch Inhaber und Nutzer der Domain www.rechtsberatung-....de sei. Am 23. November 2007 erhob der Beklagte vor dem Landgericht München I Feststellungsklage (Az.: 7 O 21904/07), in welcher er die Feststellung begehrt, dass er der Klägerin nicht zum Ersatz von Abmahnkosten in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit verpflichtet sei. Die Klägerin erwirkte ihrerseits die bereits benannte Beschlussverfügung der Kammer vom 28. November 2007 (Az.: 312 O 850/07). Von der Existenz weiterer Domains - neben den „.de“- Domains - wie beispielsweise
„...-recht.net“
„...recht.net“
„...-recht.org“ und
„...recht.org“

erlangte die Klägerin erst nach Vollstreckung der einstweiligen Verfügung Kenntnis. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wiesen die genannten Domains keine Weiterleitung auf die Webseite des Beklagten www.k...biz auf.

Die Klägerin behauptet, sie sei durch schriftliche Erklärung ihrer Muttergesellschaft (Anlage K 6) ermächtigt, Markenrechte der Muttergesellschaft gegenüber Dritten geltend zu machen.

Die Klägerin meint, dass sowohl die Verwendung des Zeichens „...“ im Zusammenhang mit den verschiedenen Internet-Domains des Beklagten als auch das Schlagwort „...-Recht“ auf der Webseite des Beklagten das Markenrecht der ... Inc. sowie das Recht an der geschäftlichen Bezeichnung und das Namensrecht der Klägerin verletzen.

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen,
1. der Beklagte hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a) das Zeichen „...“ als Bestandteil von Internet-Domain-Namen wie z. B.:
- „anwalt-...“,
- „anwalt...“,
- „rechtsberatung-...“,
- „...-recht“,
- „...recht“

zur Kennzeichnung der werblichen Darstellung seiner rechtsanwaltlichen Dienstleistungen zu nutzen und/oder zu reservieren und/oder nutzen und/oder reservieren zu lassen;

b) das Zeichen „...-Recht“ zur Bewerbung seiner rechtsanwaltlichen Dienstleistungen im Internet zu nutzen.

2. Dem Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu einem Betrag von 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Zwangsgeld im Einzelfall höchstens 25.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), aufgegeben, gegenüber der D. e. G., W-platz ..., F., den Verzicht auf die
a) Internet-Domain „anwalt-....de“;
b) Internet-Domain „anwalt....de“;
c) Internet-Domain „rechtsberatung-....de“

zu erklären;

4. der Beklagte zahlt an die Klägerin 1.820,00 EUR zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.589,00 EUR seit dem 24. November 2007 und aus weiteren 231,00 EUR seit Rechtshängigkeit.

Der Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Benutzung der streitgegenständlichen Begriffe vollziehe sich in den Grenzen des § 23 Nr. 3 MarkenG und sei deswegen zulässig. Er habe auf „...“ ausschließlich Bezug genommen, um über die Merkmale der Dienstleistung zu informieren. Es fehle auch an der Verwechslungsgefahr.

Eine Löschung der für ihn eingetragenen Domainnamen komme bereits deswegen nicht in Betracht, weil dafür jedwede denkbare Nutzung gegen Rechte der Klägerin verstoßen müsse; dies wäre jedoch jedenfalls bei einer privaten Nutzung nicht der Fall.

Gründe:
Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Anträge zu 1 a), 2) und den mit 4) nummerierten Antrag voll begründet, im Hinblick auf den Antrag zu 1 b) unbegründet.

1. Die Klägerin ist ausweislich der Anlage K 6, die von dem Beklagten nicht substantiiert angegriffen wurde, von der Muttergesellschaft, der ... Inc. (USA), ermächtigt, deren Markenrechte gegenüber dem Beklagten im Prozess geltend zu machen.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsichtlich des Antrages zu 1 a) bzw. der Löschungsanspruch der Domain-Registrierungen unter dem Antrag zu 2) folgen zumindest aus den §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5, §§ 5, 15 Abs. 3 Abs. 4 MarkenG.

a) Gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Dasselbe gilt gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG, wenn es sich um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung handelt.

