<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><?xml-stylesheet href="http://www.blogger.com/styles/atom.css" type="text/css"?><feed xmlns='http://www.w3.org/2005/Atom' xmlns:openSearch='http://a9.com/-/spec/opensearchrss/1.0/' xmlns:georss='http://www.georss.org/georss' xmlns:gd='http://schemas.google.com/g/2005' xmlns:thr='http://purl.org/syndication/thread/1.0'><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922</id><updated>2012-02-16T04:42:48.538-08:00</updated><title type='text'>rechthilfreich</title><subtitle type='html'>Internet-u.Computerrecht</subtitle><link rel='http://schemas.google.com/g/2005#feed' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/posts/default'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default?max-results=100'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/'/><link rel='hub' href='http://pubsubhubbub.appspot.com/'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><generator version='7.00' uri='http://www.blogger.com'>Blogger</generator><openSearch:totalResults>67</openSearch:totalResults><openSearch:startIndex>1</openSearch:startIndex><openSearch:itemsPerPage>100</openSearch:itemsPerPage><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-6193049452685002849</id><published>2011-03-10T11:25:00.000-08:00</published><updated>2011-03-10T11:54:56.961-08:00</updated><title type='text'>Filsharing Abmahnung (Urheberrechtsverletzung Film): Keine Kostendeckelung der Anwaltsgebühren auf 100 € bei Download vor dem Verkaufsstart der DVD    (LG Berlin, Beschluss vom 03. März 2011,Az: 16 O 433/10)</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;b&gt;Die Rechtsanwaltskosten für eine vorprozessuale Abmahnung sind gem. § 97a Abs. 1 UrhG zu erstatten. Die Kosten sind beim rechtswidrigen Filesharing eines Films nicht gem. § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,- € beschränkt, wenn die Urheberrechtsverletzung (Zeitpunkt des Downloads) vor der Verwertungsphase des Films begangen wurde.&amp;nbsp; Die relevante Verwertungsphase beginnt mit dem DVD-Verkauf (&lt;a href="http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/03/wenn-eine-hinreichend-umfangreiche.html"&gt;OLG Köln GRUR-RR 2011, 85, 86 - Männersache&lt;/a&gt;).&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Redaktioneller Leitsatz&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;LG Berlin, Beschluss vom 03. März 2011,Az: 16 O 433/10&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;Tenor&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;In dem Rechtsstreit ... wird der Beklagten für die Verteidigung gegen einen Zahlungsanspruch in Höhe von 350,- € nebst anteiligen Zinsen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt&amp;nbsp; .........&amp;nbsp; bewilligt. Im übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;Gründe&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht getragen werden können und die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nur vor, soweit sich die Beklagte gegen die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 350,- € verteidigt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die weitergehende Rechtsverteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Landgericht Berlin ist für die Klage gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Die Klägerin macht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, die auch in Berlin begangen wurde, weil nach ihrem Vorbringen der streitgegenständliche Film auch zum Abruf in Berlin bestimmungsgemäß bereitgehalten wurde. Der Unterlassungsanspruch ist gem. §§ 97, 19a UrhG begründet, denn die Beklage haftet als Störerin für die öffentliche Zugänglichmachung des Filmwerks "Der Architekt". Die Klägerin legt dar, dass der Film am 17.8.2009 über eine IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurde, die der Beklagten zugeordnet war. Daraus ergibt sich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Wege einer sekundären Darlegungslast, obliegt es nunmehr der Beklagten vorzutragen, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat (BGH GRUR 2010, 633, 534 [12] - Sommer unseres Lebens). Dies ist nicht gelungen. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Programme bei der Ermittlung der IP-Adresse und des Hash-Wertes für die Filmdatei ordnungsgemäß funktioniert haben, handelt es sich um unbeachtliche Erklärungen ins Blaue hinein. Tatsächliche Anhaltspunkte werden nicht vorgetragen und die Bezugnahme auf anderweitige Rechtsprechung vermag den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht zu ersetzen. Die Zuordnung verschiedener IP-Adressen zum identischen Hash-Wert in Anlage 8 ist entgegen der Ansicht der Beklagten unbeachtlich. Denn der Hash-Wert wird nur einer konkreten Filmdatei zugeordnet. Die Aufstellung in Anlage 8 zeigt lediglich, dass die identische Filmdatei von verschiedenen Computern öffentlich zugänglich gemacht wurde, was aber der Verantwortlichkeit der Beklagten nicht entgegensteht. Denn die ihr zugeordnete IP-Nummer findet sich in der Liste. Die Beklagte unterhielt im maßgebenden Zeitraum ein WLAN, wobei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieses gegen den Missbrauch durch Dritte gesichert wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O.) haftet in diesem Fall der Anschlussinhaber als Störer. Da es aufgrund der technischen Gegebenheiten für den Zugriff Dritter auf ein WLAN nicht darauf ankommt, dass der Computer des WLAN-Inhabers in Betrieb ist, kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe sich am 17.8.2009 zum maßgebenden Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten. Auch die behaupteten Störungen im Telefonnetz stehen der Störerhaftung der Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil sie ihr bekannt waren und sie sich für die Nutzung des Internets darauf hätte einstellen müssen.&amp;nbsp; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Abmahnung sind gem. § 97a Abs. 1 UrhG zu erstatten. Die Kosten sind nicht gem. § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,- € beschränkt. Es fehlt an einer unerheblichen Rechtsverletzung, denn die Beklagte ermöglichte, den Film öffentlich zugänglich zu machen, noch vor der relevanten Verwertungsphase. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hierfür nicht auf den Kinostart abzustellen, denn der DVD-Verkauf ist gegenüber dem Verleih an Kinos eine eigenständige Nutzungsart. Die relevante Verwertungsphase beginnt deshalb mit dem DVD-Verkauf (OLG Köln GRUR-RR 2011, 85, 86 - Männersache). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im vorliegenden Fall lag die Verletzungshandlung am 17.8.2009 vor dem Start des DVD-Verkaufs am 27.11.2009, was diese Nutzung erheblich erschwerte. Die Berechnung der Kosten nach einem Geschäftswert von 10.000,- € entspricht der Rechtsprechung der Berliner Gerichte und die 1,3-fache Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden. Die Kosten für die Auskunft des Einwohnermeldeamts sind als nicht festsetzbare Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Soweit die Klägerin als Schadensersatz gem. § 97 UrhG eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 350,- € geltend macht, ist Prozesskostenhilfe zugewähren, weil hinsichtlich dieses Anspruchs die Klage unbegründet ist. Denn die Beklagte ist lediglich Störerin (BGH GRUR 2010, 633 -&lt;a href="http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/prufpflichten-bei-wlan-router-bgh.html"&gt; Sommer unseres Lebens&lt;/a&gt;), was eine Schadensersatzpflicht ausschließt (BGH GRUR 2004, 3102, 3105 - Internet-Versteigerung). &lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-6193049452685002849?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/6193049452685002849/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/03/bei-einer-filsharing-abmahnung-wegen.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/6193049452685002849'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/6193049452685002849'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/03/bei-einer-filsharing-abmahnung-wegen.html' title='Filsharing Abmahnung (Urheberrechtsverletzung Film): Keine Kostendeckelung der Anwaltsgebühren auf 100 € bei Download vor dem Verkaufsstart der DVD    (LG Berlin, Beschluss vom 03. März 2011,Az: 16 O 433/10)'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-4270613204916796066</id><published>2011-03-08T11:21:00.000-08:00</published><updated>2011-03-08T11:40:19.965-08:00</updated><title type='text'>Gegenangebot eines Zahnarztes auf einer Internetplatform zu dem Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag eines Kollegen ist zulässig (BGH, Urteil vom 1. 12. 2010 - I ZR 55/ 08 )</title><content type='html'>&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;b&gt;I. Zahnärzte, die auf einer Internetplattform ein Gegenangebot zu dem Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag eines Kollegen abgeben, das ein Patient dort eingestellt hat, verstoßen weder gegen das berufsrechtliche Kollegialitätsgebot noch gegen das Verbot berufswidriger Werbung.&amp;nbsp;&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;b&gt;II. Die Frage, ob die Verdrängung des Zahnarztkollegen im Einzelfall auf  einem unlauteren Verhalten beruht, ist insbesondere unter  Berücksichtigung der in den weiteren Bestimmungen der Berufsordnung  geregelten Rechte und Pflichten des Zahnarztes zu beantworten. Von  besonderer Bedeutung sind dabei die in § 2 der Berufsordnung geregelten  allgemeinen Berufspflichten. Der Zahnarzt ist danach in erster Hinsicht  zum Dienst an der Gesundheit des einzelnen Menschen und der  Allgemeinheit berufen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung). Sein Beruf  ist seiner Natur nach ein freier Beruf, der aufgrund besonderer  beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich  unabhängig in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1  Satz 1 der Berufsordnung) und mit besonderen Berufspflichten verbunden  ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung). Zu diesen insbesondere in § 2  Abs. 2 Satz 2 der Berufsordnung aufgeführten Pflichten gehört nicht  zuletzt die Verpflichtung des Zahnarztes, das Recht seiner Patienten auf  freie Arztwahl zu achten (§ 2 Abs. 3 der Berufsordnung). Dem Zahnarzt  ist dabei eine sachliche Information über seine Berufstätigkeit  gestattet und nur berufswidrige Werbung untersagt (§ 21 Abs. 1 Satz 1  und 2 der Berufsordnung). Die von der Berufsordnung aufgestellten  Werbebeschränkungen dürfen auf keinen Fall dazu führen, dass das  berechtigte Interesse der Patienten an interessengerechter und sachlich  angemessener Information nicht befriedigt werden kann.&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Redaktioneller Leitsatz &lt;b&gt;&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;b&gt;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;i&gt;BGH, Urteil vom 1. 12. 2010 - I ZR 55/ 08 &lt;/i&gt;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2010 durch ...für Recht erkannt:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. März 2008 aufgehoben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssachen, vom 15. November 2006 abgeändert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klage wird abgewiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;Tatbestand:&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;Die Kläger, zwei in München bzw. Ingolstadt tätige Zahnärzte, streiten mit der Beklagten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der von der Beklagten unter der Internetanschrift "2te-zahnarztmeinung. de" betriebene Internetplattform.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auf dieser Plattform können Patienten gegen Entrichtung eines geringen Entgelts den Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag ihres - dabei ungenannt bleibenden - Zahnarztes einstellen. Alsdann haben andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit Gelegenheit, diesen Plan oder Voranschlag zu bewerten und eine eigene Kostenschätzung abzugeben. Nach Ablauf der Laufzeit bekommt der Patient die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Wenn er sich daraufhin für die Kostenschätzung eines der Zahnärzte entscheidet, übermittelt die Beklagte die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten. Der Patient kann damit dann den ihm von der Beklagten benannten Zahnarzt aufsuchen und sich von ihm untersuchen und beraten lassen sowie ein verbindliches Kostenangebot einholen; er kann die Kostenschätzung aber auch zu weiteren Verhandlungen mit dem von ihm zuerst aufgesuchten Zahnarzt verwenden. Sofern es - etwa in einem Drittel der Fälle - zum Abschluss eines Behandlungsvertrags mit dem Zahnarzt kommt, der seine Kostenschätzung über die Internetplattform der Beklagten abgegeben hat, erhält die Beklagte von diesem Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20 % des Honorars, das er mit dem Patienten vereinbart hat. Nach der Behandlung geben die Patienten auf der Plattform der Beklagten eine Beurteilung des ihnen vermittelten Zahnarztes ab, bei der sie insbesondere angeben sollen, inwieweit sich der Zahnarzt an seine Kostenschätzung gehalten hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach Ansicht der Kläger stiftet die Beklagte die an ihrem Geschäftsmodell teilnehmenden Zahnärzte zu einem Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften wie insbesondere gegen § 8 Abs. 2 und 5 sowie § 21 der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte (im Folgenden: Berufsordnung) und damit auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten an.&lt;br /&gt;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; &lt;br /&gt;Die Kläger haben beantragt, 4 die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, eine Internetplattform bereitzuhalten oder für eine Internetplattform zu werben, die wie folgt gekennzeichnet ist:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a) Patienten stellen ihren Heil- und Kostenplan (HKP) oder einen Kostenvoranschlag in den virtuellen Marktplatz ein; b) Zahnärzte geben auf dem virtuellen Marktplatz für zahnärztliche Leistungen Kostenschätzungen auf die von den Patienten eingestellten HKP oder Kostenvoranschläge ab; c) den Patienten werden nach Ablauf einer bestimmten Frist die fünf preiswertesten Kostenschätzungen der jeweiligen Zahnärzte mitgeteilt; d) die Zahnärzte bezahlen für die Nutzung des virtuellen Marktplatzes ein Nutzungsentgelt.&lt;br /&gt;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; &lt;br /&gt;Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 5 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG München I, MMR 2007, 192). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, OLG-Rep 2008, 452 = MedR 2008, 509). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.&lt;br /&gt;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;Entscheidungsgründe:&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;I. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass der Klageantrag nicht auf ein Handeln der Beklagten zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr beschränkt ist und im Klageantrag auch lediglich die Internetplattform der Beklagten selbst beschrieben, nicht dagegen ein bestimmtes nach dem Wettbewerbsrecht oder dem Berufsrecht der Zahnärzte verbotenes Verhalten aufgegriffen wird. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Berufsordnung; ob auch die § 8 Abs. 5 und/ oder § 21 Abs. 1 der Berufsordnung verletzt seien, könne daher dahinstehen. Der Verstoß gegen § 8 Abs. 2 der Berufsordnung liege darin, dass der zunächst tätige Zahnarzt mittels der Internetplattform der Beklagten von einem anderen Zahnarzt aus dem Behandlungsvertrag verdrängt werde. Die Beklagte nehme dadurch, dass sie ihre Plattform Zahnärzten zur Verfügung stelle, an deren berufsordnungswidrigem Verhalten teil. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 der Berufsordnung sei als berufsordnungsrechtlicher Ausfluss des allgemeinen Verbots unlauteren Verdrängungswettbewerbs eine Marktverhaltensregel. Das Verhalten der Beklagten sei ebenso wenig aus Art. 12 GG gerechtfertigt wie das der Zahnärzte, die ihre Plattform nutzten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;II. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den von den Klägern gestellten Klageantrag zwar mit Recht als hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen (dazu unter II 1). Das gegen die Beklagte vom Landgericht ausgesprochene und vom Berufungsgericht bestätigte Verbot erweist sich aber weder aus den vom Berufungsgericht angenommenen noch aus anderen Gründen als gerechtfertigt (dazu unter II 2 und 3).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht nicht deshalb als unzulässig angesehen, weil im Klageantrag die Einschränkung fehlt, dass das Verhalten der Beklagten nur verboten ist, wenn es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt. Die in dieser Hinsicht womöglich zu weit reichende Fassung des Unterlassungsantrags rechtfertigte allenfalls eine teilweise sachliche Abweisung der Klage. Ebenso wenig fehlt dem Klageantrag deshalb die erforderliche Bestimmtheit, weil in ihm allein diejenigen Merkmale genannt sind, die das Geschäftsmodell der Beklagten nach Ansicht der Kläger gesetzwidrig und damit auch unzulässig machen. Dass die berufsrechtlichen Bestimmungen, die nach Ansicht der Kläger bei diesem Geschäftsmodell verletzt werden, im Klageantrag nicht angesprochen sind, ist - wenn nicht sogar zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Antrags wegen seines den Wortlaut des Gesetzes wiederholenden Inhalts geboten - zumindest unschädlich; denn der von den Klägern zur Begründung ihrer Klage gehaltene Vortrag lässt zweifelsfrei erkennen, weshalb sie das Geschäftsmodell der Beklagten als gesetzwidrig und damit zugleich als wettbewerbswidrig ansehen. Ebenso wenig brauchte die von den Klägern als Folge der beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten gesehene Gefahr einer Verdrängung von Zahnärzten, die sich nicht an deren Geschäftsmodell beteiligen, im Klageantrag angesprochen zu werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Zahnärzte, die sich an dem von der Beklagten initiierten Geschäftsmodell beteiligen, damit gegen § 8 Abs. 2 der Berufsordnung verstoßen und die Beklagte, die dieses Verhalten veranlasst, die betreffenden Zahnärzte daher zu einem berufsordnungswidrigen und zugleich auch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG als wettbewerbswidrig anzusehenden Verhalten anstiftet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a) Nach § 8 Abs. 2 der Berufsordnung ist es berufswidrig, einen Zahnarztkollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen. Die Vorschrift stellt eine spezielle Ausprägung des auch in den weiteren Absätzen des § 8 der Berufsordnung näher geregelten allgemeinen Grundsatzes der Kollegialität dar, den der Zahnarzt jederzeit gegenüber allen Berufsangehörigen zu beachten hat (§ 8 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung). Ein berufsunwürdiges Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 2 der Berufsordnung liegt nicht schon darin, dass durch dieses Verhalten ein Kollege verdrängt wird. Hinzutreten muss vielmehr eine besondere Unlauterkeit, die dieses Verhalten auszeichnet. Für sich genommen ist die Verdrängung eines Kollegen lediglich Folge eines grundsätzlich erwünschten Wettbewerbs und kann daher nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Frage, ob die Verdrängung des Zahnarztkollegen im Einzelfall auf einem unlauteren Verhalten beruht, ist insbesondere unter Berücksichtigung der in den weiteren Bestimmungen der Berufsordnung geregelten Rechte und Pflichten des Zahnarztes zu beantworten. Von besonderer Bedeutung sind dabei die in § 2 der Berufsordnung geregelten allgemeinen Berufspflichten. Der Zahnarzt ist danach in erster Hinsicht zum Dienst an der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung). Sein Beruf ist seiner Natur nach ein freier Beruf, der aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung) und mit besonderen Berufspflichten verbunden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung). Zu diesen insbesondere in § 2 Abs. 2 Satz 2 der Berufsordnung aufgeführten Pflichten gehört nicht zuletzt die Verpflichtung des Zahnarztes, das Recht seiner Patienten auf freie Arztwahl zu achten (§ 2 Abs. 3 der Berufsordnung). Dem Zahnarzt ist dabei eine sachliche Information über seine Berufstätigkeit gestattet und nur berufswidrige Werbung untersagt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Berufsordnung). Die von der Berufsordnung aufgestellten Werbebeschränkungen dürfen auf keinen Fall dazu führen, dass das berechtigte Interesse der Patienten an interessengerechter und sachlich angemessener Information nicht befriedigt werden kann (vgl. Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rn. 11. 105 f.; MünchKomm. UWG/ Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 167 f., jeweils mwN).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b) Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, dem ein Patient einen von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag mit der Bitte um Prüfung vorlegt, ob er die Behandlung nicht zu einem günstigeren Preis vornehmen kann, eine alternative Kostenberechnung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließt, auch seine Behandlung übernimmt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;aa) Die Erstellung des Gegenangebots stellt eine nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung zulässige Information über die eigene Berufstätigkeit dar. Darin liegt keine vergleichende Werbung, die § 21 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung untersagen möchte. Denn der Zahnarzt präsentiert mit dem zweiten Angebot lediglich seine eigene Leistung, die nach der ihm vom Patienten gemachten Vorgabe denselben Umfang haben soll wie die von dem Kollegen angebotene Leistung, dabei aber weniger kosten soll (vgl. Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 6 Rn. 55 mwN). Der andere Zahnarzt hat einen durch ein solches Gegenangebot herbeigeführten Wechsel des Behandlers im Hinblick darauf hinzunehmen, dass er das Recht des Patienten auf freie Arztwahl zu achten hat (§ 2 Abs. 3 der Berufsordnung).&lt;br /&gt;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; &lt;br /&gt;bb) Kommt der Zahnarzt der entsprechenden Bitte eines Patienten nach und erstellt einen alternativen Heil- und Kostenplan, liegt darin insbesondere keine verbotene Werbung um Praxis. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich ein Zahnarzt - nachdem er von dritter Seite erfahren hat, dass bei einem Patienten eines Kollegen ein Behandlungsbedarf besteht - von sich aus an den Patienten mit dem Angebot wenden würde, ein günstigeres Angebot abzugeben (vgl. zur Rechtsanwaltswerbung § 43b BRAO und dazu BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 300/ 98, BGHZ 147, 71, 79 f. - Anwaltswerbung II; Urteil vom 15. März 2001 - I ZR 337/ 98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben; Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/ 99, GRUR 2002, 902, 904 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;cc) Der Streitfall ist nicht anders zu beurteilen als der Fall, dass ein Patient, der sich bei einem Zahnarzt über die voraussichtlichen Kosten der notwendigen Maßnahme informiert hat, von sich aus einen zweiten Zahnarzt aufsucht und ihn unter Hinweis auf die vom ersten Zahnarzt ermittelten Kosten ebenfalls um eine Berechnung der voraussichtlichen Kosten bittet. Der Umstand, dass der Patient den zweiten Zahnarzt nicht allein, sondern nur mit Hilfe der Beklagten findet, spricht nicht gegen, sondern für die Zulässigkeit des Geschäftsmodells der Beklagten. Dieses Modell ermöglicht es dem Patienten, weitergehende Informationen zu den für ihn bestehenden Behandlungsmöglichkeiten und zu deren Kosten zu erhalten und dadurch seine Chancen zu erhöhen, eine zahnärztliche Versorgung mit einem für ihn vorteilhaften Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erlangen. In diesem Sinne dient das Verhalten der Zahnärzte, die sich durch die Abgabe von Kostenschätzungen am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligen, den Gesundheitsinteressen der anfragenden Patienten wie auch der Allgemeinheit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung). In einem solchen Verhalten kann nicht zugleich ein dem Grundsatz der Kollegialität widersprechendes und deshalb nach § 8 Abs. 2 der Berufsordnung berufsunwürdiges Verdrängen anderer Zahnärzte aus ihrer Behandlungstätigkeit gesehen werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;dd) Die Beklagte veranlasst die Zahnärzte, die sich an ihrem Geschäftsmodell beteiligen, auch nicht zu unlauteren Lockvogelangeboten. Die Kläger haben allerdings vorgetragen, es komme vor, dass der um die zweite Meinung gebetene Zahnarzt zwar ein günstiges Angebot vorlegt, die Patienten dann aber doch zum Abschluss eines Behandlungsvertrags mit einem höheren Behandlungspreis zu bewegen suche. Die Kläger haben zwar eine solche Übung behauptet, zum Beleg hierfür aber lediglich auf einen einzigen Fall verwiesen, über den ein Zahnarzt im Niedersächsischen Zahnärzteblatt berichtet hat. Unabhängig davon führte auch der Umstand, dass sich einzelne Zahnärzte womöglich auch in anderen Fällen entsprechend unlauter verhalten haben oder unlauter verhalten könnten, noch nicht dazu, dass das von den Zahnärzten im Zusammenwirken mit der Beklagten praktizierte Geschäftsmodell als solches als unzulässig anzusehen wäre. Eine unter diesem Gesichtspunkt begründete Unzulässigkeit wäre vielmehr allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn das Geschäftsmodell der Beklagten die konkrete Gefahr begründete, dass Patienten dabei in einer ins Gewicht fallenden Anzahl von Fällen - wie von den Klägern behauptet - übervorteilt werden. Davon kann aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Geschäftsmodell der Beklagten sich an preisbewusste Patienten wendet, von denen die Zahnärzte, die ihnen Preisangebote unterbreiten, annehmen müssen, dass sie sich zumindest nicht ohne weiteres in einer solchen Weise übervorteilen lassen. Außerdem wirkt die Beklagte der entsprechenden Gefahr bei ihrem Geschäftsmodell dadurch entgegen, dass sie die Patienten auffordert, in ihrer abschließenden Beurteilung des ihnen vermittelten Zahnarztes insbesondere anzugeben, ob dieser sich an seine ursprüngliche Kostenschätzung gehalten hat.&lt;br /&gt;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; &lt;br /&gt;Als ebenfalls spekulativ erweist sich die Darstellung der Kläger, der Druck, der von dieser Beurteilung auf die Zahnärzte ausgehe, die sich am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligten, führe dazu, dass Behandlungen vielfach zu Dumpingpreisen erfolgten und deshalb nicht ordnungsgemäß ausgeführt würden, so dass sich dadurch langfristig sogar höhere Gesundheitskosten ergäben. Dasselbe gilt für die Einschätzung der Kläger, die Internetplattform der Beklagten verleite die beteiligten Zahnärzte zu Honorarforderungen, die in Widerspruch zur Gebührenordnung für Zahnärzte stünden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Vergeblich verweisen die Kläger schließlich auf das Angebot der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, dass ein geschulter Zahnarzt, der die nachfolgende Behandlung dann nicht durchführen darf, die Therapieplanung und den klinischen Befund beim Patienten begutachtet. Das Geschäftsmodell der Beklagten dient nicht dazu, Alternativen nur in solchen Fällen aufzuzeigen, in denen Zahnärzte unvertretbar hohe Kosten ansetzen, sondern soll im Interesse des Wettbewerbs und damit letztlich im Interesse der Patienten gewährleisten, dass die Spielräume, die die Gebührenordnungen einem Zahnarzt einräumen, zugunsten des Patienten genutzt werden.&lt;br /&gt;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; &lt;br /&gt;3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).&lt;br /&gt;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; &lt;br /&gt;a) Nach den Ausführungen zu vorstehend II 2 stellt das Verhalten der Zahnärzte, die sich am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligen, keine nach § 21 Abs. 1 Satz 2 ff. der Berufsordnung berufswidrige und aus diesem Grund auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unzulässige Werbung dar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b) Die Zahnärzte verstoßen, soweit sie der Beklagten ein Entgelt in Höhe von 20 % des von ihnen mit den Patienten vereinbarten Honorars zahlen, im Übrigen nicht gegen § 8 Abs. 5 der Berufsordnung. Nach dieser Bestimmung ist es Zahnärzten unter anderem nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu versprechen oder zu gewähren. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagte erhält das Entgelt von den Zahnärzten nicht als Provision für die Vermittlung von Patienten, sondern - wie es auch die Kläger selbst im Klageantrag formuliert haben - für die (Ermöglichung der) "Nutzung des virtuellen Marktplatzes" (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 275/ 99, GRUR 2002, 271, 272 f. = WRP 2002, 211 - Hörgeräteversorgung I).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;III. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.&lt;br /&gt;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; &lt;br /&gt;Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-4270613204916796066?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/4270613204916796066/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/03/gegenangebot-eines-zahnarztes-auf-einer.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/4270613204916796066'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/4270613204916796066'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/03/gegenangebot-eines-zahnarztes-auf-einer.html' title='Gegenangebot eines Zahnarztes auf einer Internetplatform zu dem Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag eines Kollegen ist zulässig (BGH, Urteil vom 1. 12. 2010 - I ZR 55/ 08 )'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-554655903809031848</id><published>2011-03-08T10:40:00.000-08:00</published><updated>2011-03-08T10:40:35.059-08:00</updated><title type='text'>Urheberrechtsverletzung bei Filesharing: Grundsätzlich keine Instruierungs-u. Überwachungspflicht (AG Frankfurt a. M., Urt. v. 25.03.2010 – 30 C 2598/08-25)</title><content type='html'>&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;b&gt;Es besteht nicht bereits deshalb Anlass, nahestehende Personen bei der Benutzung eines Internetanschlusses zu überwachen, nur weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und die Medien darüber umfangreich berichtet haben. Eine Pflicht zur Instruierung und Überwachung des Nutzers erweckt den Anschlussinhaber bei der Überlassung des Internetanschlusses an Dritte erst und nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Nutzer den Anschluss zur Rechtsverletzung missbrauchen werde. Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen, so das LG Frankfurt/M. in Übereinstimmung mit dem OLG Frankfurt/M., grundsätzlich erst dann, "wenn dem Anschlussinhaber frühere Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder bekannt sein müssten".&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Redaktioneller Leitsatz&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;AG Frankfurt a. M., Urt. v. 25.03.2010 – 30 C 2598/08-25&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Tenor&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Klage wird abgewiesen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Tatbestand&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz gem. § 97 UrhG in Anspruch.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Sie behauptet, er habe am 03.05.2008 um 05.12 Uhr den geschützten Tonträger "I'm lonely" der Künstlergruppe Scooter anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download angeboten. Sie meint daher, er sei ihr im Wege der Lizenzanalogie zur Entrichtung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 150 € für den verbotenen Download und zum Ersatz der hierbei angefallenen Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € gemäß näherer Darstellung in der Klagebegründungsschrift, auf die Bezug genommen wird, verpflichtet.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Sie beantragt,&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 801,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Beklagte beantragt,&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;die Klage abzuweisen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Neben dem weiteren Vorbringen gegenüber der Klageforderung gemäß Klageerwiderungsschrift vom 03.03.2009, auf die vollumfäriglich Bezug genommen wird, meint der Beklagte schon deshalb nicht zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, weil, wie er behauptet, nicht er selbst, sondern der Zeuge N derjenige gewesen sei, der im Rahmen des von ihm dem Zeugen N gestatteten Mitbenutzungsverhältnisses des Internetanschlusses den streitgegenständlichen Song zum Download angeboten habe. Er habe den Zeugen N vor Einrichtung des Internetzugangs ausdrücklich angewiesen, rechtswidrige Handlungen im Internet zu unterlassen. Er, der Beklagte, könne mithin nicht in Anspruch genommen werden.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Nachdem das hier erkennende Gericht noch im Rahmen der Bescheidung des Pkh-Antrags des Beklagten im Beschluss vom 18.09.2009 sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 14.10.2009 die Auffassung vertreten hatte, dem Beklagten sei selbst eine etwa von dem Zeugen N begangene Urheberrechtsverletzung zuzurechnen, war dem Beschluss des LG Frankfurt/M. vom 23.11.2009 als Beschwerdegericht zu entnehmen, dass dieser Rechtsansicht nicht gefolgt wird.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Hierauf hat das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom 25.01.2010 Beweis erhoben zur Frage der angeblichen Urheberrechtsverletzung durch den Zeugen N durch Vernehmung des Zeugen N, die im Wege der Rechtshilfe durch das AG Essen erfolgte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift des AG Essen vom 18.02.2010 Bezug genommen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Entscheidungsgründe&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Klage ist unbegründet.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Eine Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten konnte im Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Tatsächlich ist der streitgegenständliche Download, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, von dem Zeugen N angeboten worden. Dieser hat hierzu nachvollziehbar, plausibel und in sich widerspruchsfrei bekundet, er sei mit dem Beklagten freundschaftlich verbunden gewesen, der ihm angeboten habe, seinen, des Zeugen N, PC in der Wohnung des Beklagten aufzustellen, um mit ihm gemeinsani das Internet zu nutzen. Der Beklagte habe ihm allerdings ausdrücklich erklärt, er dürfe Tauschbörsen nur insoweit nutzen, als es "um Artikel" geht, die man legal dort erhalten könne. Er selbst, so der Zeuge N, habe dann auf seinem PC das Programm für die Tauschbörse "Emule" installiert und letztendlich auch den Song mit dem Titel "I'm lonely" vom Scooter heruntergeladen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Zeuge hat somit das Vorbringen des Beklagten nachvollziehbar, somit glaubhaft und glaubwürdig, bestätigt. Damit steht fest, dass nicht der Beklagte, sondern der Zeuge N die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen hat.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Nach der Auffassung des LG Frankfurt/M., die sich im Übrigen auf die Rechtssprechung des OLG Frankfurt/M. (Urt. v. 20.12.2007 – 11 W 58/07) stützt, und der sich nunmehr auch das hier erkennende Gericht anschließt, besteht nicht bereits deshalb Anlass, nahestehende Personen bei der Benutzung eines Internetanschlusses zu überwachen, nur weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und die Medien darüber umfangreich berichtet haben. Eine Pflicht zur Instruierung und Überwachung des Nutzers erweckt den Anschlussinhaber bei der Überlassung des Internetanschlusses an Dritte erst und nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Nutzer den Anschluss zur Rechtsverletzung missbrauchen werde. Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen, so das LG Frankfurt/M. in Übereinstimmung mit dem OLG Frankfurt/M., grundsätzlich erst dann, "wenn dem Anschlussinhaber frühere Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder bekannt sein müssten".&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Damit ist mit dem LG Frankfurt/M. und dem OLG Frankfurt/M. hier davon auszugehen, dass der Beklagte bei Eröffnung des Internetverkehrs seinen Sorgfaltspflichten genügt hat, und zu etwaigen Prüfungen bzw. sonstigen nachgelagerten Maßnahmen keine Anhaltspunkte vorgelegen haben, die eine solche Prüfungspflicht begründet hätten.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Urheberrechtsverstoß ist jedenfalls gegenüber dem Beklagten unbegründet. Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten bestehen nicht.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Klage war abzuweisen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Klägerin hat, da sie in dem Rechtsstreit unterlegen ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-554655903809031848?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/554655903809031848/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/03/urheberrechtsverletzung-bei-filesharing.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/554655903809031848'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/554655903809031848'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/03/urheberrechtsverletzung-bei-filesharing.html' title='Urheberrechtsverletzung bei Filesharing: Grundsätzlich keine Instruierungs-u. Überwachungspflicht (AG Frankfurt a. M., Urt. v. 25.03.2010 – 30 C 2598/08-25)'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-6025565627857249597</id><published>2011-03-07T14:56:00.000-08:00</published><updated>2011-03-07T15:04:10.751-08:00</updated><title type='text'>Zum Schutzbereich der Marke eBay  bei  Domainregistrierungen eines Anwalts (Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.07.2008, Az.: 312 O 937/07)</title><content type='html'>&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG bzw. Art 12 lit. c) GMV&amp;nbsp; kann ein Dritter im geschäftlichen Verkehr die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Dienstleistung benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist. Einem Anwalt kann es&amp;nbsp; zugemutet werden, statt der Domainbezeichnung „ebay-recht“ Begriffe wie „anwalt-markenrecht“ oder „anwalt-internetrecht“ zu benutzen.&lt;/div&gt;&lt;big&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;&lt;br /&gt;Redaktioneller Leitsatz&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.07.2008, Az.: 312 O 937/07&lt;br /&gt;17. Juni 2008&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In dem Rechtsstreit&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;...&amp;nbsp;- Kläger-&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;gegen&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;...&amp;nbsp;- Beklagte -&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;hat..... für Recht erkannt:&lt;br /&gt;&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;/big&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;big&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         I. Der Beklagte wird verurteilt,&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         1. unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der  Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass  dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs  Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR,  Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), es zu unterlassen, im  geschäftlichen Verkehr das Zeichen „X“ als Bestandteil von  Internet-Domain-Namen wie z. B.:&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         - „anwalt-...“,&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         - „anwalt...“,&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         - „rechtsberatung-...“,&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         - „...-recht“,&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         - „...recht“&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         zur Kennzeichnung der werblichen Darstellung seiner  rechtsanwaltlichen Dienstleistungen zu nutzen und/oder zu reservieren  und/oder nutzen und/oder reservieren zu lassen;&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         2. gegenüber der DENIC e. G., [...], den Verzicht auf die Internet-Domains&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         - „anwalt-....de“,&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         - „anwalt....de“,&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         - „rechtsberatung-....de“&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         zu erklären;&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         3. an die Klägerin 1820,00 EUR zuzüglich 5% Zinsen über dem  Basiszinssatz aus 1.589,00 EUR seit dem 24. November 2007 und aus  weiteren 231,00 EUR seit dem 07.01.2008 zu zahlen.&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         II.&amp;nbsp;&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4.&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         III.&amp;nbsp;&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch  nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu  vollstreckenden Betrages, hinsichtlich des Verbots gemäß Ziffer I.1. nur  gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,-.&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Tatbestand:&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Die Parteien streiten um die Nutzungsbefugnis bestimmter  Internet-Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr sowie um die Abgabe von  Löschungserklärungen und den Ersatz von Abmahnkosten.&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Im vorangegangenen Verfügungsverfahren erwirkte die Klägerin  gegen den Beklagten eine Beschlussverfügung der Kammer vom 28. November  2007 (Az: 312 O 850/07), wogegen der Beklagte Widerspruch einlegte. Das  vorliegende Klagebegehren schließt den Streitgegenstand des  Verfügungsverfahrens ein und ist im Wesentlichen um die Abgabe von  Löschungserklärungen und den Ersatz der Abmahnkosten der Klägerin  erweitert.&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Die Klägerin betreibt in Deutschland für ihre  Muttergesellschaft, die Firma ... Inc. (USA), den Online-Marktplatz  „...“ mit ca. 24 Millionen Mitgliedern, auf dem verschiedenste Waren und  Dienstleistungen angeboten werden. Neben „...“ existieren auch andere  Online-Marktplätze wie beispielsweise A. und S. ... Nach dem  unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin ist „...“ einer  aktuellen Marktstudie des Unternehmens N./NetRatings vom Oktober 2007  zufolge die meistbesuchte Einzelhandels-Webseite in Deutschland. Unter  den meistbesuchten deutschen Internetseiten belegte die aufrufbare  deutsche Seite „www....de“ im Oktober 2007 in Deutschland Platz 3.&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Die Muttergesellschaft der Klägerin ist Inhaberin einer Reihe  von bei dem Deutschen Patent- und Markenamt und bei dem  Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragenen Wort- und  Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil „...