Aus den Entscheidungsgründen des
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2011, Az.: 42 C 11568/11
Die
Klage ist zulässig und begründet. Zunächst ist die Klage zulässig. Die
Klägerin hat ein entsprechendes Feststellungsinteresse, da die Parteien
über die Wirksamkeit eines möglichen Vertrages vom 7. Februar 2011. Die
Klage ist auch begründet. Der Beklagten stehen keine Ansprüche aus dem
Vertrag vom 7. Februar 2011 zu, da die Klägerin den Vertrag nach § 123
BGB wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten hat. Die
Übersendung des Schreibens vom 3. Februar 2011 erfüllt den Tatbestand
der arglistigen Täuschung, da aus ihm nicht hinreichend hervorgeht,
dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen
Vertrages handelt. Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang
darauf hin, dass die Form des Schreibens den Anschein erweckt, es würde
sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung
handeln. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift des Schreibens
mit den Worten "Gewerbeauskunft-Zentrale".
Unter einer Gewerbeauskunft versteht man üblicherweise eine solche, die bei einem entsprechenden Amt eingeholt wird. Dass es sich bei dem Schreiben um ein Angebot auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt, geht aus dem Schreiben nicht ausreichend deutlich hervor. Lediglich in dem eingerahmten Teil des Schreibens taucht beiläufig das Wort "Angebot" auf. Das von der Beklagten erwünschte Entgelt ist verdeckt aufgeführt in der Beschreibung der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Erst am Ende des äußerst klein geschriebenen Textes wird in der rechten Spalte an einer Stelle, an der ein durchschnittlicher Betrachter des Lesens bereits müde ist, in einem orbiter dictum mitgeteilt, dass es sich um ein "behördenunabhängiges" Angebot handelt und durch die Unterzeichnung des Schreibens der Basiseintrag verbindlich für zwei Jahr bestellt wird. Einem durchschnittlichen Leser wird durch diese Gestaltung des Schreibens die Rechtsverbindlichkeit, die mit der Rücksendung des ausgefüllten Formulars einhergeht, verschleiert. Dies erfüllt den Tatbestand der Täuschung.
Die Beklagte handelte dabei auch ersichtlich arglistig, da die Art der Gestaltung des Schreibens ersichtlich den Sinn hat, Adressaten zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen, den sie bei Kenntnis der wahren Folgen gar nicht abschließen würden. Die arglistige Täuschung war vorliegend auch erkennbar ursächlich für den Vertragsschluss.
Nach alledem liegt eine wirksame Anfechtung des Vertrages vor, so dass die Beklagte aus dem Vertrag keine Ansprüche herleiten kann. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht vorliegen.
Streitwert: 574,06 €
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2011, Az.: 42 C 11568/11

Unter einer Gewerbeauskunft versteht man üblicherweise eine solche, die bei einem entsprechenden Amt eingeholt wird. Dass es sich bei dem Schreiben um ein Angebot auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt, geht aus dem Schreiben nicht ausreichend deutlich hervor. Lediglich in dem eingerahmten Teil des Schreibens taucht beiläufig das Wort "Angebot" auf. Das von der Beklagten erwünschte Entgelt ist verdeckt aufgeführt in der Beschreibung der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Erst am Ende des äußerst klein geschriebenen Textes wird in der rechten Spalte an einer Stelle, an der ein durchschnittlicher Betrachter des Lesens bereits müde ist, in einem orbiter dictum mitgeteilt, dass es sich um ein "behördenunabhängiges" Angebot handelt und durch die Unterzeichnung des Schreibens der Basiseintrag verbindlich für zwei Jahr bestellt wird. Einem durchschnittlichen Leser wird durch diese Gestaltung des Schreibens die Rechtsverbindlichkeit, die mit der Rücksendung des ausgefüllten Formulars einhergeht, verschleiert. Dies erfüllt den Tatbestand der Täuschung.
Die Beklagte handelte dabei auch ersichtlich arglistig, da die Art der Gestaltung des Schreibens ersichtlich den Sinn hat, Adressaten zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen, den sie bei Kenntnis der wahren Folgen gar nicht abschließen würden. Die arglistige Täuschung war vorliegend auch erkennbar ursächlich für den Vertragsschluss.
Nach alledem liegt eine wirksame Anfechtung des Vertrages vor, so dass die Beklagte aus dem Vertrag keine Ansprüche herleiten kann. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht vorliegen.
Streitwert: 574,06 €
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