Mit der Verlinkung auf seinen unternehmerischen Internetauftritt hat der Beklagte die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke und des Unternehmenskennzeichens „...“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt.

Der Markenschutz aufgrund der Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „...“ erstreckt sich gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG auf die Dienstleistungsbereiche Rechtsberatung und anwaltliche Tätigkeit bereits aufgrund der bloßen Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr und der überragenden Verkehrsbekanntheit von Marke und gleichlautendem Unternehmenskennzeichen der Klägerin, welche der Beklagte auch nicht in Abrede nimmt. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr ergibt sich daraus, dass die Klägerin unter www.....de/rechtsportal rechtliche Informationen rund um den Online-Handel zur Verfügung stellt sowie unter den Domains www....-business.de und www.....de in der Rubrik „Dienstleistungen/Beratungsleistungen/Rechtsberatung“ ihren Mitgliedern die Möglichkeit bietet, ihre anwaltlichen Dienste zu bewerben und anzubieten. Ob die Mitglieder dieses Angebot tatsächlich in Anspruch nehmen und Anzeigen schalten, ist für die Frage der Benutzung unerheblich, da die Klägerin hierfür jedenfalls die Möglichkeit bereithält.

Das von dem Beklagten in den Domains „anwalt-....de“ bzw. „rechtsberatung-....de“ verwendete Zeichen „...“ ist mit der Marke und dem gleichlautenden Unternehmenskennzeichen „...“ identisch. Die jeweiligen Zusätze „Anwalt“, „Rechtsberatung“ oder „Recht“ sind rein beschreibende Zusätze. Der Beklagte hat das Zeichen „...“ im geschäftlichen Verkehr kennzeichenmäßig zur Bewerbung der auf seiner Webseite angebotenen anwaltlichen Dienstleistungen verwendet. Das Zeichen „...“ hatte die Funktion, den Nutzer bei Eingabe der jeweiligen Domains wie beispielsweise „www.anwalt-....de“ oder durch bloße Eingabe der Bezeichnung „anwalt-...“ in die Suchmaschinenfunktion, auf die geschäftlich genutzte Webseite des Beklagten zu lenken, auf der er seine anwaltlichen Dienstleistungen anbot. Durch die Verwendung des identischen Zeichens hat der Beklagte es unternommen, den Ruf der Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „...“ mit den einhergehenden Qualitätsvorstellungen auf seine Anwaltskanzlei zu übertragen. Er hat die Unterscheidungs- und Anziehungskraft sowohl der Marke als auch des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens ausgenutzt, um auf sein geschäftliches Angebot aufmerksam zu machen. Durch die Verlinkung oben genannter Domains mit der Internetseite des Beklagten unter „www.k...biz“ konnte ein erheblicher Teil der Nutzer den Eindruck gewinnen, dass er sich auf einer Internetseite befinde, die von der Klägerin autorisiert sei, mithin zwischen den Parteien eine Zusammenarbeit bestehe. Durch die Übertragung der positiven Assoziationen, die der Verkehr mit der Marke und dem Unternehmenskennzeichen „...“ verbindet, auf das Unternehmen des Beklagten, wird deren Unterscheidungskraft verwässert, wodurch diese an Attraktionskraft verliert. Ob sich der Beklagte in seinen werblichen Darstellungen lediglich als „Anwalt für ...“ und nicht als „Anwalt von ...“ bezeichnet, kann im Ergebnis keinen Unterschied machen. In beiden Fällen wird der durchschnittliche Nutzer eine Verbindung zwischen der Marke bzw. dem Unternehmenskennzeichen „...“ der Klägerin und dem Dienstleistungsangebot des Beklagten herstellen und eine Zusammenarbeit der Parteien annehmen.

Ein rechtfertigender Grund ergibt sich auch nicht aus § 23 Nr. 3 MarkenG bzw. Art 12 lit. c) GMV. Hiernach kann ein Dritter im geschäftlichen Verkehr die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Dienstleistung benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist.

