Für
die Streitwertbemessung bei Urheberrechtsverletzungen soll nach der
Rechtsprechung das Interesse des Verletzten an der Abwehr zukünftiger
Rechtsverletzungen maßgebend sein.
Während z.B. das LG Hamburg mit Beschluss vom 09.08.2007 - 308 O 273/07 die Ansicht vertritt, dass sich der Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen "vor allem auch nach der Größe des abmahnenden Unternehmens einschließlich dessen Umsatzes und der Gefährlichkeit des jeweiligen Verstoßes" richten solle, betonen mehrere Instanz Gerichten zwischenzeitlich die Rechtsauffassung, dass der "Streitwertbemessung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung zukommen soll" - vgl. nur: AG Halle(Saale),Urteil v. 24.11.2009, Az. 95 C 3258/09 und bestätigend AG Elmshorn, Urteil v. 19.01.2011, Az.: 49 C 57/10.
Bei Durchsicht der in den letzten Jahren zum Thema Streitwertbemessung in Urheberrechtssachen vielfach ergangenen Gerichtsentscheidungen fällt ins Auge , dass die Rechtsprechung nicht wirklich einheitlich ist und jedes Gericht seine eigenen Maßstäbe anzulegen scheint.
Ältere Entscheidungen der Gerichte
7 Musikstücke - 70.000 Euro - Das kann nicht sein?
So hatte in 2007 eine namhafte Tonträgerherstellerin und Inhaberin der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte für Musiktitel der Künstlergruppen "Lauf", auch bekannt als "Tokio Hotel", und "Ich & Ich" das Landgericht Köln bemüht.
In der Sache ging es wohl um Urheberrechtsverletzungen an sage und schreibe 7 Musikstücken, die da waren: "Rette mich" "Der letzte Tag", "Jung und nicht mehr jugendfrei", "Leb die Sekunde der Künstlergruppe "Lauf", auch bekannt als "Tokio Hotel", sowie die Aufnahmen "Du erinnerst mich an Liebe", "Dienen" und "Umarme mich" der Künstlergruppe "Ich & Ich".
Das LG Köln befand in dem besagten Rechtsstreit einen Streitwert in Höhe von 7 x 10.000 Euro = 70.000 Euro für angemessen.
Während z.B. das LG Hamburg mit Beschluss vom 09.08.2007 - 308 O 273/07 die Ansicht vertritt, dass sich der Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen "vor allem auch nach der Größe des abmahnenden Unternehmens einschließlich dessen Umsatzes und der Gefährlichkeit des jeweiligen Verstoßes" richten solle, betonen mehrere Instanz Gerichten zwischenzeitlich die Rechtsauffassung, dass der "Streitwertbemessung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung zukommen soll" - vgl. nur: AG Halle(Saale),Urteil v. 24.11.2009, Az. 95 C 3258/09 und bestätigend AG Elmshorn, Urteil v. 19.01.2011, Az.: 49 C 57/10.
Bei Durchsicht der in den letzten Jahren zum Thema Streitwertbemessung in Urheberrechtssachen vielfach ergangenen Gerichtsentscheidungen fällt ins Auge , dass die Rechtsprechung nicht wirklich einheitlich ist und jedes Gericht seine eigenen Maßstäbe anzulegen scheint.
Ältere Entscheidungen der Gerichte
7 Musikstücke - 70.000 Euro - Das kann nicht sein?
So hatte in 2007 eine namhafte Tonträgerherstellerin und Inhaberin der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte für Musiktitel der Künstlergruppen "Lauf", auch bekannt als "Tokio Hotel", und "Ich & Ich" das Landgericht Köln bemüht.
In der Sache ging es wohl um Urheberrechtsverletzungen an sage und schreibe 7 Musikstücken, die da waren: "Rette mich" "Der letzte Tag", "Jung und nicht mehr jugendfrei", "Leb die Sekunde der Künstlergruppe "Lauf", auch bekannt als "Tokio Hotel", sowie die Aufnahmen "Du erinnerst mich an Liebe", "Dienen" und "Umarme mich" der Künstlergruppe "Ich & Ich".
Das LG Köln befand in dem besagten Rechtsstreit einen Streitwert in Höhe von 7 x 10.000 Euro = 70.000 Euro für angemessen.
Zur jüngeren Rechtsprechung
Das letzten Jahrzehnt dürfte mit derlei Gerichtsentscheidungen hoffentlich sehr bald abschließend in die jüngere Deutsche Justizgeschichte eingehen, da sich zwischenzeitlich nicht nur in politischer Hinsicht - genannt sei an dieser Stelle nur die Partei "Piraten" - einiges zu tun scheint.
Festzuhalten bleibt nämlich auch, dass sich in aktuellen Gerichtsentscheidungen schon so manches Urteil finden lässt, das überzogenen Streitwertbemessungen der jüngeren Vergangenheit eine klare Absage erteilt:
- AG Köln, Urteil vom 21.04.2011, Az.: 137 C 691/10 - Urheberrechtsverletzung 6 Bilder -Kostendeckelung 100 €
- AGFrankfurt/Main, Urteil v. 01.02.2010 Az: 30 C 2353/09-75 - Urheberrechtsverletzung an "Jump That Rock (What You Want)" - ebenso Kostendeckelung auf 100 Euro Abmahnkosten
Die Amtsgerichte haben ihre Entscheidungen auf § 97a Abs. 2 UrhG gestützt:
" Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro."
Als Angriffspunkte gegen eine Abmahnung kommen regelmäßig folgende Punkte in Betracht:
• Fehlerhafte Beweissicherung / IP - Adresse Verwechselung
• Einbruch durch unbekannte Dritte in ein gesichertes WLAN Netzwerk
• Tatbegehung durch Dritte, z. B. Kinder, Ehegatten
• Höhe der Rechtsanwaltsgebühren
Tipp vom Anwalt
Selbst wenn die anwaltliche Überprüfung einer Abmahnung zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Abmahnung berechtigt sein kann, so sollte vom "eigenen" Rechtsanwalt stets überprüft werden, ob Streitwert, Umfang der geforderten Unterlassungserklärung und die geforderte Vertragsstrafe angemessen sein können.
Schließlich hat der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2010 in einer oftmals zitierten Pressemitteilung (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. : I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens; Pressemitteilung Nr. 101/2010 vom 12.05.2010) längst eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 €uro für den Fall einer erstmaligen Abmahnung beim Tausch eines Musiktitels bestätigt.
" Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro."
Als Angriffspunkte gegen eine Abmahnung kommen regelmäßig folgende Punkte in Betracht:
• Fehlerhafte Beweissicherung / IP - Adresse Verwechselung
• Einbruch durch unbekannte Dritte in ein gesichertes WLAN Netzwerk
• Tatbegehung durch Dritte, z. B. Kinder, Ehegatten
• Höhe der Rechtsanwaltsgebühren
Tipp vom Anwalt
Selbst wenn die anwaltliche Überprüfung einer Abmahnung zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Abmahnung berechtigt sein kann, so sollte vom "eigenen" Rechtsanwalt stets überprüft werden, ob Streitwert, Umfang der geforderten Unterlassungserklärung und die geforderte Vertragsstrafe angemessen sein können.
Schließlich hat der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2010 in einer oftmals zitierten Pressemitteilung (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. : I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens; Pressemitteilung Nr. 101/2010 vom 12.05.2010) längst eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 €uro für den Fall einer erstmaligen Abmahnung beim Tausch eines Musiktitels bestätigt.
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