“ in verschiedener Schreibweise  - sowohl in Alleinstellung als auch als Bestandteil einer  zusammengesetzten Bezeichnung. Eine Eintragung der Marken bei dem  Deutschen Patent- und Markenamt erfolgte unter anderem für  „Dienstleistungen eines Online-Handelsgeschäftes, nämlich Vermittlung  von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren und  Dienstleistungen im Internet“. Vor dem 27.12.2007 bestand jedoch noch  keine Eintragung speziell für die Bereiche „Tätigkeiten eines Anwalts,  anwaltliche Dienstleistungen oder Rechtsberatung“.&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Neben der Internet-Domain „www....de“ mit verschiedenen  Top-Level-Domains verwendet die Klägerin ihren Firmennamen und die Marke  ... auch in Varianten wie beispielsweise „...shops.de“, „...motors.de“,  „...-business.de“ und „...-express.de“. Zudem nutzt sie eine Reihe von  Subdomains im Zusammenhang mit ihren Second-Level-Domains (Anlage K 7).&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Unter www.....de/rechtsportal stellt die Klägerin rechtliche  Informationen rund um den Online-Handel zur Verfügung (Anlage K…. Ferner  bewirbt sie die von der DAA GmbH regelmäßig veranstalteten sogenannten  ...-Workshops, bei denen unter anderem auch Rechtsseminare für  gewerbliche ...-Händler abgehalten werden (Anlage K 9). Überdies bietet  die Klägerin unter den Domains www....-business.de und www.....de in der  Rubrik „Dienstleistungen/Beratungsleistungen/Rechtsberatung“ ihren  Mitgliedern die Möglichkeit, ihre anwaltlichen Dienste zu bewerben und  anzubieten (Anlage K 10).&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Der Beklagte ist Rechtsanwalt und Inhaber der  Rechtsanwaltskanzlei H. &amp;amp; Kollegen mit Sitz in A. Ausweislich der  werblichen Darstellung im Internet ist die Sozietät des Beklagten  bundesweit tätig (unter anderem heißt es dort: „Durch die  Spezialisierung im Internetrecht sind wir ortsunabhängig und bundesweit  tätig.“). Auf seiner Webseite bietet der Beklagte auch eine  Online-Rechtsberatung an. In der Rubrik „Referenzen“ verweist er auf mit  ihm geführte Interviews und von ihm verfasste Beiträge in bundesweit  erscheinenden Medien.&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Der Beklagte ist Inhaber von unter anderem folgenden Domains:&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         „anwalt-....de“&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         „anwalt....de“&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         „rechtsberatung-....de“&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         „...-recht.net“ und&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         „...recht.net“.&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Bei den Domains ist keine eigene Webseite hinterlegt, diese  werden vielmehr auf die Webseite des Beklagten „www.k...biz“  weitergeleitet. Der Beklagte benutzt diese Domains teilweise im Rahmen  der Werbung im g. Adwords-Werbeprogramm und hat unter g...de unter  anderem wie folgt geworben:&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         „Anwalt für ...hochspezialisierte Anwaltskanzlei kompetente Hilfe sofort bundesweit www.anwalt- ....de“&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         „Rechtsberatung ...hochspezialisierte Anwaltskanzlei kompetente Hilfe sofort bundesweit www.rechtsberatung-....de“&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Diese Anzeigen erschienen als Werbeanzeige bei g...de, wenn man  in der Suchmaske unter anderem nach den Begriffen anwalt ...,  rechtsanwalt ..., anwalt ...-recht, rechtsanwalt ...-recht suchte.  Sofern man auf die Anzeige klickte, wurde man auf die Webseite  www.k...biz des Beklagten weitergeleitet.&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Einen direkten Link zur Webseite www.k...biz, ohne die  Zwischenschaltung der Domains „www.anwalt-....de“ oder  „www.rechtsberatung-....de“, fand der Nutzer auf der  Suchmaschinenplatzierung Nr. 69 bei g...de ebenfalls, wenn er in der  Suchmaske den Begriff „anwalt ...“ eingab. Gab der Nutzer Begriffe wie  „anwalt internetrecht“ und „anwalt onlinerecht“ in die g...de Suchmaske  ein, fand er einen direkten Link zur Webseite des Beklagten auf der  Suchmaschinenplatzierung Nr. 6 (Anlagen B 10, B 12, B 22).&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Auf seiner Webseite www.k...biz gibt der Beklagte dann unter  anderem den Tätigkeitsbereich „...-Recht“ sowohl bei den aufgelisteten  Beratungsfeldern als auch als Unterpunkt im Tätigkeitsbereich  Internetrecht an. Außerdem stellt der Beklagte auf seiner Webseite eine  umfangreiche Sammlung an Urteilen zur Verfügung und bietet hierbei unter  der Kategorie Internetrecht eine eigene Unterkategorie ...-Recht an,  die sich speziell mit Urteilen bezüglich rechtlicher Fragestellungen bei  ... befasst.&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Im September 2007 erlangte die Klägerin zunächst davon Kenntnis,  dass der Beklagte Inhaber und Nutzer der Domain www.anwalt-....de ist  und darüber hinaus das Zeichen „...-Recht“ auf seiner Webseite als  Seitentitel, als Signalwort, als Metatag und als Schlagwort, d. h. als  zu einer Unterseite führenden Link, zur Bewerbung seiner anwaltlichen  Dienstleistungen nutzt. Aufgrund dessen mahnte die Klägerin den  Beklagten im Oktober 2007 kostenpflichtig ab. Der Beklagte lehnte die  Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab und teilte der  Klägerin darüber hinaus mit, dass er auch Inhaber und Nutzer der Domain  www.rechtsberatung-....de sei. Am 23. November 2007 erhob der Beklagte  vor dem Landgericht München I Feststellungsklage (Az.: 7 O 21904/07), in  welcher er die Feststellung begehrt, dass er der Klägerin nicht zum  Ersatz von Abmahnkosten in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit  verpflichtet sei. Die Klägerin erwirkte ihrerseits die bereits benannte  Beschlussverfügung der Kammer vom 28. November 2007 (Az.: 312 O 850/07).  Von der Existenz weiterer Domains - neben den „.de“- Domains - wie  beispielsweise&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         „...-recht.net“&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         „...recht.net“&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         „...-recht.org“ und&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         „...recht.org“&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         erlangte die Klägerin erst nach Vollstreckung der einstweiligen  Verfügung Kenntnis. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wiesen die genannten  Domains keine Weiterleitung auf die Webseite des Beklagten www.k...biz  auf.&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Die Klägerin behauptet, sie sei durch schriftliche Erklärung  ihrer Muttergesellschaft (Anlage K 6) ermächtigt, Markenrechte der  Muttergesellschaft gegenüber Dritten geltend zu machen.&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Die Klägerin meint, dass sowohl die Verwendung des Zeichens  „...“ im Zusammenhang mit den verschiedenen Internet-Domains des  Beklagten als auch das Schlagwort „...-Recht“ auf der Webseite des  Beklagten das Markenrecht der ... Inc. sowie das Recht an der  geschäftlichen Bezeichnung und das Namensrecht der Klägerin verletzen.&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen,&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         1. der Beklagte hat es unter Androhung eines vom Gericht für  jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für  den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft  bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00  EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im  geschäftlichen Verkehr&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         a) das Zeichen „...“ als Bestandteil von Internet-Domain-Namen wie z. B.:&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         - „anwalt-...“,&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         - „anwalt...“,&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         - „rechtsberatung-...“,&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         - „...-recht“,&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         - „...recht“&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         zur Kennzeichnung der werblichen Darstellung seiner  rechtsanwaltlichen Dienstleistungen zu nutzen und/oder zu reservieren  und/oder nutzen und/oder reservieren zu lassen;&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         b) das Zeichen „...-Recht“ zur Bewerbung seiner rechtsanwaltlichen Dienstleistungen im Internet zu nutzen.&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         2. Dem Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht  festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu einem Betrag von 25.000,00 EUR und  für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer  Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Zwangsgeld im Einzelfall höchstens  25.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), aufgegeben,  gegenüber der D. e. G., W-platz ..., F., den Verzicht auf die&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         a) Internet-Domain „anwalt-....de“;&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         b) Internet-Domain „anwalt....de“;&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         c) Internet-Domain „rechtsberatung-....de“&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         zu erklären;&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         4. der Beklagte zahlt an die Klägerin 1.820,00 EUR zuzüglich 5%  Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.589,00 EUR seit dem 24. November  2007 und aus weiteren 231,00 EUR seit Rechtshängigkeit.&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Der Beklagte beantragt,&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         die Klage kostenpflichtig abzuweisen.&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Er ist der Auffassung, die Benutzung der streitgegenständlichen  Begriffe vollziehe sich in den Grenzen des § 23 Nr. 3 MarkenG und sei  deswegen zulässig. Er habe auf „...“ ausschließlich Bezug genommen, um  über die Merkmale der Dienstleistung zu informieren. Es fehle auch an  der Verwechslungsgefahr.&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Eine Löschung der für ihn eingetragenen Domainnamen komme  bereits deswegen nicht in Betracht, weil dafür jedwede denkbare Nutzung  gegen Rechte der Klägerin verstoßen müsse; dies wäre jedoch jedenfalls  bei einer privaten Nutzung nicht der Fall.&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;         Gründe:&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;                   &lt;/big&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;big&gt;          &lt;span style="font-family: Verdana; font-size: xx-small;"&gt;&lt;big&gt;Die Klage ist zulässig und  hinsichtlich der Anträge zu 1 a), 2) und den mit 4) nummerierten Antrag  voll begründet, im Hinblick auf den Antrag zu 1 b) unbegründet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Die Klägerin ist ausweislich der Anlage K 6, die von dem  Beklagten nicht substantiiert angegriffen wurde, von der  Muttergesellschaft, der ... Inc. (USA), ermächtigt, deren Markenrechte  gegenüber dem Beklagten im Prozess geltend zu machen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsichtlich des Antrages  zu 1 a) bzw. der Löschungsanspruch der Domain-Registrierungen unter dem  Antrag zu 2) folgen zumindest aus den §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5, §§  5, 15 Abs. 3 Abs. 4 MarkenG.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a) Gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG ist es Dritten  untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen  Verkehr ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für  Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind,  für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im  Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die  Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne  rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.  Dasselbe gilt gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG, wenn es sich um eine im Inland  bekannte geschäftliche Bezeichnung handelt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit der Verlinkung auf seinen unternehmerischen Internetauftritt  hat der Beklagte die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der  Marke und des Unternehmenskennzeichens „...“ ohne rechtfertigenden Grund  in unlauterer Weise ausgenutzt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Markenschutz aufgrund der Marke und des gleichlautenden  Unternehmenskennzeichens „...“ erstreckt sich gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG  auf die Dienstleistungsbereiche Rechtsberatung und anwaltliche Tätigkeit  bereits aufgrund der bloßen Benutzung des Zeichens im geschäftlichen  Verkehr und der überragenden Verkehrsbekanntheit von Marke und  gleichlautendem Unternehmenskennzeichen der Klägerin, welche der  Beklagte auch nicht in Abrede nimmt. Eine Benutzung im geschäftlichen  Verkehr ergibt sich daraus, dass die Klägerin unter  www.....de/rechtsportal rechtliche Informationen rund um den  Online-Handel zur Verfügung stellt sowie unter den Domains  www....-business.de und www.....de in der Rubrik  „Dienstleistungen/Beratungsleistungen/Rechtsberatung“ ihren Mitgliedern  die Möglichkeit bietet, ihre anwaltlichen Dienste zu bewerben und  anzubieten. Ob die Mitglieder dieses Angebot tatsächlich in Anspruch  nehmen und Anzeigen schalten, ist für die Frage der Benutzung  unerheblich, da die Klägerin hierfür jedenfalls die Möglichkeit  bereithält.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das von dem Beklagten in den Domains „anwalt-....de“ bzw.  „rechtsberatung-....de“ verwendete Zeichen „...“ ist mit der Marke und  dem gleichlautenden Unternehmenskennzeichen „...“ identisch. Die  jeweiligen Zusätze „Anwalt“, „Rechtsberatung“ oder „Recht“ sind rein  beschreibende Zusätze. Der Beklagte hat das Zeichen „...“ im  geschäftlichen Verkehr kennzeichenmäßig zur Bewerbung der auf seiner  Webseite angebotenen anwaltlichen Dienstleistungen verwendet. Das  Zeichen „...“ hatte die Funktion, den Nutzer bei Eingabe der jeweiligen  Domains wie beispielsweise „www.anwalt-....de“ oder durch bloße Eingabe  der Bezeichnung „anwalt-...“ in die Suchmaschinenfunktion, auf die  geschäftlich genutzte Webseite des Beklagten zu lenken, auf der er seine  anwaltlichen Dienstleistungen anbot. Durch die Verwendung des  identischen Zeichens hat der Beklagte es unternommen, den Ruf der Marke  und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „...“ mit den  einhergehenden Qualitätsvorstellungen auf seine Anwaltskanzlei zu  übertragen. Er hat die Unterscheidungs- und Anziehungskraft sowohl der  Marke als auch des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens ausgenutzt,  um auf sein geschäftliches Angebot aufmerksam zu machen. Durch die  Verlinkung oben genannter Domains mit der Internetseite des Beklagten  unter „www.k...biz“ konnte ein erheblicher Teil der Nutzer den Eindruck  gewinnen, dass er sich auf einer Internetseite befinde, die von der  Klägerin autorisiert sei, mithin zwischen den Parteien eine  Zusammenarbeit bestehe. Durch die Übertragung der positiven  Assoziationen, die der Verkehr mit der Marke und dem  Unternehmenskennzeichen „...“ verbindet, auf das Unternehmen des  Beklagten, wird deren Unterscheidungskraft verwässert, wodurch diese an  Attraktionskraft verliert. Ob sich der Beklagte in seinen werblichen  Darstellungen lediglich als „Anwalt für ...“ und nicht als „Anwalt von  ...“ bezeichnet, kann im Ergebnis keinen Unterschied machen. In beiden  Fällen wird der durchschnittliche Nutzer eine Verbindung zwischen der  Marke bzw. dem Unternehmenskennzeichen „...“ der Klägerin und dem  Dienstleistungsangebot des Beklagten herstellen und eine Zusammenarbeit  der Parteien annehmen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein rechtfertigender Grund ergibt sich auch nicht aus § 23 Nr. 3  MarkenG bzw. Art 12 lit. c) GMV. Hiernach kann ein Dritter im  geschäftlichen Verkehr die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als  Hinweis auf die Bestimmung einer Dienstleistung benutzen, soweit die  Benutzung dafür notwendig ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zweifelhaft erscheint bereits, ob der Beklagte die Marke  lediglich als Hinweis auf die Bestimmung einer Dienstleistung benutzt,  wenn seine Homepage unter den Domains „anwalt-...“,  „rechtsberatung-...“, „...-recht“ bzw. vergleichbaren Domains zu finden  ist. Der unbefangene Besucher wird im Zweifel davon ausgehen, dass sich  dort eine Unterseite des Angebotes der Klägerin befindet, unter der etwa  anwaltliche/rechtliche Dienstleistungen ersteigert oder sonst wie in  Anspruch genommen werden können. Die Nutzung der Marke der Klägerin im  Domainnamen selbst indiziert dies; hierin liegt auch ein entscheidender  Unterschied zur Nutzung des Begriffes „...-Recht“ auf der Seite selbst  (dazu sogleich). Ob der Beklagte im Rahmen der g.-Adwords-Werbung dabei  mit „Anwalt für ...“ oder „Anwalt von ...“ geworben hat, spielt, wie  ausgeführt, für den Domainnamen keine Rolle.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine Rechtfertigung scheitert jedenfalls an der Notwendigkeit  der Benutzung. Die Benutzung des Zeichens „...“ ist nicht erforderlich,  um auf eine Spezialisierung des Beklagten auf den Bereich „...“  hinzuweisen. Vielmehr kann es dem Beklagten zugemutet werden, statt der  Bezeichnung „anwalt-...“ Begriffe wie „anwalt-markenrecht“ oder  „anwalt-internetrecht“ zu benutzen. Bei einer Suche bei g...de nach dem  Begriff „anwalt ...“ erscheint der Beklagte auf der  Suchmaschinenplatzierung Nr. 69, wohingegen die Suche beispielsweise  nach den Begriffen „anwalt internetrecht“ und „anwalt onlinerecht“ eine  weitaus bessere Platzierung ergibt (Anlagen B 10, B 12, B 22). Die  Nutzung des Zeichens „...“ ist zur Bewerbung der vom Beklagten  angebotenen anwaltlichen Dienstleistungen mithin nicht zwingend  erforderlich, da der Nutzer auch bei Eingabe anderer Suchbegriffe den  Weg zum Dienstleistungsangebot des Beklagten findet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ob ein Unterlassungsanspruch der Klägerin auch wegen  Verwechslungsgefahr nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 15 Abs. 2 MarkenG  besteht, kann dahinstehen. Die Kammer hält es allerdings nicht für  zweifelhaft, dass zwischen der Marke „...“ und den Bezeichnungen  „anwalt-...“ oder „rechtsberatung-...“ zumindest eine  Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines gedanklichen  Inverbindungbringens durch die Vermutung einer Zeichenabwandlung  besteht. Es ist eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des  Serienzeichens gegeben. Dieser greift regelmäßig dann ein, wenn die  Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm  mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und aus diesem Grund die  nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen,  dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2004, 907  - Sitting Bull). Aufgrund der überragenden Verkehrsbekanntheit der  Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „...“ ist die  Bezeichnung jedenfalls durchaus geeignet, als Stammzeichen zu dienen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Domains  „anwalt-....de“, „anwalt....de“, „rechtsberatung-....de“ liegt vor. Der  Beklagte hatte unter diesen Domains im Wege der Weiterleitung schon  Inhalte geschaltet und verweigerte die Abgabe einer strafbewehrten  Unterlassungserklärung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hinsichtlich der Domains mit den Bestandteilen „...-recht“ bzw.  „...recht“ besteht zumindest die Gefahr einer Erstbegehung. Der Beklagte  berühmte sich, zur Zeichennutzung berechtigt zu sein, so dass die  konkrete Gefahr einer baldigen Nutzung angenommen wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b) Der Klägerin steht der im Antrag zu 1 b) geltend gemachte  Unterlassungsanspruch nicht zu. Er folgt weder aus Art. 9 lit. c) GMV  und §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG, noch aus §§ 4, 14 Abs. 2 Nr.  2, Abs. 5 MarkenG bzw. §§ 5, 15 Abs. 2, 3 und 4 MarkenG oder §§ 12,  1004, 823 BGB.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Unterschied zur Verwendung des Zeichens „...“ im Rahmen von  Domain-Namen, die der Beklagte dazu benutzte, den Nutzer gerade erst auf  seine gewerbliche Internetseite zu lenken, befindet sich das Zeichen  „...-Recht“ auf der Internetseite „www.k...biz“ selbst. Der Beklagte  wird hier gerade nicht durch den kennzeichenmäßigen Gebrauch der Marke  oder des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „...“ zu der  Internetseite des Beklagten „gelockt“.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kammer verkennt nicht, dass potentielle Mandanten des  Beklagten dadurch auf dessen Seite gelenkt werden können, dass sie bei  einer Internetsuchmaschine (unter anderem) den Begriff „...-Recht“  eingeben, dann gerade aufgrund der Nennung dieses Begriffs auf der  Internetseite des Beklagten ein entsprechend prominent platziertes  Suchergebnis anklicken und auf die Seite des Beklagten verlinkt werden.  Dies kann die Klägerin jedoch nicht untersagen lassen. Der Kläger  benutzt die Marke insoweit im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG als Hinweis  auf die Bestimmung seiner Dienstleistung. Diese Benutzung ist auch  notwendig und verstößt nicht gegen die guten Sitten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Zeichen „...-Recht“ ist auf der Webseite als eines unter  vielen Tätigkeitsfeldern des Beklagten ausgewiesen. Ungeachtet der  Frage, ob es einen allgemein gültigen juristischen Bereich „...-Recht“  überhaupt gibt, überträgt der Beklagte hier gerade weder den Ruf der  Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „...“ mit den  einhergehenden Qualitätsvorstellungen auf das Dienstleistungsangebot des  Beklagten, noch nutzt er die Unterscheidungs- und Anziehungskraft der  Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „...“ aus. Der  Nutzer bringt hier die positiven Assoziationen, die er mit der Marke und  dem Unternehmenskennzeichen „...“ verbindet, mit den  Dienstleistungsangeboten des Beklagten nicht in Verbindung. Vielmehr  kann er erkennen, dass zwischen den Parteien hier gerade keine  Zusammenarbeit besteht. Der Beklagte beschreibt lediglich einen Teil  seines Dienstleistungsangebotes und informiert den Nutzer darüber, dass  er sich mit Rechtsproblemen befasst, die dem Nutzer als Mitglied bei ...  ständig begegnen. Aufgrund der überragenden Verkehrsbekanntheit der  Marke und dem gleichnamigen Unternehmenskennzeichen „...“ ist es auch  unerheblich, dass neben dem Online-Marktplatz „...“ auch andere  Online-Marktplätze wie beispielsweise A. und S. ... existieren und sich  die auftretenden rechtlichen Fragen teilweise nicht nur auf ..., sondern  gleichwohl auch auf die anderen Anbieter erstrecken.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin über ca. 24 Millionen  Mitglieder verfügt und www.....de einer aktuellen Marktstudie des  Unternehmens N./NetRatings vom Oktober 2007 zufolge die meistbesuchte  Einzelhandels-Webseite in Deutschland ist, entstehen dementsprechend  eine Vielzahl von Reibungspunkten, so dass es auch zahlreiche  Gerichtsentscheidungen gibt, die ... tangieren. Dem Nutzer ist der  Begriff „...-Recht“ aufgrund der ständigen - auch medialen - Präsenz  dieser rechtlichen Fragen geläufig. Er weiß, dass sich ein „...-Recht“  mit Fragen zum Widerrufsrecht, Versandkosten, Einbeziehung von  Allgemeinen Geschäftsbedingungen etc. befasst. Indem der Beklagte seine  Tätigkeit mit dem Begriff „...-Recht“ umschreibt, informiert er den  Nutzer somit nur darüber, dass er Mandanten gerade auch zu den genannten  rechtlichen Fragen beraten möchte. Dabei kann es keinem Zweifel  unterliegen, dass aufgrund der gerichtsbekannt in Einzelheiten von  Wettbewerbern abweichenden Seitengestaltung im Internetauftritt der  Klägerin sich bei der Nutzung ihres Angebots zum Teil andere  Rechtsfragen stellen als bei Nutzung des Angebots der Wettbewerber,  beispielhaft etwa bei der Frage, welche Belehrungen und AGB wo (direkt  auf der Angebotsseite, auf der „mich“-Seite, in einem ...-Shop usw.) zu  platzieren sind, damit sie einbezogen werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese Benutzung der Marke ist auch notwendig, weil zahlreiche  potentielle Mandanten mit den Begriffen „Internetauktionshaus“ oder  „e-commerce“ nach der Lebenserfahrung der Kammer bei weitem nicht so  vertraut sind wie mit dem der Marke „...“. Aufgrund ihrer Bekanntheit  steht die Marke der Klägerin hier für eine ganze Sparte. Dies hat zur  Folge, dass als Suchbegriff im Internet der Begriff „...-Recht“ weit  häufiger verbreitet sein wird und - für die Mandantenakquise des  Beklagten - verwendet werden muss, wenn er über Suchmaschinen als  Dienstleister für die erwähnten Rechtsprobleme gefunden werden will.  Gegen die guten Sitten verstößt diese Benutzung nicht. Der verwendete  Begriff auf der anwaltlichen Homepage des Beklagten lässt nicht  befürchten, dass der Benutzer annimmt, es handele sich um ein Angebot  der Klägerin.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Unterschied zur nach obergerichtlicher Rechtsprechung  grundsätzlich unzulässigen alleinigen Verwendung als Metatag ist der,  dass Nutzer dieses Stichwort - jedenfalls soweit es als Link benutzt  wird - auch sehen und hierauf klicken können, um weitere Informationen  zu erhalten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Darüber hinaus besteht aus den oben genannten Gründen weder eine  Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des gedanklichen  Inverbindungbringens der Marke und dem gleichnamigen  Unternehmenskennzeichen „...“ noch eine Verletzung des Namensrechts der  Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Namensanmaßung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es handelt sich auch nicht um unzulässig vergleichende Werbung  im Sinne des § 6 UWG, da es sich hier nicht um Kauf- bzw.  Dienstleistungsalternativen handelt, sondern um eine bloße Bezugnahme.  Auf die Dienstleistungen der Klägerin darf der Beklagte Bezug nehmen;  die zwangsläufig hierin liegende Anlehnung an den Ruf der Klägerin hat  diese insoweit hinzunehmen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 548 - Aluminiumräder).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Ergänzend zum oben bejahten Unterlassungsanspruch nach § 14  Abs. 5 MarkenG steht der Klägerin aus gewohnheitsrechtlicher Verankerung  und analog § 1004 BGB ein Anspruch auf Freigabe der  streitgegenständlichen Domainnamen zu (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2.  Aufl. vor §§ 14-19, Rn. 101 und 104).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dass die Rechte der Klägerin durch den Kläger im geschäftlichen Verkehr verletzt wurden, wurde oben bereits ausgeführt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch bei der Nutzung für private Zwecke greifen die genannten  Gründe. Insoweit folgt der der Klägerin zustehende Anspruch aus dem  bürgerlichen Namensrecht. Die für den Unterlassungsanspruch aus dem  Markenrecht angeführten Gründe gelten entsprechend, da es für die  Verwässerung durch die Nutzung der Domains keinen Unterschied macht, ob  Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke ohne  rechtfertigenden Grund für private oder geschäftliche Zwecke ausgenutzt  oder beeinträchtigt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Entgegen dem gestellten Antrag war der Beklagte insoweit nicht  unter Zwangsmittelandrohung zur Abgabe der Erklärung gegenüber der D. zu  verurteilen, da es sich um eine Willenserklärung handelt, deren  Vollstreckung sich nach § 894 ZPO richtet, nicht nach § 888 ZPO. Der  Antrag war im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang jedoch in dem  gestellten Antrag als minus enthalten, so dass der Beklagte ohne  Notwendigkeit einer Änderung des Antrags zur Abgabe der Erklärung  verurteilt werden konnte. Soweit es die Zwangsmittelandrohung betraf,  war die Klage - allerdings aufgrund des materiell gleichen Erfolges  insoweit ohne der Klägerin nachteilige Kostenfolge - abzuweisen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. Die Klägerin kann zumindest gemäß §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5  MarkenG Ersatz der Abmahnkosten verlangen. Die Kammer hält für die  Berechnung der Kostenhöhe die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von  1,5 gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV für angemessen. Zwar sind die  Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter anderem spezialisiert auf das  Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes, so dass die vorliegende Materie  zu deren täglichem Geschäft gehören dürfte. Dies schließt aber eine  umfangreiche oder schwierige Tätigkeit, die eine Gebühr von mehr als 1,3  rechtfertigt, nicht aus. Es ist auch nicht erforderlich, dass die  Tätigkeit „besonders“ umfangreich oder schwierig ist, vgl. Nr. 2300  VV-RVG. Aufgrund der zahlreichen Domains und der umfangreichen  Beweissicherung (vgl. die vorgelegten Anlagen) ist von einer  umfangreichen Sache auszugehen, so dass eine 1,5 Gebühr jedenfalls nicht  unangemessen ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Zinsforderung ist berechtigt aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288  Abs. 1 BGB für die Gebühren nach einem Wert von € 50.000,00 seit  Erhebung der Feststellungsklage vor dem LG München und für die  Restforderung seit Rechtshängigkeit gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1 S. 1; 709 S. 2 ZPO. &lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;/big&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-6025565627857249597?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/6025565627857249597/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/03/zum-schutzbereich-der-marke-ebay-bei.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/6025565627857249597'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/6025565627857249597'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/03/zum-schutzbereich-der-marke-ebay-bei.html' title='Zum Schutzbereich der Marke eBay  bei  Domainregistrierungen eines Anwalts (Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.07.2008, Az.: 312 O 937/07)'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-2767660107884268072</id><published>2011-03-07T10:09:00.000-08:00</published><updated>2011-03-07T10:09:49.412-08:00</updated><title type='text'>Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bei Urheberrechtsverletzung richtet sich nach dem Auswirkungskreis der Internetseite (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 07.05.2009, Az: 31 AR 232/09)</title><content type='html'>&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; Bei Urheberrechtsverletzungen ist Ort der Verletzungshandlung nicht stets der Ort, an dem die Lizenz einzuholen gewesen wäre, sondern kann auch der Ort sein, an dem die nur entgeltlich gestattete Handlung vorgenommen wird. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichtsstand&amp;nbsp; ist auf den konkreten Internetauftritt des Urheberrechtsverletzers abzustellen und zu prüfen, ob sich daraus Umstände ergeben, die für einen lokal begrenzten Auswirkungskreis der Internetseite sprechen.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;Redaktioneller Leitsatz&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Oberlandesgericht München, Beschluss vom 07.05.2009, Az: 31 AR 232/09&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;strong&gt;Tenor:&lt;/strong&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_margin_left" style="margin-left: 30px; margin-top: 0px;"&gt;Zuständig ist das Amtsgericht Bochum.&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;I.&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt; Die Klägerin, ein kartographischer Verlag mit Sitz im Bezirk des  Amtsgerichts München, betreibt eine Internetseite, von der aus  Stadtpläne u. ä. unentgeltlich aufgerufen werden können, wobei darauf  hingewiesen wird, dass die Nutzung solcher Kartographien nur gegen  Entgelt gestattet ist. Sie begehrt von der Beklagten, die ihren Sitz im  Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Hagen hat, nach &lt;a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html"&gt;§ 97 UrhG&lt;/a&gt;  Schadensersatz in Höhe von 1.050 € wegen Urheberrechtsverletzung  infolge einer unberechtigten Verwendung einer Internet-Karthographie.  Unstreitig hat die Beklagte eine Karte ohne Abschluss der entsprechenden  Lizenzvereinbarung auf ihre eigene Internetseite eingestellt. Im  Mahnbescheidsantrag hat die Klägerin bestimmt, dass der Rechtsstreit  nach Widerspruch an das Amtsgericht München abzugeben sei. Dieses wies  die Parteien zunächst darauf hin, dass es an ausreichendem Vortrag zur  bestimmungsgemäßen Aufrufbarkeit der Internetseite der Beklagten fehle.  Nachdem hierauf kein Vortrag erfolgte, die Klägerin vielmehr lediglich  einen entsprechenden Verweisungsantrag stellte, verwies es den  Rechtsstreit an das für den Sitz der Beklagten für  Urheberrechtsverletzungen gem. § 2 NRWGeschmMRKonzVO örtlich zuständige  Amtsgericht Bochum. Dieses lehnte die Übernahme ab, weil es das  Amtsgericht München für zuständig und dessen Verweisungsbeschluss für  nicht bindend hält. Die Internetseite der Klägerin sei im gesamten  Bundesgebiet bestimmungsgemäß aufrufbar, sodass Tatort auch München sei,  den Vortrag der Klägerin hierzu habe das Amtsgericht München nicht zur  Kenntnis genommen und daher das rechtliche Gehör verletzt. Durch die im  Mahnverfahren erfolgte Wahl des Gerichtsstands München habe die Klägerin  zudem ihr nach &lt;a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__35.html"&gt;§ 35 ZPO&lt;/a&gt; bestehendes Wahlrecht unter verschiedenen Gerichtsständen bereits ausgeübt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;II.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;Das Oberlandesgericht München ist zur Entscheidung des negativen  Kompetenzkonflikts zwischen dem Amtsgericht München und dem Amtsgericht  Bochum berufen, da das zuerst mit der Sache befasste Gericht in seinem  Gerichtsbezirk liegt (&lt;a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__36.html"&gt;§ 36   Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zuständig ist das Amtsgericht Bochum, da es an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts München gebunden ist (&lt;a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__281.html"&gt;§ 281   Abs. 2 Satz 4 ZPO&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Bindungswirkung tritt ausnahmsweise dann nicht ein, wenn die  Verweisung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist  oder sich so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im  Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot  des Grundgesetzes nicht hingenommen werden kann (&lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20102,%20338" target="_blank" title="BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87: nicht geprüfte Gerichtsstandsbehauptung"&gt;BGHZ 102, 338&lt;/a&gt;/341; BayObLGZ 2003, 187/190; Zöller/Greger ZPO 27. Aufl. § 281 Rn. 17, 17a). Dies ist hier nicht der Fall.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bei Urheberrechtsverletzungen ist Ort der Verletzungshandlung nicht der  Ort, an dem die Lizenz einzuholen gewesen wäre, sondern der Ort, an dem  die nur entgeltlich gestattete Handlung vorgenommen wird (vgl.  Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 32 Rn. 17). Das Amtsgericht München  hat vor Verweisung durch rechtlichen Hinweis zu erkennen gegeben, dass  es den Tatsachenvortrag zu den seine Zuständigkeit nach &lt;a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__32.html"&gt;§ 32 ZPO&lt;/a&gt;  begründenden Umständen für nicht ausreichend hält, und dabei zutreffend  nach der bestimmungsgemäßen Aufrufbarkeit der Internetseite der  Beklagten gefragt. Auf die bestimmungsgemäße Aufrufbarkeit der  Internetseite der Klägerin, zu der die Klägerin vorgetragen hatte, kommt  es im hier erörterten Zusammenhang nicht an. Das Amtsgericht München  hat das rechtliche Gehör der Parteien nicht verletzt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch in der Sache ist die Auffassung des Amtsgerichts München, der –  auch auf Nachfrage nicht ergänzte – Sachvortrag der Klägerin sei nicht  ausreichend gewesen, um daraus eine Zuständigkeit in seinem  Gerichtsbezirk herzuleiten, gut vertretbar. In der neueren  Rechtsprechung ist ohnehin eine Tendenz zu beobachten, den „fliegenden  Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen Verbreitung“, der als zu ausufernd  empfunden wird, einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug  bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden  Gerichtsbezirk zu fordern (vgl. für das Wettbewerbsrecht BGH &lt;a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/Werbung/573-BGH-Az-I-ZR-2403-Arzneimittelwerbung-im-Internet.html"&gt;GRUR 2006, 513&lt;/a&gt;; OLG Bremen &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=EWiR%202000,%20651" target="_blank" title="OLG Bremen, 17.02.2000 - 2 U 139/99"&gt;EWiR 2000, 651&lt;/a&gt;; zum Urheberrecht KG Berlin &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202002,%20343" target="_blank" title="KG, 01.02.2002 - 5 W 315/01"&gt;GRUR-RR 2002, 343&lt;/a&gt;;  Danckwerts GRUR 2007, 104; vgl. jetzt auch Zöller/Vollkommer 27. Aufl. §  32 Rn. 17, anders noch Vorauflage). Es wird die Meinung vertreten, auf  den konkreten Internetauftritt des Urheberrechtsverletzers abzustellen  und zu prüfen, ob sich daraus Umstände ergeben, die für einen lokal  begrenzten Auswirkungskreis der Internetseite sprechen (vgl. Danckwerts  a.a.O. S. 107 m.w.N.). Für all das gab der Sachvortrag der Klägerin  nichts her; es wurde nicht einmal die bestimmungsgemäße Aufrufbarkeit  der Internetseite der Beklagten im Bezirk des Amtsgerichts München  vorgetragen. Bei dieser Sachlage konnte das Amtsgerichts München seine  Zuständigkeit durchaus verneinen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hieran ändert auch der Umstand, dass die Klägerin im Mahnbescheid die  Abgabe an das Amtsgericht München beantragt hat, nichts. Denn das sich  aus &lt;a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__35.html"&gt;§ 35 ZPO&lt;/a&gt;  ergebende Wahlrecht zwischen mehreren Gerichtsständen ist durch die  Angabe eines unzuständigen Gerichts im Mahnbescheid nicht verbraucht.  Wie ausgeführt, war es sehr wohl vertretbar, dass sich das Amtsgericht  München für unzuständig gehalten hat. Von diesem Standpunkt aus war die  Verweisung noch möglich und folgerichtig.         &lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-2767660107884268072?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/2767660107884268072/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/03/die-ortliche-zustandigkeit-des-gerichts.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/2767660107884268072'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/2767660107884268072'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/03/die-ortliche-zustandigkeit-des-gerichts.html' title='Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bei Urheberrechtsverletzung richtet sich nach dem Auswirkungskreis der Internetseite (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 07.05.2009, Az: 31 AR 232/09)'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-6924312958496179162</id><published>2011-03-07T09:55:00.000-08:00</published><updated>2011-03-07T10:16:36.720-08:00</updated><title type='text'>Kein fliegender Gerichtsstand in Filesharing Fällen (Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.08.2009, Az.: 1141/09-16)</title><content type='html'>&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Anders als bei Presseerzeugnissen&amp;nbsp; ist die weltweite  Abrufbarkeit eines Internet-Angebotes nicht notwendigerweise vom  Anbietenden bezweckt sondern oftmals eine zwangsläufige, technisch bedingte  Gegebenheit des hierfür verwendeten Mediums. &lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;In&amp;nbsp; Fällen einer  Urheberrechtsverletzung (Filesharing) kann die Verletzungshandlung am besten an dem Ort  aufgeklärt werden, an dem diese begangen worden ist.&lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&amp;nbsp; &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;Redaktioneller Leitsatz&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.08.2009, Az.: 1141/09-16&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div align="justify"&gt;In dem Rechtsstreit&lt;/div&gt;&lt;div align="justify"&gt;...gegen...&lt;/div&gt;&lt;div align="justify"&gt;hat das Amtsgericht Frankfurt am Main&amp;nbsp;durch den Richter am Amtsgericht ... beschlossen:&lt;/div&gt;&lt;div align="justify"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;blockquote style="margin-bottom: 0pt; margin-top: 0pt;"&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;Das  angerufene Gericht erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist  den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das zuständige Amtsgericht Bochum.&lt;/div&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="margin-right: 0px; text-align: center;"&gt;&lt;b&gt;Gründe&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;I.&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;Der allgemeine  Gerichtsstand des Beklagten liegt gemäß §§ 12, 13 ZPO aufgrund seines  Wohnsitzes in 57080 Siegen bei dem dort ansässigen Amtsgericht. Die  Voraussetzungen für einen besonderen Gerichtsstand, welcher gemäß § 32  ZPO in Frankfurt am Main begründet wäre, liegen nicht vor. Die Auslegung  des § 32 ZPO nach den Grundsätzen der Wortlautauslegung (1.), der  systematischen (2.), teleologischen (3.) und historischen (4.) Auslegung  ergibt, dass bei Urheberverletzungen im Internet der sogenannte  “fliegende Gerichtsstand” nicht begründet ist.&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;1. Die Auslegung des  Wortlautes des § 32 ZPO richtet sich maßgeblich danach, wie das  Tatbestandsmerkmal der “begangenen Handlung” zu verstehen ist. Dies kann  bei Begehungsdelikten zum Einen der Handlungsort, zum Anderen der Ort,  an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde, also der  Erfolgsort (Zöller § 32, Rn. 16) . Die herrschende Meinung geht davon  aus, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet der Begehungsort im  Sinne von § 32 ZPO jeder Ort ist, an dem die Möglichkeit der  Internetnutzung vorliegt (nur beispielhaft: Wandtke/Bullinger,  Urheberrecht, 3. Auflage 2009, Zöller, § 32, Rn. 17). Dabei stützt sie  sich auf die Rechtsprechung des BGH zu dem Thema des fliegenden  Gerichtsstandes bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts  durch Presseerzeugnisse (BGR NJW 1977, 1590). Hierin unterscheidet der  BGH zwischen drei Orten: erstens dem Ort des Handelns, zweitens dem Ort  der des Erfolgseintritts sowie drittens dem Ort, an dem weitere  Schadensfolgen eintreten. Dabei stellt der BGH, das Tatbestandsmerkmal  der “Handlung” betonend klar, dass die weiteren Schadensfolgen die  Zuständigkeit des § 32 ZPO nicht begründen können und dass es auf den  Erfolgsort nur dann ankommt, wenn nicht bereits die Handlung den Erfolg  vollenden könnte [BGH NJW 1977, 1590 II 1.b) aa)]. Im Ergebnis bemisst  sich der Gerichtsstand bei einem Eingriff in das allgemeine  Persönlichkeitsrecht durch den Bereich, welcher der Schädiger bestimmt,  indem er den Verbreitungsbereich seines Presseerzeugnisses selbst  festlegt. Dieser durch den Schädiger gewählte Verbreitungsbereich  bestimmt daher den sogenannten “fliegenden Gerichtsstand”.