Zweifelhaft erscheint bereits, ob der Beklagte die Marke lediglich als Hinweis auf die Bestimmung einer Dienstleistung benutzt, wenn seine Homepage unter den Domains „anwalt-...“, „rechtsberatung-...“, „...-recht“ bzw. vergleichbaren Domains zu finden ist. Der unbefangene Besucher wird im Zweifel davon ausgehen, dass sich dort eine Unterseite des Angebotes der Klägerin befindet, unter der etwa anwaltliche/rechtliche Dienstleistungen ersteigert oder sonst wie in Anspruch genommen werden können. Die Nutzung der Marke der Klägerin im Domainnamen selbst indiziert dies; hierin liegt auch ein entscheidender Unterschied zur Nutzung des Begriffes „...-Recht“ auf der Seite selbst (dazu sogleich). Ob der Beklagte im Rahmen der g.-Adwords-Werbung dabei mit „Anwalt für ...“ oder „Anwalt von ...“ geworben hat, spielt, wie ausgeführt, für den Domainnamen keine Rolle.

Eine Rechtfertigung scheitert jedenfalls an der Notwendigkeit der Benutzung. Die Benutzung des Zeichens „...“ ist nicht erforderlich, um auf eine Spezialisierung des Beklagten auf den Bereich „...“ hinzuweisen. Vielmehr kann es dem Beklagten zugemutet werden, statt der Bezeichnung „anwalt-...“ Begriffe wie „anwalt-markenrecht“ oder „anwalt-internetrecht“ zu benutzen. Bei einer Suche bei g...de nach dem Begriff „anwalt ...“ erscheint der Beklagte auf der Suchmaschinenplatzierung Nr. 69, wohingegen die Suche beispielsweise nach den Begriffen „anwalt internetrecht“ und „anwalt onlinerecht“ eine weitaus bessere Platzierung ergibt (Anlagen B 10, B 12, B 22). Die Nutzung des Zeichens „...“ ist zur Bewerbung der vom Beklagten angebotenen anwaltlichen Dienstleistungen mithin nicht zwingend erforderlich, da der Nutzer auch bei Eingabe anderer Suchbegriffe den Weg zum Dienstleistungsangebot des Beklagten findet.

Ob ein Unterlassungsanspruch der Klägerin auch wegen Verwechslungsgefahr nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 15 Abs. 2 MarkenG besteht, kann dahinstehen. Die Kammer hält es allerdings nicht für zweifelhaft, dass zwischen der Marke „...“ und den Bezeichnungen „anwalt-...“ oder „rechtsberatung-...“ zumindest eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines gedanklichen Inverbindungbringens durch die Vermutung einer Zeichenabwandlung besteht. Es ist eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens gegeben. Dieser greift regelmäßig dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und aus diesem Grund die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2004, 907 - Sitting Bull). Aufgrund der überragenden Verkehrsbekanntheit der Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „...“ ist die Bezeichnung jedenfalls durchaus geeignet, als Stammzeichen zu dienen.

Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Domains „anwalt-....de“, „anwalt....de“, „rechtsberatung-....de“ liegt vor. Der Beklagte hatte unter diesen Domains im Wege der Weiterleitung schon Inhalte geschaltet und verweigerte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Hinsichtlich der Domains mit den Bestandteilen „...-recht“ bzw. „...recht“ besteht zumindest die Gefahr einer Erstbegehung. Der Beklagte berühmte sich, zur Zeichennutzung berechtigt zu sein, so dass die konkrete Gefahr einer baldigen Nutzung angenommen wird.

b) Der Klägerin steht der im Antrag zu 1 b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Er folgt weder aus Art. 9 lit. c) GMV und §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG, noch aus §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG bzw. §§ 5, 15 Abs. 2, 3 und 4 MarkenG oder §§ 12, 1004, 823 BGB.

Im Unterschied zur Verwendung des Zeichens „...“ im Rahmen von Domain-Namen, die der Beklagte dazu benutzte, den Nutzer gerade erst auf seine gewerbliche Internetseite zu lenken, befindet sich das Zeichen „...-Recht“ auf der Internetseite „www.k...biz“ selbst. Der Beklagte wird hier gerade nicht durch den kennzeichenmäßigen Gebrauch der Marke oder des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „...“ zu der Internetseite des Beklagten „gelockt“.

