Donnerstag, 17. Februar 2011

Abmahnung Waldorf Frommer: New Moon - Biss zur Mittagsstunde (Film)

Forderungen der Kanzlei Waldorf Frommer an den Abgemahnten:

1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

2. Zahlbetrag: 956,00 €uro

Die Kanzlei Waldorf Frommer versichert am Beginn ihrer Abmahnung die ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft. Danach wird der Grund ihres Vorgehens gegen den Abgemahnten genannt. Dieser sei die Verantwortlichkeit für das illegale Angebot zum Herunterladen urheberrechtlich geschützter Bild-/Tonaufnahmen über die Tauschbörse bitorrent.

Im Anschluss daran wird der konkrete Filmtitel "New Moon - Biss zur Mittagsstunde", der Tatzeitpunkt in dem die Datei vermeintlich zur Verfügung gestellt wurde und die ermittelte IP-Adresse genannt. Sodann wird mittels Verweise auf Gesetzesunterlagen und Gerichtsentscheidungen dargestellt, wie die IP-Adressen erfasst und gesichert werden. Im Anschluss wird der Abgemahnte unterrichtet, dass die Constantin Film Verleih GmbH zur Ermittlung der persönlichen Daten ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren gemäß § 101 UrhG gegen den Internetprovider durchgeführt hat und dass man so zu der Erkenntnis gelangt sei, dass der Internetzugang zur angefragten Zeit für die Verbindung mit dem Internet genutzt und darüber ein illegaler „Tausch“ betrieben wurde.

Unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen wird ausgiebig erläutert, dass der Anschlussinhaber in der Regel für die über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen hafte, unabhängig davon, ob er überhaupt selbst als Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt. Daher sei der Abgemahnte zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet.

Es wird die Abgabe einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen kurzer Frist gefordert und bei nicht fristgerechter oder unterlassener Erklärung angedroht, das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu betreiben. Eine solche ist der Abmahnung regelmäßig als Beispiel dem Anhang der Abmahnung beigefügt.

Zudem wird der Ersatz der Rechtsverfolgungskosten eingefordert. Unter diesem Punkt wird näher erläutert, wie sich die geltend gemachten Anwaltskosten zusammensetzen. Es wird auf das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) verwiesen und hingewiesen, dass sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Streitwert berechnen. Der Streitwert wird auf 10.000 € pro Werk festgesetzt. Es wird auf Gerichtsurteile des AG München verwiesen, die gegen die Ansetzung einer 1,0 Gebühr aus einem Streitwert von 10.000 € nichts auszusetzen hatte.

Die Kanzlei Waldorf Frommer gibt sodann an, dass die Gerichte bei illegalen Angeboten urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen von mindestens 10.000,00 €uro Streitwert pro Werk ausgehen. Selbst weitaus höhere Streitwerte seien keine Seltenheit. Eine Deckelung der Anwaltskosten im Rahmen des § 97a II UrhG kommt nach Meinung von Waldorf Frommer nicht in Betracht, da das Angebot eines Werkes wie z.B. eines Musikalbums, eines Filmes oder eines Hörbuches in einer Tauschbörse sogar als Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß einzustufen sei.

Neben den entstanden Anwaltskosten wird ein Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers geltend gemacht. Der Schadensersatzanspruch setze sich aus einer Kompensation für die erfolgte Rechtsverletzung und aus den Kosten zusammen, die bei der notwendigen Ermittlung der Identität entstanden sind. Es wird eine pauschale Schadensersatzsumme in Höhe von 450 € festgelegt und darauf verwiesen, dass der durch die Urheberrechtsverletzung entstandene tatsächliche Schaden wesentlich höher sei.

Unter Abschnitt VI. der Abmahnung wird die konkrete Zahlungshöhe von insgesamt 956 € angeführt, die sich aus den Rechtsanwaltskosten (506 €) und einem pauschalen Schadensersatz (450 €) zusammensetzt. Ausgangs wird erklärt, dass mit fristgerechtem Eingang der Unterlassungserklärung und der fristgerechten Zahlung sämtliche Ansprüche ihrer Mandantschaft im vollem Umfang erledigt sind.

Wichtig
Weder mit dem Beschluss des LG Köln noch mit der Ausku
nftserteilung des Providers wird rechtskräftig festgestellt, ob der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen hat!

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