
Das Amtsgericht München (AG München · Urteil vom24. Mai 2011 · Az. 224 C 33358/10) hatte unlängst über einen bemerkenswerten Rechtsstreit aus dem Bereich des Kunstrechts zu befinden. Das Amtsgericht betonte in seiner Entscheidung, dass bei der Herstellung eines Kunstwerks es der Charakter des Werkvertrags sei, dass der Künstler als Unternehmer das bestellte Werk in eigener Verantwortung schafft. Dabei könne die Kunstfreiheit zwar vertraglich eingeschränkt werden. Wenn jedoch keine vertragliche Einschränkung erfolgt, so trägt der Auftraggeber das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefällt.
Zum Sachverhalt der Entscheidung
In dem Rechtsstreit wurde der Auftraggeber einer von einem Künstler angefertigten Kunstinstallation auf Zahlung verklagt. Die Kunstinstallation bestand aus einem Hinterglasbild in Form eines bemalten Aufsatzes für ein Treppenhausinnenfenster und einem Parallelogramm an einer Wand, auf welche das durch das Glasfenster eindringende Licht auftraf. Nach vorausgegangener Vor-Ort-Besprechung mit dem Künstler wurde das Kunstwerk von dem Künstler schließlich eingebaut.
Die Auftraggeberin monierte nach dem Einbau, dass der „erhoffte Wouh-Effekt fehle“und die „einfachen Vierecke nicht ihren Wünschen entsprechen würden“.
Werkvertragsrecht findet Anwendung
Bemerkenswert an der Entscheidung des Amtsgerichts München ist zunächst, dass es für seine rechtliche Beurteilung Werkvertragsrecht angewendet hat. Auch wenn Gegenstand des Vertrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Sachen war, kam nach Überzeugung des Gerichts Werkvertrags- und nicht über § 651 BGB Kaufrecht zur Anwendung. Nach dem Vertragsinhalt sei nämlich die Herstellung und der Einbau der Kunstinstallation des Künstlers geschuldet gewesen, so dass nicht die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund stand, sondern ein über die bloße technische Herstellung hinausgehender Gesamterfolg.
Entscheidungsbegründung
Die Beklagte konnte bei Gericht nicht nachweisen, dass, über den schriftlichen Vertrag hinausgehend, eine Beschränkung des Künstlers auf eine ganz bestimmte Form des herzustellenden Kunstwerks vereinbart worden wäre.
Grundsätzlich muss nämlich jemand, der einen Künstler mit der Herstellung eines Kunstwerks beauftragt, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassung vertraut machen. Der Gestaltungsfreiheit des Künstlers entspricht das Risiko des Bestellers ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm später nicht gefällt (BGH, NJW 1956, 627, 628). Das Amtsgericht betonte, dass bei der Herstellung eines Kunstwerks es der Charakter des Werkvertrags sei, dass der Künstler als Unternehmer das bestellte Werk grundsätzlich in eigener Verantwortung schafft. Dies folgt bereits auch aus der durch Art. 5 Absatz 3 GG geschützten künstlerischen Freiheit.
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