Die Kammer verkennt nicht, dass potentielle Mandanten des Beklagten dadurch auf dessen Seite gelenkt werden können, dass sie bei einer Internetsuchmaschine (unter anderem) den Begriff „...-Recht“ eingeben, dann gerade aufgrund der Nennung dieses Begriffs auf der Internetseite des Beklagten ein entsprechend prominent platziertes Suchergebnis anklicken und auf die Seite des Beklagten verlinkt werden. Dies kann die Klägerin jedoch nicht untersagen lassen. Der Kläger benutzt die Marke insoweit im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG als Hinweis auf die Bestimmung seiner Dienstleistung. Diese Benutzung ist auch notwendig und verstößt nicht gegen die guten Sitten.

Das Zeichen „...-Recht“ ist auf der Webseite als eines unter vielen Tätigkeitsfeldern des Beklagten ausgewiesen. Ungeachtet der Frage, ob es einen allgemein gültigen juristischen Bereich „...-Recht“ überhaupt gibt, überträgt der Beklagte hier gerade weder den Ruf der Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „...“ mit den einhergehenden Qualitätsvorstellungen auf das Dienstleistungsangebot des Beklagten, noch nutzt er die Unterscheidungs- und Anziehungskraft der Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „...“ aus. Der Nutzer bringt hier die positiven Assoziationen, die er mit der Marke und dem Unternehmenskennzeichen „...“ verbindet, mit den Dienstleistungsangeboten des Beklagten nicht in Verbindung. Vielmehr kann er erkennen, dass zwischen den Parteien hier gerade keine Zusammenarbeit besteht. Der Beklagte beschreibt lediglich einen Teil seines Dienstleistungsangebotes und informiert den Nutzer darüber, dass er sich mit Rechtsproblemen befasst, die dem Nutzer als Mitglied bei ... ständig begegnen. Aufgrund der überragenden Verkehrsbekanntheit der Marke und dem gleichnamigen Unternehmenskennzeichen „...“ ist es auch unerheblich, dass neben dem Online-Marktplatz „...“ auch andere Online-Marktplätze wie beispielsweise A. und S. ... existieren und sich die auftretenden rechtlichen Fragen teilweise nicht nur auf ..., sondern gleichwohl auch auf die anderen Anbieter erstrecken.

Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin über ca. 24 Millionen Mitglieder verfügt und www.....de einer aktuellen Marktstudie des Unternehmens N./NetRatings vom Oktober 2007 zufolge die meistbesuchte Einzelhandels-Webseite in Deutschland ist, entstehen dementsprechend eine Vielzahl von Reibungspunkten, so dass es auch zahlreiche Gerichtsentscheidungen gibt, die ... tangieren. Dem Nutzer ist der Begriff „...-Recht“ aufgrund der ständigen - auch medialen - Präsenz dieser rechtlichen Fragen geläufig. Er weiß, dass sich ein „...-Recht“ mit Fragen zum Widerrufsrecht, Versandkosten, Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen etc. befasst. Indem der Beklagte seine Tätigkeit mit dem Begriff „...-Recht“ umschreibt, informiert er den Nutzer somit nur darüber, dass er Mandanten gerade auch zu den genannten rechtlichen Fragen beraten möchte. Dabei kann es keinem Zweifel unterliegen, dass aufgrund der gerichtsbekannt in Einzelheiten von Wettbewerbern abweichenden Seitengestaltung im Internetauftritt der Klägerin sich bei der Nutzung ihres Angebots zum Teil andere Rechtsfragen stellen als bei Nutzung des Angebots der Wettbewerber, beispielhaft etwa bei der Frage, welche Belehrungen und AGB wo (direkt auf der Angebotsseite, auf der „mich“-Seite, in einem ...-Shop usw.) zu platzieren sind, damit sie einbezogen werden.

