Es werden Filesharing-Systeme von der Ermittlungsfirma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH auf rechtsverletzende Angebote hin überprüft.
Forderungen der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte an den Abgemahnten:1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
2. "Vergleichsbetrag": 1.200,00 €uro
Zusammenfassung der Abmahnung der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte
Auf der ersten Seite zeigt die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte zunächst an, dass sie im Auftrag der Universal GmbH , Stralauer Allee 1, 10245 Berlin die unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen verfolgt. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird dabei lediglich anwaltlich versichert. Sodann werden die konkreten Musikstücke und die Künstler genannt, welches unerlaubt verwertet worden sein sollen.
Künstler Titel
Stanfour Life without you
Uwu Lena Schland O Schland
Sportfreunde Stiller `54,`74,`90, 2010
Aura Dione Song for Sophie
Oliver Pocher Schwarz und Weiss
Stefanie Heinzmann Feat.Gentleman Roots to grow
Smashproof Brother
Hermes House Band Footballs`s coming home
Jürgen Drews Ich bau Dir ein Schloss
Diese sind Bestandteil der "German Top 100 Single Charts".
Sodann nennt die Kanzlei das Datum des Verstoßes mit dazugehöriger Uhrzeit sowie die IP-Adresse, über die der Verstoß begangen worden sein soll. Als nächstes folgt die Aufforderung
" es zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire unserer Mandantin ohne deren erforderliche Einwilligung im Internet verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise auszuwerten, sowie sich zur Absicherung dieses Unterlassungsanspruches zu verpflichten, bei zukünftigen Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 EUR zu zahlen."
Nachfolgend wird erläutert, dass die Verstöße über so genannte Filesharingsysteme mit Hilfe von Programmen wie "BitTornado", "Vuze", "Shareaza" begangen werden, die auf dem "BitTorrent"-Protokoll basieren. Dieser Verstoß sei nun von der Ermittlungsfirma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH festgestellt worden. Daraufhin habe man zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ein Verfahren beim Landgericht Köln eingeleitet, um den Inhaber des Anschlusses ausfindig zu machen.
Im Anschluss werden die Folgen der angebliche Urheberrechtsverletzungen dargelegt.
Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte weist darauf hin, dass der Mandantin ein Unterlassungsanspruch zustehe, der gewährleisten soll, dass in Zukunft keine weiteren Rechtsverletzungen begangen werden. Dies werde rechtlich dadurch erreicht, dass der Rechtsverletzer eine Unterlassungserklärung abgibt, in der er für den Fall einer erneuten Rechtsverletzung die Zahlung einer Vertragsstrafe verspricht (strafbewehrte Unterlassungserklärung). Es wird angeführt, dass allein die verursachten Rechtsanwaltsgebühren bei einem der gerichtlichen Praxis entsprechenden Streitwert von 10.000,00 €uro pro verfügbar gemachtem einzelnen Musiktitel auf 1.680,10 €uro beliefen. Zuletzt erfolgt ein kurzer Hinweis, dass der Mandantschaft auch ein Anspruch auf Auskunft zustehe. Ausgangs fordert die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte die Zahlung einer Summe in Höhe von 1.200,00 €uro binnen weniger Tage!
Auf Seite 6 der Abmahnung findet man schließlich eine vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe in Höhe von 5001,00 € vorsieht und bei der nur noch die Unterschrift des Abgemahnten fehlt. Auf den nachfolgenden Seiten fügt die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte meist einen landgerichtlichen Beschluss des Auskunftsverfahrens bei.
Sodann nennt die Kanzlei das Datum des Verstoßes mit dazugehöriger Uhrzeit sowie die IP-Adresse, über die der Verstoß begangen worden sein soll. Als nächstes folgt die Aufforderung
" es zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire unserer Mandantin ohne deren erforderliche Einwilligung im Internet verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise auszuwerten, sowie sich zur Absicherung dieses Unterlassungsanspruches zu verpflichten, bei zukünftigen Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 EUR zu zahlen."
Nachfolgend wird erläutert, dass die Verstöße über so genannte Filesharingsysteme mit Hilfe von Programmen wie "BitTornado", "Vuze", "Shareaza" begangen werden, die auf dem "BitTorrent"-Protokoll basieren. Dieser Verstoß sei nun von der Ermittlungsfirma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH festgestellt worden. Daraufhin habe man zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ein Verfahren beim Landgericht Köln eingeleitet, um den Inhaber des Anschlusses ausfindig zu machen.
Im Anschluss werden die Folgen der angebliche Urheberrechtsverletzungen dargelegt.
Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte weist darauf hin, dass der Mandantin ein Unterlassungsanspruch zustehe, der gewährleisten soll, dass in Zukunft keine weiteren Rechtsverletzungen begangen werden. Dies werde rechtlich dadurch erreicht, dass der Rechtsverletzer eine Unterlassungserklärung abgibt, in der er für den Fall einer erneuten Rechtsverletzung die Zahlung einer Vertragsstrafe verspricht (strafbewehrte Unterlassungserklärung). Es wird angeführt, dass allein die verursachten Rechtsanwaltsgebühren bei einem der gerichtlichen Praxis entsprechenden Streitwert von 10.000,00 €uro pro verfügbar gemachtem einzelnen Musiktitel auf 1.680,10 €uro beliefen. Zuletzt erfolgt ein kurzer Hinweis, dass der Mandantschaft auch ein Anspruch auf Auskunft zustehe. Ausgangs fordert die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte die Zahlung einer Summe in Höhe von 1.200,00 €uro binnen weniger Tage!
Auf Seite 6 der Abmahnung findet man schließlich eine vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe in Höhe von 5001,00 € vorsieht und bei der nur noch die Unterschrift des Abgemahnten fehlt. Auf den nachfolgenden Seiten fügt die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte meist einen landgerichtlichen Beschluss des Auskunftsverfahrens bei.
Wichtig
Weder mit dem Beschluss des LG Köln noch mit der Auskunftserteilung des Providers wird rechtskräftig festgestellt, ob der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen hat!
>>> Zur Übersicht: Verteidigung gegen Tauschbörsen Abmahnung <<<<
Weder mit dem Beschluss des LG Köln noch mit der Auskunftserteilung des Providers wird rechtskräftig festgestellt, ob der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen hat!
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