Sonntag, 13. Februar 2011

Vorsicht: Abmahnungen "Zeiten ändern Dich" von den Kanzleien Bindhardt Fielder Rixen Zerbe und der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte

Die Kanzlei Bindhardt Fielder Rixen Zerbe versendet Abmahnungen im Auftrag von Bushido, bürgerlich Anis Mohamed Ferchichi. Gegenstand der Abmahnung ist  interessanterweise nicht das unerlaubte Anbieten des Films "Zeiten ändern Dich". Es wird vielmehr eine  Urheberrechtsverletzung  an der im Film enthaltenen Tonaufnahmen, beispielsweise der Musikwerke "Vergeben & Vergessen", "23 Stunden Zelle" und "Zeiten ändern Dich" moniert.

1. Gegenstand der Abmahnung der Kanzlei Bindhardt Fielder Rixen Zerbe

In dem Abmahnschreiben wird behauptet, dass davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund der Berichterstattung in den Medien jedem Inhaber eines Internetanschlusses bekannt sei, dass durch das Anbieten von Musikdateien in sog. Tauschbörsen, ohne Erlaubnis, die jeweiligen Urheberrechte verletzt würden. Das Verhalten des Abgemahnten stelle nicht nur eine Urheberrechtsverletzung dar. Auch sei die Verwendung des Namens Bushido als Wortmarke zum Anbieten von Tonaufnahmen ohne vorherige Genehmigung nach dem Markengesetz nicht erlaubt.

Nach einem Hinweis, dass laut BGH der Anschlussinhaber im Falle einer Urheberrechtsverletzung durch einen Dritten, die sekundäre Darlegungslast habe und er die konkreten Umstände seiner Entlastung mitteilen müsse, wird der Abgemahnte aufgefordert, das rechtswidrige Verhalten zu unterlassen und Auskunft über die Herkunft und den Zeitraum des Anbietens der entsprechenden Tonaufnahmen zu erteilen. Es stehe dem Mandanten angeblich auch ein Schadensersatzanspruch zu. Außerdem seien Ersatz für die angefallenen Kosten der Inanspruchnahme der Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe, die Kosten der Beweissicherung, das vorgelagerte gerichtliche Anordnungsverfahren sowie die Auskunft des Internet-Providers, zu erstatten. Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung würden die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bemessen. Hier werde meist ein Streitwert von mindestens 6.000,00 €uro schon für einen einzigen Musiktitel angenommen.

Um die Sache außergerichtlich beizulegen unterbreitet dann die  Kanzlei Bindhardt Fielder Rixen Zerbe das Angebot, in kürzester Zeit eine anbei gelegte vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und zu übersenden. Dies sei zur Fristwahrung vorab auch per Telefax oder per E-Mail möglich. Eine Verlängerung der Frist komme aufgrund der Dringlichkeit allerdings nicht in Frage. Zudem solle ein Vergleichsbetrag in Höhe von 700,00 €uro unter Angabe des Aktenzeichens auf das Kanzlei Konto getätigt werden. Bei einem fruchtlosen Fristablauf werde Bushido angeraten, seine Ansprüche vor Gericht geltend zu machen.

2. Gefahr: Doppelabmahnung!

Bemerkenswert ist, dass hier nicht eine Urheberrechtsverletzung an dem Film  Gegenstand der Abmahnung ist. Dies dürfte zum Hintergrund haben, dass die ausschließlichen Nutzung- und Verwertungsrechte an dem Film nämlich bei der Constantin Film Verleih GmbH liegen, die selbst wiederum vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an dem Film durch die Kanzlei Waldorf aus München abmahnen lässt.

3. Gegenstand der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer

Waldorf Frommer versichert am Beginn ihrer Abmahnung die ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch die Constantin Film Verleih GmbH.

Danach wird der Grund ihres Vorgehens gegen den Abgemahnten genannt. Dieser sei die Verantwortlichkeit für das illegale Angebot zum Herunterladen urheberrechtlich geschützter Bild-/Tonaufnahmen über die Tauschbörse bitorrent. Im Anschluss daran wird der konkrete Filmtitel "Zeiten ändern Dich (Film)", der Tatzeitpunkt in dem die Datei vermeintlich zur Verfügung gestellt wurde und die ermittelte IP-Adresse genannt.

Unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen wird ausgiebig erläutert, dass der Anschlussinhaber in der Regel für die über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen hafte, unabhängig davon, ob er überhaupt selbst als Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt. Daher sei der Abgemahnte zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Es wird wiederum die Abgabe einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen kurzer Frist gefordert und bei nicht fristgerechter oder unterlassener Erklärung angedroht, das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu betreiben. Eine solche ist der Abmahnung sogar regelmäßig als Beispiel im Anhang beigefügt.

Die Kanzlei Waldorf Frommer gibt an, dass die Gerichte bei illegalen Angeboten urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen von mindestens 10.000,00 €uro Streitwert pro Werk ausgehen. Selbst weitaus höhere Streitwerte seien keine Seltenheit. Eine Deckelung der Anwaltskosten im Rahmen des § 97a II UrhG bleibt nach Meinung von Waldorf Frommer außer Betracht, da das Angebot eines Werkes wie z.B. eines Musikalbums, eines Filmes oder eines Hörbuches in einer Tauschbörse sogar als Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß einzustufen sei. Es wird eine pauschale Schadensersatzsumme in Höhe von 450 € festgelegt und darauf verwiesen, dass der durch die Urheberrechtsverletzung entstandene tatsächliche Schaden wesentlich höher sei. Unter Abschnitt VI. der Abmahnung wird die konkrete Zahlungshöhe von insgesamt 956 € angeführt, die sich aus den Rechtsanwaltskosten (506 €) und einem pauschalen Schadensersatz (450 €) zusammensetzt.

4. Empfohlene Vorgehensweise

Auch wenn es auf den ersten Blick vielleicht als angenehme und vergleichsweise kostengünstige Variante erscheinen mag, die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen und die geforderte Zahlung zu leisten, so kann nur davon abgeraten werden.

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