&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;Eine solche Bestimmung hat  der Beklage aber nicht getroffen. Aus dem Wortlaut des § 32 ZPO allein  kann der Rückschluss, dass der Erfolgsort überall dort ist, wo ein  Herunterladen des Musikstücks möglich ist, nicht gezogen werden. Dabei  stellt sich das erkennende Gericht der Auffassung des BGH nicht  entgegen, wenn es die Ansicht vertritt, dass die Grundsätze des  fliegenden Gerichtsstandes auf Urheberrechtsverletzungen im Internet  nicht übertragen werden können. Vielmehr versteht sieh dieses Urteil als  Fortsetzung dieser Rechtsprechung.&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;Im Gegensatz zu dem  Verbreitungsbereich von Presseerzeugnissen ist die weltweite  Abrufbarkeit eines Internet-Angebotes nicht notwendigerweise vom  Anbietenden bezweckt sondern eine zwangsläufige, technisch bedingte  Gegebenheit des hierfür verwendeten Mediums (OLG Bremen 2 U 139/99, eR  2000, 179; LG Berlin; Urteil vom 13.11.2007; 15 0 181/07). Dabei besteht  der Gegensatz zu der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes  durch Presseerzeugnisse zudem dahingehend, dass der Handlungserfolg erst  durch Verbreitung eintreten kann, wohingegen im vorliegenden Fall die  tatsächliche Handlung, nämlich das Einstellen des Angebotes in das  Internet, die Urheberrechtsverletzung unmittelbar bewirkt, womit die  Begründung von Handlungs- und Erfolgsort notwendig zeitlich  zusammenfällt.&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;Nach einhelliger Auffassung ist der Begriff des  “Angebotes” im Sinne des § 17 I UrhG wirtschaftlich zu verstehen. Es  muss sich nicht um ein Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB handeln, es  muss also dem Adressaten nicht zugehen. Auch Werbernaßnahmen wie  Inserate, Kataloge etc., die rechtlich lediglich eine “invitatio ad  offerendum” darstellen, sind Angebote im Sinne des § 17 I UrhG. Ob das  Angebot Erfolg hat, ist unerheblich. Nach Sinn und Zweck des § 17 UrhG  genügt das Heraustreten des Anbietenden aus der internen Sphäre in die  Öffentlichkeit. Der Tatbestand des Anbietens ist bereits verwirklicht,  wenn auf einer Internetseite dazu aufgefordert wird, ein Produkt zu  erwerben, einen Musiktitel herunterzuladen etc. (Schmidt/Wirth/Seifert  UrhG 2.Aufl. § 17 Rn. 2; Schricker UrhG 3.Aufl. § 17 Rn. 7; Wandtke/  Bullinger UrhG § 17 Rn. 7). Dies bedeutet, dass der Verstoß gegen das  Verbreitungsrecht nicht voraussetzt, dass das Angebot einem Dritten  tatsächlich zugeht. Die Rechtsgutsverletzung tritt bereits in dem Moment  ein, in dem das Angebot der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (AG  Frankfurt MMR 2009, 490, 492). Gleiches gilt für das Recht der  öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19 a ZPO. Gegenstand dieses Rechts  ist das Bereitstellen von Werken zum interaktiven Abruf. Die maßgebliche  Verwertungshandlung ist das Zugänglichmachen des Werkes für den  lnteraktiven Abruf. Auf den tatsachllchen Abruf des Werkes kommt es  nicht an.&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;Da es für die  Verletzungshandlung auf den Erfolgsort nur dann ankommt, wenn nicht  bereits die Handlung den Erfolg vollenden könnte [s.o.: BGH NJW 1977,  1590 II 1.b) aa)], kann der zitierten Rechtsprechung des BGH folgend ein  fliegender Gerichtsstand für Urheberverletzungen im Internet gar nicht  begründet werden.&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;Weiterhin versteht das  Gericht den Wortlaut des § 32 ZPO so, dass er im Grundsatz gerade nicht  eine unbeschränkte Vielzahl von Gerichtsständen erfasst. Denn § 32 ZPO  spricht grammatikalisch betrachtet im Singular, nämlich von einem  Gericht und einem Bezirk (im Gegensatz zu den “Klagen”) .&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;2. In systematischer  Hinsicht unterliegt § 32 ZPO einer restriktiven Auslegung, was sich  daraus ergibt, dass der besondere Gerichtsstand einen Ausnahmefall zu  dem allgemeinen Gerichtsstand bildet. Das Gericht stellt sich damit der  herrschenden Meinung entgegen, demzufolge eine weite Auslegung der  Zuständigkeitsvorschriften bei Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich  als angebracht betrachtet wird (statt vieler: Wandtke/ Bullinger,  Urheberrecht, 3. Auflage 2009) .&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;&lt;br /&gt;Die Wahlgerichtsstände und  ausschließlichen Gerichtsstände stehen zu dem allgemeinen Gerichtsstand  des §§ 12, 13 ZPO in einem Regel-Ausnahmeverhältnis. Nach allgemeiner  Auslegungsmethodik ist die weite Auslegung einer Regel geboten,  wohingegen Ausnahmefällen grundsätzlich nur eine eingeschränkte  Auslegung zukommen kann. Zwar ist richtig, dass der Gesetzgeber - dem  Gebot der Sachdienlichkeit folgend - Ausnahmen zugelassen hat, indem er  in den allgemeinen Vorschriften der ZPO (bspw.: §§ 29, 29 c, 31, 32  ZPO), in dem besonderen Teil der ZPO (bspw.: §§ 603 I, 942 ZPO) als auch  in anderen Gesetzen (§ 14 II UWG, § 440 HGB) eine Vielzahl von  besonderen Gerichtsständen vorgesehen hat.&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;&lt;br /&gt;In dem betreffenden  Bereich der Urheberschutzverletzungen hat er dies aber gerade nicht  getan, sondern lediglich eine in § 105 UrhG normierte Öffnungsklausel  für Landesgesetze geschaffen.&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;&lt;br /&gt;Das Gebot der restriktiven Auslegung  ergibt sich zudem daraus, dass die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen  nicht reinen Zweckmäßigkeitserwägungen folgen sondern vielmehr Ausfluss  des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG  sind (Zöller-Vollkommer: § 12,18; Musielak, Kommentar zur ZPO: 6.  Auflage 2008; § 12, Rn. 1). Diesem Auftrag können die  Zuständigkeitsregelungen nur gerecht werden, wenn sie mit  Einschränkungen formalistisch angewendet werden.&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;3. Im Übrigen führt die  teleologische Auslegung der Zuständigkeitsregelungen zu der Ablehnung  des fliegenden Gerichtsstandes im vorliegenden Fall.&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;a) Grundlage der  örtlichen Zuständigkeit setzt der allgemeine Gerichtsstand gemäß §§ 12,  13 ZPO. Dabei verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Beklagten, der sich  einem Prozessverhältnis im Gegensatz zum Kläger nicht entziehen kann,  nicht dadurch zu benachteiligen, dass der Rechtsstreit an einen für ihn  weit entferntem Ort stattfindet (Musielak, Kommentar zur ZPO: 6. Auflage  2008; § 12, Rn. 1). Dieser Zweck würde in dem vorliegenden Fall durch  die Annahme eines fliegenden Gerichtsstandes ausgehebelt, da dieser  letztlich dazu führt, dass der Beklagte - nach Wahl des Klägers -  überall in Deutschland in Anspruch genommen werden könnte.&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;b) Weiterhin sind die  Regelungen über die örtliche Zuständigkeit Ausfluss des Rechtes auf den  gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (Zöller-Vollkommer,  Musielak aaO) . Die Zuständigkeitsregelungen sollen dem Beklagten eine  gewisse Transparenz verschaffen, so dass er bei Kenntnis der für den  Rechtsstreit maßgeblichen Tatsachen von vorneherein erkennen könnte, vor  welchen Gerichten ein Rechtsstreit gegen ihn zulässigerweise anhängig  gemacht werden könnte. Würde auf Urheberrechtsverletzungen im Internet  der fliegende Gerichtsstand angewendet, wäre für den Beklagten  unvorhersehbar, an welchem Gericht er hierfür in deliktische  Verantwortung genommen werden könnte.&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;c) Die sinngemäße  Auslegung des § 32 ZPO spricht ebenfalls gegen die örtliche  Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. In Falle von unerlaubten  Handlungen begründet § 32 ZPO die Zuständigkeit an dem Ort, an dem das  Gericht und die Parteien eine Beweiserhebung durchführen können, die auf  Grund der räumlichen Nähe besonders prozessökonomisch durchgeführt  werden kann (Zöller § 32, Rn. 1). In den Fällen einer  Urheberrechtsverletzung kann Verletzungshandlung am besten an dem Ort  aufgeklärt werden, an dem diese begangen worden ist, so dass die  Anrufung des Amtsgerichts Frankfurt nicht prozessökonomisch im Sinne des  § 32 ZPO wäre. Dies zeigt sich gerade im vorliegenden Fall, indem der  Beklagte Zeugen benennt, die ihren Wohnsitz an seinem Wohnort haben. Die  Aufklärung der beweiserheblichen Tatsachen kann prozessökonomisch nur  am Wohnort des Beklagten stattfinden.&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;4 Die Annahme eines  fliegenden Gerichtstandes, begründet durch eine im Internet begangene  Urheberrechtsverletzung hält auch der historischen Auslegung des § 32  ZPO nicht stand, da die Möglichkeiten des Internets dem Gesetzgeber des §  32 ZPO nicht bekannt waren.&lt;/div&gt;&lt;div style="margin-right: 0px; text-align: center;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="margin-right: 0px; text-align: center;"&gt;II.&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div align="justify" style="margin-right: 0px;"&gt;Das  Verweisungsgericht ist gemäß § 105 I, II UrhG iVm. VO v. 27. 01. 1996  (GV NW S. 54), örtlich zuständig. Das Amtsgericht Bochum ist für den  LG-Bezirk Siegen für Urheberstreitsachen zuständig.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Weitere Entscheidung(en) zum Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Oberlandesgericht München (&lt;a href="http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/03/die-ortliche-zustandigkeit-des-gerichts.html"&gt;Beschluss vom 07.05.2009, Az: 31 AR 232/09&lt;/a&gt;) &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-6924312958496179162?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/6924312958496179162/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/03/kein-fliegender-gerichtsstand-in.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/6924312958496179162'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/6924312958496179162'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/03/kein-fliegender-gerichtsstand-in.html' title='Kein fliegender Gerichtsstand in Filesharing Fällen (Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.08.2009, Az.: 1141/09-16)'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-2434175334358918676</id><published>2011-03-07T05:48:00.000-08:00</published><updated>2011-03-07T05:49:29.542-08:00</updated><title type='text'>25.000 € Schadensersatz  bei  Veröffentlichung von Nacktfotos der Ex (LG Kiel, Urteil vom 27.04.2006, Aktenzeichen: 4 O 251/05)</title><content type='html'>&lt;div style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace; text-align: justify;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Die unberechtigte Verbreitung "intimer Fotos" kann einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000 €&amp;nbsp;wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) sowie auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) begründen. Für die Bemessung der&amp;nbsp;Schmerzensgeldhöhe sind neben der Art und Intention der  Tatausführung insbesondere die Folgen dieser Handlung für den Betroffenen&amp;nbsp; von  Bedeutung. Es wiegt dabei schwer, wenn der Betroffene zeitlebens damit  rechnen muss, zeitlebens von Dritten auf Fotos “besichtigt“ zu werden, ohne  dass er davon&amp;nbsp; weiß und jemals kontrollieren kann, ob und wann jemandem aus dem  Bekanntenkreis die Bilder bekannt werden.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;Redaktioneller Leitsatz&lt;br /&gt;&lt;h2 style="font-weight: normal; text-align: justify;"&gt;&lt;small&gt;&lt;small&gt;LG Kiel, Urteil vom 27.04.2006, Aktenzeichen: 4 O 251/05&lt;/small&gt;&lt;/small&gt;&lt;/h2&gt;&lt;b&gt;&lt;/b&gt;&lt;b&gt;Tenor&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen  über dem Basiszins seit dem 15.04.2003 sowie 141,94 EUR an vorgerichtlichen  Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin  jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der unbefugten  Veröffentlichung der Nacktfotos “X.jpg“ durch den Beklagten im Internet  zukünftig entstehen wird, namentlich hinsichtlich der Kosten einer effizienten  Entfernung der Bilddateien aus dem Internet.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden  Betrages vorläufig vollstreckbar.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="margin: 0px auto; text-align: justify;"&gt;&lt;b&gt;Tatbestand:&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="margin: 0px auto; text-align: justify;"&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Klägerin, …, war mit dem Beklagten, …, seit November 2001 befreundet. Sie  trennte sich im Dezember 2002 von ihm.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Während ihrer Beziehung hatte der Beklagte von der Klägerin mit seiner  digitalen Kamera Fotografien gefertigt, von denen zwei die Klägerin lächelnd,  mit entblößter Brust auf dem Bett sitzend, zeigen, mit dem An- oder Auskleiden  beschäftigt, während sie auf dem dritten Foto vollkommen entblößt schlafend zu  sehen ist. Diese Fotos hatte er ihr auf einer CD im November 2002 zukommen  lassen. Nach Beendigung der Beziehung versuchte der Beklagte zunächst noch bis  Mitte Februar 2003, die Klägerin wieder für sich zu gewinnen. Als dies misslang,  stellte er über “…“ die drei Fotos von der Klägerin mit der Bezeichnung “X.jpg“  auf einer Tauschbörse ins Internet, nachdem er sie derart bearbeitet hatte, dass  in der linken oberen Ecke in roter Schrift Name, vollständige Postanschrift und  Telefonnummer der Klägerin eingeblendet wurden und in der rechten oberen Ecke  das Wort “… danach!“. Um diese Fotos anderen Mitgliedern der Tauschbörse zur  Verfügung zu stellen, musste er sie eigens dafür vorsehen und in eine eigene  Datei einlegen, auf die dann – weltweit unbegrenzt – der Zugriff eröffnet war,  sodass jeder Betrachter die Bilder herunterladen und auch seinerseits zum  Betrachten und Herunterladen wieder einstellen konnte.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Klägerin erhielt am 17.03.2003 gegen 12.30 Uhr den Anruf eines ihr  unbekannten Mannes, der ihr von der Internet-Veröffentlichung der Fotos  berichtete und ihr diese Fotos auf ihre Bitte per e-mail zusandte. Noch am  selben Tage erstattete die Klägerin gegen den Beklagten Strafanzeige und stellte  Strafantrag; er wurde … rechtkräftig wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe  verurteilt.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Auf die Aufforderung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.03.2003  zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines  Schmerzensgeldes von 11.000,00 EUR bis zum 14.04.2003 ließ der Beklagte mit  anwaltlichem Schreiben vom 17.04.2003 erklären, er habe sämtliche Fotos der  Klägerin einschließlich der gespeicherten Dateien bzw. des Negativmaterials  mittlerweile gelöscht und außer den drei Fotografien weitere Veröffentlichungen  nicht vorgenommen, und er bot ein Schmerzensgeld von 1.500,00 EUR an.  Gleichzeitig ließ er einen entsprechenden vorformulierten Vergleichsvorschlag  übersenden, der auch die geforderte Unterlassungserklärung abänderte. Als die  Klägerin sich hierzu nicht äußerte, überwies er auf ein erneutes  Aufforderungsschreiben vom 20.01.2004 als abschließende Schmerzensgeldzahlung  Ende Januar 2004 einen Betrag von 2.000,00 EUR. Ein gesonderter Ausgleich der  auf diesen Streitwert berechneten Anwaltskosten der Klägerin von 141,94 EUR –  insoweit wird auf die Berechnung Bl. 7 d. A. Bezug genommen – erfolgte  nicht.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Zu dieser Zeit erhielt die Klägerin zwei Schreiben von ihr unbekannten  Männern, die mitteilten, sie hätten die Fotos mit der Anschrift der Klägerin im  Internet gesehen und wären an Kontakten interessiert; wegen der näheren  Einzelheiten wird auf diese Schreiben (Bl. 19 f d. A.) verwiesen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Nachdem die Klägerin (…) mit ihren Kindern (…) ausgewandert war, wo sie  nunmehr in einem kleinen Dorf lebt, wurde aufgrund der Fotografien eine  Namensvetterin der Klägerin am 14.10.2005 gegen 02.00 Uhr nachts angerufen und  mit schlüpfrigen Angeboten überzogen. Eine Recherche vom 06.12.2005 ergab, dass  die Fotos nach wie vor im Internet zu finden waren.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Klägerin behauptet, durch die Veröffentlichung der Fotos im Internet sei  sie, insbesondere wegen der Angabe von Anschrift und Telefonnummer, in den  Bereich der Prostitution gerückt worden.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Beklagte habe seinerzeit die Fotos von ihr gemacht, weil er seine neue  Digitalkamera habe ausprobieren wollen. Sie habe – unstreitig – ihr  Einverständnis nur unter der Bedingung gegeben, dass er die Fotos anschließend  wieder lösche, und dies auch von ihm gefordert, als er ihr später die CD  übersandt habe. Dies habe er ihr auch zugesagt und sie habe darauf vertraut.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Den Entschluss auszuwandern, habe sie während des laufenden Strafverfahrens  gegen den Beklagten gefasst im Hinblick darauf, dass die Bilder nach wie vor in  der Tauschbörse bis heute verfügbar seien. Ursprünglich sei dies keineswegs  geplant gewesen. Sie habe aber gefürchtet, dass bei jeder Art von Werbung für  ihre Praxis die Gefahr von Nachstellungen zunehmen und sich eine  Negativ-Publicity entwickeln werde. Ihre Namensvetterin erhalte, wie unstreitig  ist, unter Bezugnahme auf die Internet-Veröffentlichungen noch heute  belästigende Anrufe.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld von mindestens 11.000,00 EUR für  angemessen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Sie beantragt,&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="margin-left: 40px; text-align: justify;"&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="margin-left: 40px; margin-top: 0px; text-align: justify;"&gt;1. den Beklagten zu verurteilen,  an sie ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes  Schmerzensgeld zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 15.04.2003 sowie  vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 141,94 EUR zu zahlen sowie&lt;/div&gt;&lt;div style="margin-left: 40px; margin-top: 0px; text-align: justify;"&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="margin-left: 40px; text-align: justify;"&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="margin-left: 40px; text-align: justify;"&gt;2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr jeglichen weiteren  Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der  streitgegenständlichen Nacktfotos entstehen werde, namentlich hinsichtlich der  Kosten einer effizienten Entfernung der Bilddateien aus dem Internet.&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Beklagte beantragt,&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="margin-left: 30px; margin-top: 0px; text-align: justify;"&gt;die Klage abzuweisen.&lt;/div&gt;&lt;div style="margin-left: 30px; margin-top: 0px; text-align: justify;"&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Er behauptet, die Parteien hätten seinerzeit freiwillig gegenseitig erotische  Fotos gemacht. Er habe die Verbreitung der Bilder im Internet nach etwa 14  Stunden gestoppt, in dieser Zeit hätten lediglich drei unbekannte Nutzer die  drei Bilder heruntergeladen. Sofern Dritte anschließend die Fotos ihrerseits  unbefugt weiterverbreitet hätten, könne er hierfür nicht in vollem Umfang  verantwortlich gemacht werden. Er habe diese Eigendynamik nicht beabsichtigt,  sie sei ihm auch nicht klar gewesen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Technisch sei es nicht mehr möglich, die Bilder aus dem Internet vollständig  zu entfernen. Auffindbar seien sie nur, wenn der Rechner, auf dem sie sich  befänden, gerade eingeschaltet sei. Zudem seien digital unsignierte Bilddateien  allenfalls über die – jederzeit änderbare – Dateibezeichnung aufzuspüren. Wenn  man die Fotos in der Tauschbörse aufrufe, erscheine dazu kein Name dessen, der  sie eingestellt habe. Sofern man sie herunterlade und dann wiederum zur  Verbreitung freigebe, könne man zwar denjenigen, die darauf zugriffen, während  dieses Zugriffes eine Nachricht zukommen lassen, nicht jedoch demjenigen, von  dem man sie selbst heruntergeladen habe.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Er bedauere sein Verhalten, das aus der psychischen Situation des  Verlassenwerdens heraus erwachsen sei, und die daraus resultierende Verletzung  der Klägerin. Wegen des damaligen Kontrollverlustes habe er sich in  psychotherapeutische Behandlung begeben, um die Vorgänge aufzuarbeiten.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei aber auch zu berücksichtigen, dass  die Klägerin keinerlei Vergleichsbereitschaft gezeigt habe und andererseits den  Anspruch nur sehr zögerlich verfolgt habe. Offenbar sei ihr die Sache gar nicht  so wichtig und es gehe ihr darum, ihn “zappeln“ zu lassen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Klägerin selbst habe die Aufmerksamkeit auf die Bilder gelenkt, indem sie  im gemeinsamen privaten und beruflichen Umfeld sein Verhalten bekannt gegeben  habe. Sie habe damit erfolgreich Rache geübt und in der Folgezeit hätten ihn  Dritte in aller Deutlichkeit ihre Missbilligung spüren lassen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Schließlich müsse seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt  werden, er erziele derzeit einen monatlichen Überschuss von 1.500,00 EUR.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Beklagte hält den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin aufgrund der  geleisteten Zahlung von 2.000,00 EUR für erfüllt und den Feststellungsantrag für  unzulässig mangels Feststellungsinteresses. Insbesondere wegen der Kosten für  eine effiziente Entfernung der Bilddateien aus dem Internet könne die Klägerin  Leistungsklage erheben. Die Unzulässigkeit ergebe sich auch daraus, dass der  Antrag auf eine technisch oder wirtschaftlich unmögliche Leistung gerichtet  sei.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug  genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst  Anlagen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="margin: 0px auto; text-align: justify;"&gt;&lt;b&gt;Entscheidungsgründe:&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="margin: 0px auto; text-align: justify;"&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Klage ist begründet.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Klägerin steht gegen den Beklagten aufgrund der unberechtigten  Veröffentlichung und Verbreitung erotischer Fotos von ihr über das Internet aus  unerlaubter Handlung ein Schmerzensgeld wegen Verletzung ihres allgemeinen  Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) sowie auch  wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zu.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Haftung des Beklagten steht zwischen den Parteien dem Grunde nach außer  Streit. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist jedoch der von ihm 10 Monate nach  erstmaliger Aufforderung gezahlte Schmerzensgeldbetrag nicht ausreichend,  sondern in Anbetracht der Schwere und insbesondere der Permanenz der Verletzung  der Klägerin sowie der Nichtigkeit des Anlasses und der mit einigem Aufwand  umgesetzten Schädigungsabsicht des Beklagten vollkommen unangemessen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Beklagte hat, allein um der Klägerin Schaden zuzufügen und sie  buchstäblich vor aller Welt bloßzustellen, intime Fotos der Klägerin verbreitet,  die niemals für eine Betrachtung durch Dritte bestimmt waren und von denen  mindestens das eine, sie unbekleidet schlafend zeigende, auch ohne ihr Wissen  aufgenommen worden ist. Er hat darüber hinaus diese digitalen Fotografien eigens  in einer Weise bearbeitet, dass – durch das Wort “… danach!“ – nicht nur  eindeutig auf einen vollzogenen Geschlechtsverkehr angespielt wurde, sondern –  durch die eingestellte vollständige Postanschrift und Telefonnummer – auch noch  eine ebenso eindeutige Kontaktaufforderung enthalten war. Indem er die so  bearbeiteten Fotos in eine eigene Datei (mit der gezielt sexuelle Neugier  weckenden Dateibezeichnung “…X …“) brachte und auf einer Tauschbörse anonym,  d.h. ohne Hinweis auf seine eigene Urheberschaft, Dritten zum Betrachten wie  auch zum Herunterladen präsentierte, hat er bewusst den Eindruck erweckt, die  Klägerin betreibe auf diese Weise Werbung für sich und sei geneigt, den  Geschlechtsverkehr mit jedem beliebigen unbekannten Mann durchzuführen. Daran  ändert es auch nichts, dass es sich um keine gestellten Fotos, sondern  ersichtliche Amateur-Schnappschüsse handelte; vielmehr ist nicht auszuschließen,  dass gerade diese Art von Fotografien auf einige Betrachter reizvoll wirkte.  Eben diese Wirkung lassen auch die beiden der Klägerin im Januar 2004  zugegangenen Schreiben kontaktsuchender Männer erkennen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Tatsache, dass der Beklagte nicht aus kommerziellen Motiven gehandelt  hat, ist entgegen seiner Ansicht kein Grund für eine Ermäßigung des  Schmerzensgeldes, da er vorliegend allein von dem niedrigen Beweggrund getrieben  war, sich an der Klägerin, die sich auf eine Fortführung der Beziehung mit ihm  nicht einlassen mochte, zu rächen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Beklagte kann sich auch nicht, wie mit Schriftsatz vom 23.03.2006  geschehen, auf eine “affektähnliche Handlung“ berufen. Abgesehen davon, dass er  selbst keinerlei konkretes Ereignis nennt, das ihn plötzlich derart hätte außer  sich geraten lassen, weist die Präparierung der Fotos durch Einfügung von  Kommentar und Anschrift vor der Veröffentlichung deutlich auf eine sorgsame und  mit Zielstrebigkeit umgesetzte Planung der Tat hin. Dass er, falls seine Angaben  zutreffen, die Bilder nicht länger als 14 Stunden im Internet zur Verfügung  gestellt hat, entlastet ihn nicht, da in dieser Zeit, wie er auch erkannt hatte,  bereits drei Mitglieder der Tauschbörse die Fotos heruntergeladen hatten und  damit die sich später verwirklichende Möglichkeit bereits eröffnet war, dass  diese Bilder über das Internet verbreitet würden. Die Behauptung des Beklagten,  diese Eigendynamik sei ihm damals nicht klar und jedenfalls nicht beabsichtigt  gewesen, hält das Gericht für eine reine Schutzbehauptung, denn der Beklagte war  sowohl mit der Wirkungsweise des Internets als auch speziell mit der Funktion  derartiger Tauschbörsen vertraut.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Das von dem Beklagten am 05.04.2003 und damit zwei Wochen nach der bei ihm  durchgeführten Hausdurchsuchung und vorübergehenden Beschlagnahme von PC und  Digitalkamera und nach Einschaltung seines Anwalts gefertigte Schreiben an die  Klägerin (Bl. 66 f. d. beigezogenen Strafakte) wirkt eher wie der Versuch, sich  “reinzuwaschen“ als wie der Ausdruck ehrlichen Bedauerns: So wirft der Beklagte  der Klägerin vor, sie habe ihn mit seinen Gefühlen, Wünschen und Hoffnungen  “eiskalt stehen gelassen“, was er als “herzlos und egoistisch“ empfinde und “die  Schmerzen, die er ertragen habe“, hätten ihn zu der Unüberlegtheit geführt, die  er “wie in einem Traumzustand“ begangen habe. Auch Sätze wie “Statt offen  aufeinander zuzugehen und ehrlich miteinander zu reden, werde ich diese  rechtlichen Folgen (der Verbreitung der Fotos) hinnehmen müssen. Dennoch bin ich  im Rückblick sehr verletzt und enttäuscht über das Geschehene …“, sprechen eher  für Selbstmitleid als Selbstkritik des Beklagten. Diesen Eindruck erweckte der  Beklagte auch in seiner persönlichen Anhörung, in welcher er einerseits darauf  verwies, dass die Klägerin ja selbst zum Bekanntwerden seiner Handlungen  beigetragen habe, indem sie davon – was er schriftsätzlich als ihre  “erfolgreiche Rache“ bezeichnet hat – ihren Bekannten gegenüber gesprochen habe,  um sogleich anschließend zu erklären, über ihn seien Gerüchte im Zusammenhang  mit Kinderpornografie aufgekommen, die dazu geführt hätten, dass man ihn  geschnitten habe, und aus diesem Grunde seien die beiden letzten Jahre die  schlimmsten seines Lebens gewesen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind neben der Art und Intention der  Tatausführung insbesondere die Folgen dieser Handlung für die Klägerin von  Bedeutung. Insoweit hat der Beklagte selbst dargestellt, dass eine endgültige  Entfernung der Bilddateien aus dem Internet nach dem derzeitigen technischen  Stand nicht möglich ist, da weder die Identität desjenigen festgestellt werden  kann, der die Bilder herunterlädt, noch zu ermitteln ist, wer diese Bilder  erneut einstellt und damit seinerseits wieder zur Verbreitung freigibt. Da auch  die Dateinamen frei veränderbar und zumindest teilweise auch bereits verändert  worden sind, muss nach den gegenwärtigen Erkenntnissen die Klägerin damit  rechnen, zeitlebens von Dritten auf diesen Fotos “besichtigt“ zu werden, ohne  dass sie weiß und jemals kontrollieren kann, ob und wann jemandem aus ihrem  Bekanntenkreis diese Bilder bekannt geworden sind und ob das von Dritten ihr  gegenüber an den Tag gelegte Verhalten auf die Kenntnis von diesen Fotos  zurückzuführen ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es damit nicht  entscheidend, ob und wann zuletzt die Klägerin aufgrund eindeutiger Veranlassung  durch die Internetveröffentlichung konkrete Angebote mit sexuellem Bezug  erhalten hat, sondern ihr Leben hat sich dadurch einschneidend verändert, dass  sie auch bei unspezifischen Verhaltensweisen Dritter wie der Nennung beim  Vornamen durch Unbekannte, einem anzüglichen Grinsen oder – so geschehen,  solange sie noch unter der auf den Fotos angegebenen Anschrift wohnte –  nächtlichem Klopfen an die Fensterscheiben, Klingeln an der Haustür oder  Telefonanrufen niemals sicher sein kann, ob dieses Verhalten nicht aufgrund der  im Internet kursierenden Fotos veranlasst ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin  fürchten muss, dass auch ihre Kinder beim Surfen im Internet auf diese Fotos  stoßen. &lt;/span&gt;Die Gefahr konkreter Belästigungen an ihrem Wohnort dürfte zwar durch  den Wegzug der Klägerin zurückgegangen sein, jedoch haben sie und ihre Kinder  damit auch ihr vertrautes Umfeld eingebüßt. Insoweit spielt es nur eine  untergeordnete Rolle, dass die Klägerin (…) ausgewandert ist. Auch ein Umzug  innerhalb Deutschlands hätte den Verlust des sozialen Umfeldes zur Folge gehabt,  und dass die Klägerin bei einem Umzug lediglich innerhalb der Stadtgrenzen mit  weiteren konkreten Nachstellungen zu rechnen gehabt hätte, zeigen die nach ihrem  unbestrittenen Vorbringen noch heute vorkommenden Anrufe bei ihrer  Namensvetterin. Dass sich die Klägerin auch nach ihrer Auswanderung nicht sicher  vor Nachstellungen fühlt, ist im Übrigen daraus ersichtlich, dass sie  ausdrücklich darum gebeten hat, ihre jetzige Anschrift nicht preiszugeben.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Insgesamt hält das Gericht in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin  zukünftig bis auf weiteres mit den im Internet – weltweit – kursierenden  verunglimpfenden Fotos wird leben müssen, auch in Anbetracht der vorgetragenen  Einkommensverhältnisse des Beklagten ein Schmerzensgeld von insgesamt 25.000,00  EUR für angemessen. Der Beklagte kann sich zu seiner Entlastung nicht darauf  berufen, für die Folgen seiner Handlung, insbesondere das wiederholte  Herunterladen und Neueinstellen der Fotos durch Dritte, nur eingeschränkt  verantwortlich zu sein, weil diese Dritten ihrerseits haften würden. Abgesehen  davon, dass sich aus der Aufmachung der Bilder gerade nicht ergibt, dass durch  das Herunterladen und das erneute Einstellen ins Netz eine unerlaubte, zum  Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen wird, lassen sich wegen der  Anonymität der vom Beklagten gewählten Tauschbörse die weiteren Nutzer der Fotos  – zumindest derzeit – nicht ermitteln.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Gleichwohl war auch dem Antrag der Klägerin auf Feststellung der  Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden stattzugeben.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Auch wenn gegenwärtig unstreitig keine technische Möglichkeit besteht, die  Fotos (unter sämtlichen derzeit verwendeten Dateinamen) vollkommen und dauerhaft  aus dem Internet zu entfernen, und daher derzeit etwa für eine solche Entfernung  aufgewendete Kosten nicht zum Erfolg führen können, ist es nicht ausgeschlossen,  dass zukünftig ein effizientes Löschungsverfahren entwickelt wird. Die  Möglichkeit, dass ohne eine jetzige Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten  dem Grunde nach die spätere Durchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen wegen  der Erhebung einer Verjährungseinrede gefährdet wäre, rechtfertigt das  erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin. &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Solange im Übrigen die Fotos  im Internet weiterhin vorhanden sind, ist auch die Entstehung neuer Schäden bei  der Klägerin nicht auszuschließen.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Da der Beklagte ein Schmerzensgeld von 2.000,00 EUR bereits bezahlt hat, war  dieser Betrag von dem angemessenen Schmerzensgeldbetrag von 25.000,00 EUR  abzuziehen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Ebenfalls zu erstatten hat der Beklagte die auf den gezahlten Betrag  entfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin, die – nach der  seinerzeit geltenden Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung – mit 141,94 EUR  zutreffend berechnet sind.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die  vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-2434175334358918676?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/2434175334358918676/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/03/25000-schadensersatz-bei.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/2434175334358918676'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/2434175334358918676'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/03/25000-schadensersatz-bei.html' title='25.000 € Schadensersatz  bei  Veröffentlichung von Nacktfotos der Ex (LG Kiel, Urteil vom 27.04.2006, Aktenzeichen: 4 O 251/05)'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-358615954052444779</id><published>2011-03-07T01:27:00.000-08:00</published><updated>2011-03-07T01:45:41.114-08:00</updated><title type='text'>Recht am eigenen Bild bei "Partyfotos" in der Diskothek (Amtsgericht Ingolstadt, Urteil vom 03.02.2009, Az.: 10 C 2700/08)</title><content type='html'>&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Gem. &lt;/span&gt;&lt;a href="http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" style="font-weight: bold;" target="_blank"&gt;§ 22 KUG&lt;/a&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;  dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder  öffentlich zur Schau gestellt werden, wobei ein Einwilligung im Zweifel  als erteilt gilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden  lässt, eine Entlohnung erhält. Der Besuch einer Diskothek&amp;nbsp;  per se beinhaltet kein Einverständnis in die Anfertigung und  Veröffentlichung des eigenen Bildnisses, auch wenn  heute üblicherweise entsprechende Fotographien gefertigt und zu  Werbezwecken im Internet veröffentlicht werden.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;Leitsatz der Redaktion&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: left;"&gt;&lt;b&gt;&lt;span style="font-weight: normal;"&gt;Amtsgericht&amp;nbsp;Ingolstadt, urteil vom 03.02.2009, Az.: 10 C 2700/08&lt;/span&gt;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: left;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;b&gt;Tenor&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;b&gt;&amp;nbsp;&lt;/b&gt; &lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;1. Im Wege der einstweiligen Verfügung  wird der Verfügungsbeklagten untersagt Bilder, die den Verfügungskläger  zeigen, auf Webseiten im Internet zugänglich zu machen oder zu  verbreiten, soweit nicht eine Einwilligung des Verfügungsklägers  vorliegt.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;2. Der Verfügungsbekiagten wird  angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderunghandlung gegen die unter  Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld von 250,000,00  EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,  Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;b&gt;Tatbestand&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Parteien führen Streit über die  Verbreitung von Bildern des Verfügungsklägers im Internet. Die  Verfügungsbeklagte betreibt eine Webseite unter Domain …de bzw  http://www….de.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Verfügungskläger besuchte am 14.11.2008 die Veranstaltung “Popparty” im “Matchclub” in München Neuhauser Str. 47.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der “Matchclub” wird von der … GmbH, … München betrieben&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Dabei wurden vom Verfügungskläger mehrere Fotos gefertigt, die ihn zusammen mit einem Bekannten zeigen&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Hinsichtlich der Einzelheiten der gegenständlichen Fotos wird im übrigen auf Bl. 32 – 34 d. Akte Bezug genommen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die betreffenden Fotos wurden auf der Wabselte der Verfügungsbeklagten in der Folgezeit veröffentlicht.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Mt anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2008  forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte auf, die  betreffenden Bilder Nr. 2619380, 2619377 und 2619375 bis spätestens  08.12.2008 von ihrer Webseite zu entfernen und die Originale zu  vernichten bzw. zu löschen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Ferner forderte der Verfügungskläger die  Verfügungsbeklagte auf, eine strafbewährte Unterlassungserklärung  innerhalb der oben genannten Frist abzugeben.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Darüberhinaus verlangte der  Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten die Erstattung anwaltlicher  Kosten in Höhe von 402,82 EUR.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Hinsichtlich der Einzelheiten des  anwaltlichen Schreibens des Verfügungsklägers vom 01.12.2008 wird im  übrigen auf Bl. 12 ff. d. Akte vollinhaltlich Bezug genommen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Verfügungsbeklagte entfernte  daraufhin die Bilder des Verfügungsklägers von ihrer Webseite, lehnte  jedoch die vom Verfügungskläger begehrte Unterlassungserklärung ab, Sie  erklärte hierzu, dass die Entfernung der Fotographien von der Webseite  der Verfügungsbeklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht lediglich  aus Kulanz erfolge und dass im übrigen die Veröffentlichung der  Fotographien rechtmässig sei.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Verfügungskläger macht geltend, dass  er weder vor noch nach Anfertigung der Fotos anlässlich des Besuchs der  genannten Veranstaltung am 14.11.2008 befragt worden sei, ob er mit der  Anfertigung und Veröffentlichung der Bilder einverstanden ist. Er habe  nicht bemerkt dass er fotographiert wurde; die Bilder seien schliesslich  ohne sein Wissen auf der Webseite der Verfügungsbeklagten  veröffentlicht worden. Er sei erstmals Ende November 2008 von Bekannten  auf die betreffenden Fotos angesprochen worden.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Veröffentlichung der vorgelegten  Bilder sei rechtswidrig. Bereits die Herstellung eines Bildes ohne seine  Einwilligung sei grundsätzlich rechtswidrig, desweiteren sei die  Anfertigung der Bilder wie auch die Veröffentlichung derselben ohne  seine Einwilligung rechtswidrig.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Durch die Veröffentlichung der Bilder sei er in seinem Recht am eigenen Bild verletzt worden.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Bilder seien in einem Freizeitumfeld  erstellt worden. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Bilder  ohne seine Einwilligung in der Diskothek erstellt und anschliessend auf  einer Webseite der Verfügungsbeklagten im Internet veröffentlicht  werden.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Im vorliegenden Fall lägen auch keine  Fotographien “in die Menge hinein” vor. Der Verfügungskläger stehe  vielmehr im zentralen Focus der Bilder. Die Anfertigung der Bilder sei  auch nicht vom Hausrecht der Diskothek bzw. der die Diskothek  betreibenden Firma gedeckt. Es könne dahingestellt bleiben, ob die  Hausordnung der betreffenden Firma, deren Inhalt und Wortlaut dem  Verfügungskläger zudem unbekannt sei, tatsächlich eine entsprechende  Zustimmung hinsichtlich der Erstellung von Lichtbildern und Fotos  enthalte. Entsprechende AGB-Klauseln, die vorbehaltlos die Anfertigung  und anschliessende Veröffentlichung von Bildern der Besucher der  betreffenden Veranstaltung ohne deren Einwilligung vorsehen, seien  überraschend und könnten bereits aus&amp;nbsp;diesem Grund nicht wirksamer  Bestandteil der vertraglichen Beziehung zwischen dem Verfügungskläger  als Besucher der Veranstaltung und dem Veranstalter sein.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Verfügungsbeklagte handle im Hinblick auf die eingetretene Rechtsverletzung als Störer.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob  die Bilder von der … GmbH oder der Verfügungsbeklagten gefertigt  wurden. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch bestehe unmittelbar  gegenüber der Verfügungsbeklagten. Sie habe spätestens aufgrund des  anwaltlichen Schreibens des Verfügungsklägers vom 01.12.2008 Kenntnis  davon erlangt, dass die Veröffentlichung der betreffenden Bilder  rechtswidrig war.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Ein strafbewährte Unterlassungerklärung  habe die Verfügungsbeklagte nicht abgegeben. Sie berühme sich des  Rechts, die gegenständlichen Bilder des Verfügungsklägers jederzeit ohne  dessen Einwilligung und Einverständnis im Internet veröffentlichen und  verbreiten zu dürfen. Damit bestehe Wiederholungsgefahr.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Hinsichtlich der Einzelheiten des  Vorbringens des Verfügungsklägers wird im übrigen auf die Schriftsätze  des Verfügungsklägers vom 18.12.2008 und vom 27.01.2009 sowie auf die  eidesstattliche Versicherungs des Verfügungsklägers vom 16.12.2008 Bezug  genommen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Verfügungskläger beantragt demnach, wie folgt zu erkennen:&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;1. Der Antragsgegnerin wird untersagt  Bilder, die den Antragssteller zeigen, auf Webseiten im Internet  zugänglich zu machen oder zu verbreiten, soweit nicht eine Einwilligung  des Antragsstellers vorliegt.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;2. Der Antragsgegner wird angedroht,  dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1.  ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld von 250.000,00 EUR und für  den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis  zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Verfügungsbeklagte beantragt, den  Antrag des Verfügungsklägers vom 18.12.2008 auf Erlass einer  einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Verfügungsbeklagte macht geltend,  dass sie das in Deutschland führende Internetportal mit dem  Themenschwerpunkt “Nightlife” unter www….de betreibe. Zur  Berichterstattung gehöre seit über Jahren hinweg die  Bildberichterstattung mit Fotos aus verschienen Diskotheken in  Deutschland von der letzten Nacht. Mt der Einführung von Digitalkameras  sei es üblich geworden, dass in Diskotheken fotografiert wird, sowohl  von Seiten von Presseorgan wie auch Privatpersonen. Diese Fotos würden  auf einer Vielzahl von Portalen wie dem der Verfügungsbeklagten  veröffentlicht. Es gebe kaum eine öffentliche Party in München, auf der  nicht fotografiert werde. Damit müsse jeder Partygast rechnen. Die  Fotographen würden dabei nicht heimlich auftreten, sie fotographierten  gerade im Hinblick darauf, Aufmerksamkeit für ihr Medium zu wecken und  mit den abgelichteten Personen zu interagieren.