Früher war der Einkauf im Web zumeist eine nüchterne Sache.

Später wurden
Portale geschaffen, in denen Bewertungen zu der Arbeit von Lehrern (Spickmich),
Professoren (MeinProf) und auch
zu Arbeitgebern abgegeben werden können. Es gibt
zwischenzeitlich auch schon Portale, die darauf ausgerichtet
sind, Bewertungen zu Arzt-Praxen aufzunehmen:
Noch mehr
Möglichkeiten entstehen, wenn Kartendienste und
Bewertungsportale zusammengeführt werden. Beispielsweise kann
man sich zwischenzeitlich auf Google, meinestadt.de oder auf Qype
Ausschnitte von Stadtplänen anzeigen lassen und kann zu
sämtlichen Einrichtungen, die im betreffenden Stadtgebiet eine
Rolle spielen, Bewertungen abgeben.
Seriöse Seiten
werden für von den Nutzern für Nutzer
abgegebene Bewertungen in ihren AGB meist
Regelungen treffen, dass
- Bewertungen der Wirklichkeit entsprechen;
- Bewertungen sachlich und genau sind;
- negative Bewertungen zwar erlaubt sind, diese jedoch sachlich geäußert werden;
- keine abwertenden Tags genutzt werden und
- Gerüchte durch Hörensagen unzulässig sind.
Zusammenfassung und Ausblick vom Anwalt
![]() |
RA Kohberger |
"Durch die im Internet eingeführten Bewertungssysteme wird zwar zu Recht eine Art Selbsthilfe der Verbraucher erzeugt. Oben genannte Kriterien sollten dabei von den Nutzern jedoch beachtet werden."
So hat das Landgericht
Nürnberg-Fürth jüngst den Betreiber eines
Bewertungsportals dazu verurteilt (Urteil vom 08.05.2012,
Az. 11 O 2608/12), die Veröffentlichung einer
negativen Bewertung eines Zahnarztes zu unterlassen.
Ein Nutzer hatte im
besagten Fall die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantat
Behandlung anonym in ein Forum gepostet und darin zum Ausdruck
gebracht, dass der Arzt ein fachlich inkompetenter Zahnarzt sei, der
vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und hierbei das
Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard
entsprechenden Behandlung außer Acht lasse.
Mit der Bewertung war der
Zahnarzt nicht einverstanden.
Nach der Entscheidung
des Landgerichts wäre der Betreiber des
Bewertungsportals nach der "hinreichend konkreten Beanstandung" durch
den betroffenen Zahnarzt verpflichtet gewesen, den Sachverhalt
sorgfältiger zu prüfen.
Insbesondere
hätte sich der Portalbetreiber nach Meinung der
Nürnberger Richter von dem Negativ Bewerter einen Nachweis
dafür vorlegen lassen müssen, dass die
zahnärztliche Behandlung überhaupt stattgefunden hat.
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