Diese Benutzung der Marke ist auch notwendig, weil zahlreiche potentielle Mandanten mit den Begriffen „Internetauktionshaus“ oder „e-commerce“ nach der Lebenserfahrung der Kammer bei weitem nicht so vertraut sind wie mit dem der Marke „...“. Aufgrund ihrer Bekanntheit steht die Marke der Klägerin hier für eine ganze Sparte. Dies hat zur Folge, dass als Suchbegriff im Internet der Begriff „...-Recht“ weit häufiger verbreitet sein wird und - für die Mandantenakquise des Beklagten - verwendet werden muss, wenn er über Suchmaschinen als Dienstleister für die erwähnten Rechtsprobleme gefunden werden will. Gegen die guten Sitten verstößt diese Benutzung nicht. Der verwendete Begriff auf der anwaltlichen Homepage des Beklagten lässt nicht befürchten, dass der Benutzer annimmt, es handele sich um ein Angebot der Klägerin.

Der Unterschied zur nach obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich unzulässigen alleinigen Verwendung als Metatag ist der, dass Nutzer dieses Stichwort - jedenfalls soweit es als Link benutzt wird - auch sehen und hierauf klicken können, um weitere Informationen zu erhalten.

Darüber hinaus besteht aus den oben genannten Gründen weder eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens der Marke und dem gleichnamigen Unternehmenskennzeichen „...“ noch eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Namensanmaßung.

Es handelt sich auch nicht um unzulässig vergleichende Werbung im Sinne des § 6 UWG, da es sich hier nicht um Kauf- bzw. Dienstleistungsalternativen handelt, sondern um eine bloße Bezugnahme. Auf die Dienstleistungen der Klägerin darf der Beklagte Bezug nehmen; die zwangsläufig hierin liegende Anlehnung an den Ruf der Klägerin hat diese insoweit hinzunehmen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 548 - Aluminiumräder).

2. Ergänzend zum oben bejahten Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 MarkenG steht der Klägerin aus gewohnheitsrechtlicher Verankerung und analog § 1004 BGB ein Anspruch auf Freigabe der streitgegenständlichen Domainnamen zu (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. vor §§ 14-19, Rn. 101 und 104).

Dass die Rechte der Klägerin durch den Kläger im geschäftlichen Verkehr verletzt wurden, wurde oben bereits ausgeführt.

Auch bei der Nutzung für private Zwecke greifen die genannten Gründe. Insoweit folgt der der Klägerin zustehende Anspruch aus dem bürgerlichen Namensrecht. Die für den Unterlassungsanspruch aus dem Markenrecht angeführten Gründe gelten entsprechend, da es für die Verwässerung durch die Nutzung der Domains keinen Unterschied macht, ob Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund für private oder geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder beeinträchtigt werden.

Entgegen dem gestellten Antrag war der Beklagte insoweit nicht unter Zwangsmittelandrohung zur Abgabe der Erklärung gegenüber der D. zu verurteilen, da es sich um eine Willenserklärung handelt, deren Vollstreckung sich nach § 894 ZPO richtet, nicht nach § 888 ZPO. Der Antrag war im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang jedoch in dem gestellten Antrag als minus enthalten, so dass der Beklagte ohne Notwendigkeit einer Änderung des Antrags zur Abgabe der Erklärung verurteilt werden konnte. Soweit es die Zwangsmittelandrohung betraf, war die Klage - allerdings aufgrund des materiell gleichen Erfolges insoweit ohne der Klägerin nachteilige Kostenfolge - abzuweisen.

3. Die Klägerin kann zumindest gemäß §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG Ersatz der Abmahnkosten verlangen. Die Kammer hält für die Berechnung der Kostenhöhe die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 1,5 gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV für angemessen. Zwar sind die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter anderem spezialisiert auf das Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes, so dass die vorliegende Materie zu deren täglichem Geschäft gehören dürfte. Dies schließt aber eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit, die eine Gebühr von mehr als 1,3 rechtfertigt, nicht aus. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Tätigkeit „besonders“ umfangreich oder schwierig ist, vgl. Nr. 2300 VV-RVG. Aufgrund der zahlreichen Domains und der umfangreichen Beweissicherung (vgl. die vorgelegten Anlagen) ist von einer umfangreichen Sache auszugehen, so dass eine 1,5 Gebühr jedenfalls nicht unangemessen ist.

Die Zinsforderung ist berechtigt aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB für die Gebühren nach einem Wert von € 50.000,00 seit Erhebung der Feststellungsklage vor dem LG München und für die Restforderung seit Rechtshängigkeit gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1 S. 1; 709 S. 2 ZPO.

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