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Fotographen der Verfügungsbeklagten  seien angehalten, den abgelichteten Personen eine sogenannte Hand-Out  Karte mit einem Hinweis auf die Veröffentlichung im Internetportal der  Verfügungsbeklagten zu übergeben; zudem würden die Fotographen im  Hinblick auf die mit der Erstellung von Fotographien verbundenen Rechte  und Pflichten sowie die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen  geschult. Sie würden von der Verfügungsbeklagten verpflichtet, um  Zustimmung nach &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" target="_blank"&gt;§ 22 KUG&lt;/a&gt; zu fragen und auf die Veröffentlichung der Lichtbilder hinzuweisen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die gegenständlichen Fotos seien am  14.11.2008 von Mitarbeiten der Diskothek “Match-Club” erstellt und in  der Plattform der Verfügungsbeklagten veröffentlicht worden.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Mit Nichtwissen werden bestritten, dass  der Antragsteller auf den Fotos, die von ihm vorgelegt wurden  abgelichtet wurde. Ferner werde mit Nichtwissen bestritten, dass die  Bilder ohne Wissen und Einwilligung des Verfügungsklägers erstellt  wurden. Aufgrund der Lichtverhältnisse handle es sich in der Regel um  Blitzlichtbilder; der Verfügungskläger müsse erkannt haben, dass er von  Fotographen in der Diskothek fotographiert wird. Bei den Fotos handle es  sich zudem nicht um Porträtaufnahmen, sondern um Fotograhien “in die  Menge hinein”.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Diskothek “Match-Club” habe zudem  einen Hinweis in ihrer Hausordnung, wonach jeder Gast mit dem Betreten  des Clubs darin einwillige, fotographiert zu werden. Die Diskothek  “Match-Club” sei ein sogenannter Raucherclub. Im Formular zum  Raucherclub, das jeder Gast vor dem Eintritt zu unterzeichnen habe,  werde ausdrücklich auf das Fotographieren im Club und die Erteilung der  Einwilligung zum Anfertigen der Fotos hingewiesen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Mangeis Dringlichkeit liege zudem kein Verfügungsgrund seitens des Verfügungsklägers vor.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der vermeintliche Verstoß erfolgte  aufgrund von Fotographien, die am 14.11.2008 angefertigt wurden. Die  Eilbedürftigkeit sei nur dann gewahrt, wenn der Verfügungsantrag  innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Erlangung der Kenntnis von dem  Verstoß gestellt wird. Der vermeintliche Rechtsverstoß liege länger als 4  Wochen zurück. Der Verfügungskläger habe die Dringlichkeit nicht  substantiiert glaubhaft gemacht.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Eine Einwilligung in die Anfertigung der Fotos sei zudem nicht zwingend erforderlich gewesen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Bei den Bildern handle es Sich um  Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; dieser Begriff sei im  weitesten Sinne zu verstehen. Zudem bedürfe es bei einer Fotographie  keiner Einwilligung, wenn es sich um Bilder von Versammlungen und  Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen  teilgenommen haben, handle. Die Bilder seien in einer öffentlichen Diskothek erstellt worden. Zudem sei bei den Bildnissen des Ausnahmetatbestandes des &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" target="_blank"&gt;§ 23 Abs. 2 KUG&lt;/a&gt;  eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es sei zu prüfen, ob berechtigte  Interessen der abgelichteten Person gegen eine Veröffentlichung  sprächen.Der Verfügungskläger habe sich bewusst  in der Öffentlichkeit in eine Diskothek begeben und damit rechnen  mussen, fotographiert zu werden. Zudem handle es sich nicht um ein  Porträtfoto, sondern ein Foto “in die Menge” hinein.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Verfügungskläger hat zudem zumindest  konkludent seine Einwilligung in die Ablichtung erteilt. Es sei üblich  und anerkannt, die Einwilligung nach &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" target="_blank"&gt;§ 22 KUG&lt;/a&gt;  auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln. Eine derartige  Klausel sei beim Besuch einer Diskothek nicht überraschend. Der  Verfügungsklager habe sich in eine Diskothek und damit bewusst in die  öffentlichkeit begeben. Das Fotographieren in Diskotheken sei  zwischenzeitlich üblich geworden. Der Betreiber der Diskothek habe zudem  das dem Hausrecht immanente Recht gehabt, den Zutritt zu seiner  Diskothek zu beschränken oder von bestimmten Anforderungen, wie der  Einwilligung nach &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" target="_blank"&gt;§ 22 KUG&lt;/a&gt;, abhängig zu machen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Verfügungsbeklagte habe zudem alles  erforderliche unternommen, um kein Persönlichkeitsrecht des  Verfügungsklagers durch Veröffentlichen der Fotographien zu verletzen.  Sie habe den Diskothekenbetreiber ausdrücklich gebeten, auf die  Veröffentlichung der gefertigten Bilder im Internet&amp;nbsp;hinzuweisen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird im übrigen auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;b&gt;Gründe&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Verfügungskläger hat gegenüber der  Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Untersagung der Verbreitung und  Zuganglichmachung seiner Bilder auf von der Verfügungsbeklagten  unterhaltenen Webseiten im Internet, soweit nicht eine entsprechende  Einwilligung des Verfügungsklägers vorliegt.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Verfügungskläger hat dargetan und  glaubhaft gemacht dass die Verfügungsbeklagte im November 2008 ohne  seine Einwilligung Bilder des Verfügungsklägers unter der Webseite  http://www…de eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht hat.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Verfügungskläger hat die in Rede  stehenden Bilder aus dem Internet unter der oben genannten Webseite  heruntergeladen und dem Gericht vorgelegt.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Bilder zeigen den Verfügungskläger  auf der Tanzfläche der von ihm besuchten Diskothek, wobei die Person des  Verfügungsklägers gut erkennbar im Vordergrund des Bildes positioniert  ist.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Gem. &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" target="_blank"&gt;§ 22 KUG&lt;/a&gt;  dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder  öffentlich zur Schau gestellt werden, wobei ein Einwilligung im Zweifel  als erteilt gilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden  lässt, eine Entlohnung erhält. Im konkreten Fall handelt es sich um gut  erkennbare, die individuellen Gesichtszüge des Verfügungsklägers  wiedergebende Fotos,&amp;nbsp;die in das Internet eingestellt wurden. Im übrigen  wurde zwar, was den Randbereich der Bilder anbelangt, eine Aufnahme in  die Masse der Diskothekenbesucher hinein gefertigt. Der Verfügungskläger  ist jedoch auf den besagten Fotos im Vordergrund hervorgehoben  eindeutig erkennbar und identifizierbar.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Verfügungsbeklagte hat eine vom  Verfügungskläger erteilte Einwilligung in die Anfertigung und  Veröffentlichung der Bilder nicht dargetan. Die Verfügungsbeklagte  konnte insbesondere nicht konkret darlegen, dass der Verfügungskläger  eine entsprechende Clubmitgliedschaftsvereinbarung unterzeichnet und  insoweit eine Einwilligung in die Anfertigung und Veröffentlichung  entsprechender Bilder innerhalb der besuchten Diskothek erteilt hat,  bzw. sich einer entsprechenden, dieses Einverständnis voraussetzenden  Hausordnung unterworfen hat.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Ein konkludentes Einverständnis seitens des Verfügungsklägers in diesem Sinne ist ebenfalls nicht ersichtlich.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Besuch der Diskothek “Match-Club”  per se beinhaltet kein Einverständnis in die Anfertigung und  Veröffentlichung des eigenen Bildnisses, auch wenn in derartigen Lokalen  heute üblicherweise entsprechende Fotographien gefertigt und zu  Werbezwecken im Internet veröffentlicht werden.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Ein Fall, wonach die Einwilligung i.S.d. &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" target="_blank"&gt;§ 22 KUG&lt;/a&gt; entbehrlich ist, ist unter den konkreten Umständen zu verneinen (&lt;a href="http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" target="_blank"&gt;§ 23 KUG&lt;/a&gt;).&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die gegenständlichen Bildnisse sind  weder dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, noch fungiert der  Verfügungskläger lediglich als Beiwerk oder Teilnehmer einer Versammlung  oder eines Aufzuges.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte  auf Aufforderung des Verfügungsklägers lediglich ohne Anerkennung einer  Rechtspflicht die Bilder aus der Webseite entfernt hat und zu  weitergehenden Unterlassungserklärungen nicht bereit war, rechtfertigt  allein die Besorgnis künftiger weiterer Rechtsverletzungen zu Lasten des  Verfügungsklägers.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Zur Abwendung der aufgrund der  Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder des Verfügungsklägers  folgenden wesentlichen Nachteile ist der Erlass einer einstweiligen  Verfügung geboten (&lt;a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/940.html" target="_blank" title="§ 940 ZPO: Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes"&gt;§ 940 ZPO&lt;/a&gt;).&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Eilbedüftigkeit ergibt sich aus der  Notwendigkeit, künftige Veröffentlichungen und Verbreitungen von Bildern  des Verfügungsklägers umgehend zu verhindern.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;2. Die Kostenentscheidung beruht auf &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" target="_blank" title="§ 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht"&gt;§ 91 ZPO&lt;/a&gt;.&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-358615954052444779?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/358615954052444779/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/03/recht-am-eigenen-bild-bei-partyfotos-in.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/358615954052444779'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/358615954052444779'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/03/recht-am-eigenen-bild-bei-partyfotos-in.html' title='Recht am eigenen Bild bei &quot;Partyfotos&quot; in der Diskothek (Amtsgericht Ingolstadt, Urteil vom 03.02.2009, Az.: 10 C 2700/08)'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-345468869139801201</id><published>2011-03-05T05:46:00.000-08:00</published><updated>2011-03-05T05:46:36.010-08:00</updated><title type='text'>Keine Pflicht zur Aufnahme von Mail und Telefax in Widerrufsbelehrung (Landgericht Frankfrut am Main; Urteil vom 04.12.2009, Az.: 3-12 O 123/09 )</title><content type='html'>&lt;small&gt; &lt;/small&gt; &lt;br /&gt;&lt;div class="entry"&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Es  besteht keine Verpflichtung zur Angabe der eMail-Adresse und der Telefaxnummer,  an die der Verbraucher seinen Widerruf in Textform richten kann. Nach § 355 Abs.  2 BGB und § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV sind Name und Anschrift desjenigen  anzugeben, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist. Telefaxnummer und  eMail-Adresse können zusätzlich angegeben werden (vgl. Gestaltungshinweis 4 zur  Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGBInfoV – Muster für die Widerrufsbelehrung -),  müssen aber nicht.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Landgericht Frankfrut am Main;&amp;nbsp;Urteil vom 04.12.2009, Az.: 3-12 O 123/09&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;In dem Rechtsstreit (…) &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;hat das Landgericht Frankfurt am Main – 12. Kammer für Handelssachen durch  die Richter … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2009&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt; &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;für R e c h t erkannt:&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt; &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €1.265,– nebst Zinsen hieraus in  Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.8.2009 zu  zahlen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt; &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiter 651,80€ nebst Zinsen  hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.7.2009 zu  zahlen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt; &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt; &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu  vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt; &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="font-size: medium;"&gt;Tatbestand:&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt; &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Gebiet des Internethandels mit  Kraftfahrzeugzubehör. &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt; &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Beklagte mahnte den Kläger mit dem Anwaltsschreiben vom 22.7.2009 ab. Auf  die Abmahnung erwiderte der Kläger mit dem Anwaltsschreiben vom 29.7.2009. Unter  Ziffer IX dieses Schreibens gab er eine Unterwerfungserklärung ab. Die  Anwaltskosten für dieses Schreiben bezifferte der Kläger mit € 651,80. Sie sind  Gegenstand des Klageantrags Ziffer 2.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt; &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Mit dem weiteren Anwaltsschreiben vom 29.7.2009 mahnte der Kläger die  Beklagte ab. Als Folge dieser Abmahnung gab die Beklagte die  Unterwerfungserklärung vom 5.8.2009 ab.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt; &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Anwaltskosten für die von ihm ausgesprochene Abmahnung bezifferte der  Kläger mit €1.265,–. Sie sind Gegenstand des Klageantrags 1.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt; &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte habe ihm die Anwaltskosten für seine  Gegenabmahnung vom 29.7.2009 zu erstatten, weil die Abmahnung der Beklagten vom  22.7.2009 unberechtigt gewesen sei. Insbesondere sei es keineswegs unbestritten  und entschieden, ob neben der Kostenübernahmeregelung nach § 357 Abs. 2 Satz 3  BGB im Rahmen der Widerrufsbelehrung überhaupt eine gesonderte vertragliche  Vereinbarung in dieser Hinsicht erforderlich sei, zumal der Inhalt der  Widerrufsbelehrung automatisch in den Kaufvertrag einbezogen werde.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt; &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die von ihm — dem Kläger — mit dem Anwaltsschreiben vom 29.7.2009  ausgesprochene Abmahnung sei aus den Gründen des Abmahnschreibens berechtigt  gewesen. Die hierdurch verursachten Anwaltskosten habe die Beklagte ihm zu  erstatten.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt; &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt; &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger – € 1.265,– nebst Zinsen  hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem  7.8.2009 zu zahlen. &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt; &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 651,80 nebst Zinsen  hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem  6.7.2009 zu zahlen. &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt; &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt; &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Beklagte verteidigt ihre Abmahnung vom 22.7.2009. In Ermangelung  Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Klägers sei die Abmahnung berechtigt  gewesen, weil die Verwendung der Kostenübernahmeregelung des § 357 Abs. 2 Satz 3  BGB in der Widerrufsbelehrung voraussetze, dass eine Vereinbarung über die  Rückversandkosten tatsächlich getroffen worden sei, weil andernfalls der  Grundsatz nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB Gültigkeit besitze. Die ihr – der  Beklagten – durch die berechtigte Abmahnung vom 22.7.2009 entstandenen  Anwaltskosten in Höhe von € 859,80 würden gegenüber der Klageforderung zur  Aufrechnung gestellt.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt; &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung vom 29.7.2009 sei aus den Gründen  ihres Schriftsatzes vom 5.10.2009 unberechtigt gewesen. Der ihr zugrunde gelegte  Gegenstandswert von € 35.000,– sowie die 1,5-Anwaltsgebühr seien überhöht. Durch  die Inanspruchnahme ihres Anwalts seien ihr entsprechende Kosten entstanden, mit  denen gegenüber der Forderung des Klägers die Aufrechnung erklärt werde.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt; &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Wegen aller Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den  Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten  Anlagen Bezug genommen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="font-size: medium;"&gt;Entscheidungsgründe:&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="font-size: medium;"&gt;&amp;nbsp;&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von € 651,80 nebst Zinsen  verlangen. Diese Anwaltskosten hat der Kläger zur Abwehr der unberechtigten  Abmahnung der Beklagten vom 22.7.2009 aufgewendet. Sie sind ihm nach § 678 BGB  zu erstatten (vgl. Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 9.  Auflage, Kapitel 41 Rz. 80).&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Mit der Abmahnung beanstandete die Beklagte zu Unrecht, dass der Kläger keine  Allgemeine Geschäftsbedingungen verwende, was für gewerbliche Verkäufer zwingend  erforderlich sei, sofern den Verpflichtungen aus der BGB-InfoV nachgegangen  werden solle. Eine Verpflichtung zur Verwendung von Allgemeinen  Geschäftsbedingungen im Fernabsatz ist nicht erkennbar.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Soweit die Beklagte vom Kläger verlangte, dass er den Verbraucher über die  Art und Weise des Zustandekommens des Kaufvertrags gemäß § 312 c BGB belehrt und  seinen Informationspflichten nachkommt (vgl. 1 b der von der Beklagten  vorformulierten Unterlassungserklärung), weist diese Beanstandung keine  Beziehung zu den Ausführungen der Beklagten im Abmahnschreiben vom 22.7.2009  auf. An Hand der Begründung in der Abmahnung ist dieses Begehren nicht  nachvollziehbar.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Hauptbeanstandung der Beklagten im Abmahnschreiben vom 22.7.2009 betrifft  die Kostenverlagerungsregel des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Beklagte vertritt  die Auffassung, die Verlagerung der Rücksendekosten im Fall des § 357 Abs. 2  Satz 3 BGB auf den Verbraucher habe durch eine entsprechende vertragliche  Vereinbarung – gegebenenfalls auch im Wege der AGB — zu erfolgen und erst wenn  eine solche vertragliche Regelung geschlossen sei, sei Raum für die  Widerrufsbelehrung u. a. des Inhalts „ Sie haben die Kosten der Rücksendung zu  tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis  der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder ….".  Fehle es an der vertraglichen Vereinbarung, bleibe es bei dem Grundsatz des §  357 Abs. 2 Satz 2 BGB und die Belehrung sei dann falsch.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten  der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der  zurückzusendenden Sache einen Betrag von € 40,– nicht übersteigt oder wenn bei  einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine  Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn,  dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Der Unternehmer hat  gegenüber dem Verbraucher deutlich zu machen, dass er bei Vorliegen dieser  Voraussetzungen von der gesetzlich vorgesehenen Kostenverlagerungsregel Gebrauch  macht. Dies kann durch ausdrückliche Vereinbarung geschehen, durch eine  Allgemeine Geschäftsbedingung oder konkludent. Nimmt der Unternehmer in die  Widerrufsbelehrung den Text „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen,  wenn …. der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht  übersteigt ….." auf, so ist seine Absicht, dies zum Vertragsbestandteil zu  machen, erkennbar und so wird das auch vorn Verbraucher, der die juristischen  Feinheiten zwischen vorgelagerter vertraglicher Vereinbarung und darauf  aufbauender Widerrufsbelehrung nicht auseinander hält, verstanden. Für beide  Parteien ist das eine vertragliche Regelung, an die sie sich bei Vorliegen der  darin genannten Voraussetzungen zu halten haben, auch wenn sie in der  Widerrufsbelehrung verpackt ist. Die hiervon abweichende Betrachtung wäre nicht  sachgerecht. Zumindest ist das Verhalten des Klägers nicht geeignet, die  Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, § 3  Abs. 1 BGB.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Abmahnung der Beklagten vom 22.7.2009 war mithin unberechtigt. Die zur  Abwehr erforderlichen, nach § 678 BGB zu ersetzenden Anwaltskosten gibt der  Kläger zutreffend mit € 651,80 an. Der in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von €  10.000,– ist nicht zu beanstanden, dies im Hinblick darauf, dass die Beklagte in  der korrespondierenden Abmahnung vom 22.7.2009 sogar einen Gegenstandswert von €  20.000,– in Ansatz gebracht hatte. Die vom Kläger berechnete 1,3-Anwaltsgebühr  ist angemessen. Auch die Beklagte hatte in ihrer Abmahnung der Berechnung ihrer  Anwaltskosten die 1,3-Anwaltsgebühr zugrunde gelegt. &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Dass der Kläger in seinem Abwehrschreiben vom 29.7.2009 unter Ziffer IX eine  Unterwerfungserklärung abgegeben hatte, ist für die Kostentragungspflicht der  Beklagten unerheblich. Der Inhalt der Unterwerfungserklärung lässt sich nicht  mit den Gegenständen der Abmahnung der Beklagten vom 22.7.2009 in Zusammenhang  bringen; sie ist davon unabhängig.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Zinsforderung des Klägers ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288  Abs. 1 BGB.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Kläger kann von der Beklagten auch die Erstattung der Abmahnkosten in  Höhe von € 1.265,– nebst Zinsen verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 12  Abs. 1 Satz 2 BGB.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Unberechtigt war die vom Kläger mit Anwaltsschreiben vom 29.7.2009  ausgesprochene Abmahnung allerdings hinsichtlich des dortigen Punktes 11. &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Es  besteht keine Verpflichtung zur Angabe der eMail-Adresse und der Telefaxnummer,  an die der Verbraucher seinen Widerruf in Textform richten kann. Nach § 355 Abs.  2 BGB und § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV sind Name und Anschrift desjenigen  anzugeben, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist. Telefaxnummer und  eMail-Adresse können zusätzlich angegeben werden (vgl. Gestaltungshinweis 4 zur  Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGBInfoV – Muster für die Widerrufsbelehrung -),  müssen aber nicht.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&amp;nbsp;&lt;/span&gt; &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Beanstandung I 5 im Abmahnschreiben vom 29.7.2009 war berechtigt. Bei der  Kostenverlagerung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB kommt es nicht auf den  Bruttobestellwert der Warenlieferung insgesamt an, sondern auf den Preis  (Bruttopreis) der zurückzusendenden Sache. Das ist ein wesentlicher Unterschied.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Auch die Beanstandung I 7 war berechtigt. Das Widerrufsrecht besteht nicht  bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen  angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten  sind, § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB. Die Beklagte schließt das Widerrufsrecht aus,  wenn der Verbraucher sich für eine Farb-, Größen- oder Materialausführung  entscheidet, die nicht im eBay-Shop oder in ähnlichen Angeboten des Verkäufers  angegeben ist. Es mag sein, dass im Einzelfall beispielsweise eine bestimmte  gewünschte Farbvariante so speziell ist, dass sie sich für die Beklagte im Falle  der Ausübung des Widerrufs als nicht weiterverkäuflich erweist. Diese Fälle sind  konkret zu beschreiben. Die Formulierung der Beklagten „…. die nicht im  EBay-Shop oder in ähnlichen Angeboten des Verkäufers angegeben ist" ist zu  allgemein und dahinter lassen sich auch Fälle verstecken, in denen die  Wiederverkäuflichkeit an einen Dritten gut vorstellbar ist.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Beanstandung II 1 erfolgte mit Recht. Die AGB der Beklagten sollten auch  gegenüber Verbrauchern auch dann ausschließlich für sämtliche  Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden gelten, wenn auf  diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Das ist ein Verstoß gegen den  Einbeziehungsgrundsatz des § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB und auch gegen § 305 b BGB  (Grundsatz des Vorrangs von Individualabreden gegenüber AGB).&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Auch die Beanstandungen II 2, 3 und 4 waren berechtigt. Der Unternehmer muss  den Kunden über die einzelnen technischen Schritte informieren, die zu einem  Vertragsabschluss führen, § 3 Nr. 1 BGB-InfoV. Er ist darüber zu informieren,  wie er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann, §  3 Nr. 3 BGB-InfoV. Er ist über die für den Vertragsabschluss zur Verfügung  stehenden Sprachen zu informieren, § 3 Nr. 4 BGB-InfoV. Seinen  Informationspflichten genügt der Unternehmer nicht dadurch, dass er auf die  eBay-AGB verweist. Im Rahmen der Beanstandung II 2 rügte der Kläger auch mit  Recht den Hinweis der Beklagten, dass Angebote bei eBay nur durch  „Annahmeerklärung" angenommen werden können. Die Art und Weise, wie die  Annahmeerklärung abzugeben ist, wird nicht angegeben. Dies ist ein Verstoß gegen  das Transparenzgebot.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Mit Recht machte der Kläger auch die Beanstandung II 6 geltend. Auch die  Aufrechnung mit bestrittenen, aber entscheidungsreifen Forderungen darf nicht  durch AGB ausgeschlossen werden (BGH WM 1978, 620; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997,  757; LG Hanau NJW-RR 1999, 1142).&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Bezüglich der weiteren Beanstandungen des Klägers führt die Beklagte aus, die  Beanstandungen mögen im Einzelfall die Klauseln als unwirksam erscheinen lassen,  jedoch werde die Abmahnfähigkeit der Rügen bestritten. Konkrete Ansatzpunkte,  die die sonstigen Beanstandungen des Klägers im Abmahnschreiben vom 29.7.2009  als unberechtigt erscheinen ließen, werden nicht geltend gemacht und sind nicht  erkennbar.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Mit Ausnahme der Beanstandung I 1 sind die Abmahnbegehren des Klägers  begründet gewesen, §§ 3, 4 Nr. 11, 305, 305 b, 307, 312 c, 355, 357 BGB, 1 Abs.  1 Nr. 10, 3 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 BGB-InfoV.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Anwaltskosten für die Abmahnung vom 29.7.2009 beziffert der Kläger  zutreffend mit € 1.265,–. Die Widerrufsbelehrung wurde unter zahlreichen  Gesichtspunkten beanstandet, was insoweit den Teilgegenstandswert von € 10.000,–  rechtfertigt. Der Vorwurf des künstlichen Aufblähens der Widerrufsbegehren ist  nicht gerechtfertigt. Im Teilumfang der AGB-Problematik rechtfertigt sich bei  zehn Beanstandungen der Teilgegenstandswert von € 25.000,–. Immerhin hatte ja  auch die Beklagte ihrer Abmahnung vom 22.7.2009 einen Gegenstandswert von €  20.000,– zugrunde gelegt. Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Widerruf  bei Fernabsatzgeschäften und AGB-Recht sind in aller Regel nicht einfach  gelagert und rechtfertigen bei der Fülle der Beanstandungen des Klägers  (ausnahmsweise) die 1,5-Anwaltsgebühr. Dies führt zu dem Erstattungsbetrag von €  1.265,—.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Umstand, dass das Abmahnbegehren 11 (Angabe der eMail-Adresse und  Telefaxnummer) unberechtigt gewesen ist, führt im Rahmen des Klageantrags 1 zu  keiner Teilabweisung. Berücksichtigt man hierfür (großzügig) den  Teilgegenstandswert von € 2.000,–, wären die berechtigten Kosten der Abmahnung  aus einem Gegenstandswert von nur € 33.000,– zu berechnen. Es wären dann  dieselben Kosten angefallen wie bei dem zugrunde gelegten Wert von € 35.000,—.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Gegenforderungen, mit denen die Beklagte die Aufrechnung erklären könnte,  bestehen nicht. Für die Abmahnung vom 22.7.2009 kann sie die Erstattung ihrer  Anwaltskosten nicht beanspruchen, weil die Abmahnung unberechtigt gewesen ist.  Im Rahmen der seitens des Klägers ausgesprochenen Abmahnung vom 29.7.2009 kann  kein Erstattungsanspruch der Beklagten entstanden sein, weil sie insoweit mit  Ausnahme in Punkt 7 a die Unterwerfungserklärung abgegeben hat.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die  Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Da die Beklagte unterliegt, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §  91 Abs. 1 ZPO.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708  Nr. 11, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Kammervorsitzende kann allein entscheiden, § 349 Abs. 3 ZPO.&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-345468869139801201?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/345468869139801201/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/03/keine-pflicht-zur-aufnahme-von-mail-und.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/345468869139801201'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/345468869139801201'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/03/keine-pflicht-zur-aufnahme-von-mail-und.html' title='Keine Pflicht zur Aufnahme von Mail und Telefax in Widerrufsbelehrung (Landgericht Frankfrut am Main; Urteil vom 04.12.2009, Az.: 3-12 O 123/09 )'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-5113635691823501114</id><published>2011-03-02T15:19:00.000-08:00</published><updated>2011-03-02T15:21:53.903-08:00</updated><title type='text'>Zum gewerblichen Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung (OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010, Az. 6 W 155/10)</title><content type='html'>&lt;div style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace; text-align: justify;"&gt;&lt;b&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;Wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase entgegen den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes&amp;nbsp;öffentlich zugänglich gemacht wird,so nimmt die Urheberrechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß an.Eine hinreichend  umfangreiche Datei liegt dann vor, wenn ein gesamtes Musikalbum oder  ein Film angeboten wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Verletzte Rechte an  dem gesamten Musikalbum innehat oder nur an einem einzelnen Titel.  &lt;/span&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;Ob sich ein Werk in  der relevanten Verwertungsphase befindet, kann nur im Einzelfall bestimmt  werden.&lt;/span&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;Wenn&lt;/span&gt;&lt;span style="color: black;"&gt; eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm  oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer  Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich  gemacht wird (BT-Drucks. 16/8783, S. 50), so befand sich das Werk in der "unmittelbaren Verwertungsphase".&amp;nbsp;Den Zeitraum “unmittelbar nach” der Veröffentlichung liegt für Werke der Unterhaltungsmusik bei sechs Monaten.&amp;nbsp; Bei Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders  aktualitätsbezogenen Werkgattungen&amp;nbsp; dage&lt;/span&gt;gen länger.&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace; text-align: justify;"&gt;&lt;b&gt;&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;b style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/b&gt; &lt;br /&gt;&lt;div style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace; text-align: justify;"&gt;&lt;b&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;Danach bedarf es besonderer Umstände, um ein Fortdauern der relevanten  Verwertungsphase annehmen zu können. So kann bei einem fortdauernden besonders  großen kommerziellen Erfolg des Werks die relevante Verwertungsphase noch nicht  als beendet angesehen werden. Für Musikalben genügt eine Platzierung in den TOP 50 der Verkaufscharts der  Musikindustrie zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung. Dasselbe gilt,  wenn ein Titel auf einem Album zu diesem Zeitpunkt eine besonders gute  Chartplazierung aufweist&amp;nbsp;&lt;/span&gt;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;b style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace;"&gt;Redaktioneller Leitsatz&lt;/b&gt;&lt;span style="color: grey;"&gt;&lt;big style="color: black;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace;"&gt;OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010, Az. &lt;/span&gt;&lt;a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20W%20155/10" style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace;" target="_blank" title="OLG Köln, 27.12.2010 - 6 W 155/10"&gt;6 W 155/10&lt;/a&gt;&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="color: grey;"&gt;&lt;big style="color: black;"&gt;&amp;nbsp;&lt;/big&gt;&lt;/span&gt; &lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;&lt;b&gt;Beschluss&lt;/b&gt;&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;in dem Verfahren auf  Erlass einer Anordnung nach &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="§ 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft"&gt;§ 101 Abs. 9  UrhG&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;Der 6. Zivilsenat  des Oberlandesgerichts Köln hat am 27.12.2010 unter Mitwirkung seiner Mitglieder  …&amp;nbsp; beschlossen:&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;Auf die Beschwerde  der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln  - 203 o 171/10 - vom 21.9.2010 abgeändert:&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;&lt;i&gt;Die Verwendung  von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft, welchen Nutzern die in der Anlage  Ast 1 zum Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.6.2010 -  2030171/10 - aufgeführten IP¬Adressen Ifd. Nummern 67 bis 168 (betreffend das  Werk “Horst Schlämmer - Isch kandidiere!”) zu den dort genannten Zeitpunkten  zugeordnet waren, ist zulässig.&lt;/i&gt;&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;&lt;i&gt;Im Übrigen wird  die Beschwerde zurückgewiesen.&lt;/i&gt;&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;&lt;i&gt;Die  Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zur Hälfte;  die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.&lt;/i&gt;&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;&lt;b&gt;Gründe&amp;nbsp;&lt;/b&gt;&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;Die zulässige  Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und  mit zutreffender Begründung den Antrag auf Anordnung der Zulässigkeit der  Verwendung von Verkehrsdaten hinsicht&lt;/span&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;lich  derjenigen IP-Adressen, von denen aus das Filmwerk “Männersache” angeboten  worden ist, zurückgewiesen, weil insoweit ein gewerbliches Ausmaß der  Rechtsverletzung im Sinne des &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="§ 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft"&gt;§ 101 Abs. 1 Satz 1  UrhG&lt;/a&gt; nicht festgestellt werden kann. Dagegen lag in dem Angebot des  Filmwerks “Horst Schlämmer - Isch kandidiere!” eine Rechtsverletzung in  gewerblichem Ausmaß, so dass die Verwendung der Verkehrsdaten zulässig  ist.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;1.Die Gestattung  gemäß &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="§ 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft"&gt;§ 101 Abs. 9 Satz 1  UrhG&lt;/a&gt; setzt das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="§ 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft"&gt;§ 101 Abs. 2  UrhG&lt;/a&gt; voraus. Dieser wiederum erfordert sowohl, dass der  Auskunftsverpflichtete in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten  genutzte Dienstleistungen erbracht hat (§ &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="§ 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft"&gt;101 Abs. 2 Satz 1  Nr. 3 UrhG&lt;/a&gt;), als auch, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß  vorliegt.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;Das Angebot eines  einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks im Internet in einer sog.  Tauschbörse kann das geschützte Recht in einem gewerblichen Ausmaß verletzen.  Denn der Rechtsverletzer hat es - auch wenn sich sein Angebot nur auf einen  kurzen Zeitraum beschränkt haben mag - nicht mehr in der Hand, in welchem Umfang  das Werk weiter vervielfältigt wird. Gerade in der weiteren Vervielfältigung  liegt aber der Sinn und Zweck sog. Tauschbörsen im Internet (vgl. Senat, &lt;a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202009,%209" target="_blank" title="OLG Köln, 21.10.2008 - 6 Wx 2/08"&gt;GRUR-RR 2009, 9&lt;/a&gt;, 11; &lt;a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR%202009,%20334" target="_blank" title="OLG Köln, 09.02.2009 - 6 W 182/08"&gt;MMR 2009, 334&lt;/a&gt;). Der Gesetzgeber hat jedoch - wie sich aus der  Gesetzesentstehung ergibt (vgl. die Begründung der Beschlussempfehlung des  Rechtsausschusses, BT -Drucks. 16/8783, S. 50) - bewusst nicht jede  Rechtsverletzung für einen Auskunftsanspruch genügen lassen, sondern einen  besonders schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Urhebers verlangt. Damit  ist sichergestellt, dass die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die  verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Dritten (&lt;a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank"&gt;Art. 10 GG&lt;/a&gt;) durch  die Erteilung der Auskunft gewahrt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 26.7.2010 - 6  W 98/10).&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;Ein derart schwerer  Eingriff kann sich zunächst daraus ergeben, dass ein Rechtsverletzer eine  Vielzahl urheberrechtlich geschützter Werke öffentlich zugänglich macht. Dies  lässt sich allerdings ohne die erst noch zu erteilende Auskunft des  Internetproviders nicht feststellen, so dass hierauf ein Auskunftsanspruch  praktisch nicht gestützt werden kann.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;Eine  Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß kann bei Vorliegen besonderer Umstände  auch dann vorliegen, wenn ein einziges urheberrechtlich geschütztes Werk im  Internet zum herunterladen angeboten wird.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;Ein gewerbliches  Ausmaß kann sich zunächst aus dem hohen Wert des angebotenen Werks ergeben (vgl.  Senat, Beschluss vom 3.11.2008 - &lt;a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20W%20136/08" target="_blank" title="OLG Köln, 03.11.2008 - 6 W 136/08"&gt;6 W 136/08&lt;/a&gt;, für ein Computerprogramm, dessen aktuelle Version  499 € kostet und für dessen frühere Versionen der Nutzungsberechtigte kostenlose  Upgrades zur Verfügung stellt). Die zweite Fallgruppe besteht darin, dass eine  hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase  öffentlich zugänglich gemacht wird (vgl. Senat, &lt;a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202009,%209" target="_blank" title="OLG Köln, 21.10.2008 - 6 Wx 2/08"&gt;GRUR-RR 2009, 9&lt;/a&gt; [11] - Ganz anders; Beschluss vom 21.7.2010 -  &lt;a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20W%2079/10" target="_blank" title="OLG Köln, 21.07.2010 - 6 W 79/10"&gt;6 W 79/10&lt;/a&gt;; ebenso OLG Schleswig, &lt;a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202010,%20239" target="_blank" title="OLG Schleswig, 05.02.2010 - 6 W 26/09"&gt;GRUR-RR 2010, 239&lt;/a&gt; [240]; für kurz nach der  Erstveröffentlichung angebotene Dateien im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt/Main,  &lt;a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202009,%2015" target="_blank" title="LG Frankfurt/Main, 18.09.2008 - 6 O 534/08"&gt;GRUR-RR 2009, 15&lt;/a&gt; [16]; OLG Karlsruhe, &lt;a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202009,%20379" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 01.09.2009 - 6 W 47/09"&gt;GRUR-RR 2009, 379&lt;/a&gt; [381]; OLG Hamburg, &lt;a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJOZ%202010,%201222" target="_blank" title="OLG Hamburg, 17.02.2010 - 5 U 60/09"&gt;NJOZ 2010, 1222&lt;/a&gt; [1223]; anders für einmalige Download-Angebote  OLG Zweibrücken, &lt;a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202009,%2012" target="_blank" title="OLG Zweibrücken, 27.10.2008 - 3 W 184/08"&gt;GRUR-RR 2009, 12&lt;/a&gt; [13]; OLG Oldenburg, &lt;a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR%202009,%20188" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 01.12.2008 - 1 W 76/08"&gt;MMR 2009, 188&lt;/a&gt; [189]).&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;Eine hinreichend  umfangreiche Datei liegt jedenfalls dann vor, wenn ein gesamtes Musikalbum oder  ein Film angeboten wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Verletzte Rechte an  dem gesamten Musikalbum innehat oder nur an einem einzelnen Titel. Denn es  genügt, dass eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes vorliegt; nicht  erforderlich ist es, dass der Antragsteller selbst in diesem Ausmaß in seinen  Rechten verletzt ist (vgl. Senat, &lt;a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202009,%209" target="_blank" title="OLG Köln, 21.10.2008 - 6 Wx 2/08"&gt;GRUR-RR 2009, 9&lt;/a&gt;, 11).&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;Ob sich ein Werk in  der relevanten Verwertungsphase befindet, kann nur im Einzelfall bestimmt  werden. Nicht ausreichend ist es, dass überhaupt Verwertungshandlungen  vorgenommen werden. Dies würde der oben dargestellten gesetzgeberischen und auch  vom Senat geteilten Wertung, wie die geschützten Rechte abzuwägen sind, nicht  entsprechen. Es haben sich aber Fallgruppen herausgebildet, in denen eine  Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes angenommen werden kann:&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;a)Eine solche  liegt zunächst in dem in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses genannten  Fall vor, dass eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm  oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer  Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich  gemacht wird (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Denn in dieser Phase ist der  Rechtsinhaber von Veröffentlichungen seines Werks durch Dritte besonders  empfindlich betroffen. Den Zeitraum “unmittelbar nach” der Veröffentlichung  bemisst der Senat für Werke der Unterhaltungsmusik auf sechs Monate (vgl. Senat,  Beschlüsse vom 21.7.2010 - 6 W 63/10 und 6 W 69/10; Beschluss vom 26.7.2010 - 6  W 98/10). Bei Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders  aktualitätsbezogenen Werkgattungen hat der Senat dage&lt;/span&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;gen längere Verwertungsphasen angenommen, ohne einen  zeitlichen Rahmen zu benennen (vgl. Beschlüsse vom 4.6.2009 - &lt;a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20W%2048/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)"&gt;6 W 48/09&lt;/a&gt; und &lt;a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20W%2046/09" target="_blank" title="OLG Köln, 04.06.2009 - 6 W 46/09"&gt;6 W 46/09&lt;/a&gt;; Beschluss vom 15.12.2010 - 6 W 166/10).&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;b)Nach Ablauf  dieser Frist bedarf es besonderer Umstände, um ein Fortdauern der relevanten  Verwertungsphase annehmen zu können. So kann bei einem fortdauernden besonders  großen kommerziellen Erfolg des Werks die relevante Verwertungsphase noch nicht  als beendet angesehen werden. Für Musikalben hat der Senat insoweit in mehreren  Entscheidungen eine Platzierung in den TOP 50 der Verkaufscharts der  Musikindustrie zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung als ausreichend angesehen  (vgl. Beschlüsse vom 8.1.2010 - 6 W 153/09, vom 13.4.2010 - 6 W 28/10, vom  26.7.2010 - 6 W 98/10 und 6 W 77/10, vom 21.10.2010 - 6 W 87/10). Dasselbe gilt,  wenn ein Titel auf einem Album zu diesem Zeitpunkt eine besonders gute  Chartplazierung aufweist (vgl. Beschluss vom 18.11.2010 - 6 W 185/10: Platz 2  der Single-Charts). Ggf. kann auch an Hand weiterer Umstände neben der  Chartplazierung des Titels das Fortdauern der relevanten Verwertungsphase  festgestellt werden (vgl. Beschluss vom 13.4.2010 - 6 W 28/10 für ein 8 Monate  altes Erstwerk einer Künstlergruppe, das nach vier Monaten in einer  Neuveröffentlichung erschienen war und von dem ein Titel zur Zeit der  Rechtsverletzung in den Single-Charts plaziert war). Bei Hörbüchern mag zudem  von Bedeutung sein, wie umfangreich das Werk ist und welchen Erfolg das zu  hörende Buch hat. Gegen ein Andauern der relevanten Verwertungsphase spricht des  dagegen, wenn das Werk zu Ausverkaufspreisen verramscht wird (vgl. Beschluss vom  26.7.2010 - 6 W 77/10; Beschluss vom 15.12.2010 - 6 W 166/10). Hierfür genügen  aber nicht Preisschwankungen, wie sie sich etwa durch Sonderangebote ergeben  können. Denn solche können auch noch innerhalb der Verwertungsphase als  Marketinginstrument eingesetzt werden.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;2.Nach diesen  Maßstäben hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als das Werk “Horst Schlämmer -  Isch kandidiere” betroffen ist; im Übrigen ist sie unbegründet.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;a)Das Filmwerk  “Horst Schlämmer - Isch kandidiere” ist am 21.12.2009 in einer zum Verkauf  bestimmten Form veröffentlicht worden. Dieser Zeitpunkt lag weniger als ein  halbes Jahr vor dem Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Rechtsverletzungen.  Besondere Umstände, die ein Abweichen von dem oben dargestellten Grundsatz, dass  eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes vorliegt, wenn ein Werk weniger als  sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Internet zum Herunterladen  angeboten wird, rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;Soweit das  Landgericht auf den Kinostart des Films abgestellt haben sollte, steht dies mit  der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang. Die Verwertung durch den  Verkauf von DVDs stellt eine grundlegend andere Nutzungsart dar als der Verleih  an Lichtspielhäuser. Erst mit dem Start des DVD-Verkaufs wird der Öffentlichkeit  das Werk in die Hand gegeben. Gerade diese Nutzungsmöglichkeit wird durch  illegale Angebote im Internet besonders eingeschränkt. Daher beginnt die hier  relevante Verwertungsphase erst mit der Veröffentlichung des Films als  DVD.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;b)Dagegen lag  der Verkaufsstart der DVD-Version des Filmswerks “Männersache” zum Zeitpunkt der  Rechtsverletzungen bereits mehr als ein halbes Jahr zurück. Besondere Umstände,  aufgrund derer ein Andauern der Verwertungsphase über den Zeitraum von sechs  Monaten angenommen werden könnte, liegen nicht vor.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;Ohne Erfolg macht  die Beschwerde insbesondere geltend, es müssten sämtliche  Verwertungsmöglichkeiten geschützt werden, insbesondere müsste von einem  Fortdauern der relevanten Verwertungsphase bis zu dem Zeitpunkt der Auswertung  durch das Angebot in Video-On-Demand-Diensten angenommen werden.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;Wie bereits  dargelegt, ist im Rahmen des Auskunftsanspruchs das Interesse des Rechtsinhabers  an der Verwertung des Werks mit den grundrechtlich geschützten Positionen der  Anschlussinhaber abzuwägen. Für den Auskunftsanspruch genügt daher nicht jede  Rechtsverletzung, sondern nur eine solche, die ein gewerbliches Ausmaß erreicht.  Der Auskunftsanspruch wird daher nur solange gewährt, bis die wirtschaftliche  Verwertung im Wesentlichen abgeschlossen ist. Dies war aber - auch nach den von  der Beschwerdeführerin vorgelegten Zahlen - zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung  der Fall. So lagen die Verkaufszahlen unmittelbar nach Veröffentlichung des  Filmwerks auf DVD in einer Woche bei über 10.000 Stück (in der dritten  Verkaufswoche sogar bei 16.913), woraus sich ein Umsatz im deutlich  sechsstelligen Bereich ergab (in der Spitze von 228.829,22 €). Diese Zahlen  haben sich bis zum Ende der sog. Erstvermarktung (= Verkauf im Fachhandel) auf  unter 1.000 Stück reduziert. Der Beginn der Zweitvermarktung (= Verkauf über  alle Vertriebskanäle ggf. auch zu günstigeren Preisen) in der 17. Woche nach der  Veröffentlichung hat die Verkaufszahlen noch einmal auf über 3.000 Stück  ansteigen lassen. Nach Ablauf der sechs Monate lagen die Verkaufszahlen dann  auch auf diesem Absatzmarkt nur bei ca. 10 % der anfänglichen Verkaufszahlen,  zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung sogar nur noch bei deutlich unter 1.000 Stück  bei einem Umsatz von nur noch rund 6.000 € in einer Woche. Der Senat verkennt  nicht, dass auch dies - insbesondere auf lange Sicht - zu er&lt;/span&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;heblichen Einnahmen führen wird und illegale Angebote für  den Rechteinhaber zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen kann.  Gleichwohl belegen diese Zahlen, dass die Verwertung zu einem weit überwiegenden  Anteil in den ersten sechs Monaten erfolgt.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;3.Die  Kostenentscheidung folgt aus &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="§ 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft"&gt;§ 101 Abs. 9 S. 4  und 5 UrhG&lt;/a&gt; i.V.m. §§ &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/81.html" target="_blank" title="§ 81 FamFG: Grundsatz der Kostenpflicht"&gt;81&lt;/a&gt;, &lt;a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/84.html" target="_blank" title="§ 84 FamFG: Rechtsmittelkosten"&gt;84  FamFG&lt;/a&gt;.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;h1 class="artikel" id="titel" style="font-weight: normal;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/h1&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-5113635691823501114?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/5113635691823501114/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/03/wenn-eine-hinreichend-umfangreiche.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/5113635691823501114'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/5113635691823501114'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/03/wenn-eine-hinreichend-umfangreiche.html' title='Zum gewerblichen Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung (OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010, Az. 6 W 155/10)'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-1006779630860319890</id><published>2011-02-28T23:46:00.000-08:00</published><updated>2011-02-28T23:46:02.977-08:00</updated><title type='text'>Zur Ausräumung der "Wiederholungsgefahr" bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 11.11.2010  Aktenzeichen: 6 W 157/10: 6 W 157/10)</title><content type='html'>&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; I. Wegen des regelmäßig mit der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung  verfolgten Zwecks, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der  Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Einleitung oder Fortsetzung  eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen, ist eine auf die  konkrete Verletzungsform bezogene Erklärung im Allgemeinen dahin  auszulegen, dass sie sich auch auf im Kern gleichartige  Verletzungsformen beziehen soll.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;II. Wird eine  abstrakt vorformulierte Erklärung mit Beschränkungen versehen, für die  der Schuldner ein berechtigtes Interesse anführen kann und die nicht so  unklar sind, dass sie dem Gläubiger die Verfolgung von Zuwiderhandlungen  unzumutbar erschweren, begründet dies noch keine Zweifel an der  Ernstlichkeit.  Umgekehrt ist es dem Schuldner nicht verwehrt, zur Beseitigung der  Wiederholungsgefahr eine über den vom Gläubiger vorformulierten Text  hinausgehende Unterlassungserklärung abzugeben, wenn nur seine Erklärung  den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfange erfasst; eine solche  weit gefasste Erklärung kann insbesondere dann in seinem Interesse  liegen und daher unbedenklich als ernst gemeint angesehen werden, wenn  er sonst Gefahr läuft, wegen kerngleicher Verletzungshandlungen von  diesem oder einem anderen Gläubiger mit kostenverursachenden weiteren  Abmahnungen überzogen zu werden.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;strong&gt;&lt;br /&gt;Leitsatz der Redaktion&lt;/strong&gt; &lt;br /&gt;Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 11.11.2010&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aktenzeichen: 6 W 157/10: &lt;a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1144-OLG-Koeln-Az-6-W-15710-Wegfall-der-Wiederholungsgefahr-bei-modifizierter-Unterlassungserklaerung.html"&gt;6 W 157/10&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Tenor:&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_margin_left" style="margin-left: 30px; margin-top: 0px; text-align: justify;"&gt;Auf  die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 28.  Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 307/10 - vom 18.08.2010  abgeändert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beschwerdewert entspricht den Verfahrenskosten erster Instanz.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: justify;"&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;Die zulässige (§§ &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91a.html" target="_blank" title="§ 91a ZPO: Kosten bei Erledigung der Hauptsache"&gt;91a Abs. 2&lt;/a&gt;, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/567.html" target="_blank" title="§ 567 ZPO: Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde"&gt;567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2&lt;/a&gt;, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/569.html" target="_blank" title="§ 569 ZPO: Frist und Form"&gt;569 Abs. 1 und 2 ZPO&lt;/a&gt;)  sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Es entspricht billigem  Ermessen, die Kosten des Verfahrens nicht dem Antragsgegner, sondern der  Antragstellerin aufzuerlegen. Selbst wenn der Antragsgegner ihr wegen  der am 03.04.2010 gegen 17:46 Uhr mit einem "German Top 100 Chart  Container" in eine Internet-Tauschbörse eingestellten Tonaufnahme "I  Surrender" der Künstlergruppe "The Disco Boys" nach &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="§ 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz"&gt;§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG&lt;/a&gt;  auf Unterlassung gehaftet haben sollte, so bestand doch bei Eingang des  Verfügungsantrags bei Gericht am 12.05.2010 kein Anspruch mehr, weil  durch die von den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners mit  Schreiben vom 26.04.2010 abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung  (Anlage ASt 9) die Wiederholungsgefahr entfallen war. Darauf, dass das  Landgericht keine Feststellungen zu den in den Verfügungstenor  übernommenen Varianten des Antrags getroffen hat, die eine Täterschaft  oder Teilnahme des Antragsgegners voraussetzten ("im Internet öffentlich  zugänglich zu machen … oder hieran teilzunehmen" im Unterschied zu  "zugänglich machen zu lassen … oder die Gelegenheit dazu zu bieten") und  damit über die Verletzungsform einer Störerhaftung hinausgingen (vgl.  BGH &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%20633" target="_blank" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Haftung auf Unterlassung wegen ungesicherten W-LAN-Routers"&gt;GRUR 2010, 633&lt;/a&gt; [Rn. 35 ff.] – Sommer unseres Lebens; vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2010 – &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20W%20114/10" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 13.10.2010 - 6 W 114/10"&gt;6 W 114/10&lt;/a&gt; – und vom 10.11.2010 – 6 W 100/10), kommt es deshalb im Ergebnis nicht an.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;An den Fortfall der Wiederholungsgefahr bei  Verletzungsunterlassungsansprüchen sind allerdings strenge Anforderungen  zu stellen; in Wettbewerbssachen und auch im hier einschlägigen Bereich  der Schutzrechtsverletzungen ist regelmäßig nur eine uneingeschränkte,  bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter  Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der  Zuwiderhandlung geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen,  während grundsätzlich schon geringe Zweifel an der Ernstlichkeit der  übernommenen Unterlassungsverpflichtung zu Lasten des Schuldners gehen  (st. Rspr.: BGH, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201996,%20290" target="_blank" title="BGH, 09.11.1995 - I ZR 212/93: Wegfall der Wiederholungsgefahr I"&gt;GRUR 1996, 290&lt;/a&gt; [291] = &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%201996,%20199" target="_blank" title="BGH, 09.11.1995 - I ZR 212/93: Wegfall der Wiederholungsgefahr I"&gt;WRP 1996, 199&lt;/a&gt; – Wegfall der Wiederholungsgefahr I; &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201997,%20379" target="_blank" title="BGH, 16.11.1995 - I ZR 229/93: Wegfall der Wiederholungsgefahr II"&gt;GRUR 1997, 379&lt;/a&gt; [380] = &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%201996,%20284" target="_blank" title="BGH, 16.11.1995 - I ZR 229/93: Wegfall der Wiederholungsgefahr II"&gt;WRP 1996, 284&lt;/a&gt; – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201998,%20483" target="_blank" title="BGH, 10.07.1997 - I ZR 62/95: Der M.-Markt packt aus"&gt;GRUR 1998, 483&lt;/a&gt; [485] = &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%201998,%20296" target="_blank" title="BGH, 10.07.1997 - I ZR 62/95: Der M.-Markt packt aus"&gt;WRP 1998, 296&lt;/a&gt; – "Der M.-Markt packt aus"; &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202002,%20180" target="_blank" title="BGH, 31.05.2001 - I ZR 82/99: Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf"&gt;GRUR 2002, 180&lt;/a&gt; = &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%202001,%201179" target="_blank" title="BGH, 31.05.2001 - I ZR 82/99: Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf"&gt;WRP 2001, 1179&lt;/a&gt;  – Weit-vor-Winter-Schluss-Verkauf; vgl. Köhler / Bornkamm, UWG, 28.  Aufl., § 12 Rn. 1.123). Es muss sich jedoch um objektivierbare Zweifel  und nicht nur um subjektive Befürchtungen des Unterlassungsgläubigers  handeln; nicht jede Modifikation einer von ihm vorformulierten Erklärung  lässt auf fehlende Ernstlichkeit schließen. Maßgebend für die  Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für  deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche  Wille der Vertragsparteien (§§ &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" target="_blank" title="§ 133 BGB: Auslegung einer Willenserklärung"&gt;133&lt;/a&gt;, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" target="_blank" title="§ 157 BGB: Auslegung von Verträgen"&gt;157 BGB&lt;/a&gt;),  zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die  beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des  Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den  Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind; ein  unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die – insbesondere unter dem  Aspekt der Bestimmtheit – für die Auslegung eines in gleicher Weise  formulierten vollstreckbaren Unterlassungstitels gelten, scheidet aus  (BGH, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201992,%2061" target="_blank" title="BGH, 20.06.1991 - I ZR 277/89: Preisvergleichsliste"&gt;GRUR 1992, 61&lt;/a&gt;, [62] = &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%201991,%20654" target="_blank" title="BGH, 20.06.1991 - I ZR 277/89: Preisvergleichsliste"&gt;WRP 1991, 654&lt;/a&gt; – Preisvergleichsliste; &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20121,%2013" target="_blank" title="BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90: Fortsetzungszusammenhang"&gt;BGHZ 121, 13&lt;/a&gt; = &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%201993,%20240" target="_blank" title="BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90: Fortsetzungszusammenhang"&gt;WRP 1993, 240&lt;/a&gt; [241] – Fortsetzungszusammenhang; &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201997,%20931" target="_blank" title="BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95"&gt;GRUR 1997, 931&lt;/a&gt; [932] = &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%201997,%201067" target="_blank" title="BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95"&gt;WRP 1997, 1067&lt;/a&gt; – Sekundenschnell; Senat, Urteil vom 29.01.2010 – 6 U 140/09; Köhler / Bornkamm, a.a.O., Rn. 1.121).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wegen des regelmäßig mit der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung  verfolgten Zwecks, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der  Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Einleitung oder Fortsetzung  eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen, ist eine auf die  konkrete Verletzungsform bezogene Erklärung im Allgemeinen dahin  auszulegen, dass sie sich auch auf im Kern gleichartige  Verletzungsformen beziehen soll (BGH, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201997,%20931" target="_blank" title="BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95"&gt;GRUR 1997, 931&lt;/a&gt; [932] = &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%201997,%201067" target="_blank" title="BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95"&gt;WRP 1997, 1067&lt;/a&gt; – Sekundenschnell; &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201998,%20483" target="_blank" title="BGH, 10.07.1997 - I ZR 62/95: Der M.-Markt packt aus"&gt;GRUR 1998, 483&lt;/a&gt; [485] = &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%201998,%20296" target="_blank" title="BGH, 10.07.1997 - I ZR 62/95: Der M.-Markt packt aus"&gt;WRP 1998, 296&lt;/a&gt; – "Der M.-Markt packt aus"; &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%20418" target="_blank" title="BGH, 11.09.2008 - I ZR 58/06: Wettbewerbsrecht - Schriftlich eingeblendeter aufklärender Hinwei..."&gt;GRUR 2009, 418&lt;/a&gt; = &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%202009,%20304" target="_blank" title="BGH, 11.09.2008 - I ZR 58/06: Wettbewerbsrecht - Schriftlich eingeblendeter aufklärender Hinwei..."&gt;WRP 2009, 304&lt;/a&gt; [Rn. 18] – Fußpilz; &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%20749" target="_blank" title="BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07: Wettbewerbsrecht - Pflichtangaben bei Arzneimittelwerbung im Int..."&gt;GRUR 2010, 749&lt;/a&gt;  = WRP 2010, 1030 [Rn. 45] – Erinnerungswerbung im Internet). Wird eine  abstrakt vorformulierte Erklärung mit Beschränkungen versehen, für die  der Schuldner ein berechtigtes Interesse anführen kann und die nicht so  unklar sind, dass sie dem Gläubiger die Verfolgung von Zuwiderhandlungen  unzumutbar erschweren, begründet dies noch keine Zweifel an der  Ernstlichkeit (Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.125 ff. [1.131]).  Umgekehrt ist es dem Schuldner nicht verwehrt, zur Beseitigung der  Wiederholungsgefahr eine über den vom Gläubiger vorformulierten Text  hinausgehende Unterlassungserklärung abzugeben, wenn nur seine Erklärung  den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfange erfasst; eine solche  weit gefasste Erklärung kann insbesondere dann in seinem Interesse  liegen und daher unbedenklich als ernst gemeint angesehen werden, wenn  er sonst Gefahr läuft, wegen kerngleicher Verletzungshandlungen von  diesem oder einem anderen Gläubiger mit kostenverursachenden weiteren  Abmahnungen überzogen zu werden (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche  Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 8 Rn. 16b; ders. GRUR 1996, 696  [699]; zum Ganzen auch Senatsbeschluss vom 10.11.2010 – 6 W 100/10  betreffend eine von demselben Rechtsanwalt im Namen eines anderen  Abmahnungsempfängers gegenüber einem anderen Anspruchsteller abgegebene  ähnliche Unterlassungserklärung).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;So liegt es hier: Die Antragstellerin hatte ihrer Abmahnung eine  vorbereitete strafbewehrte Erklärung beigefügt, wonach der Antragsgegner  es unterlassen werde, die streitbefangene Tonaufnahme "im Internet der  Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen  bzw. es zu ermöglichen, dass die Tonaufnahme über einen ihm gehörenden  Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht wird" (Anlage ASt 8).  Die vom Antragsgegner durch seinen Verfahrensbevollmächtigten abgegebene  Erklärung (Anlage ASt 9) enthielt neben zwei unbedenklichen  Modifikationen (Vorbehalt der Änderung der Rechtslage und  Strafversprechen nach "neuem Hamburger Brauch", vgl. Köhler / Bornkamm,  a.a.O., Rn. 1.129; 1.142 ff.) das Versprechen gegenüber der  Antragstellerin und fünf weiteren (möglichen) Anspruchstellern, es zu  unterlassen, "urheberrechtlich geschützte Werke der oben genannten  Firmen im Internet öffentlich zu verbreiten oder auf sonstige Art und  Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen … sowie öffentlich zu  verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiedergeben zu lassen,  insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer  Netzwerken diese urheberrechtlich geschützten Werke oder Teile derselben  im Tausch anzubieten."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers in der Lage der  Antragstellerin konnte kein Zweifel daran bestehen, dass als eines der  "urheberrechtlich geschützte(n) Werke der oben genannten Firmen"  jedenfalls die den Anlass der Abmahnung bildende Tonaufnahme anzusehen  war; insbesondere machte die Formulierung hinreichend deutlich, dass die  Unterlassungserklärung sich nicht nur auf Rechte an einer persönlichen  geistigen Schöpfung im Sinne von &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" target="_blank" title="§ 2 UrhG: Geschützte Werke"&gt;§ 2 Abs. 2 UrhG&lt;/a&gt; (die keinen "Firmen" zustehen können), sondern insbesondere auch auf das Recht der Tonträgerhersteller aus &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/85.html" target="_blank" title="§ 85 UrhG: Verwertungsrechte"&gt;§ 85 UrhG&lt;/a&gt;  beziehen sollte, auf das sich die Antragstellerin in der Abmahnung  allein gestützt hatte. Unklarheiten oder Missverständnisse in Bezug auf  den in der Abmahnung konkret bezeichneten Verletzungsgegenstand konnten  nicht auftreten; dass die Antragstellerin Inhaber von Rechten an der  Tonaufnahme "I Surrender" ist, hat der Antragsgegner rechtswahrend erst  im Widerspruchsverfahren bestritten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die gewählte verallgemeinernde Formulierung umfasste aus gutem Grund –  weil eine Verletzung auch insoweit Wiederholungsgefahr begründet –  sämtliche das Charakteristische der abgemahnten Verletzungsform  unberührt lassenden Verstöße. Sie bezog sich – wie die Abmahnung – auf  das öffentliche Zugänglichmachen von Audiodateien im Rahmen der  Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken und ließ das zur  Unterlassung verlangte Verhalten seiner Art nach in allen denkbaren  Varianten (Täterschaft, Teilnahme, Störerhaftung) deutlich genug  erkennen. &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Soweit die Erklärung außer gegenüber der Antragstellerin auch  gegenüber fünf anderen möglichen Anspruchstellern abgegeben wurde, kann  im Streitfall dahinstehen, ob das genügte, um eine diesen anderen  gegenüber begründete Wiederholungsgefahr ebenfalls entfallen lassen.  Denn keineswegs folgt aus der strafbewehrten Unterwerfung gegenüber  weiteren Personen in der offenkundigen Absicht, kostenträchtigen  Abmahnungen im Namen dieser anderen Rechteinhaber wegen kerngleicher  Verstöße ein für alle Mal zu entgehen, dass die Erklärung der  abmahnenden Antragstellerin gegenüber nicht ernst gemeint war. &lt;/span&gt;Der  weitere Umstand, dass die Abgabe ähnlich lautender Erklärungen für den  Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ein vergleichbares  "Massengeschäft" zu sein scheint wie die Versendung ähnlich lautender  Abmahnungen für die Bevollmächtigten der Antragstellerin, kann eine  solche Annahme ebenfalls nicht rechtfertigen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;War die Antragstellerin nach alledem schon vor ihrem Verfügungsantrag  klaglos gestellt worden und nicht erst durch das klarstellende Schreiben  des Antragsgegners vom 16.06.2010 (Anlage AG 2), das allerdings im  gerichtlichen Verfahren ergänzend zur Auslegung seiner  Unterlassungserklärung vom 26.04.2010 herangezogen werden konnte (vgl.  BGH, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201998,%20483" target="_blank" title="BGH, 10.07.1997 - I ZR 62/95: Der M.-Markt packt aus"&gt;GRUR 1998, 483&lt;/a&gt; [485] = &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%201998,%20296" target="_blank" title="BGH, 10.07.1997 - I ZR 62/95: Der M.-Markt packt aus"&gt;WRP 1998, 296&lt;/a&gt; – "Der M.-Markt packt aus"; &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%20749" target="_blank" title="BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07: Wettbewerbsrecht - Pflichtangaben bei Arzneimittelwerbung im Int..."&gt;GRUR 2010, 749&lt;/a&gt;  = WRP 2010, 1030 [Rn. 45] – Erinnerungswerbung im Internet), so  entsprach es der Billigkeit, ihr und nicht dem Antragsgegner die Kosten  des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens aufzuerlegen. Die  Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert dem  Kosteninteresse beider Parteien entspricht, folgt aus &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" target="_blank" title="§ 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht"&gt;§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO&lt;/a&gt;.          &lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-1006779630860319890?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/1006779630860319890/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/zur-ausraumung-der-wiederholungsgefahr.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/1006779630860319890'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/1006779630860319890'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/zur-ausraumung-der-wiederholungsgefahr.html' title='Zur Ausräumung der &quot;Wiederholungsgefahr&quot; bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 11.11.2010  Aktenzeichen: 6 W 157/10: 6 W 157/10)'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-5292108321086247991</id><published>2011-02-27T09:31:00.000-08:00</published><updated>2011-02-27T09:31:17.730-08:00</updated><title type='text'>Ghostwriter-Vereinbarung kann außerhalb des Hochschulbereichs nicht sittenwidrig sein (Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 01.09.2009; Az: 11 U 51/08)</title><content type='html'>&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;b&gt;&amp;nbsp;Jedenfalls außerhalb des Hochschulbereichs können die Umstände des Einzelfalls auch bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen dazu führen, dass eine sogenannte „Ghostwriter-Vereinbarung", mit der sich der Urheber zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft verpflichtet und dem Namensgeber gestattet, das Werk als eigenes zu veröffentlichen, nicht sittenwidrig ist.&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Amtlicher Leitsatz&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Oberlandesgericht Frankfurt am Main&lt;br /&gt;Urteil vom 01.09.2009; Az: 11 U 51/08&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;b&gt;Tenor&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Berufung des Klägers gegen das am 12.6.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/3 O 433/07) wird zurückgewiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Revision wird nicht zugelassen.&lt;br /&gt;&lt;b&gt;&lt;br /&gt;Gründe&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;I.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger macht gegen den Beklagten urheberrechtliche Ansprüche wegen der Veröffentlichung eines wissenschaftlichen Aufsatzes in der Zeitschrift ... (X) geltend. Die Zeitschrift X hat eine Auflage von ca. 730 Exemplaren und wird hauptsächlich an Bibliotheken ausgeliefert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Parteien waren im Jahr 2002 Partner der A ... AG (nachfolgend: A). Der Beklagte war als Mitglied des Vorstands unter anderem für die Leitung desjenigen Geschäftsbereichs tätig, dem das wissenschaftlich-theoretisch ausgerichtete Researchteam der A unter Leitung des Klägers organisatorisch angehörte. Dieses Researchteam hatte eine Marktstudie mit dem Titel „...“ durchgeführt, die im Mai 2002 durch die A publiziert wurde.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Prof. Dr. B, Herausgeber der Zeitschrift X und gleichzeitig Aufsichtsrat der A, wandte sich im Sommer 2002 an den Beklagten, da für das Septemberheft der X noch ein Beitrag fehlte. Der Beklagte sprach daraufhin den Kläger wegen der Abfassung eines solchen Artikels an. Der Aufsatz wurde unter Zugrundelegung der A-Studie gefertigt, wobei die Urheberschaft des Aufsatzes zwischen den Parteien streitig ist. Die Parteien einigten sich jedenfalls darauf, dass der Aufsatz in der X im deutschsprachigen Raum unter der Nennung des Beklagten als alleinigem Verfasser erscheinen und der Beklagte in diesem Aufsatz eine angemessene Danksagung an den Kläger veröffentlichen sollte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im September 2002 erschien in Heft 5 der X der betriebswirtschaftliche Aufsatz mit dem Titel „...“ (X 2002, S. ...-... = Bl. ...-... d.A.). Als Verfasser war „Dr. C“ angegeben. Der Kläger wurde in der ersten Fußnote des Aufsatzes in einer Danksagung genannt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Aufsatz war auch über das Internetportal des Verlages gegen Zahlung von € 11,-- im Volltextservice abrufbar. Zudem nannte der Beklagte, der als Honorarprofessor an der ...-Universität tätig war, auf den Internetseiten der Universität den Aufsatz in seinem Schriftenverzeichnis. Beides wurde dem Kläger im Jahre 2006 bekannt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2006 forderte der Kläger den Beklagten unter Widerruf seiner Zustimmung zur Autorennennung dazu auf, es zu unterlassen, sich künftig insbesondere im Internet als Urheber des Aufsatzes „Risiken und Erfolgsfaktoren von Transaktionen“ zu bezeichnen (Bl. 22/23 d.A.). Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Er veranlasste aber, dass der Aufsatz seit Januar 2007 nicht mehr über das Internetportal des Verlages abrufbar ist, und entfernte den Hinweis auf den Aufsatz aus seinem Literaturverzeichnis. Die Parteien korrespondierten anschließend erfolglos mit dem Ziel einer außergerichtlichten Einigung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Anschließend hat der Kläger die vorliegende Klage auf Unterlassung, Geldentschädigung, Auskunft und Schadensersatz bzw. Bereicherungsausgleich erhoben. Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger eine Erklärung des Beklagten vorgelegt, mit der dieser bestätigte, dass er mit einer Parallelveröffentlichung des Aufsatzes auf der Internetseite der X einverstanden gewesen wäre (K22 - Bl. 260 d. A.)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger hat behauptet, er sei der alleinige Urheber des Aufsatzes, den er per E-Mail an den Beklagten gesandt habe (Bl. 8-11R d. A.). Der Beklagte habe nur geringe Änderungen „einzelner Tempi“ vorgenommen und ein „unpassendes“ Goethe-Zitat angehängt. Als der Beklagte ihn als sein direkter Vorgesetzter auf die Zustimmung zur Nennung des Beklagten als alleinigen Autor angesprochen habe, habe er erhebliche Nachteile für seine weitere berufliche Entwicklung befürchtet, wenn er dieses deutlich formulierte Ansinnen ausschlagen würde. Er habe sich deshalb mit dem Beklagten darauf verständigt, dass er einer einmaligen Veröffentlichung in der X unter dem Namen des Beklagten nicht widersprechen werde, sofern eine angemessen formulierte Danksagung bei dieser Gelegenheit mit veröffentlicht werde. Dafür habe er eine Formulierung vorgegeben. Er habe dem Beklagten allenfalls eine Duldung dahingehend angekündigt, den von ihm (Kläger) verfassten Aufsatz um einen wissenschaftlich fundierten, vor allem aber nennenswerten Beitrag zu ergänzen und die Bearbeitung über den Verlag unter dessen Namen zu veröffentlichen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger hat gemeint, seine Einwilligung sei nicht nur wirksam widerrufen worden, vielmehr sei sie auch von Anfang an wegen Ausnutzung einer Zwangslage und als Plagiatsabrede sittenwidrig.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger hat beantragt,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, den im Jahre 2002 durch den Kläger verfassten und in der Zeitschrift X 2002, S. ... – ... veröffentlichten Aufsatz „...“&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b) sich der Autorenschaft an diesem Aufsatz zu berühmen&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. den Beklagten zu verurteilen, im Namen des Klägers an den ... e.V., ...- Straße, Stadt1 Spendenkonto ..., Bank ..., BLZ ..., eine Geldentschädigung für die Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers (§§ 97 II, 13 UrhG) zu zahlen, die der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, allerdings 5.000,-- € nicht unterschreiten soll,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Form und in welcher Anzahl der unter Ziffer 1 genannte Aufsatz über welche Medien vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde, fernerhin über die mit diesem Aufsatz erzielten Gewinne Rechnung zu legen; fernerhin darüber Auskunft zu erteilen, bei welchen Gelegenheiten und über welche Medien er sich der Autorenschaft an dem unter Ziffer 1 genannten Aufsatz berühmt hat,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;4. festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger Schadensersatz, wie er sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffer 3 ergibt, zu bezahlen, hilfsweise die ungerechtfertigte Bereicherung, wie sie sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffer 3 ergibt, herauszugeben hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagte hat beantragt,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;die Klage abzuweisen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Er hat insbesondere behauptet, er und der Kläger seien Mitautoren des Aufsatzes, der Rohentwurf des Aufsatzes sei gemeinsam entwickelt worden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es das Landgericht dahinstehen lassen, ob der Kläger alleiniger Urheber oder gemeinsam mit dem Beklagten Miturheber des Aufsatzes sei, ob die Autorennennung des Beklagten dessen Urheberschaft nach § 10 UrhG vermuten lasse und ob der Aufsatz im Hinblick auf die als Grundlage verwendete A-Studie überhaupt eine persönliche geistige Schöpfung darstelle.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Jedenfalls habe der Beklagte bei der Veröffentlichung des Aufsatzes unter eigenem Namen nicht urheberrechtswidrig gehandelt. Der Beklagte sei aufgrund der Veröffentlichungsabrede mit dem Kläger zur Veröffentlichung des Aufsatzes berechtigt gewesen. Diese Veröffentlichungsabrede sei nicht von Anfang an unwirksam gewesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da die Abrede sich nur auf die deutschsprachige Veröffentlichung in der X bezogen und der Kläger sich die Veröffentlichung in englischer Sprache vorbehalten habe, sei kein (unwirksamer) vollständiger Verzicht des Klägers auf sein Urheberpersönlichkeitsrecht aus § 13 UrhG im Sinne eines „Ghostwritervertrages“ oder einer „Plagiatsabrede“ gegeben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Veröffentlichungsabrede sei zudem nicht nach § 138 BGB nichtig, da eine sittenwidrige Zwangslage für den promovierten Kläger aufgrund dessen herausgehobener Position in einem der größten Wirtschaftsprüfungsunternehmen und seiner akademischen Vorbildung fern gelegen habe. Im Übrigen sei der Vortrag des Klägers zu einer Zwangslage und eventuell drohender beruflicher Nachteile im Vorfeld der Abrede völlig unsubstanziiert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine gegebenenfalls analog § 40 UrhG mögliche Kündigung der Veröffentlichungsabrede nach fünf Jahren im Jahr 2007 lasse jedenfalls die Veröffentlichung des Aufsatzes im Jahre 2002 unberührt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ob auch die Veröffentlichung im Internet von der Veröffentlichungsabrede erfasst sei, könne dahingestellt bleiben, da diese dem Beklagten nicht zuzurechnen sei.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der Begründung im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 176-185 d. A.) Bezug genommen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gegen das am 16.6.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.7.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 16.9.2008 mit am 16.9.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Er rügt, das Landgericht sei ohne einen nach § 139 ZPO gebotenen Hinweis und zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine wirksame Veröffentlichungsabrede getroffen worden sei. Die Veröffentlichungsabrede zwischen den Parteien habe – wie erstinstanzlich schon vorgetragen worden sei – unter der Bedingung gestanden, dass der Beklagte das Manuskript des Klägers im Sinne einer Co Autorenschaft weiterbearbeitet, da der Kläger beabsichtigt habe, sein Manuskript in einer englischsprachigen Fachzeitschrift allein unter seinem Namen zu veröffentlichen. Weiter ist er der Ansicht, eine Veröffentlichungsabrede sei jedenfalls unwirksam, da Ghostwriterabreden im wissenschaftlichen Bereich sittenwidrig seien und zudem eine Ausnutzung seiner Zwangslage vorgelegen habe. Jedenfalls sei die Veröffentlichungsabrede wirksam gekündigt. Die Erklärung des Beklagten vom 18.7.2008 gegenüber dem Verlag stelle eine erneute Verletzungshandlung dar. Im Übrigen wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger beantragt,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.6.2008, Az. 2/3 O 433/07, aufzuheben und der Klage stattzugeben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beklagte beantragt,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;die Berufung zurückzuweisen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Er verteidigt das angefochtene Urteil.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wegen des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;II.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO) beruht und die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung nicht rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keine urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 UrhG gegen den Beklagten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger ist zwar aktivlegitimiert, da er seine Urheberschaft an dem Aufsatz nachgewiesen hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach der gesetzlichen Urheberschaftsvermutung des § 10 Abs. 1 UrhG gilt derjenige als Urheber, der auf einem erschienenen Werk oder auf dem Original eines Kunstwerks als dessen Urheber bezeichnet ist. Bei Aufsätzen und Monografien wird der Autor regelmäßig in der Titelunterzeile, in einer einleitenden Fußnote oder am Ende der Abhandlung genannt (Thum in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., § 10 Rn. 14). Da der Aufsatz unter dem Namen des Beklagten veröffentlicht wurde, spricht die Vermutung des § 10 UrhG dafür, dass dieser alleiniger Urheber des Aufsatzes ist. Dass der Kläger in der ersten Fußnote in Verbindung mit einer Danksagung genannt war, führt nicht dazu, dass er im Rahmen der Vermutung des § 10 UrhG als (Mit-)Urheber anzusehen ist. Denn nach § 10 UrhG kommt es darauf an, wer in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist. Bei wissenschaftlichen Aufsätzen ist üblicherweise die unter dem Titel in der Autorenzeile genannte Person der Urheber. Sofern eine Miturheberschaft zwischen zwei oder mehr Personen vorliegt, wird dies durch Nennung der Personen in der Autorenzeile kenntlich gemacht. Bei (nicht unüblichen) Danksagungen in Fußnoten für Unterstützung, die im Gegensatz zur ausdrücklichen Nennung als Mitautor ein Minus darstellen, ist dagegen üblicherweise gerade keine Urheberschaft der in der Fußnote genannten Person gegeben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese Vermutung hat der Kläger jedoch widerlegt. Für die Widerlegung der Vermutung des § 10 UrhG ist zwar der volle Gegenbeweis dafür erforderlich, dass der als Urheber Bezeichnete nicht der wahre Urheber ist. Dieser Beweis ist hier indes dadurch erbracht, dass der Beklagte bestätigt hat, dass er nicht Autor der vom Kläger per e-Mail übermittelten Urschrift des Aufsatzes ist. Da sich der in der X veröffentlichte Beitrag von dieser „Urschrift“ (Bl. 8-11R d. A.) nur durch die Hinzufügung einer aus fünf Sätzen bestehenden Einleitung, einiger weniger Umformulierungen im Text (z. B. 1. Seite 1. Absatz: Vorziehen des in Gedankenstriche gesetzten Einschubs „- in Einzelfällen auch höhere Beträge -“), Ergänzungen/Änderungen in vier Fußnoten und die Hinzufügung eines Goethezitats am Ende unterscheidet, handelt es sich bei der veröffentlichten Fassung weiterhin um das allenfalls unfrei bearbeitete (§§ 23, 24 UrhG) Werk des Klägers.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Aufsatz in der in der X abgedruckten Fassung erfüllt auch die Anforderungen an ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass es an einer eigenpersönlichen Schöpfung des Klägers deshalb fehle, weil dem Zeitschriftenbeitrag die A-Studie „...“ zugrunde liegt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Veröffentlichung des Aufsatzes in der Zeitschrift X unter dem Namen des Beklagten war jedoch nicht widerrechtlich, weil der Kläger wirksam in diese Veröffentlichung eingewilligt hatte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Landgericht hat festgestellt, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag der Veröffentlichung in der X unter dem Namen des Beklagten zugestimmt hat (LGU Seite 4). Diese Tatsachenfeststellung ist gemäß §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat Entscheidungsgrundlage. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen. Etwas anderes gilt nur, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Hieran fehlt es. Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, erstinstanzlich vorgetragen zu haben, dass er der Veröffentlichung eines Plagiats nicht zugestimmt habe, ergeben sich daraus keine Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen. Der erstinstanzlich später mit Schriftsatz vom 5.5.2008 (Bl. 141 d.A.) gehaltene Vortrag des Klägers, er habe die Duldung, dass sein Aufsatz unter dem Autorennamen des Beklagten veröffentlicht wird, davon abhängig gemacht, dass der Beklagte den Aufsatz um einen wissenschaftlich fundierten, vor allem aber nennenswerten Beitrag ergänzt, steht im Widerspruch zu seinem Vortrag in der Klageschrift (Bl. 3/4 d.A.). Nach der Klageschrift war die Einwilligung des Kläger nur dahin eingeschränkt, dass eine von ihm vorgegebene Danksagung mit veröffentlicht würde (Bl. 3 d. A.). Trotz der abweichend formulierten Danksagung entschied sich der Kläger im Jahr 2002 dafür, nicht gegen die Veröffentlichung vorzugehen (Bl. 4 d. A.). Auch in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 16.12.2006 heißt es zum Inhalt der Einwilligung lediglich, der Beklagte habe „entgegen der Erwartungen (des Klägers) ... auch keine Zusätze verfasst“ (Bl. 23 d. A.), ohne dass eine entsprechende Bedingung des Klägers erwähnt wird. Im Übrigen erscheint der Vortrag auch nicht schlüssig. Hätte der Beklagte den Aufsatz um einen wissenschaftlich fundierten und nennenswerten Beitrag ergänzt, hätte wohl eine freie Bearbeitung des Beklagten vorgelegen, zu deren Veröffentlichung der Beklagte nicht der Zustimmung des Klägers bedurft hätte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es bestand insoweit auch keine Hinweispflicht des Landgerichts nach § 139 ZPO, weil die Veröffentlichungsabrede den Kern des Streits bildete. Der Kläger hätte nach seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung im Fall eines Hinweises auch nur zu den rechtlichen Voraussetzungen für eine Ghostwriter-Vereinbarung vorgetragen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Einwilligung des Klägers ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen der Ausnutzung einer Zwangslage nichtig. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB nicht vor, weil es hier nicht um eine im Missverhältnis zur Leistung stehende Gegenleistung geht. Die Ausnutzung einer Zwangslage kann jedoch dessen ungeachtet die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB rechtfertigen (vgl. BGH NJW 1994, 1276; Palandt/Heinrichs § 138 Rdn. 35). Es kann offen bleiben, unter welchen Umständen dies der Fall ist. Im Streitfall ist ein sittenwidriges Ausnutzen einer Zwangslage des Klägers jedenfalls auszuschließen. Insofern hat das Landgericht zu Recht entschieden, dass aufgrund der herausgehobenen Stellung des Klägers in dem Unternehmen eine sittenwidrige Zwangslage für den Kläger fernliegt und darüber hinaus auch nicht substanziiert dargelegt wurde. Insofern verhält sich die Streitsache auch anders als der vom Landgericht Berlin (GRUR 1983, 438 – Joseph Roth; dazu auch Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 31 Rdn. 117) entschiedene Fall, in dem der Autor Joseph Roth mit Wirkung für seine Erben für alle Zeiten, d.h. bis zum Ablauf der Schutzfristen, für alle Länder der Erde und für alle Nutzungsarten von jeder Verfügung über das Urheberrecht ausgeschlossen sein sollte. Zudem befand sich der Autor in seiner Pariser Emigration in „äußerst beengten Verhältnissen“ und benötigte ein Darlehen sowie einen dreijährigen Zahlungsaufschub für beim dortigen Kläger aufgenommene geringwertige Darlehen. Damit lassen sich die Befürchtungen des Klägers um seinen beruflichen Aufstieg nicht vergleichen. Hinzukommt, dass der Beklagte auch nach dem Vortrag des Klägers diesem keine Nachteile für den Fall angedroht hat, dass der Kläger sich nicht dazu bereit erklären würde, einen Zeitschriftenbeitrag zu verfassen und dessen Publikation unter dem Autorennamen des Beklagten zuzustimmen. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Drohung unausgesprochen im Raum stand. Dass der Beklagte persönlich enttäuscht gewesen wäre, wenn der Kläger ihm den Wunsch abgeschlagen hätte, und sich gegebenenfalls seinerseits bei anderer Gelegenheit einem Wunsch des Klägers verschlossen hätte, reicht jedenfalls zur Annahme einer Zwangslage nicht aus.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Einwilligung ist auch nicht deshalb sittenwidrig, weil der Kläger dem Beklagten damit gestattet hat, sich wahrheitswidrig als Autor zu bezeichnen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bei einer Ghostwriter-Vereinbarung verpflichtet sich der Urheber einerseits zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft, andererseits soll der Namensgeber die Möglichkeit erhalten, das Werk als eigenes in der Öffentlichkeit zu präsentieren. Derartige Vereinbarungen werden soweit ersichtlich allgemein für zulässig gehalten, soweit es um politische Reden und Texte aktuellen politischen Inhalts geht (Dustmann in: Fromm/Nordemann, UrhR, 10. Aufl., § 13 Rn. 19; Dietz in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 13 Rn. 28; Dreyer in HK-UrhG, 2. Aufl., § 13 Rn. 41; Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 13 Rn. 22; Kroitzsch in: Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 13 Rn. 22).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Über diesen Bereich hinausgehend wird einerseits vertreten, eine solche Abrede sei grundsätzlich zulässig, weil der Ghostwriter nicht endgültig auf seine Urheberschaft verzichte, sondern die Abrede nach 5 Jahren kündigen könne (vgl. Dreier/Schulze, § 13 Rn. 31). Andererseits wird für Ghostwriterabreden bei Wissenschaftlern mit Blick auf die beruflich eminent wichtige Ehre als Wissenschaftler teilweise angenommen, eine solche Vereinbarung könne im Einzelfall sittenwidrig sein (vgl. Kroitzsch a.a.O.). Als problematisch angesehen wird eine Ghostwriter-Vereinbarung insbesondere im Verhältnis eines Hochschulprofessors zu seinen wissenschaftlichen Mitarbeitern (vgl. Leuze, GRUR 2006, 552, 556 m.w.N.).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung ist die zwischen den Parteien getroffene Veröffentlichungsabrede nach Auffassung des Senats nicht sittenwidrig. Der Beklagte war zwar Lehrbeauftragter und später Honorarprofessor. Das Verhältnis der in einem Wirtschaftbetrieb tätigen Parteien entsprach jedoch nicht dem eines Hochschulprofessors zu seinen wissenschaftlichen Mitarbeitern im universitären Forschungsbetrieb. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es sich um die Veröffentlichung von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen handelte, die ein besonderes wissenschaftliches Renommee hätten begründen können. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich um eine Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift mit einer geringen Auflage handelte, die hauptsächlich von Bibliotheken bezogen wird. Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Aufsatz unter Zugrundelegung der Marktstudie gefertigt wurde, die unter Leitung des Klägers von Researchteam der A erstellt worden war. Mit Blick darauf, dass der Beklagte als Mitglied des Vorstands für die Leitung desjenigen Geschäftsbereichs zuständig war, dem das Researchteam der A organisatorisch angehörte, erscheint es nicht als sittenwidrig, dass der Kläger seine Zustimmung dazu erteilte, den Aufsatz unter dem Namen des für das Researchteam zuständigen Vorstandsmitglieds erscheinen zu lassen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Veröffentlichung hat die spätere Kündigung der Ghostwriter-Vereinbarung nicht beseitigt. Zeitlich nach der Kündigung ist eine Verletzung des Urheberrechts des Klägers nicht mehr erfolgt. Der Urheber kann in entsprechender Anwendung der §§ 40 Abs. 1 S. 2, 41 Abs. 4 S. 2 UrhG eine Ghostwriter-Vereinbarung, die ihn zum Verschweigen seiner Urheberschaft verpflichtet, nach fünf Jahren kündigen (Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 13 Rdn. 23 m.w.N.; Dreier/Schulze, § 13 Rn. 31). Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate (§ 40 Abs. 1 S. 3 UrhG). Die 5-Jahresfrist wäre im August 2007 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte aber bereits veranlasst, dass der Aufsatz nicht mehr über das Internetportal des Verlages abrufbar war, und er hatte den Hinweis auf den Aufsatz bereits aus seinem Literaturverzeichnis entfernt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Umstand, dass der Aufsatz bis dahin auch im Internet zugänglich war und über diese Quelle bezogen werden konnte, kann dem Beklagten nicht zugerechnet werden. Der Kläger selbst hat vorgetragen, dass er mit einer Veröffentlichung im Internet nicht gerechnet habe. Hieran ändert nichts, dass der Beklagte erklärt hat, er hätte einer Veröffentlichung im Internet ebenfalls zugestimmt, wenn der Verlag danach gefragt hätte. Eine neue Verletzungshandlung liegt in dieser auf die Vergangenheit bezogenen Erklärung entgegen der Auffassung des Klägers nicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Neues tatsächliches Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 10.06.2009, der keine Veranlassung für eine Wiedereröffnung der der verfahrensfehlerfrei geschlossenen mündlichen Verhandlung bietet, bleibt gemäß §§ 296 a, 525 ZPO unberücksichtigt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Für die Entscheidung, ob die Ghostwriter-Abrede sittenwidrig ist, waren die konkreten Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles maßgeblich.&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-5292108321086247991?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/5292108321086247991/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/ghostwriter-vereinbarung-kann-auerhalb.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/5292108321086247991'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/5292108321086247991'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/ghostwriter-vereinbarung-kann-auerhalb.html' title='Ghostwriter-Vereinbarung kann außerhalb des Hochschulbereichs nicht sittenwidrig sein (Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 01.09.2009; Az: 11 U 51/08)'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-8805134881500895826</id><published>2011-02-26T11:41:00.000-08:00</published><updated>2011-02-26T11:48:34.379-08:00</updated><title type='text'>LG Düsseldorf: Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenanalogie bei Bilderklau auf eBay</title><content type='html'>&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Für die unberechtigte Nutzung von Fotografien auf eBay hat der Raubkopierer gem. § 97 Abs. 1 UrhG als Schadenersatz eine angemessene Lizenzgebühr zu zahlen. &lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann bei der Ermittlung der angemessenen Schadenshöhe die üblichen Vergütung nach der &lt;i&gt;Honorarempfehlungen der&amp;nbsp; Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing&lt;/i&gt;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;a href="http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=43146fe782e92&amp;amp;akt=empfehlungen_empfehlungen&amp;amp;view=&amp;amp;si=4d695b937cec8&amp;amp;lang=1"&gt;MFM&lt;/a&gt; zu Grunde gelegt werden&amp;nbsp;. Demnach ist der Urheber der Bilder so zu stellen, als wäre die Handlung, durch die seine Rechte verletzt wurden, Gegenstand eines Lizenzvertrages. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten&amp;nbsp;; zu Grunde zu legen ist der Zeitpunkt des Eingriffs.&amp;nbsp;Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten hat. Ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dabei ist zu berücksichtigen, dass Bilder bei einer eBay Auktion&amp;nbsp; zwar 90 Tage lang abgerufen werden können. Der wirtschaftliche Vorteil, den der Lizenznehmer durch die Präsentation seines Produktes im Rahmen einer eBay Auktion mithilfe eines Fotos erlangt, beschränkt sich jedoch auf die Laufzeit des Angebots, nicht dagegen auf die 90 Tage, in denen die Fotos&amp;nbsp;weiter abrufbar sind.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Im Fall einer unterlassenen Urheberbezeichnung ist außerdem ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr von 100 % geschuldet. Dies ist rechtlich als Vertragsstrafe einzuordnen, sodass die Erhöhung neben die fiktive Lizenzgebühr tritt, ohne dass eine Verquickung von Schadensberechnungen gegeben wäre.&lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;Redaktioneller Leitsatz&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;LG Düsseldorf, Urt. v. 19.03.2008 – 12 O 416/06&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Tenor&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 5.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die folgenden Lichtbilder ohne Genehmigung zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen …wenn dies geschieht wie folgt: …&lt;br /&gt;2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art und Umfang von Handlungen gemäß der vorstehenden Ziffer 1 sowie über die Herkunft der Fotografien.&lt;br /&gt;3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2007 zu zahlen.&lt;br /&gt;4. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung ihres Rechtsanwaltes in Höhe von 659,80 € freizustellen.&lt;br /&gt;5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.&lt;br /&gt;6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.&lt;br /&gt;7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin gilt dies gegen Sicherheitsleistung, und zwar bezüglich der Unterlassung in Höhe von 10.000 €, bezüglich der Auskunftserteilung in Höhe von 1.000 €, bezüglich der Freistellung in Höhe von 800 € und bezüglich der Zahlung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des durch den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht vorab Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Tatbestand&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin unterhält im Internet im Rahmen der Auktionsplattform eBay sowie ihrer eigenen Webseite … einen Online-Shop, über den sie verschiedene Designer-Modeartikel wie z. B. Damen-Handtaschen vertreibt. Sie wendet sich dabei weltweit an einen unbestimmten Abnehmerkreis mit Schwerpunkt im Bundesgebiet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Oktober 2006 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte die fünf aus dem Tenor ersichtlichen Produktbilder aus einer ihrer eBay-Auktionen kopiert und in die Produktbeschreibung von zwei eigenen eBay-Auktionen eingefügt hatte. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Ehemann der Klägerin, der Zeuge M, diese Lichtbilder erstellt hat, und ob eine Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte auf die Klägerin erfolgt ist. Auch Teile der Angebotsbeschreibung sind vom Beklagten übernommen worden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit Abmahnschreiben vom 01.11.2006 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 08.11.2006 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Auf dieses Schreiben hat der Beklagte nicht reagiert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin behauptet, die Fotografien seien vom Zeugen M im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin selbst mit großem Aufwand angefertigt und anschließend in die eBay-Auktion und den Online-Shop eingefügt worden. Zwischen ihr und Herrn M bestehe die Vereinbarung, dass die uneingeschränkten ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Fotografien für alle Nutzungsarten, insbesondere die Nutzungsart im Internet zu Werbe- und Verkaufszwecken, der Klägerin zustehen sollen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ihrer Ansicht nach müsse der Beklagte neben Unterlassung und Auskunft den Schaden, der durch die unlizenzierte und nicht genehmigte Nutzung der Fotografien entstanden sei, ersetzen. Hierbei sei gemäß der MFM-Richtlinien von 2006 ein Lizenzschadenersatz in Höhe von 150 € pro Lichtbild aufgrund der Tatsache, dass die Fotografien in einem Online-Shop verwendet wurden, mit einem Zuschlag von 50 % zu versehen. Zudem sei der Schadensersatzanspruch wegen des unterlassenen Bildquellennachweis zu verdoppeln.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ursprünglich hat die Klägerin zusätzlich beantragt, den Beklagten zur Unterlassung der Vervielfältigung und Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Texte sowie zur Erteilung der Auskunft über Art und Umfang dieser Handlung zu verurteilen. Diese Anträge hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin beantragt nunmehr noch,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; 1. der Beklagte soll verurteilt werden, es ab sofort zu unterlassen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 5.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Fotografien der Klägerin, insbesondere folgende Fotos der Klägerin, ohne Genehmigung zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen: …&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; 2. den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über Art und Umfang von Verletzungshandlungen gem. dem Antrag zu 1. sowie über die Herkunft der Fotografien;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; 3. den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2006 zu zahlen;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; hilfsweise für den Fall, dass eine Geltendmachung von Urheberpersönlichkeitsrechten des Zeugen M aus eigenem Recht oder in gewillkürter Prozessstandschaft ausscheidet,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt 2.250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2006 und zugunsten des Herrn M, …, 53578 Windhagen, insgesamt 2.250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2006 zu Händen der Klägerin zu zahlen;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; 4. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung des Rechtsanwaltes R in Höhe von 659,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 15.11.2006 freizustellen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beklagte beantragt,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; die Klage abzuweisen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Er bestreitet die Lichtbildnereigenschaft des Zeugen M sowie die Übertragung der unbeschränkten ausschließlichen Nutzungsrechte an die Klägerin.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Er ist der Ansicht, die Berechnung des Schadensersatzes in Höhe von 4.500 € sei fehlerhaft, da die aktuelle Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildnutzungsrechte der MFM-Richtlinien aus dem Jahr 2007 keinen 50 %-igen Zuschlag mehr vorsehe. Die Verdopplung des Schadensersatzes aufgrund eines etwaigen Verschweigens der Urheberschaft komme ebenfalls nicht in Betracht. Hierin sei eine unzulässige Verquickung der Schadensberechnung zu sehen. Zudem sei nur der Urheber bzw. der Lichtbildner anspruchsberechtigt, nicht aber der Lizenznehmer.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bezüglich des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe verwiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Entscheidungsgründe&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;I. &lt;/div&gt;&lt;br /&gt;Die letztlich gestellten Anträge führen dazu, dass teilweise eine Klagerücknahme, teilweise aber auch nur eine Konkretisierung der Anträge vorliegt. Der Antrag zu 1. ist zudem dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Unterlassung bezüglich der konkreten im Tenor abgebildeten Fotos begehrt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Soweit die Klägerin ursprünglich Unterlassung und Auskunft bezüglich Teilen ihrer Angebotsbeschreibung begehrt hat, liegt eine Klagerücknahme nach § 269 Abs. 1 ZPO vor. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihre Anträge umformuliert, sodass sie die vermeintliche Verletzungshandlung hinsichtlich der Übernahme von Teilen der Artikelbeschreibung nicht mehr zum Gegenstand haben; dieses als Klagerücknahme zu wertende Verhalten bedurfte keiner Zustimmung der Beklagtenseite, da vorher nicht zu den weitergehenden Anträgen verhandelt worden ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Soweit die Klägerin die Anträge zu 2. und 3. aus der Klageschrift nicht mehr gestellt hat, liegt dagegen eine streitwertneutrale Umformulierung beziehungsweise Konkretisierung vor. Die Entfernung geschützter Lichtbilder aus dem Internet ist inhaltlich mit der Unterlassung ihrer Veröffentlichung gleichzustellen. Der Antrag auf Verurteilung zur Zahlung einer Vertragsstrafe ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Festsetzung einer Sanktionierung bei zukünftigen Verstößen durch den Beklagten begehrt; dies kann mangels Anspruchsgrundlage aber nur durch Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel nach § 890 ZPO geschehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. Der Antrag zu 1. war zudem so auszulegen, wie aus dem Tenor zu 1. ersichtlich. Die Klägerin hat zwar formuliert, ihr Begehren beziehe sich auf "Fotografien der Klägerin" beziehungsweise "folgende Fotos der Klägerin". Aus dem Gesamtzusammenhang wird jedoch deutlich, dass sie sich auf konkrete Lichtbilder des Zeugen M bezieht, an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte innehaben soll.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;II. &lt;/div&gt;&lt;br /&gt;Die Klage ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Die Klägerin ist gem. §§ 97 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit §§ 72 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 3 UrhG berechtigt, vom Beklagten zu verlangen, dass er die weitere Nutzung der gegenständlichen Fotografien unterlässt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a. Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Zeuge M die fünf Fotografien selbst angefertigt hat und damit Lichtbildner i. S. des § 72 Abs. 2 UrhG ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese Überzeugung beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen, welcher im Rahmen seiner Vernehmung auch glaubwürdig war. So hat er nachvollziehbar und detailliert darlegen können, wie er die Lichtbilder im Rahmen des Anstellungsverhältnisses zu seiner Ehefrau angefertigt und später digital nachbearbeitet hat. Für die Richtigkeit seiner Aussage spricht zudem der Umstand, dass er einen Ausdruck der Fotos in der ursprünglichen hohen Auflösung vorlegen konnte. Des weiteren hat er dem Gericht die Sonnenbrille, welche als Accessoire auf den Lichtbildern Verwendung gefunden hat, im Original vorgelegt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Lichtbildern geworden. Dem ausschließlich Nutzungsberechtigten stehen die in §§ 97 ff. UrhG geregelten Rechtsbehelfe zur Verfügung (Schricker/Schricker, Urheberrecht, §§ 31/32 Rn. 5).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese Rechtsübertragung hat zumindest stillschweigend stattgefunden. So hat der Zeuge M glaubhaft bestätigt, dass er die Lichtbilder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses auf 400 €-Basis für seine Ehefrau angefertigt hat. Er hat also als Angestellter der Klägerin gehandelt. Nach §§ 43, 31 Abs. 3 UrhG ist dabei zumindest von einer stillschweigenden Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern auf die Klägerin auszugehen. Der Zweck, zu dem die Lichtbilder angefertigt worden sind, war nämlich ausschließlich die Platzierung der Produktfotos im Internet. Der Zeuge M hat die Fotos in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis angefertigt und bearbeitet; er war sich bewusst, dass sein Arbeitsergebnis von der Klägerin ausschließlich genutzt werden sollte, und dass er dafür als Gegenleistung einen Teil seine Arbeitsentgeltes erhält. In einer solchen Konstellation bedarf es keiner ausdrücklichen Übertragung von Nutzungsrechten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Zeuge hat des weiteren bestätigt, dass diese Rechtsübertragung zwischen seiner Frau und ihm auch so beabsichtigt war. Dieser Vortrag ist auch nachzuvollziehen; insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es sich um die Tätigkeit eines Ehegatten handelt, der damit den Betrieb seiner Ehefrau unterstützen möchte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;c. Die Fotografien sind vom Beklagten rechtswidrig verwendet worden. Durch das Hinzufügen der Fotografien in seine Online-Auktionen hat der Beklagte die der Klägerin zustehenden Nutzungsrechte aus § 19a UrhG verletzt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;d. Die durch den Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr ist nicht ausgeräumt, da der Beklagte nicht bereit war, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Der Auskunftsanspruch beruht auf § 242 BGB; soweit er sich auch auf die Herkunft der Lichtbilder bezieht, hat er seine Grundlage in § 101a Abs. 1 UrhG. Die Klägerin kann nur durch Auskunftserteilung in die Lage versetzt werden, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch abschließend zu beziffern. Dieser könnte möglicherweise über den hier zugesprochenen Betrag hinausgehen, da sich der hier tenorierte Schadenersatz lediglich auf die zwei konkret benannten Verletzungshandlungen bei eBay bezieht und daher bei weiteren bereits erfolgten, aber noch unbekannten Verstößen weitere Ansprüche in Frage kämen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. Für die unberechtigte Nutzung der Fotografien hat der Beklagte der Klägerin gem. § 97 Abs. 1 UrhG als Schadenersatz eine angemessene Lizenzgebühr in Höhe von insgesamt 750 € zu zahlen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a. Ein Verschulden des Beklagten liegt vor, da sein Verhalten jedenfalls den Vorwurf der Fahrlässigkeit i. S. des § 276 Abs. 2 BGB begründet. Wie im Wettbewerbsrecht werden auch im Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gestellt (BGH, GRUR 1998, 568, 569). Verwerter müssen sich grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall gewesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b. Der Klägerin steht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern zu (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1377; NJW-RR 1999,194). In derartigen Fällen können im Rahmen der Schadensbemessung gem. § 287 ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen der MFM zu Grunde gelegt werden (BGH, NJW-RR 1999, 194). Demnach ist die Klägerin so zu stellen, als wäre die Handlung, durch die ihre Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, § 97 Rn. 61); zu Grunde zu legen ist der Zeitpunkt des Eingriffs. Er ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Schluss des Verletzungszeitraums zu beziehen (BGH, GRUR 1962, 401, 404). Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten hat, ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich (BGHZ 77, 16, 19 ff.; BGH, GRUR 1987, 37, 39).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;c. Ausgehend von diesen Grundlagen hat der Beklagte nach der Lizenzanalogie einen Betrag von 750 € zu zahlen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zunächst ist als ersten Anhaltspunkt für die Bestimmung der fiktiven Lizenzgebühr von den MFM-Richtlinien des Jahres 2006 auszugehen. In diesem Jahr ist nämlich die Verletzungshandlung erfolgt; dementsprechend kommt es auch darauf an, auf welche Lizenzgebühr sich verständige Vertragspartner zu diesem Zeitpunkt geeinigt hätten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bei der Nutzungsdauer ist von dem Wert auszugehen, der für eine einmonatige Nutzung angesetzt worden wäre, hier also 100 € pro Bild. Zwar ist es zutreffend, dass die Bilder bei eBay 90 Tage lang abgerufen werden. Eine gewöhnliche Auktion dauert dagegen nur ein bis zwei Wochen; ein Abrufen nach Auktionsende erfolgt in der Regel nur noch einmal durch den Käufer zwecks Abwicklung der Bezahlung, während sich Kaufinteressenten gewöhnlich nur laufende Versteigerungen ansehen. Der wirtschaftliche Vorteil, den der Lizenznehmer durch die Präsentation seines Produktes mithilfe der Fotos erlangt, beschränkt sich also auf die Laufzeit des Angebots, nicht dagegen auf die 90 Tage, in denen die Fotos theoretisch weiter abrufbar sind. Es ist davon auszugehen, dass verständige Partner eines Lizenzvertrages diesem Umstand bei der Findung einer angemessenen Gebühr, der beide Seiten zugestimmt hätten, Rechnung getragen hätten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hinzu kommt ein Aufschlag von 50 %, da die Lichtbilder für zwei Auktionen verwendet worden sind. Die MFM-Honorartabelle sieht für die Mehrfacheinblendung von ein und demselben Lichtbild keine feste Vergütung vor, sondern spricht von einer Zahlung "nach Vereinbarung". Im vorliegenden Fall kommt nach der hypothetischen Interessenlage der Parteien eines Lizenzvertrages der Aufschlag von 50 % für die Nutzung in einem Online-Shop am nächsten. Der Beklagte hat mithilfe derselben Lichtbilder zwei Exemplare des gleichen Produkts verkaufen wollen. Insoweit ist er mit dem Betreiber eines Online-Shops vergleichbar, da auch dort durch die Nutzung der Bilder mehrere Vertragsschlüsse über das identische Produkt herbeigeführt werden sollen. Demgegenüber liegt es fern, dass die Parteien einen Lizenzvertrag dahingehend geschlossen hätten, dass für jede einzelne Auktion eine separate Gebühr anfällt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;4. Darüber hinaus hat der Zeuge M als Lichtbildner einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 750 €, den die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen und zudem im eigenen Namen mit Zustimmung des Zeugen einziehen konnte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Fall der unterlassenen Urheberbezeichnung ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr von 100 % geschuldet wird. Dies ist rechtlich als Vertragsstrafe einzuordnen, sodass die Erhöhung neben die fiktive Lizenzgebühr tritt, ohne dass eine Verquickung von Schadensberechnungen gegeben wäre. Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (BGH, GRUR 1995, 671, 672). Dem Lichtbildner i. S. von § 72 UrhG ist eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999 S. 196). Dies ist bei der Verwendung der fünf Fotografien, die der Beklagte in seine Online-Auktionen einstellte, nicht geschehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b. Die Klägerin kann jedoch auf Grund des höchstpersönlichen Charakters dieses Rechtes den Anspruch nicht ohne weiteres selbst geltend machen. Der Anspruch beruht auf der Verletzung des Rechts aus § 13 UrhG. Dieses ist unauflöslich mit dem Rechtsträger, hier also mit dem Zeugen M verbunden, kann also nicht übertragen werden (Wandtke/Bullinger, UrhR, vor §§ 12 ff. UrhG, Rn. 5). Auch eine vertragliche Vorausabtretung etwaiger Ansprüche wäre unwirksam (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 33). Die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte zu Gunsten der Klägerin berechtigt diese damit nicht, auch den Zuschlag wegen der unterbliebenen Urheberbenennung geltend zu machen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;c. Dagegen kann die Klägerin vom Beklagten die Zahlung an sich auf Grund einer Einziehungsermächtigung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft verlangen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Urheberrecht ist eine gewillkürte Prozessstandstand zur Wahrnehmung von Ansprüchen aus Urheberpersönlichkeitsrecht nur anzuerkennen, wenn diese Ansprüche übertragbar sind. Vorliegend wird nicht direkt ein Recht aus den §§ 12 bis 14 UrhG geltend gemacht, welches aus den vorerwähnten Gründen nicht der Übertragung unterliegt; es geht vielmehr um einen Zahlungsanspruch, der auf einer bereits in der Vergangenheit liegenden Verletzung beruht. Dieser wäre problemlos abtretbar und kann daher auch von der Klägerin als Prozessstandschafterin geltend gemacht werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die allgemeinen Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind erfüllt. So ist der Zeuge M unstreitig mit einer Zahlung zu Händen der Klägerin einverstanden. Dies ist dahingehend auszulegen, dass er die Klägerin nicht nur zur Geltendmachung seiner Forderung, sondern auch zum Einzug, also zur Klage auf Zahlung an sie selbst, ermächtigt hat. Das eigene Interesse der Klägerin an der Geltendmachung des Anspruches beruht auf dem Umstand, dass sie sich als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotos möglichst effektiv gegen Verletzungen ihrer Rechte zur Wehr setzen möchte. Hierzu gehört auch, dass der Verletzer durch die Konfrontation mit einer verhältnismäßig großen Ersatzforderung von zukünftigen Verstößen möglichst abgehalten wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der einer Vertragsstrafe entsprechende Aufschlag auf die Lizenzgebühr Druck auf den anderen Teil ausüben soll, um ihn zu vertragsgerechtem Verhalten zu bewegen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1997 – 20 U 31/97). Da im vorliegenden Fall nicht der Lichtbildner, sondern nunmehr die Klägerin wirtschaftlich von den Bildern profitieren darf und demnach auch missbräuchliche Verwendungen unterbinden möchte, ist ihr das erforderliche Eigeninteresse anzuerkennen. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ist durch die Prozessstandschaft mangels entsprechenden Vortrags der Parteien nicht zu befürchten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;5. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Einen vorherigen Verzug des Beklagten hat die Klägerin nicht dargelegt; insbesondere führt alleine der Ablauf einer vom Abmahnenden selbst gesetzten Frist nicht dazu, dass eine Mahnung entbehrlich wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;6. Die Klägerin hat schließlich gem. §§ 677, 670 BGB gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten, die ihr durch die vorgerichtliche Abmahnung entstanden sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bezüglich der Höhe ist wegen der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung durchzuführenden Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2007 – VIII ZR 86/06) von einer 1,3-Gebühr auszugehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zinsen waren jedoch nicht zuzusprechen. Die Klägerin begehrt die Freistellung von einer Verpflichtung, welche sie gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten hat. Es ist nicht vorgetragen, weshalb sie diesem gegenüber gegenwärtig zur Zinszahlung verpflichtet wäre; dementsprechend kann sie auch keine Freistellung wegen Zinsen verlangen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;III. &lt;/div&gt;&lt;br /&gt;Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Klägerin ihre Klage zum Teil zurückgenommen hat und sie hinsichtlich des Zahlungsanspruches teilweise unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1, 2 ZPO bezüglich der Klägerin und in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO bezüglich des Beklagten. &lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-8805134881500895826?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/8805134881500895826/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/lg-dusseldorf-schadensersatz-nach-den.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/8805134881500895826'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/8805134881500895826'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/lg-dusseldorf-schadensersatz-nach-den.html' title='LG Düsseldorf: Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenanalogie bei Bilderklau auf eBay'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-4839138666171528713</id><published>2011-02-24T12:57:00.000-08:00</published><updated>2011-02-24T12:58:08.204-08:00</updated><title type='text'>150 € Rechtsanwaltsgebühren bei Tauschbörsenabmahnung wegen Download eines Musikalbums “Westernhagen - Williamsburg” (AG Elmshorn, Urteil vom 19. Januar 2011;  Az: 49 C 57/10)</title><content type='html'>&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Der Streitwertbestimmung kommt keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung zu; vielmehr orientiert sich diese an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung. Beim unberechtigten online Stellen von 12 Musiktiteln eines Albums via einer Internet Tauschbörse kann der Streitwert, auch wenn das&amp;nbsp;Album recht aktuell ist, bei &amp;nbsp;2.000 € liegen, wenn es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß handelt und dieser&amp;nbsp;zudem von kurzer Dauer war. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die bloße Länge eines auf Basis von Textbausteinen gefertigten Schreibens führt ebenso wenig wie die bloße thematische Zugehörigkeit zu einem Rechtsgebiet, das weit überwiegend von hierauf spezialisierten Anwälten bearbeitet wird, zur Erhöhung der&amp;nbsp;Geschäftsgebühr des Anwaltes. Auf Grundlage eines&amp;nbsp; Gegenstandswertes von&amp;nbsp; 2.000 € und einer Geschäftsgebühr von 0,8 ergibt sich ein Honoraranspruch des Anwaltes inkl. Mehrwertsteuer in Höhe von 150,42 EUR.&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;Redaktioneller Leitsatz&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;AG Elmshorn, Urteil vom&amp;nbsp;19. Januar 2011; &amp;nbsp;Az: 49 C 57/10&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;b&gt;Tenor&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2010 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;b&gt;Tatbestand&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;Mit der Klage macht die Klägerin einen an sie abgetretenen anwaltlichen Honoraranspruch geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2010 wurde der Beklagte im Namen der ... GmbH wegen angeblicher Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten durch unerlaubte Verwertung des Albums “Westernhagen - Williamsburg” im Rahmen einer Internettauschbörse (sog. File-Sharing) abgemahnt. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, am 07.11.2009 um 15:59:53 Uhr die Tonaufnahme (Album mit 12 Titeln, Erscheinungsdatum 23.10.2009) “Westernhagen – Williamsburg” zum Download angeboten zu haben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die ... GmbH verlangte als Rechteinhaberin von dem Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Schadenersatz. Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren heißt es in dem anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2010, dass diese sich nach einem Streitwert von mindestens € 30.000,00 berechneten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dies bedeute, dass allein für Rechtsanwaltskosten normalerweise ein Betrag in Höhe von € 1.005,45 anfallen könnten. Als pauschalierter Schadenersatz wurde dem Beklagten die Zahlung von 680,00 EUR bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung angeboten. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Abmahnschreibens vom 17.01.2010, Blatt 8 ff. der Akte, Bezug genommen. Nachdem der Beklagte die Kanzlei des Zedenten, eines Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutzes, kontaktiert hatte, wurde seitens des Zedenten dem Beklagten ein aus mehreren Seiten bestehendes Schriftstück per Mail übersandt, welches mit “Vollmacht und Auftrag” überschrieben war. Der Beklagte unterschrieb am 26.01.2010 das Schriftstück und sandte es an den Zedenten zurück. Wegen des Inhalts dieses Formulars wird auf die Anlage K1, Bl. 7 d.A., K 5, Bl. 33 d.A., sowie die Anlage K8, Bl. 92 und 93 d.A., Bezug genommen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Zedent wies mit Schreiben vom 27.01.2010 die Abmahnung der Rechteinhaberin zurück, da nicht gesichert sei, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K3, Bl. 16 ff d.A., Bezug genommen. Zudem hinterlegte er bei 24der 116 Landgerichten in Deutschland unter gleichem Datum Schutzschriften zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung. Wegen des Inhalts der Schutzschriften wird auf die Anlage K4, Bl. 20 ff d.A., Bezug genommen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bei dem Landgericht, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, wurde keine Schutzschrift hinterlegt und auch bei keinem anderen Landgericht in Schleswig-Holstein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2010 ließ die ... GmbH daraufhin ein weiteres Vergleichsangebot unterbreiten, nach dem der Beklagte 400,00 EUR als pauschalierten Schadenersatz zahlen sowie eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben sollte. Mit Schreiben vom 08.02.2010 riet der Zedent dem Beklagten zur Annahme des Vergleichsangebots, was der Beklagte noch am selben Tag tat. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit Datum vom 06.02.2010 rechnete die Klägerin für die Leistungen des Zedenten einen Betrag in Höhe von 2.257,55 EUR ab. Dieser Berechnung lagen ein Gegenstandswert von 30.000,00 EUR sowie eine 1,9 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG und eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 31.00 VV RVG zugrunde. Auf die Rechnung vom 06.02.2010, Anlage K6, Bl. 34 d.A., wird Bezug genommen. Die Forderung aus der Rechnung trat der Zedent an die Klägerin ab. Der Beklagte hatte hierzu unter dem 26.01.2010, Anlage K5, Bl. 33 d.A., sein Einverständnis erklärt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der anwaltlichen Tätigkeit des Zedenten ein Gegenstandswert von 30.000 EUR zugrunde zu legen sei, sowie ferner, dass der Ansatz einer 1,9 Geschäftsgebühr und einer 1,3 Verfahrensgebühr gerechtfertigt sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.257,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beklagte behauptet, der Zedent habe ihn telefonisch angewiesen, zunächst die ihm per Email zugesandten Formulare zu unterschreiben und zurückzusenden; anschließend habe er, der Zedent, die Situation besprechen und auch zur Kostenfrage Stellung nehmen wollen. Weiterhin habe der Zedent vor der Rücksendung der Formulare erklärt, dass es sich um eine Standardangelegenheit handele; er erhalte viele Emails in dieser Form und müsse zur Abwehr nur ein bis zwei Schreiben fertigen. Hierdurch würden lediglich Kosten von 100,00 EUR ausgelöst werden. Die Klage ist am 07.04.2010 zugestellt worden. Der Beklagte hat hilfsweise mit dem Klagerwiderungsschreiben vom 15.05.2010 den Widerruf des zugrunde liegenden Vertrages gem. § 312 d Abs. 1, 355 BGB erklärt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gründe&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die zulässige Klage ist nur in einem geringen Umfang begründet. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Klägerin steht lediglich in Höhe von 150,42 EUR ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten aus §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB, 398 BGB zu.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach §§ 611, 612 Abs. 2 BGB ist der Vertragspartner des Dienstverpflichteten verpflichtet, in dem Fall, in dem eine Vergütung nicht bestimmt worden ist, die taxmäßige Vergütung zu zahlen, wenn eine Taxe besteht. Zwischen dem Zedenten und dem Beklagten ist durch Rücksendung des unterzeichneten Auftragsformulars mit Datum vom 26.01.2010 ein Anwaltsvertrag gem. § 611 BGB über die Abwehr des Unterlassungsbegehrens der ... GmbH zustande gekommen. Dieser Vertrag ist wirksam. Insbesondere ist die zum Vertragsschluss führende Erklärung des Beklagten vom 26.01.2010 nicht gem. §§ 312 b Abs. 1, 355 BGB durch das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.05.2010 wirksam widerrufen worden. Denn die Widerrufsfrist von grundsätzlich 14 Tagen gemäß § 355 Abs. 2 BGB war zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen. Der Beklagte war nämlich durch die Erklärung des Zedenten vom 26.01.2010 gemäß § 360 Abs. 1 BGB ordnungsgemäß über die Möglichkeit des Widerrufs seiner Erklärung belehrt worden. Das Formular des Zedenten mit der Widerrufsbelehrung hat der Beklagte unter dem 26.01.2010 ebenfalls unterschrieben. Dementsprechend war die Widerrufsfrist spätestens am 10.02.10 abgelaufen. Der Zedent hat zudem unstreitig vor Übernahme des Auftrags gem. § 49 b Abs. 5 BRAO darüber belehrt, dass sich sein Honorar nach dem Gegenstandswert richtet, sodass eine Pflichtverletzung hieraus nicht entnommen werden kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24.05.2007, Az.: IX ZR 89/06 - zitiert nach Juris). Mangels wirksamen Widerrufs war das Verfahren nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Rechtsfrage, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Dienstleister vom Verbraucher für die Inanspruchnahme einer im Vertrag vereinbarten Dienstleistung in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung verlangen kann, ist für die Entscheidung des Rechtsstreites nach dem Vorgesagten nicht relevant.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Vertrag ist auch nicht aufgrund einer Unklarheit hinsichtlich des Umfangs der vertraglichen Verpflichtungen des Zedenten unwirksam oder auslegungsbedürftig. Zwar entspricht das seitens des Zedenten verwandte Formular nicht den üblicherweise von gebrauchten vorgefertigten Vollmachten, doch ist der Inhalt weder widersprüchlich noch missverständlich. Soweit sich einleitend die Worte “Vollmacht erteilt in Sachen gegen ... GmbH wegen Anspruchsschreiben vom 17.01.2010” ist Formulierung durchaus geeignet, den Umfang des Vertrages zu bezeichnen. Diese Formulierung kann auch bei objektiver Betrachtungsweise nicht anders verstanden werden, als dass der Zedent die mit Schreiben vom 17.01.2010 geltend gemachten Ansprüche prüfen und diese abwehren sollte und hierzu auch Schutzschriften hinterlegen kann. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aufgrund des geschlossenen Vertrages schuldet der Beklage dem Zedenten jedoch lediglich eine Vergütung in Höhe von 150,42 EUR. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die anwaltliche Tätigkeit des Zedenten ist nach einem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR und mit einem Gebührensatz von 0,8 abzurechnen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&amp;nbsp;a) Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Zedenten beträgt 2.000,00 EUR. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes bezieht (Hartmann, KostG RVG, § 2 Rn. 4; BGH NJW 07, 2050 ff.; BVerfG NJW-RR 01, 139; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, § 2 Rn. 2-8). In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG nach § 3 ZPO nach billigem Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Die Abmahnung vom 17.01.2010 verfolgte das Ziel, ein weiteres Anbieten der zu Gunsten der ... GmbH geschützten Musiktitel im Internet zum Download zu verhindern. Dieses Interesse ist nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titel zu bemessen; vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Az.: 6 U 101/09, I-6 U 101/09 - zitiert nach JURIS; LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Az.: 28 O 241/09). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß handelt (AG Halle, Urteil vom 24.11.2009, Az.: 95 C 3258/09). Auch der Umfang und das Ausmaß der streitigen Rechtsverletzung sowie der mögliche Schaden, der bei einer Fortsetzung des abgemahnten Verhaltens in nicht vorherzusehender Anzahl droht, sind einzubeziehen (vgl. Amtsgericht Aachen, Urteil vom 16.07.2010, Az.: 115 C 77/10). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Jedoch kommt der Streitwertbestimmung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung zu; vielmehr orientiert sich diese an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung (AG Halle, Urteil vom 24.11.09, Az.: 95 C 3258/09). In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend der Vorwurf auf das online Stellen von 12 Titeln eines Albums lautete, andererseits aber das Album recht aktuell war und damit die Gefahr höherer Download-Zahlen beinhaltete, schätzt das Gericht den Streitwert auch unter Berücksichtigung der weiteren durch das OLG Köln dargestellten Kriterien auf 2.000,00 EUR. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dabei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß handelt, der zudem von kurzer Dauer war. Der Rechteinhaber hatte den Verstoß nur für einen bestimmten Moment, nämlich am 07.11.2009 um 15:59:53 Uhr, nicht aber für einen bestimmten Zeitraum dargelegt. Weiterhin hat das Gericht berücksichtigt, dass die Zahl der öffentlich zugänglich gemachten Titel deutlich unterhalb der durch das OLG Köln (a.a.O.) und das LG Köln (Urteil vom 27.01.2010, Az.: 28 O 4241/09) zu beurteilenden Menge lag.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das OLG Köln setzte für die Onlinestellung von 964 Musikdateien im Einzelfall einen Streitwert von € 200.000,00 an. Das LG Köln setzte für 543 Titel einen Streitwert in Höhe von € 40.000,00 an. Das LG Hamburg hat im Falle der Verbreitung von zwei Musiktiteln in einer Internettauschbörse den dortigen Beklagten verurteilt, Schadenersatz in Höhe von € 15 pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen (Urteil vom 8.10.2010, Az.: 308 O 710/09). Allein die Tatsache, dass der abmahnende Rechteinhaber - vielleicht auch mit dem Ziel, mögliche Rechteverletzer abzuschrecken oder durch die Nennung eines hohen Streitwertes zur Annahme des angebotenen pauschalen Schadensersatzes zu bewegen - unvertretbar hohe Streitwerte in dem abmahnenden Schreiben aufführt, führt im Ergebnis nicht dazu, dass dieser mitunter wahllos gegriffene “angedrohte” Streitwert auch als Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Abwehr von Abmahnungen zugrunde zu legen ist. Zudem zeigt das Angebot der anwaltlich vertretene Rechteinhaberin, einen pauschalen Schadensersatz von 680,00 EUR zzgl. einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu akzeptieren, dass auch seitens der Rechteinhaberin Zweifel hinsichtlich des in Aussicht gestellten Streitwertes von 30.000,00 EUR bestanden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b) Der Zedent kann lediglich eine 0,8 Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR abrechnen. Eine Geschäftsgebühr von mehr als 0,8 erscheint im vorliegenden Fall unbillig. Die Geschäftsgebühr bestimmte sich bei einer Rahmengebühr wie der nach Nr. 2300 VV RVG gem. § 14 RVG u.a. nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit. Dabei setzt der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen fest. Überschreitet die Ermessensausübung den durch die Umstände des Einzelfalls bestimmten Rahmen, ist sie unbillig. Dann hat das Gericht das anwaltliche Ermessen durch eigenes Ermessen zu ersetzen (AG München ZfS 92, 310; Gerold/Schmidt § 14 RVG Rn. 5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Korrektur nicht auf grobe Unbilligkeit beschränkt ist, sonst hätte der Gesetzgeber sich nicht des Begriffs der offenbaren Unbilligkeit wie z.B. in § 319 Abs. 1 BGB bedient (LG Hof JurBüro 84, 1024; Gerold/Schmidt a.a.O.). Klagt der Rechtsanwalt seine Gebühren gegen seinen Auftraggeber ein, da wegen der Regelung des § 11 Abs. 8 RVG ein Kostenfestsetzungsverfahren nicht möglich ist - § 315 Abs. 3 BGB, wonach die Gebühr für den anderen Teil nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht. Andernfalls wird die Bestimmung durch Urteil getroffen. Der Rechtsanwalt hat zu darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die von ihm getroffene Bestimmung der Billigkeit entspricht (BGHZ 41, 279; AG München ZfS 92, 310; MünchKomm BGB-Gottwald § 315 Rn. 54; Gerold/Schmidt RVG § 14 Rn. 8).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die von dem Zedenten veranschlagte Geschäftsgebühr von 1,9 entspricht nicht der Billigkeit und ist daher durch das Gericht nach billigem Ermessen festzusetzen und zu ersetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zedent die Abwehr von Abmahnungen dieser Art in großer Zahl betreibt, so dass es sich bei der vorliegenden Verteidigung für ihn um ein routinemäßig, mit Hilfe von Textbausteinen erstelltes Schreiben einfacher Art, d.h. ohne schwierige rechtliche Ausführung und ohne größere sachliche Auseinandersetzung, handelt. Das Schreiben enthält keine auf den vorliegenden Fall bezogenen Rechtsausführungen und entspricht dem Vorbringen in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten, denen der gleiche rechtlich einfach gelagerte Sachverhalt, nämlich die Verteidigung gegen eine Abmahnung wegen unerlaubten File-Sharings, zu Grunde liegt. Ein derartiges Schreiben löst lediglich eine 0,8 Geschäftsgebühr aus (vgl. auch AG Charlottenburg a.a.O.). Die bloße Länge eines auf Basis von Textbausteinen gefertigten Schreibens führt ebenso wenig wie die bloße thematische Zugehörigkeit zu einem Rechtsgebiet, das weit überwiegend von hierauf spezialisierten Anwälten bearbeitet wird, zur Erhöhung der angemessenen Geschäftsgebühr auf 1,9. Auf der Grundlage des somit in Ansatz zu bringenden Gegenstandswertes von € 2.000 und einer Geschäftsgebühr von 0,8 ergibt sich ein Honoraranspruch des Zedenten zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie der Mehrwertsteuer in Höhe von 150,42 EUR.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&amp;nbsp;c) Eine Vergütung für die Hinterlegung der Schutzschriften schuldet der Beklagte dem Zedenten im Ergebnis nicht. Auch insoweit wäre allenfalls eine 0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR geschuldet. Im Verfahren über einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert im Regelfall niedriger als im Hauptsacheverfahren, da es lediglich um eine einstweilige Maßnahme geht, die regelmäßig nicht der Befriedigung des Rechtsverhältnisses insgesamt dient. Im Regelfall wird die Hälfte angenommen (OVG Hamburg, RVGreport 05, 320; Gerold/Schmidt RVG Kommentar Teil G Rn. 19). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Gegenstandswerts für die Verfahrensgebühr mit 1.000,00 EUR anzusetzen. Die auf 0,8 reduzierte Geschäftsgebühr führt somit zu einem Honoraranspruch des Zedenten in Höhe von € 68,00 zzgl. USt. Wie bereits in der öffentlichen Verhandlung vom 11.11.2010 ausgeführt, sieht das Gericht jedoch keine Notwendigkeit für die Hinterlegung der inhaltlich gleichlautenden Schutzschriften; denn damit konnte lediglich der Versuch unternommen werden, den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu verhindern, durch die dem Beklagten untersagt worden wäre, weitere Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Ein darüber hinausgehender Nachteil drohte dem Beklagten nicht. Insoweit fehlte den Schutzschriften ein Nutzen für den Beklagten, der mit der Verfahrensgebühr hätte abgerechnet werden können. Gleichwohl entsteht die Verfahrensgebühr unabhängig davon, ob die vom RA getroffene Maßnahme schuldhaft falsch war (BGH NJW 04, 2817), solange sie vom Auftrag gedeckt ist. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Zwar findet sich in dem vom Beklagten unterzeichneten Formular auch die Formulierung, “der Auftrag umfasst die Abwehr der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche (Zahlung und Unterlassung), einschließlich Schutzschrifthinterlegung zur Abwehr einer etwaigen einstweiligen Verfügung”, doch lässt sich dieser Formulierung nicht entnehmen, dass der Beklagte unabhängig von dem Nutzen solcher Schutzschriften auf jeden Fall wollte, dass Schutzschriften an Landgerichten hinterlegt werden. Der Zedent war lediglich bevollmächtigt bzw. beauftragt, Schutzschriften zu hinterlegen, wenn und soweit dies für die Abwehr der Ansprüche der Rechteinhaberin erforderlich war, bzw. auch im Falle der Nichterforderlichkeit, wenn der Beklagte hierauf nach einer entsprechenden Beratung bestanden hätte. Vorliegend hatte die Rechteinhaberin dem Beklagten eine Frist bis zum 31.01.2010 gesetzt, um das Angebot des pauschalen Schadensersatzes anzunehmen. Dass bereits am 27.01.2010 die Hinterlegung von Schutzschriften erforderlich war, ist daher nicht erkennbar, zumal diese auch nicht an allen Landgerichten, sondern nur an einigen hinterlegt worden sind. Dass durch die Hinterlegung von Schutzschriften an 24 von 116 bestehenden Landgerichten in Deutschland eine einstweilige Verfügung wirksam abgewehrt werden kann, ist nicht ersichtlich. Zudem drohte dem Beklagten im Falle des Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mehr wieder gut zu machender Schaden, da ihm lediglich ein Verhalten untersagt werden sollte, welches in geschützte Rechte anderer eingreifen würde und welches er ohnehin nicht vornehmen wollte. Durch eine Schutzschrift wird lediglich eine Entscheidung ohne Anhörung des Gegners des einstweiligen Verfügungsverfahrens verhindert. Eine Kostenersparnis oder ähnliches ist damit nicht verbunden. Im Gegenteil, hierdurch werden zusätzliche Gebühren für den die Schutzschrift einreichenden Rechtsanwalt ausgelöst. Der Beklagte kann der Klägerin nicht entgegenhalten, dass der Zedent weitere Aufklärungspflichten verletzt habe. Der Rechtsanwalt muss den Mandanten grundsätzlich nicht ungefragt auf die gesetzliche Vergütungspflicht hinweisen (BGH a.a.O.). Es ist aber anerkannt, dass unter bestimmten Umständen der Rechtsanwalt nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, auch ungefragt über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. Vorliegend ist die Beauftragung des Rechtsanwaltes mit der Überprüfung der Berechtigung der Abmahnung indes nicht wirtschaftlich sinnlos gewesen, auch wenn dem Beklagten bereits ein Vergleichsvorschlag vorlag. Denn bereits die anwaltliche Prüfung, welche Rechtsfolgen sich aus der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Einigung über die geltend gemachten Schadenersatzansprüche ergeben und ob hierzu eine Verpflichtung bestand, hatte für den Beklagten wirtschaftlichen Wert (vgl. AG Aachen, Urteil vom 16.07.2010, Az.: 115 C 77/10).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&amp;nbsp;Die Honorarforderung ist von dem Zedenten gem. § 398 BGB wirksam an den Kläger abgetreten worden. Die Wirksamkeit dieser Abtretung scheitert nicht an § 134 BGB. Der Beklagte hat in die Abtretung der Ansprüche ausdrücklich schriftlich eingewilligt, indem er eine Zustimmungs- und Abtretungserklärung am 26.01.2010 unterschrieb. Willigt der Mandant in die Abtretung und damit in die Weitergabe der Informationen gem. § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO in der Fassung ab dem 01.09.2009 ein und macht auf diese Weise von seinem durch Art. 2 GG gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gebrauch, ist er im Umfang seiner Einwilligung nicht mehr schutzbedürftig. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Zinsanspruch beruht auf § 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Die Unterliegensquote des Beklagten liegt unter 7 Prozent und hat, da zwischen den Streitwerten von 2.000,00 EUR und 2.500,00 EUR kein Gebührensprung liegt, keine zusätzlichen Kosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Klägerin auf § 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO. Das Urteil ist für den Beklagten nicht berufungsfähig. Im übrigen beruht die Entscheidung auf § 708 Ziffer 11, 711, 709 ZPO. &lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-4839138666171528713?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/4839138666171528713/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/150-rechtsanwaltsgebuhren-bei.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/4839138666171528713'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/4839138666171528713'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/150-rechtsanwaltsgebuhren-bei.html' title='150 € Rechtsanwaltsgebühren bei Tauschbörsenabmahnung wegen Download eines Musikalbums “Westernhagen - Williamsburg” (AG Elmshorn, Urteil vom 19. Januar 2011;  Az: 49 C 57/10)'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-6000709842714003345</id><published>2011-02-22T14:47:00.000-08:00</published><updated>2011-02-22T15:14:53.612-08:00</updated><title type='text'>Markenschutz eines Plagiats?</title><content type='html'>&lt;m:smallfrac m:val="off"&gt;    &lt;m:dispdef&gt;    &lt;m:lmargin m:val="0"&gt;    &lt;m:rmargin m:val="0"&gt;    &lt;m:defjc m:val="centerGroup"&gt;    &lt;m:wrapindent m:val="1440"&gt;    &lt;m:intlim m:val="subSup"&gt;    &lt;m:narylim m:val="undOvr"&gt;   &lt;/m:narylim&gt;&lt;/m:intlim&gt; &lt;/m:wrapindent&gt;  &lt;/m:defjc&gt;&lt;/m:rmargin&gt;&lt;/m:lmargin&gt;&lt;/m:dispdef&gt;&lt;/m:smallfrac&gt;&lt;br /&gt;&lt;div class="bodytext" style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace; text-align: justify;"&gt;Bereits in den frühen 90ziger &amp;nbsp;tourte das Frühstyxradio mit O&lt;i&gt;liver Kalkofe, Oliver Welke, Sabine Bulthaup&lt;/i&gt; und &lt;i&gt;Dietmar Wischmeyer&lt;/i&gt; &amp;nbsp;mit dem Namen "Nichts reimt sich auf Uschi". So auf der Homepage von &lt;a href="http://www.ffn.de/aktuell/uschi.html"&gt;ffn &lt;/a&gt;nachzulesen. &lt;/div&gt;&lt;div class="bodytext" style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace; text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="bodytext" style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace; text-align: justify;"&gt;Am 3. Dezember 2010 wurde der Spruch im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes als Wortmarke Nr. &lt;a href="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020100708204/DE"&gt;3020100708204&lt;/a&gt; mit Schutz in den Klassen 25 (Bekleidung), 14, 21, 24, 27 angemeldet.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div class="bodytext" style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace; text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="bodytext" style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace; text-align: justify;"&gt;Der Anmelder: &lt;i&gt;Mario Barth&lt;/i&gt;!&lt;/div&gt;&lt;div class="bodytext" style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace; text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="bodytext" style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace; text-align: justify;"&gt;Jüngst&amp;nbsp; ging Barth gar soweit, einen T-Shirt-Verkäufer &amp;nbsp;abmahnen zu lassen, da die Verwendung "seines" Spruches eine "unlautere Nachahmung und Herkunftstäuschung bezüglich der Produkte Mario Barths gemäß § 4 Nr. 9 UWG darstelle". &lt;br /&gt;&lt;m:smallfrac m:val="off"&gt;    &lt;m:dispdef&gt;    &lt;m:lmargin m:val="0"&gt;    &lt;m:rmargin m:val="0"&gt;    &lt;m:defjc m:val="centerGroup"&gt;    &lt;m:wrapindent m:val="1440"&gt;    &lt;m:intlim m:val="subSup"&gt;    &lt;m:narylim m:val="undOvr"&gt;   &lt;/m:narylim&gt;&lt;/m:intlim&gt; &lt;/m:wrapindent&gt;  &lt;/m:defjc&gt;&lt;/m:rmargin&gt;&lt;/m:lmargin&gt;&lt;/m:dispdef&gt;&lt;/m:smallfrac&gt;&lt;br /&gt;&lt;div class="bodytext" style="text-align: justify;"&gt;Unter dem Tenor &lt;a href="http://www.radioszene.de/?p=21024"&gt;„Free Uschi“&lt;/a&gt; hat sich radio ffn nun zu einem Befreiungsschlag für den aktuell hart umkämpften Spruch entschieden und beim Marken-u. Patentamt Löschungsantrag gegen Mario Barths Marke&amp;nbsp; „Nichts reimt sich auf Uschi“ gestellt!&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-6000709842714003345?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/6000709842714003345/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/markenschutz-eines-plagiats.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/6000709842714003345'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/6000709842714003345'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/markenschutz-eines-plagiats.html' title='Markenschutz eines Plagiats?'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-8909764113241742037</id><published>2011-02-22T13:33:00.001-08:00</published><updated>2011-02-22T13:53:22.108-08:00</updated><title type='text'>Die Abmahnindustrie</title><content type='html'>&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;blockquote&gt;&lt;div style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace; text-align: justify;"&gt;&lt;b&gt;&lt;a href="http://www.youtube.com/user/DieAbmahnIndustrie"&gt;Die Abmahnindustrie&lt;/a&gt;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace; text-align: justify;"&gt;&lt;b&gt;-Filme via you tube!&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-8909764113241742037?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/8909764113241742037/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/youtube-video-player.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/8909764113241742037'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/8909764113241742037'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/youtube-video-player.html' title='Die Abmahnindustrie'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-3854983738118550255</id><published>2011-02-21T05:04:00.000-08:00</published><updated>2011-02-21T05:04:07.029-08:00</updated><title type='text'>Abmahnung erhalten? Die Datenermittlung über "dynamische IP Nummern" ist fehleranfällig (Landgericht Köln, Beschluss v. 25.09.2008; Az. 109-1/08)</title><content type='html'>&lt;!--StartFragment --&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Im Internet gibt es Tauschbörsen, in denen die Benutzer sich im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes gegenseitig über die jeweilige Tauschplattform Daten zur Verfügung stellen. Hierzu sind alle Computerbenutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden.&amp;nbsp;Die Daten werden&amp;nbsp;gegenseitig über die Tauschplattform zur Verfügung gestellt. Nach eigenen Angaben ermitteln die Abmahner mit Hilfe einer angeblich zuverlässigen Software zunächst die IP-Adressen derjenigen Anschlussinhaber, über deren Anschluss im Internet angeblich eine Tauschbörse bereitgehalten wird. Sodann wird der zu dieser IP-Adresse zugehörige Provider (z.B. die Deutsche Telekom AG) ermittelt und vom Gericht (z. B. LG Köln) verpflichtet, Auskunft zu den Namen und Anschriften der Internet-Anschlussinhaber zu geben. Diese Auskunft bildet im Anschluss daran die Grundlage für eine Abmahnung. &lt;strong&gt;Dabei ist die Datenermittlung bereits aus technischen Gründen äußerst fragwürdig. So hat das Landgericht Köln&amp;nbsp; in&amp;nbsp;einer sehr lesenswerten Entscheidung u.a. ausgeführt, dass dynamische IP&amp;nbsp;Nummern zu Ermittlungsfehlern führen (&lt;a href="http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/dynamische-ip-nummern-fuhren-regelmaig.html" target="_blank" title="Landgericht Köln, Beschluss v. 25.09.2008; Az. 109-1/08"&gt;Landgericht Köln, Beschluss v. 25.09.2008; Az. 109-1/08&lt;/a&gt;).&lt;/strong&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Bei Urheberrechtsverletzungen via Tauschbörsen zeichnet &amp;nbsp;sich nach Ansicht der Kölner Richter die Zuordnung konkreter Verstöße zu konkreten Personen durch eine extrem unbefriedigende Intransparenz der Geschehensabläufe aus. &amp;nbsp;Bereits die Zuverlässigkeit der Ermittlung der dynamischen IP-Adressen, unter denen&amp;nbsp; Urheberrechtsverletzungen begangen sein sollen, stellt sich&amp;nbsp; ausweislich des besagten Gerichtsbeschlusses als "überdenkenswert" dar. Ausgangspunkt der Probleme ist die eine Zuordnung extrem erschwerende Internetpraxis, dass die IP-Adresse einem bestimmten Provider zugeordnet ist und dieser sie „dynamisch“ - also bei jeder Internetanwahl eines seiner Klienten aufs neue - vergibt. Dadurch ist die IP-Adresse nicht einem bestimmten Nutzer zugeordnet, sondern wird nacheinander einer unüberschaubaren Vielzahl von Nutzern -jeweils vorübergehend - zugeordnet. Die Zuordnung zu einem konkreten Festnetzanschluss hängt demzufolge davon ab, den genauen Zeitpunkt der Einwahl ins System (login) und die Dauer der Sitzung zuverlässig zu ermitteln. Fehlverknüpfungen&amp;nbsp; sind&amp;nbsp; kein seltenes oder vereinzeltes Phänomen. Bei einigen Verfahren lag die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden IP-Adressen ausweislich des Beschlusses deutlich über 50% aller angezeigten Fälle.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Das Kölner Landgericht hat außerdem betont, dass auch die Verlässlichkeit der Hashwerte, die nach den Beobachtungen der Staatsanwaltschaft Köln manipuliert werden können und gelegentlich - von Hackern - manipuliert werden, um den Betrieb der Tauschbörse zu stören, &amp;nbsp;nicht hundertprozentig gewährleistet sei. Daraus ergibt sich eine weitere, quantitativ schwer einzuordnende Unsicherheit in der Zuordnung eines bestimmten Festnetzanschlusses zu einem bestimmten Werk-Download.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;strong&gt;Was tun?&lt;/strong&gt; &lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Gar keine Reaktion auf eine&amp;nbsp; Abmahnung&amp;nbsp; ist die denkbar schlechteste Lösung, da die akute Gefahr besteht, dass die Gegenseite mit einer kostenintensiven einstweiligen Verfügung reagiert. Dies gilt um so mehr da die Musik-und Filmindustrie dafür bekannt ist, klagefreudig zu sein. Es werden immer wieder nicht nur einstweilige Verfügungen beantragt, sondern auch Zahlungsklagen erhoben.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Man sollte nicht den Fehler begehen, aus der Panik heraus blindlings die beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung zu unterschreiben. An eine unterschriebene Unterlassungserklärung in man in jedem Fall 30 Jahre gebunden. Außerdem werten die Gerichte strafbewehrte Unterlassungserklärungen als Schuldanerkenntnis.&amp;nbsp;Bei massenhaft versendeten Abmahnungen handelt es sich meist um pauschalisierte Schreiben, die den konkreten Einzelfall regelmäßig außer Betracht lassen. Folglich sollte bei Erhalt einer Abmahnung &amp;nbsp;stets profunde anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden und unter Umständen eine modifizierte Unterlassungserklärung mit anwaltlicher Hilfe abgegeben werden.&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-3854983738118550255?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/3854983738118550255/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/abmahnung-erhalten-die-datenermittlung.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/3854983738118550255'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/3854983738118550255'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/abmahnung-erhalten-die-datenermittlung.html' title='Abmahnung erhalten? Die Datenermittlung über &quot;dynamische IP Nummern&quot; ist fehleranfällig (Landgericht Köln, Beschluss v. 25.09.2008; Az. 109-1/08)'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-2831113671099243138</id><published>2011-02-21T00:26:00.000-08:00</published><updated>2011-02-21T00:28:12.159-08:00</updated><title type='text'>Dynamische IP Nummern führen regelmäßig zu Ermittlungsfehlern  (Landgericht Köln,  Beschluss v. 25.09.2008; Az. 109-1/08)</title><content type='html'>&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;I. Bei Urheberrechtsverletzungen via Tauschbörsen zeichnet sich die Zuordnung konkreter  Verstöße zu konkreten Personen durch eine extrem unbefriedigende Intransparenz der Geschehensabläufe  aus.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;II. Bereits die Zuverlässigkeit der Ermittlung  der &lt;/span&gt;&lt;b&gt;&lt;span style="color: red;"&gt;d&lt;/span&gt;&lt;/b&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;span style="color: red;"&gt;ynamischen IP-Adressen&lt;/span&gt;, unter denen&amp;nbsp; Urheberrechtsverletzungen  begangen&amp;nbsp;sein sollen, stellt sich&amp;nbsp; als überdenkenswert  dar. Ausgangspunkt der Probleme ist die eine Zuordnung extrem  erschwerende Internetpraxis, dass die IP-Adresse einem bestimmten  Provider zugeordnet ist und dieser sie „dynamisch“ - also bei jeder  Internetanwahl eines seiner Klienten aufs neue - vergibt. Dadurch ist  die &lt;/span&gt;IP-Adresse &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;nicht einem bestimmten Nutzer zugeordnet, sondern wird  nacheinander einer &lt;/span&gt;&lt;span style="color: red;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;unüberschaubaren Vielzahl von Nutzern -jeweils  vorübergehend - zugeordnet.&lt;/span&gt; &lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Die Zuordnung zu einem konkreten  Festnetzanschluss hängt demzufolge davon ab, den genauen Zeitpunkt der  Einwahl ins System (login) und die Dauer der Sitzung zuverlässig zu  ermitteln. &lt;/span&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;Fehlverknüpfungen&amp;nbsp; sind&amp;nbsp; kein seltenes oder  vereinzeltes Phänomen. Bei einigen Verfahren lag die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden  IP-Adressen deutlich über 50% aller angezeigten Fälle.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;III. &lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Auch die Verlässlichkeit  der &lt;/span&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;Hashwerte&lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;span style="color: black;"&gt;,&lt;/span&gt; die nach den Beobachtungen der Staatsanwaltschaft Köln  manipuliert werden können und gelegentlich - von Hackern - manipuliert  werden, um den Betrieb der Tauschbörse zu stören, &lt;/span&gt;ist nicht &lt;span style="font-weight: bold;"&gt; hundertprozentig gewährleistet. Daraus ergibt sich eine weitere,  quantitativ schwer einzuordnende Unsicherheit in der Zuordnung eines  bestimmten Festnetzanschlusses zu einem bestimmten Werk-Download.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;Leitsatz der Redaktion&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;b&gt;Landgericht Köln&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;b&gt;Beschluss vom 25.09.2008;&amp;nbsp;Az. &lt;/b&gt;&lt;b&gt;&lt;b&gt;109-1/08&lt;/b&gt;&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;big style="font-weight: bold;"&gt;Tenor&lt;/big&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wird kostenpflichtig zurückgewiesen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;b&gt;&lt;b&gt;Gründe:&lt;/b&gt;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;I.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Mit  Anwaltsschriftsatz vom 13. 12. 2007 hat die Antragstellerin, ein  renommiertes Verlagshaus, das unter anderem Hörbücher anbietet und  hierfür ein eigenes Internetportal unterhält, bei der Staatsanwaltschaft  Köln Strafantrag gegen eine Vielzahl unbekannter Personen wegen  unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in sogenannten  Tauschbörsen gestellt. In der Anzeige heißt es wörtlich:&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;Die Anzeigenerstatterinnen haben in Erfahrung gebracht, dass die noch unbekannten Tatverdächtigen im Zeitraum&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;vom: 9. 12. 2007 03:06:15 (MEZ)&lt;br /&gt;bis: 13. 12. 2007 00:41:15 (MEZ)&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;eine  Vielzahl von Werken der Anzeigenerstatterinnen über die Tauschbörse ...  bzw. ... einer unbeschränkten Anzahl dritter Personen zum Herunterladen  (Download) über das Internet bereitgestellt haben. Sämtliche in der  Repertoireübersicht aufgeführten Werke wurden im Gesamtzeitraum der  Ermittlung zu einer Vielzahl unterschiedlicher Zeitpunkte offenbar von  einer Vielzahl unterschiedlicher Tatverdächtiger dritten Personen in  Form von Dateien illegal zum Herunterladen (Download) über das Internet  zur Verfügung gestellt. Die einzelnen Tathandlungen sind jeweils in  einem einseitigen „Tatnachweis“ dokumentiert. Sämtliche Tatnachweise  sind der Strafanzeige als Anlagenkonvolut A 2 in Form eines  PDF-Dokumentes „Tatnachweise“ beigefügt.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;Die genannten Tatnachweise -  insgesamt circa 380 Seiten - erfassen jeweils unter einem bestimmten  Datum (inklusive sekundengenauer Uhrzeit) Zugriffsdaten von  Internetnutzern, nämlich den Provider, das P2P-Protokoll und die  IP-Adresse sowie Angaben zur „getauschten“ Datei (File Name, File Hash,  File Size). Aus den Daten der „getauschten Dateien“ - dem Hashwert -  schließt die Antragstellerin darauf, dass es sich um von ihr vermarktete  Werke - beispielsweise bestimmte Hörbücher - handelt.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Mit  der Anzeige verfolgt die Antragstellerin das Ziel, dass die  Staatsanwaltschaft durch Anfragen beim Provider klärt, von welchem  konkreten Festnetzanschluss die (dynamische) IP-Adresse verwendet wurde  und ihr das Ergebnis offenlegt. Den Anschlussinhaber möchte sie sodann  zivilrechtlich als „Störer“ abmahnen. Auf welche Weise sie selbst die  dynamischen IP-Adressen ermittelt hat, teilt die Antragstellerin im  einzelnen nicht mit. Erfahrungsgemäß beruhen die Datenerhebungen auf  privaten Ermittlungen von hierauf spezialisierten Unternehmen, die  gegenüber der Tauschbörse als Interessent aufgetreten und dabei  IP-Adressen anderer Teilnehmer ausspähen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;Die Staatsanwaltschaft Köln  hat auf die Anzeige hin die Telekom als Provider um Übermittlung der  Nutzerdaten zu den ihr übermittelten IP-Adressen und Daten gebeten und  eine Excel-Tabelle mit Namen und Anschriften von Inhabern erhalten, von  deren Festnetzanschluss aus die fraglichen Zugriffe stattgefunden haben  (sollen). Anschließend hat die Staatsanwaltschaft Köln 72  Einzelverfahren eingeleitet und sogleich nach § 170 II StPO eingestellt.  Die Antragstellerin hat sie auf den Privatklageweg verwiesen und ihr  keine Akteneinsicht gewährt - auch die Liste mit den Inhabern Namen hat  sie der Antragstellerin nicht zugänglich gemacht. Hiergegen wendet  sich die Antragstellerin mit ihrer „Beschwerde“ vom 23. 4. 2008, die sie  durch eine umfangreiche Stellungnahme vom 24. 7. 2008 ergänzt und  präzisiert hat. Auf diese wird ergänzend Bezug genommen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;II.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die  Beschwerde ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die  Entscheidung der Staatsanwaltschaft, der Antragstellerin keine  Akteneinsicht zu gewähren, zu deuten (§ 406e IV 2 StPO). Wie sich aus  der ergänzenden Stellungnahme vom 24. 7. 2008 ergibt, sieht sich die  Antragstellerin vor allem hierdurch beschwert, weil sie sich von einer  Akteneinsicht die Möglichkeit verspricht, gegen die Anschlussinhaber  zivilrechtlich vorzugehen. Spezielle weitere Ermittlungsschritte, die  über die bereits erfolgte Provideranfrage hinausgehen, regt die  Antragstellerin demgegenüber selbst nicht an. Bei interessenorientierter  Auslegung ist ihr Beschwerdeschriftsatz daher als Einlegung des  speziell auf die Erlangung von Akteneinsicht ausgerichteten  Rechtsbehelfs nach § 406e IV 2 StPO zu verstehen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;III.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;In der Sache kann das Begehren der Antragstellerin auf Akteneinsicht keinen Erfolg haben.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;Nach  § 406e I StPO kann der Verletzte einer Straftat über einen Rechtsanwalt  Einsicht in die Strafakten nehmen, soweit er hierfür ein berechtigtes  Interesse darlegt. Ein berechtigtes Interesse besteht insbesondere, wenn  die Akteneinsicht der Prüfung der Frage dient, ob gegen den  Beschuldigten bürgerlich-rechtliche Ansprüche geltend gemacht werden  können. Grundsätzlich muss das Interesse „dargelegt“ werden. Einer  Glaubhaftmachung bedarf es hingegen nicht. Sofern der Verletzte nach §  395 StPO berechtigt ist, sich dem Verfahren als Nebenkläger  anzuschließen - so wie vorliegend die Antragstellerin -, bedarf es der  Darlegung eines berechtigten Interesses nicht - auch nicht im  Vorverfahren (Meyer-Goßner § 406a Rn. 3). Gleichwohl ist die  Akteneinsicht auch in dem zuletzt genannten Fall nach § 406e II 1 StPO  zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des  Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Entgegen der  Auffassung der Antragstellerin gilt das Abwägungsgebot des § 406e II  StPO auch für Nebenklageberechtigte (Meyer-Goßner § 406e Rn 6); letztere  sind nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung gegenüber sonstigen  Verletzten lediglich insoweit privilegiert, als ihr berechtigtes  Interesse zunächst einmal auch ohne nähere Darlegung vermutet wird.  Soweit die Antragstellerin davon ausgegangen ist, wegen ihrer  Nebenklagemöglichkeit eines (überwiegenden) berechtigten Interesses  überhaupt nicht mehr zu bedürfen, kann ihr also bereits aus  grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen nicht gefolgt werden.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Bei  der nach § 406e II StPO gebotenen Interessenabwägung folgt die Kammer  im Ergebnis der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, dass jedenfalls  derzeit überwiegende schutzwürdige Interessen der Beschuldigten und  Dritter der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehen und schließt sich  insoweit den Entscheidungen des Landgerichts München vom 12.3.2008 (5  Qs 19/08) sowie des Landgerichts Saarbrücken vom 28. 1. 2008 (5 (3) Qs  349/07) an. Insbesondere die Erwägungen des Landgerichts München hält  die Kammer für stichhaltig; sie sind nach hiesiger Einschätzung auch  nicht auf die Fallkonstellation schränkt, dass das eingestellte  „Tauschobjekt“ ein pornographisches Werk ist. Die Offenlegung der von  der Staatsanwaltschaft ermittelten Anschlussinhaber würde in deren  Persönlichkeitsrechte und in die Persönlichkeitsrechte aller Mitbenutzer  des Anschlusses/Rechners eingreifen. Neben etwaigen  „Peinlichkeitseffekten“ - in Abhängigkeit vom jeweils getauschten Werk -  müssen insbesondere die Anschlussinhaber damit rechnen, in einem  standardisierten Verfahren mit zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen  konfrontiert zu werden. Auch sofern sie - etwa um die Auseinandersetzung  rasch zu beenden - entsprechende Unterlassungserklärungen abgeben,  müssen sie davon ausgehen, auf Zahlung von anwaltlichen Abmahnkosten in  Anspruch genommen zu werden. Kostenvolumina von ca. 500 € sind insoweit  realistisch.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Diesen absehbaren Folgen einer  Akteneinsicht stehen Interessen der Antragsteller gegenüber, deren  Berechtigung bei näherer Prüfung aus folgenden Gründen ein deutlich  geringeres Gewicht beizumessen ist, als die Antragstellerin meint. Die  von der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift mitgeteilten Tatsachen  begründen von Anfang an nur einen sehr vagen Anfangsverdacht gegen den  zu ermittelnden Inhaber des Festnetzanschlusses, von dem aus ein  geschütztes Werk - oder ein Bruchstück hiervon - „downgeloadet“ und  sogleich - praktisch zeitgleich - zum „Upload“ angeboten worden sein  soll. Deshalb ist auch die Berechtigung zivilrechtlicher  Unterlassungsansprüche, auf die es der Antragstellerin ankommt, und von  deren Begründetheit sie ohne weiteres ausgeht, grundsätzlich kritisch zu  sehen. Die Ursachen hierfür liegen aus Sicht der Kammer vor allem in  den wenig transparenten technischen Abläufen begründet, die den  illegalen Tausch urheberrechtlich geschützter Werke - aber auch den  Maßnahmen der Rechteinhaber zur Feststellung der Täter zugrunde liegen.  Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Rechteinhaber gegenüber  Tauschbörsen sehr vulnerabel sind und die Anzahl der Rechtsverletzungen  sicher in der Summe auch hoch ist. Leider ist die Zuordnung konkreter  Verstöße zu konkreten Personen besonders schwierig und zeichnet sich  durch eine extrem unbefriedigende Intransparenz der Geschehensabläufe  aus.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Bereits die Zuverlässigkeit der Ermittlung  der dynamischen IP-Adressen, unter denen die Urheberrechtsverletzungen  begangen worden sein sollen, stellt sich der Kammer als überdenkenswert  dar. Ausgangspunkt der Probleme ist die eine Zuordnung extrem  erschwerende Internetpraxis, dass die IP-Adresse einem bestimmten  Provider zugeordnet ist und dieser sie „dynamisch“ - also bei jeder  Internetanwahl eines seiner Klienten aufs neue - vergibt. Dadurch ist  die IP-Adresse nicht einem bestimmten Nutzer zugeordnet, sondern wird  nacheinander einer unüberschaubaren Vielzahl von Nutzern -jeweils  vorübergehend - zugeordnet. Die Zuordnung zu einem konkreten  Festnetzanschluss hängt demzufolge davon ab, den genauen Zeitpunkt der  Einwahl ins System (login) und die Dauer der Sitzung zuverlässig zu  ermitteln.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Auf welche Weise die Antragstellerin vorliegend die  Verbindung zwischen einer konkreten IP-Adresse, einen genauen Zeitpunkt  und dem „Hashwert“ eines ihrer Werke hergestellt hat, lässt sich ihrer  Anzeige und auch allen weiteren Schriftsätzen nicht entnehmen. In der  Anzeige heißt es lediglich, die Antragstellerin habe es „in Erfahrung“  gebracht. Diese Angabe ist dünn und wird durch das rund 380 Seiten lange  Konvolut von „Tatnachweisen“ auch nicht wesentlich aufgewertet. Der  einzelne Tatnachweis - in einer PDF-Datei übermittelt - enthält bei  nüchterner Betrachtung nicht viel mehr als die Behauptung, zu einer  bestimmten sekundengenau definierten Zeit habe jemand unter einer  konkreten IP-Adresse eine Datei mit einem bestimmten Hashwert  angefordert beziehungsweise downgeloadet. Wie lange der Vorgang lief und  ob und in welchem Umfang tatsächlich Daten geflossen sind, kann der  „Tatnachweis“ nicht vermitteln. Das technische Verfahren zur Gewinnung  der übermittelten Informationen und die konkreten natürlichen Personen,  die für diese Angaben ggfls. als Belastungszeugen gerade stehen könnten,  sind nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Kammer zweifelt nicht daran,  dass die Antragstellerin nach bestem Wissen und Gewissen ihre  Erkenntnisse vortragen möchte. Deren Verlässlichkeit kann das Gericht  aber nicht abschätzen.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Dass die Zuverlässigkeit der ausgespähten  IP-Adressen nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, ergibt sich aus  den Angaben der Staatsanwaltschaft, die schon öfter offensichtliche  Mängel bei der IP-Adressen-Auflösung beobachtet hat. So hat sie  beispielsweise zunehmend beobachtet, dass bei der Abfrage von  IP-Adressen Provider rückgemeldet haben, zu dem betreffenden Zeitpunkt  habe zu der konkreten IP-Adresse keine Session gefunden werden können;  dies könne - so folgert die Staatsanwaltschaft zu Recht - nur bedeuten,  dass unter den zur Anzeige gebrachten angeblichen Taten auch solche  waren, die es nicht gegeben habe. Dies habe man nur zufällig aufdecken  können, weil die angeblich benutzte IP-Adresse zum betreffenden  Zeitpunkt überhaupt nicht in Benutzung gewesen sei. Ob und wie oft eine  mitgeteilte IP-Adresse zur Tatzeit von einem Unbeteiligten anderweitig  genutzt worden sei, lasse sich nicht mit Sicherheit sagen; man könne  insoweit nur Vermutungen anstellen. Derartige Fehlverknüpfungen sind  nach der Erfahrung der Staatsanwaltschaft auch kein seltenes oder  vereinzeltes Phänomen. Bei einigen Verfahren habe - so die  Staatsanwaltschaft - die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden  IP-Adressen deutlich über 50% aller angezeigten Fälle gelegen, bei einem  besonders eklatanten Anzeigenbeispiel habe die Fehlerquote sogar über  90% betragen. Ergänzend wird auf die Stellungnahme der  Staatsanwaltschaft Köln zum Gutachten Prof. n vom n Bezug genommen.  Erklärlich erscheinen solche Zuordnungsprobleme der Kammer etwa durch  Schwierigkeiten bei der Zeitnahme - sowohl beim ermittelnden Unternehmen  als auch beim Provider.