Die Rechtsanwaltskosten für eine vorprozessuale Abmahnung sind gem. § 97a Abs. 1 UrhG zu erstatten. Die Kosten sind beim rechtswidrigen Filesharing eines Films nicht gem. § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,- € beschränkt, wenn die Urheberrechtsverletzung (Zeitpunkt des Downloads) vor der Verwertungsphase des Films begangen wurde. Die relevante Verwertungsphase beginnt mit dem DVD-Verkauf (OLG Köln GRUR-RR 2011, 85, 86 - Männersache).
Redaktioneller Leitsatz
LG Berlin, Beschluss vom 03. März 2011,Az: 16 O 433/10
In dem Rechtsstreit ... wird der Beklagten für die Verteidigung gegen einen Zahlungsanspruch in Höhe von 350,- € nebst anteiligen Zinsen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt ......... bewilligt. Im übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht getragen werden können und die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nur vor, soweit sich die Beklagte gegen die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 350,- € verteidigt.
Die weitergehende Rechtsverteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht Berlin ist für die Klage gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Die Klägerin macht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, die auch in Berlin begangen wurde, weil nach ihrem Vorbringen der streitgegenständliche Film auch zum Abruf in Berlin bestimmungsgemäß bereitgehalten wurde. Der Unterlassungsanspruch ist gem. §§ 97, 19a UrhG begründet, denn die Beklage haftet als Störerin für die öffentliche Zugänglichmachung des Filmwerks "Der Architekt". Die Klägerin legt dar, dass der Film am 17.8.2009 über eine IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurde, die der Beklagten zugeordnet war. Daraus ergibt sich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Im Wege einer sekundären Darlegungslast, obliegt es nunmehr der Beklagten vorzutragen, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat (BGH GRUR 2010, 633, 534 [12] - Sommer unseres Lebens). Dies ist nicht gelungen. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Programme bei der Ermittlung der IP-Adresse und des Hash-Wertes für die Filmdatei ordnungsgemäß funktioniert haben, handelt es sich um unbeachtliche Erklärungen ins Blaue hinein. Tatsächliche Anhaltspunkte werden nicht vorgetragen und die Bezugnahme auf anderweitige Rechtsprechung vermag den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht zu ersetzen. Die Zuordnung verschiedener IP-Adressen zum identischen Hash-Wert in Anlage 8 ist entgegen der Ansicht der Beklagten unbeachtlich. Denn der Hash-Wert wird nur einer konkreten Filmdatei zugeordnet. Die Aufstellung in Anlage 8 zeigt lediglich, dass die identische Filmdatei von verschiedenen Computern öffentlich zugänglich gemacht wurde, was aber der Verantwortlichkeit der Beklagten nicht entgegensteht. Denn die ihr zugeordnete IP-Nummer findet sich in der Liste. Die Beklagte unterhielt im maßgebenden Zeitraum ein WLAN, wobei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieses gegen den Missbrauch durch Dritte gesichert wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O.) haftet in diesem Fall der Anschlussinhaber als Störer. Da es aufgrund der technischen Gegebenheiten für den Zugriff Dritter auf ein WLAN nicht darauf ankommt, dass der Computer des WLAN-Inhabers in Betrieb ist, kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe sich am 17.8.2009 zum maßgebenden Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten. Auch die behaupteten Störungen im Telefonnetz stehen der Störerhaftung der Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil sie ihr bekannt waren und sie sich für die Nutzung des Internets darauf hätte einstellen müssen.
Die Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Abmahnung sind gem. § 97a Abs. 1 UrhG zu erstatten. Die Kosten sind nicht gem. § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,- € beschränkt. Es fehlt an einer unerheblichen Rechtsverletzung, denn die Beklagte ermöglichte, den Film öffentlich zugänglich zu machen, noch vor der relevanten Verwertungsphase. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hierfür nicht auf den Kinostart abzustellen, denn der DVD-Verkauf ist gegenüber dem Verleih an Kinos eine eigenständige Nutzungsart. Die relevante Verwertungsphase beginnt deshalb mit dem DVD-Verkauf (OLG Köln GRUR-RR 2011, 85, 86 - Männersache).
