Der Bundesgerichtshof bejaht in einer aktuellen Pressemitteilung (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. : I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens; Pressemitteilung Nr. 101/2010 vom 12.05.2010) eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 €uro für den Fall einer erstmaligen Abmahnung beim Tausch eines Musiktitels. Bereits das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG Frankfurt/Main, 01.02.2010 - 30 C 2353/09-75) hat § 97a Abs. 2 UrhG im Fall einer Benutzung von Internettauschbörsen für einschlägig gehalten.
Das Urheberrechtsgesetz (§97a Abs. 2 UrhG) normiert, dass für den Fall einer
Das Urheberrechtsgesetz (§97a Abs. 2 UrhG) normiert, dass für den Fall einer
(1) erstmaligen Abmahnung in
(2) einfach gelagerten Fällen mit einer nur
(3) unerheblichen Rechtsverletzung
(4) außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
die erstattungsfähigen Aufwendungen (Rechtsanwaltsgebühren) auf 100,- € beschränkt sind!
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen