Donnerstag, 17. Februar 2011

Abmahnung der Kanzlei Baek Law: Du trägst keine Liebe in Dir - Axel Fischer

Du trägst keine Liebe in Dir - Axel Fischer

Forderungen der Kanzlei Baek Law an den Abgemahnten:

1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

2. "Vergleichsbetrag": 500,00 €uro

Zu Beginn der Abmahnung wird die rechtliche Vertretung der „Hitmix Music Agentur“, Inhaber Herr Erich Öxler, Josef-Schnitzer-Str.1, 89415 Lauingen angezeigt und die ordnungsgemäße Vollmacht versichert. Diese ist dem Anhang beigefügt.

Sodann wird dem Abgemahnten vorgeworfen, er habe über seinen Internetanschluss mittels einer sog. „Tauschbörse“, einen urheberrechtlich geschützten Tonträger zum Herunterladen angeboten. Genannt werden der Titel "Axel Fischer - Du trägst keine Liebe in Dir", die IP Adresse und der Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung. Die Mandantin habe ein Dienstleistungsunternehmen beauftragt, welches die Ermittlung und Dokumentation von Interkriminalität durchführe und angeblich eine vor Gericht verwertbare P2P-Monitoring Software besitze.

Aufgrund der ermittelten Daten sei ein gerichtliches Anordnungsverfahren durchgeführt worden, wodurch das Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen dazu verpflichtet wurde, Auskunft über den Anschlussinhaber und dessen Personendaten herauszugeben. Hierbei würde es sich um gerichtlich verwertbare Bestandsdaten handeln.

Der Abgemahnte wird sodann aufgefordert, die Störung zu beseitigen und es ab sofort zu unterlassen urheberrechtlich geschützte Tonträger der Mandantschaft ohne deren ausdrückliche Erlaubnis im Internet zu Verfügung zu stellen oder dies Dritten zu ermöglichen. Es bestünde neben dem Unterlassungsanspruch ein Anspruch auf Auskunftserteilung sowie Schadensersatz.

Dann folgt der Hinweis, dass nur durch fristgerechte Abgabe der Unterlassungserklärung das Interesse der Mandantschaft, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen, ausgeräumt werden könne. Das Verhalten erfülle den Straftatbestand des § 106 ff. UrhG. Bei der Benutzung des Internetanschluss durch Dritte habe der Inhaber umfassende Aufklärungs- und Überwachungspflichten, so dass bei der Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden dürften. Dies sei besonders auch bei Kindern und Jugendlichen der Fall. Auch hafte der Anschlussinhaber, wenn er ein Funknetzwerk benutzt und dieses nicht genügend gegen den unberechtigten Zugang Dritter geschützt ist. Gerichtsentscheidungen werden hierzu zitiert.

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstünden bei einem Streitwert von (10.000€ + 250€) in der Regel Kosten in Höhe von 683,80€ zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale i. H. v. 20,00 €uro. Außerdem liege eine erhebliche Rechtsverletzung vor und der Ersatz der anwaltlichen Kosten sei daher nicht auf 100,00€ beschränkt. Nicht zu vergessen seien die die Kosten für die Ermittlung der IP-Adresse und der dazugehörigen Bestandsdaten i. H. v. 71,92 €uro. Die alles würde einen Gesamtbetrag in Höhe von 250,00€ + 703,80€ + 71,92€ = 1.025,72 € ergeben.

Um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, bietet die Kanzlei dann ein Vergleichsangebot in Höhe eines pauschalen Betrages von 500,00 € in Verbindung mit Abgabe der anbei gefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an. Damit seien dann sämtliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche abgegolten. Das Angebot stelle ein Entgegenkommen der Rechteinhaberin da und sei nur bis zum Ablauf der Frist bindend. Falls das Vergleichsangebot nicht angenommen werde, solle die Unterlassungserklärung zurückgesandt und eine Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung erteilt werden. Ausgangs wird noch damit gedroht, dass bei fruchtlosem Fristablauf der Mandantschaft empfohlen werde, sämtliche Ansprüche vor dem zuständigen Gericht geltend zu machen. 
Wichtig
Weder mit dem Beschluss des LG Köln noch mit der Auskunftserteilung des Providers wird rechtskräftig festgestellt, ob der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen hat!

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