Im vorliegenden Fall lag die Verletzungshandlung am 17.8.2009 vor dem Start des DVD-Verkaufs am 27.11.2009, was diese Nutzung erheblich erschwerte. Die Berechnung der Kosten nach einem Geschäftswert von 10.000,- € entspricht der Rechtsprechung der Berliner Gerichte und die 1,3-fache Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden. Die Kosten für die Auskunft des Einwohnermeldeamts sind als nicht festsetzbare Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Soweit die Klägerin als Schadensersatz gem. § 97 UrhG eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 350,- € geltend macht, ist Prozesskostenhilfe zugewähren, weil hinsichtlich dieses Anspruchs die Klage unbegründet ist. Denn die Beklagte ist lediglich Störerin (BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens), was eine Schadensersatzpflicht ausschließt (BGH GRUR 2004, 3102, 3105 - Internet-Versteigerung).
Redaktioneller Leitsatz
LG Berlin, Beschluss vom 03. März 2011,Az: 16 O 433/10
Tenor
In dem Rechtsstreit ... wird der Beklagten für die Verteidigung gegen einen Zahlungsanspruch in Höhe von 350,- € nebst anteiligen Zinsen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt ......... bewilligt. Im übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Gründe
Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht getragen werden können und die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nur vor, soweit sich die Beklagte gegen die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 350,- € verteidigt.
Die weitergehende Rechtsverteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht Berlin ist für die Klage gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Die Klägerin macht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, die auch in Berlin begangen wurde, weil nach ihrem Vorbringen der streitgegenständliche Film auch zum Abruf in Berlin bestimmungsgemäß bereitgehalten wurde. Der Unterlassungsanspruch ist gem. §§ 97, 19a UrhG begründet, denn die Beklage haftet als Störerin für die öffentliche Zugänglichmachung des Filmwerks "Der Architekt". Die Klägerin legt dar, dass der Film am 17.8.2009 über eine IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurde, die der Beklagten zugeordnet war. Daraus ergibt sich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Im Wege einer sekundären Darlegungslast, obliegt es nunmehr der Beklagten vorzutragen, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat (BGH GRUR 2010, 633, 534 [12] - Sommer unseres Lebens). Dies ist nicht gelungen. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Programme bei der Ermittlung der IP-Adresse und des Hash-Wertes für die Filmdatei ordnungsgemäß funktioniert haben, handelt es sich um unbeachtliche Erklärungen ins Blaue hinein. Tatsächliche Anhaltspunkte werden nicht vorgetragen und die Bezugnahme auf anderweitige Rechtsprechung vermag den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht zu ersetzen. Die Zuordnung verschiedener IP-Adressen zum identischen Hash-Wert in Anlage 8 ist entgegen der Ansicht der Beklagten unbeachtlich. Denn der Hash-Wert wird nur einer konkreten Filmdatei zugeordnet. Die Aufstellung in Anlage 8 zeigt lediglich, dass die identische Filmdatei von verschiedenen Computern öffentlich zugänglich gemacht wurde, was aber der Verantwortlichkeit der Beklagten nicht entgegensteht. Denn die ihr zugeordnete IP-Nummer findet sich in der Liste. Die Beklagte unterhielt im maßgebenden Zeitraum ein WLAN, wobei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieses gegen den Missbrauch durch Dritte gesichert wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O.) haftet in diesem Fall der Anschlussinhaber als Störer. Da es aufgrund der technischen Gegebenheiten für den Zugriff Dritter auf ein WLAN nicht darauf ankommt, dass der Computer des WLAN-Inhabers in Betrieb ist, kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe sich am 17.8.2009 zum maßgebenden Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten. Auch die behaupteten Störungen im Telefonnetz stehen der Störerhaftung der Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil sie ihr bekannt waren und sie sich für die Nutzung des Internets darauf hätte einstellen müssen.
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