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Auch die Verlässlichkeit  der Hashwerte, die nach den Beobachtungen der Staatsanwaltschaft Köln  manipuliert werden können und gelegentlich - von Hackern - manipuliert  werden, um den Betrieb der Tauschbörse zu stören, ist nicht  hundertprozentig gewährleistet. Daraus ergibt sich eine weitere,  quantitativ schwer einzuordnende Unsicherheit in der Zuordnung eines  bestimmten Festnetzanschlusses zu einem bestimmten Werk-Download.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Hinzu  kommt, dass der Anschlussinhaber auch bei fehlerfreier Ausspähung der  IP-Adresse grundsätzlich nur als möglicher Täter in Betracht kommt,  keinesfalls aber allein durch den Zugriff „seiner“ IP-Adresse auf ein  digitales Werk bereits überführt werden könnte. Neben der Existenz von  „Mitnutzern“ innerhalb der Familie oder Wohngemeinschaft ist stets auch  eine missbräuchliche Benutzung des Anschlusses/Rechners durch externe  Dritte - etwa durch die anonyme Einschleusung von versteckt arbeitenden  Programmen auf den Computer des Anschlussinhabers oder durch unbefugte  Einwahl externer Personen in Funknetze - als eine realistische  Möglichkeit in Betracht zu ziehen. Es muss generell bezweifelt werden,  dass die Mehrheit der privaten Internetnutzer auf ihren Rechnern die  erforderlichen technischen Abwehrsysteme installiert hat beziehungsweise  die technischen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, den eigenen  Rechner in angemessener Weise zu schützen. Die Kammer hält daher auch  die Folgerung der Antragstellerin, der illegale Tauschvorgang müsse  zwangsläufig von jemandem aus dem Haushalt des Anschlussinhabers an  dessen Rechner vorsätzlich ausgelöst worden sein - wofür der  Anschlussinhaber verantwortlich gemacht werden könne -, für nicht  zwingend.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Dies alles macht es rechtlich  zweifelhaft, aus einer vereinzelten Verknüpfung zwischen einer  bestimmten IP-Adresse und dem Hashwert eines einzelnen geschützten Werks  eine (zivilrechtliche) Störerhaftung eines konkreten Anschlussinhabers  herleiten zu wollen, solange nicht weitere Faktoren hinzutreten - wie  etwa der Umstand, dass erkennbar erhebliche Datenmengen zum Upload  angeboten wurden - oder zusätzliche Ermittlungsergebnisse  (beispielsweise über Vortaten) vorliegen, die ein zufälliges, singuläres  „Hineingeraten“ eines technisch nicht versierten Internetnutzers in  eine Tauschbörse, bei der der Vorsatz für die Begehung eines  urheberrechtlichen Verstoßes nicht angenommen werden könnte,  unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dies dürfte aus Sicht der Kammer  auch einer der Gründe für die Entscheidung der Generalstaatsanwälte von  Düsseldorf, Hamm und Köln sein, die Ermittlung von Verstößen nach §§  106, 108 UrhG davon abhängig zu machen, dass Anzeichen für  Urheberrechtsverletzungen im „gewerblichen Ausmaß“ vorliegen mit Werten  der angebotenen Werke ab 3.000 € aufwärts. Tauschaktionen in geringerem  Umfang, die vielleicht auch noch abgebrochen wurden - was die von der  Antragstellerin ermittelten Daten nicht erkennbar machen -, würden den  Nachweis ungewiss machen, dass der Täter das erforderliche technische  Wissen und Bewusstsein hatte, bereits beim Download-Vorgang selbst die  Daten (partiell) weiter „anzubieten“ - was für die Annahme einer  vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung wesentlich wäre.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die  von der Antragstellerin gezogene Parallele zu § 100a StPO sieht die  Kammer insoweit nicht, schon allein deshalb, weil diese Vorschrift an  besonders gewichtige „Katalogtaten“ anknüpft, zu denen urheberrechtliche  Verstöße nach §§ 106,108 UrhG nicht gehören. Die geschilderten  Schwächen des Tatverdachts gegen die ermittelten Anschlussinhaber, denen  jeweils nur wenige Tauschzugriffe in einem verhältnismäßig kurzen  Zeitraum zugeordnet werden könnten, sprechen aus Sicht der Kammer  erheblich gegen die Gewährung von Akteneinsicht. Die von der  Staatsanwaltschaft vorgenommene Abwägung ist daher im Ergebnis nicht zu  beanstanden. Daran kann die generell sehr schwierige Beweislage, in der  auch seriöse Anbieter wie die Antragstellerin sich durch die technischen  Eigenheiten des Internets befinden, letztlich nichts ändern. Die von §  406e II StPO verlangte Interessenabwägung muss die individuellen  Rechtsgüter der betroffenen Personen zueinander in Beziehung setzen. Der  Gedanke, dass die Rechteinhaber derzeit nur wenig gute Möglichkeiten  haben, sich gegen illegale Tauschaktion nachhaltig zu schützen, kann  nicht dazu führen, eine Abmahnungspraxis, die ihrerseits Bedenken  begegnet, allein deshalb aufzuwerten, weil eine bessere Eingrenzung der  verfolgungswürdigen Personen, beispielsweise auf gewerbliche und  multiple Rechtsbrecher, derzeit technisch schwierig ist. Dies gilt umso  mehr, als die gemeinhin reklamierten „Millionenschäden“ durch  Tauschbörsen zumeist auf der hypothetischen Annahme beruhen, die  getauschten Dateien würden bei Unterbindung des Datentausches käuflich  erworben. Dies dürfte indes aus wirtschaftlichen Gründen wenig  realistisch sein. Vielmehr ist anzunehmen, dass durch den kostenlosen  Tausch von urheberrechtlich geschützten Werken ein „Konsum“ generiert  wird, der unter kommerziellen Bedingungen ansonsten schlicht  unterbleiben würde.&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die von der Antragstellerin ins Feld  geführte „faktische Rechtsvereitelung“ oder gar einen staatlichen  Grundrechtsverstoß vermag die Kammer nicht zu sehen. Sie hält es  entgegen der Antragstellerin nicht für ausgeschlossen, das  „Angebotsvolumen“, das unter einer bestimmten IP-Adresse zu einer  bestimmten Zeit angeboten wurde, zu ermitteln und dadurch Anbieter von  gewerblichem Ausmaß herauszufiltern, zumal die Staatsanwaltschaft Köln  berichtet hat, dass verschiedene andere Antragsteller insoweit bereits  detailliertere Angaben machen konnten. Auch die Proklamation der  „Nutzlosigkeit“ des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 101 IX  UrhG hält die Kammer zumindest zum jetzigen Zeitpunkt für verfrüht.  Insoweit müssen auch die Erfahrungen mit dem erst vor wenigen Wochen  eingeführten neuen Verfahren abgewartet werden, das in der Praxis gerade  erst anläuft.&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 406e IV 2, 161a III 3, 464, 473 I StPO.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-2831113671099243138?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/2831113671099243138/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/dynamische-ip-nummern-fuhren-regelmaig.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/2831113671099243138'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/2831113671099243138'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/dynamische-ip-nummern-fuhren-regelmaig.html' title='Dynamische IP Nummern führen regelmäßig zu Ermittlungsfehlern  (Landgericht Köln,  Beschluss v. 25.09.2008; Az. 109-1/08)'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-8184691673106103976</id><published>2011-02-20T14:10:00.001-08:00</published><updated>2011-02-20T14:13:59.642-08:00</updated><title type='text'>Die Erstellung von Hochschulabschlussarbeiten und Dissertationen ist sittenwidrig (Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil v. 08.02.2011, Az: I-20 U 116/1099)</title><content type='html'>&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;div style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Bei einer Ghostwritervereinbarung  verpflichtet sich der Urheber einerseits zum Verschweigen der eigenen  Urheberschaft, andererseits soll der Namensgeber die Möglichkeit  erhalten, das Werk als eigenes in der Öffentlichkeit zu präsentieren. &lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Die Erstellung von Hochschulabschlussarbeiten und Dissertationen für  den deutschsprachigen Raum verstößt&amp;nbsp;gegen die guten Sitten. Hieran ändert  auch ein "Disclaimer" des Dienstleistungsanbieters,&amp;nbsp;wonach die Leistungen  nur zu Übungszwecken angeboten würden, nichts.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace;"&gt;Leitsatz der Redaktion &lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Oberlandesgericht Düsseldorf&lt;br /&gt;Urteil vom 08.02.2011, Aktenzeichen: &lt;a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/1151-OLG-Duesseldorf-Az-I-20-U-11610-Werbung-mit-Marktfuehrerschaft-bei-wissenschaftlichem-Ghostwriting.html"&gt;I-20 U 116/10&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;des Herrn Dr. [...]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_margin_left" style="margin-left: 30px; margin-top: 0px; text-align: justify;"&gt;Antragstellers und Berufungsklägers,&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [...] -&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;gegen&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Herrn [...]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_margin_left" style="margin-left: 30px; margin-top: 0px; text-align: justify;"&gt;Antragsgegner und Berufungsbeklagten,&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- Prozessbevollmächtigte: [...]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die  mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter  am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;für Recht erkannt:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 6. Juli 2010 verkündete  Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal  abgeändert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu  250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,  im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Bereich der  Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Ghostwriters auf der  Internetpräsenz [...] zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, er sei  "einer der Marktführer" im Bereich des wissenschaftlichen Ghostwritings.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;&lt;b&gt;Gründe&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;A)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/540.html" target="_blank" title="§ 540 ZPO: Inhalt des Berufungsurteils"&gt;§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO&lt;/a&gt; auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Parteien betreiben eine Tätigkeit, die sie als "Akademisches  Ghostwriting" bezeichnen. Während der Antragsteller geltend macht, er  sei in der Erstellung wissenschaftlicher Texte für Unternehmen,  Unternehmensberatungen, Öffentliche Institutionen und auch  Privatpersonen tätig und als Beispiel die Erstellung eines Fachbuches  für einen Rechtsanwalt anführt, umschreibt der Antragsgegner seine  Tätigkeit auf seiner Webseite wie folgt:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Als wissenschaftlicher Ghostwriter, der sich ausschließlich auf  Hochschulabschlussarbeiten und Dissertationen für den deutschsprachigen  Raum für Privatpersonen spezalisiert hat, erstelle ich hierzu seit 1991  Textvorlagen in einer Vielzahl von Fachbereichen, die als leicht  handhabbare Beispiele Ihren weiteren Berufserfolg zentral unterstützen  können." (s. Anlage A4, Bl. 31 GA) &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;und weiter&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Dissertationen werden nur von promovierten Ghostwritern übernommen" (ebenda).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Weiter unten heißt es dann (Bl. 32 GA):&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass sich alle auf dieser  Internetpräsenz gemachten Aussagen auf die Erstellung von  wissenschaftlichen Texten zu Übungszwecken beziehen. Sie dürfen den von  erstellten Text nicht als eigene Prüfungsleistung bei einer Hochschule  einreichen. Der wissenschaftliche Text dient ihrer persönlichen  Unterrichtung".&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Unstreitig ist ferner, dass eine Arbeit vom Umfang einer Dissertation  bei den Parteien jeweils zwischen 10.000,00 € und 20.000,00 € kostet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Parteien haben gegeneinander eine Vielzahl wettbewerbsrechtlicher  Verfahren geführt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine  Äußerung auf der Webseite des Antragsgegners (Anlage A4, Bl. 31 GA) mit  folgendem Wortlaut:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Diese Spezialisierung ist der Unterschied bei [...] als einem der &lt;b style="font-weight: normal;"&gt;Marktführer&lt;/b&gt;  für wissenschaftliches Ghostwriting im deutschsprachigen Raum und Ihr  Vorteil gegenüber anderen wissenschaftlichen Ghostwritern und  Ghostwriter-Agenturen, die nach eigenen Angaben noch diverse andere  Dienstleistungen anbieten, wie Wissenschaftsberatung,  Unternehmensberatung und Coaching, um nur einige Beispiele zu nennen".  (Hervorhebungen im Original).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner könne weder nach dem  Umfang seines Angebots noch nach Umsätzen zur Spitzengruppe zu gehören.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Landgericht hat den Verfügungsantrag mit der Begründung  zurückgewiesen, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die  Behauptung, zur Spitzengruppe zu gehören, unrichtig sei. Dagegen  richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete  Berufung des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Antragsteller beantragt,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_margin_left" style="margin-left: 30px; margin-top: 0px; text-align: justify;"&gt;wie erkannt.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Antragsgegner beantragt,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_margin_left" style="margin-left: 30px; margin-top: 0px; text-align: justify;"&gt;die Berufung zurückzuweisen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vortrag führt der Antragsgegner in  der mündlichen Verhandlung vor dem Senat an, seine Tätigkeit sei legal,  weil er die Verwendung der Arbeiten gegenüber der Hochschule  ausdrücklich ausschließe. Im Übrigen ist er der Ansicht, dass dann, wenn  man von der Illegalität ausgehe, dies in gleicher Weise auf den  Antragsteller zuträfe und der Antrag dann rechtsmissbräuchlich sei.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 12.01.2011 und 01.02.2011  führt der Antragsgegner dies weiter aus und legt zum Beleg einen  Ausdruck einer Webseite vor, von der er behauptet, diese sei eine solche  des Antragstellers.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes  wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug  genommen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;B)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die zulässige Berufung des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg,  denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist  gerechtfertigt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner aus § &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank" title="§ 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung"&gt;8 Abs. 1&lt;/a&gt;, § &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" target="_blank" title="§ 3 UWG: Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen"&gt;3 Abs. 1, Abs. 2&lt;/a&gt;, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" target="_blank" title="§ 5 UWG: Irreführende geschäftliche Handlungen"&gt;§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG&lt;/a&gt;  einen Anspruch darauf, dass dieser es unterlässt, auf seiner  Internetpräsenz damit zu werben, er sei "einer der Marktführer" im  Bereich des wissenschaftlichen Ghostwritings.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Parteien stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, die  Behauptung, einer der Marktführer im Bereich des wissenschaftlichen  Ghostwritings zu sein, ist irreführend und der Senat vermag bei der  gegebenen Sachlage ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht  festzustellen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne des &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/2.html" target="_blank" title="§ 2 UWG: Definitionen"&gt;§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG&lt;/a&gt;,  denn sie stehen zueinander in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.  Grundsätzlich sind um Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen  Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten  Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR  1985, 553 – DIMPLE; BGH &lt;a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Privater-Rundfunk/509-BGH-Az-I-ZR-2602-Zur-Zulaessigkeit-von-Werbeblockern-Fernsehfee.html"&gt;GRUR 2004, 877, 878&lt;/a&gt;  – Werbeblocker; BGH 2006, 1042 Tz 16 – Kontaktanzeigen). Die  Mitbewerbereigenschaften eines Unternehmers lässt sich dabei nicht  abstrakt feststellen, vielmehr ist an die jeweilige konkrete  geschäftliche Handlung anzuknüpfen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sie entscheidet darüber, ob sich der handelnde Unternehmer zu einem  anderen Unternehmer in Wettbewerb stellt (Köhler in Köhler/Bornkamm,  UWG, 28 Aufl., § 2 Rn. 96). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann  sogar vorliegen, wenn die Parteien unterschiedlichen Branchen angehören  (BGH &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201972,%20553" target="_blank" title="BGH, 12.01.1972 - I ZR 60/70: Statt Blumen Onko-Kaffee"&gt;GRUR 1972, 553&lt;/a&gt; – Statt Blumen ONKO-Kaffee; BGH &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201997,%20934" target="_blank" title="BGH, 30.04.1997 - I ZR 30/95"&gt;GRUR 1997, 934&lt;/a&gt;, 935 – 50% Sonder-AfA; BGH &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202001,%20260" target="_blank" title="BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98: Wettbewerbsrecht"&gt;GRUR 2001, 260&lt;/a&gt;, 261 – Vielfachabmahner; BGH &lt;a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Privater-Rundfunk/509-BGH-Az-I-ZR-2602-Zur-Zulaessigkeit-von-Werbeblockern-Fernsehfee.html"&gt;GRUR 2004, 877, 878&lt;/a&gt; – Werbeblocker; BGH &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202006,%201042" target="_blank" title="BGH, 13.07.2006 - I ZR 241/03: Wettbewerbsrecht - Prostituierte contra  Betreiber einer Bar"&gt;GRUR 2006, 1042&lt;/a&gt; Tz 16 – Kontaktanzeigen; BGH &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%202007,%201334" target="_blank" title="BGH, 03.05.2007 - I ZR 19/05: Versicherungsrecht - Rechtliche Hinweise: Besorgung von fr. Recht..."&gt;WRP 2007, 1334&lt;/a&gt;  Tz 17 – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; BGH WRP 2009, 1001  Tz 40 – Internet – Video-Recorder). Entscheidend ist, ob die  beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich  relevanten Markt tätig sind (BGH &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202001,%2078" target="_blank" title="BGH, 24.05.2000 - I ZR 222/97: Falsche Herstellerpreisempfehlungr"&gt;GRUR 2001, 78&lt;/a&gt; – falsche Herstellerpreisempfehlung; BGH &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202007,%201079" target="_blank" title="BGH, 29.03.2007 - I ZR 122/04: Wettbewerbsrecht -  &amp;quot;Bund&amp;quot; als Bestandteil der Firmenbezeichnung"&gt;GRUR 2007, 1079&lt;/a&gt;  Tz 18 – Bundesdruckerei). Dass die Parteien auf dem gleichen zeitlichen  und räumlichen Markt tätig sind, nämlich zur Zeit und im gesamten  deutschsprachigen Raum, steht ausser Streit. Die Parteien sind im  vorgenannten Sinne aber auch auf dem gleichen sachlichen Markt tätig,  und zwar auch dann, wenn man unterstellt, dass der Antragsteller nur  legale Tätigkeiten, wie die von ihm erwähnte Erstellung von Fachbüchern  oder Aufsätzen, der Antragsgegner hingegen nur illegale Tätigkeiten,  nämlich das Erstellen von Hochschulabschlussarbeiten und Dissertationen,  anbietet. Entscheidend ist, dass die konkret beanstandete  Wettbewerbshandlung darin besteht, dass sich der Antragsgegner als einer  der Marktführer auf dem Gebiet des "wissenschaftlichen Ghostwritings"  bezeichnet und sich somit durch diese Handlung auch ausdrücklich  "gegenüber anderen wissenschaftlichen Ghostwritern und  Ghostwriter-Agenturen, die nach eigenen Angaben noch diverse andere  Dienstleistungen anbieten" ins Verhältnis setzt. Er behauptet damit  jedenfalls eine Substituierbarkeit der jeweiligen Leistungen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Behauptung, "einer der Marktführer" im Bereich des  wissenschaftlichen Ghostwritings zu sein, stellt eine irreführende  Spitzengruppenbehauptung dar, die nach § &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" target="_blank" title="§ 3 UWG: Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen"&gt;3 Abs. 1, Abs. 2&lt;/a&gt;, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" target="_blank" title="§ 5 UWG: Irreführende geschäftliche Handlungen"&gt;§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG&lt;/a&gt; unlauter und damit unzulässig ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es kann dahin stehen, wie hoch die Umsätze des Antragsgegners im  Verhältnis zu seinen Mitbewerbern sind, denn die Zugehörigkeit zur  Spitzengruppe setzt nicht nur eine vergleichbare Umsatzgröße voraus,  sondern auch, dass eine qualitative Einordnung die Zuordnung zu einer  solchen Spitzengruppe rechtfertigt (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a.a.O. §  5 Rn. 5.83). Der Antragsgegner kann schon deshalb nicht zu den  Marktführern des wissenschaftlichen Ghostwritings gehören, weil sich  sein Angebot auf einen Teilmarkt beschränkt und zudem auf rechtlich  missbilligte Dienstleistungen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Während der Antragsteller jedenfalls auch in Bereichen tätig ist, die  rechtlich nicht missbilligt werden, wie z. B. das Erstellen von  Fachbüchern, stellt der Antragsgegner gerade werbend heraus, dass er  "ausschließlich auf Hochschulabschlussarbeiten und Dissertationen für  den deutschsprachigen Raum für Privatpersonen spezialisiert" ist. Diese  Tätigkeit verstößt aber jedenfalls gegen die guten Sitten. Hieran ändert  auch der "Disclaimer" des Antragsgegners nichts, wonach die Leistungen  nur zu Übungszwecken angeboten werden. Dieser Hinweis dürfte auch von  den Lesern der Internetseite nicht ernst genommen werden und auch nicht  ernst gemeint sein. Es ist nämlich lebensfremd, anzunehmen, dass jemand  für einen reinen Übungstext, den er nicht als eigenen ausgeben darf,  über 10.000,00 € zahlen würde. Es geht der Sache nach damit darum, dass  Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade unter falschem Namen  erstellt werden, wobei davon auszugehen ist, dass alle Beteiligten  wissen, dass diese Arbeiten auch zum Erwerb des akademischen Abschlusses  eingereicht werden. Dass dies jedenfalls sittenwidrig ist und von der  Rechtsordnung nicht gebilligt wird, bedarf keiner vertieften Erörterung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Würde der Einwand des Beklagten zutreffen, nur Texte zu Übungszwecken zu  erstellen, wäre seine Zugehörigkeit zur Spitzengruppe der akademischen  Ghostwriter im Übrigen erst recht irreführend, denn eine derartige  Tätigkeit – Erstellen von Beispieltexten – stellt überhaupt kein  akademisches "Ghostwriting" dar. Bei einer Ghostwritervereinbarung  verpflichtet sich der Urheber einerseits zum Verschweigen der eigenen  Urheberschaft, andererseits soll der Namensgeber die Möglichkeit  erhalten, das Werk als eigenes in der Öffentlichkeit zu präsentieren  (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., § 13 Rn. 22). Wird dies  ausgeschlossen, kann man nicht mehr von "Ghostwriting" sprechen. Auch  dies spricht dafür, dass der rechtliche "Disclaimer" in der Erwartung  platziert wurde, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt  werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wer aber ausschließlich den rechtliche missbilligten Teil eines Marktes  bedient, kann nicht zu den Marktführer in einem Geschäftsbereich  gehören, der in nicht unerheblichen Umfang auch legale Bestätigungen  umfasst (vgl. zur legalen Tätigkeit eines akademischen Ghostwriters OLG  Frankfurt, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%20221" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 01.09.2009 - 11 U 51/08"&gt;GRUR 2010, 221&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Senat vermag ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers  nicht festzustellen. Zwar liegt es nicht ganz fern, dann, wenn jemand,  der ein rechtlich missbilligtes Gewerbe betreibt, das Wettbewerbsrecht  als Mittel einsetzt, gegen einen Anderen, der ebenfalls das gleiche,  rechtlich missbilligte Gewerbe betreibt, vorzugehen, ein  rechtsmissbräuchliches Verhalten anzunehmen und den Anspruch zu  versagen, denn der Rechtsmissbrauchseinwand kann auch über die  Verwirkung hinaus im Wettbewerbsrecht eine Rolle spielen (Köhler a.a.O.  Rn. 2.37).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Rechtsmissbrauchseinwand ist aber stets dann ausgeschlossen, wenn  der Wettbewerbsverstoß zugleich die Interessen Dritter oder der  Allgemeinheit berührt (BGH &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201984,%20457" target="_blank" title="BGH, 26.01.1984 - I ZR 227/81: Deutsche Heilpraktikerschaft"&gt;GRUR 1984, 457&lt;/a&gt;,  460 – Deutsche Heilpraktikerschaft). Danach käme ein Rechtsmissbrauch  hier nur in Betracht, wenn der Antragsteller ebenso wie der  Antragsgegner ausschließlich den rechtlich missbilligten Teil des  Marktes bedienen würde, denn nur auf diesem Teil des Marktes sind die  Nachfrager derartiger Leistungen nicht schutzwürdig. Unerheblich ist  hingegen, ob der Antragsteller sich auch in diesem Marktsegment bewegt,  weil er jedenfalls auch – und dies ist unstreitig – um legale  Kundenkreise wirbt und für diese tätig ist. Diese legitimen Abnehmer  werden ebenfalls durch die Vorschriften des Wettbewerbsrechts geschützt,  so dass schon aus diesem Grunde der Rechtsmissbraucheinwand nicht  durchgreift.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Verfügungsgrund wird nach &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/12.html" target="_blank" title="§ 12 UWG: Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung"&gt;§ 12 Abs. 2 UWG&lt;/a&gt;  vermutet und diese Vermutung hat der Antragsgegner nicht wiederlegt.  Die Ausschöpfung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist  widerlegt die Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht (vgl. Berneke, die  einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. Rn. 88).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 11.01.2011 und 01.02.2011  rechtfertigen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unabhängig  davon nicht, dass eine solche im Verfügungsverfahren grundsätzlich  nicht in Betracht kommt (vgl. Berneke a.a.O. Rn. 145).&lt;br /&gt;Wie bereits dargetan ist es unerheblich, ob der Antragsteller auch die  Erstellung von Hochschulabschlussarbeiten und Dissertationen anbietet,  weil er dies eben nicht ausschließlich tut.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kostenentscheidung folgt aus &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" target="_blank" title="§ 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht"&gt;§ 91 Abs. 1 ZPO&lt;/a&gt;. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, weil das Urteil gemäß &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/542.html" target="_blank" title="§ 542 ZPO: Statthaftigkeit der Revision"&gt;§ 542 Abs. 2 ZPO&lt;/a&gt; nicht revisibel ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Streitwert: 10.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)         &lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-8184691673106103976?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/8184691673106103976/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/die-erstellung-von-hochschulabschlussar.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/8184691673106103976'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/8184691673106103976'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/die-erstellung-von-hochschulabschlussar.html' title='Die Erstellung von Hochschulabschlussarbeiten und Dissertationen ist sittenwidrig (Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil v. 08.02.2011, Az: I-20 U 116/1099)'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-1337537358878602234</id><published>2011-02-20T01:26:00.001-08:00</published><updated>2011-02-20T02:24:20.675-08:00</updated><title type='text'>Infos zum Urheberrecht von You Tube</title><content type='html'>&lt;div style="margin-left: 40px;"&gt;&lt;m:smallfrac m:val="off"&gt;    &lt;m:dispdef&gt;    &lt;m:lmargin m:val="0"&gt;    &lt;m:rmargin m:val="0"&gt;    &lt;m:defjc m:val="centerGroup"&gt;    &lt;m:wrapindent m:val="1440"&gt;    &lt;m:intlim m:val="subSup"&gt;    &lt;m:narylim m:val="undOvr"&gt;   &lt;/m:narylim&gt;&lt;/m:intlim&gt; &lt;/m:wrapindent&gt;  &lt;/m:defjc&gt;&lt;/m:rmargin&gt;&lt;/m:lmargin&gt;&lt;/m:dispdef&gt;&lt;/m:smallfrac&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;table border="1" cellpadding="2" cellspacing="2" style="color: black; height: 112px; margin-left: 40px; text-align: left; width: 425px;"&gt;&lt;tbody&gt;&lt;tr&gt;&lt;td&gt;&lt;ul class="square"&gt;&lt;/ul&gt;&lt;div class="MsoNormal" style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace; text-align: justify;"&gt;Auf You Tube  lassen sich zahlreiche Film- und Fernsehausschnitte, Musikvideos sowie  selbstgedrehte Filme finden. Sogenannte „Video-Feeds“ können in Blogs  gepostet oder auch einfach auf Webseiten über eine  Programmierschnittstelle (API) eingebunden werden. Ein Kritikpunkt liegt  darin, dass die Nutzer beim Hochladen von Videos vielfach das  Urheberrecht verletzen. Informationen finden Sie via&amp;nbsp; You Tube auf dem sogenannten&lt;/div&gt;&lt;ul class="square" style="color: red; font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace;"&gt;&lt;li style="background-color: white;"&gt;&lt;b&gt;&lt;a href="http://www.google.com/support/youtube/bin/topic.py?&amp;amp;topic=10554&amp;amp;hl=de-DE"&gt;"Copyright Help Center"&lt;/a&gt;&lt;/b&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;&lt;div style="margin-left: 40px;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace;"&gt;&lt;b&gt;&lt;u&gt;Hinweis:&lt;/u&gt;&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;b&gt;&lt;u&gt;&lt;br /&gt;&lt;/u&gt;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace;"&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace; text-align: justify;"&gt;Bei den im Copyright Help Center veröffentlichten Informationen handelt es sich um die Meinung / Darstellung von&amp;nbsp; You Tube. Für den Europäischen Raum können die&amp;nbsp; Hinweise der Europäischen Kommission hilfreich sein:&lt;/div&gt;&lt;ul style="color: red;"&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/index_de.htm"&gt;http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/index_de.htm&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-1337537358878602234?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/1337537358878602234/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/infos-zum-urheberrecht-von-you-tube_20.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/1337537358878602234'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/1337537358878602234'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/infos-zum-urheberrecht-von-you-tube_20.html' title='Infos zum Urheberrecht von You Tube'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-2914482342142626341</id><published>2011-02-17T06:44:00.001-08:00</published><updated>2011-02-17T06:44:24.295-08:00</updated><title type='text'>Tauschbörsenabmahnung: Aktuelle Rechtsprechung</title><content type='html'>&lt;b&gt;&lt;u&gt;&lt;span style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace;"&gt;Tauschbörsenabmahung&lt;/span&gt;&lt;/u&gt;&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;b&gt;&lt;a href="http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/15-schadensersatz-je-musiktitel-bei.html" style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace;"&gt;15 € Schadensersatz je Musiktitel bei Tauschbörsenabmahnung (LG Hamburg, Urteil v.08.Oktober 2010, Az: 308 O 710/09)&lt;/a&gt;&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="color: black;"&gt;&lt;b&gt;&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="color: black;"&gt;&lt;b&gt;&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="color: black;"&gt;&lt;b&gt;&lt;a href="http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/deckelung-der-anwaltsgebuhren-auf-100.html" style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace;"&gt;Deckelung der Anwaltsgebühren auf 100 € bei Tauschbörsenabmahnung (AG Frankfurt/Main, Urteil v. 01.02.2010 Az: 30 C 2353/09-75)&lt;/a&gt;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="color: black;"&gt;&lt;b&gt;&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="color: black;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="color: black;"&gt;&lt;b&gt;&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="color: black;"&gt;&lt;b&gt;&lt;a href="http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/prufpflichten-bei-wlan-router-bgh.html" style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace;"&gt;Prüfpflichten bei WLAN Router (BGH Urteil v.12.05.2010, Az:1 ZR 121/08)&lt;/a&gt;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="color: black;"&gt;&lt;b&gt;&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="color: black;"&gt;&lt;b&gt;&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="color: black;"&gt;&lt;b&gt;&lt;a href="http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/nach-ganz-einhelliger-rechtsprechung.html" style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace;"&gt;Haftung eines Hotelbesitzers für Internetanschluss (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. August 2010,Az: 2-6 S 19/09)&lt;/a&gt;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="color: black;"&gt;&lt;b&gt;&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="color: black;"&gt;&lt;b&gt;&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="color: black;"&gt;&lt;b&gt;&lt;a href="http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/zum-gewerblichen-ausma-beim-download.html" style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;,Courier,monospace;"&gt;Zum "gewerblichen Ausmaß" beim Download eines Musikalbums via P2P Netzwerk (Beschluss OLG Köln v. 05.10.2010, Az: 6 W 82/10)&lt;/a&gt;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-2914482342142626341?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/2914482342142626341/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/tauschborsenabmahnung-aktuelle.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/2914482342142626341'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/2914482342142626341'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/tauschborsenabmahnung-aktuelle.html' title='Tauschbörsenabmahnung: Aktuelle Rechtsprechung'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-3152146635499107202</id><published>2011-02-17T06:14:00.000-08:00</published><updated>2011-02-17T06:42:00.474-08:00</updated><title type='text'>15 € Schadensersatz  je Musiktitel bei Tauschbörsenabmahnung (LG Hamburg, Urteil v.08.Oktober 2010, Az: 308 O 710/09)</title><content type='html'>&lt;h2&gt;&lt;a href="http://www.blogger.com/post-create.g?blogID=6104397336423833922" name="5570479e7d09a7804"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/h2&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;LG Hamburg &amp;nbsp;&amp;nbsp; &lt;br /&gt;Urteil vom 08.Oktober 2010,  Az: 308 O 710/09&lt;br /&gt;IT- und Medienrecht / Kategorie: P2P -  Tauschbörsen&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;big&gt;Redaktioneller Leitsatz&lt;/big&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;big&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;I. Beim Bei der Bemessung der Schadensersatzhöhe wegen  des unerlaubten Anbietens von Musikaufnahmen in einer Internettauschbörse&amp;nbsp;  spielen&amp;nbsp; die Bekanntheit der Künstler und das Alter der Aufnahmen eine Rolle,&amp;nbsp;  wobei trotz der Bekanntheit von Künstlern in Anbetracht von 12 bzw. 18 Jahre  alten Aufnahme nur von einer begrenzten Nachfrage ausgegangen werden kann. Ein  weiteres Moment der Schätzung zur angemessenen Schadensersatzhöhe ist der  Zeitraum, in dem der user die Aufnahmen öffentlich zugänglich machte.&lt;/span&gt;&lt;br style="font-weight: bold;" /&gt;&lt;br style="font-weight: bold;" /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;II. Wird der GEMA-Tarif VR-OD 5 von € 0,175 für einen  Download zugrunde gelegt, dann wäre für 100 Downloads ein Betrag in Höhe von €  17,50 zu zahlen. Wird der von der Schiedsstelle für angemessen erachtet Wert von  € 0,091 für einen Download in Ansatz gebracht, beliefe sich die Lizenz bei 100  Downloads auf € 9,10. &lt;/span&gt;&lt;br style="font-weight: bold;" /&gt;&lt;br style="font-weight: bold;" /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;III. Eine Lizenz von €  15,00 für das Downloadangebot eines Musiktitels ist  angemessen.&lt;/span&gt;&lt;/big&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;b&gt;&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;big&gt;&lt;big&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Tenor&lt;/span&gt;&lt;/big&gt;&lt;/big&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;I. Der Beklagte  zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. EUR 15,00 zuzüglich Zinsen in Höhe  von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2010 zu zahlen.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;II. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. EUR 15,00  zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem  07.01.2010 zu zahlen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;III. Im Übrigen wird die Klage  abgewiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt getragen:  Die Gerichtskosten tragen die Klägerinnen jeweils zu 5 %, der Beklagte zu 1. zu  30 % und der Beklagte zu 2. zu 60 %. Von den außergerichtlichen Kosten der  Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 2. tragen die jeweilige Klägerin jeweils 10 %  selbst, der Beklagte zu 1. zu 30 % und der Beklagte zu 2. zu 60 %. Die  außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. tragen die Klägerinnen  jeweils zu 10 % und im Übrigen der jeweilige Beklagte selbst. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;V. Das  Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner  können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach  dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige  Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des  jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;big style="font-weight: bold;"&gt;Tatbestand&lt;/big&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerinnen begehren  von den Beklagten Aufwendungs- sowie Schadensersatz wegen des unerlaubten  Anbietens zweier Musikaufnahmen in einer Internettauschbörse. Die Klägerin zu 1.  ist Inhaberin der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an der  Musikaufnahme „Titel entfernt“ der Künstlergruppe „R...“, die Klägerin zu 2. ist  Inhaberin entsprechender Rechte an der Musikaufnahme „Titel entfernt“ des  Künstlers „W...“. Die Gruppe „R...“ gehört zu den national und auch  international erfolgreichsten deutschen Musikgruppen. Die Aufnahme „Titel  entfernt“ stammt aus dem Jahre 1998 und erreichte damals Platz 3 der  Singlecharts, das Album mit der Aufnahme „Titel entfernt“ hielt sich wochenlang  auf Platz 1 der Albumcharts. Das Album wird derzeit noch für € 14,42 bei Amazon  gehandelt. Der Künstler „W...“ gehört zu den national erfolgreichsten deutschen  Interpreten. Die Aufnahme „Titel entfernt“ stammt aus dem Jahre 1992. Sie wurde  auf dem Album „Titel entfernt“ veröffentlicht, welches sich ebenfalls wochenlang  auf Platz 1 der Albumcharts hielt. Der Künstler „W...“ wurde für dieses Album  1993 mit ECHO-Awards in drei Kategorien ausgezeichnet. Die „digitally  remastered“ Version des Albums wird derzeit noch für € 13,99 bei Amazon  gehandelt. Der am [...].[...].1990 geborene Beklagte zu 2. machte am 22. Juni  2006 um 23:30:09 Uhr (MESZ) über den Internetanschluss des Beklagten zu 1.,  seines Vaters, in einem P2P- Netzwerk mittels der auf dem „Gnutella“-Protokoll  basierenden Software „BearShare“ 4.120 Audio-Dateien im Wege des Filesharing für  andere Teilnehmer aufrufbar und downloadbar. Darunter befanden sich zwei Dateien  mit den oben genannten Musikaufnahmen „Titel entfernt“ und „Titel entfernt“. Der  Beklagte zu 1. hatte keine Kenntnis davon, dass der Beklagte zu 2. an einer  solchen Internettauschbörse teilnahm. Die Klägerinnen sahen sich durch die  Nutzung der Aufnahmen in ihren Rechten verletzt, erstatteten Strafanzeige gegen  die zunächst noch unbekannten Nutzer und übersandten den Beklagten nach  Ermittlung von deren Namen und Anschriften durch die Staatsanwaltschaft ein  (hier als Anlage K 5 vorgelegtes) Abmahnschreiben vom 25. Januar  2007.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit ihrer am 22. Dezember 2009 eingegangenen und am 7. Januar 2010  zugestellten Klage verlangten sie zunächst neben den weiterhin anhängigen  Ansprüchen auf Aufwendungs- und Schadensersatz auch Unterlassung. Das  Unterlassungsbegehren erklärten die Parteien übereinstimmend für erledigt,  nachdem die Beklagten am 20. Januar 2010 eine  Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatten. Die Klägerinnen machen  für die Nutzung jeder Musikaufnahme Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in  Höhe von € 300,00 geltend. Sie verweisen auf die fortdauernde Popularität und  den Erfolg der Künstler und den Erfolg der Aufnahmen. Als Anknüpfungspunkt für  eine Schätzung ziehen sie den GEMA-Tarif VR-W I Ziff. IV. heran. Danach ist für  eine öffentliche Zugänglichmachung im Internet im Wege des Streaming (ohne  Download) eine Mindestvergütung von € 100,00 für bis zu 10.000 Aufrufe  vorgesehen. Die beim Filesharing angebotene Downloadmöglichkeit rechtfertigt  nach Auffassung der Klägerinnen eine dreifach höhere Lizenz. Die Klägerinnen  verlangen ferner Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung, die sie nach einem  Streitwert von € 9.600,00 mit einer 1,3-Geschäftsgebühr (€ 631,80), einer 0,3-  Erhöhungsgebühr (€ 145,80) und einer Pauschale (€ 20,00) in Höhe von € 797,60  berechnen. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagten zu verurteilen, 1. an die  Klägerin zu 1. € 300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem  jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. an die Klägerin zu  2. € 300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen  Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. gesamtschuldnerisch an die  Klägerinnen die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von  €797,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit  Rechtshängigkeit zu zahlen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&amp;nbsp;Die Beklagten beantragen, die Klage  abzuweisen. Die Beklagten stellen in Abrede, vorgerichtliche Schreiben der  Klägerinnen erhalten zu haben. Sie bestreiten die Angemessenheit der geltend  gemachten Lizenz. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den schriftsätzlichen  Vortrag der Parteien verwiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;big&gt;&lt;big&gt;Gründe&lt;/big&gt;&lt;/big&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;A. Der  noch im Streit befindliche Teil der Klage ist überwiegend nicht begründet.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;I.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;Den Klägerinnen steht  Schadensersatz nur gegen den Beklagten zu 2. zu und auch gegen diesen nur in  Höhe von jeweils €15,00 für jede Musikaufnahme. Der Schadensersatzanspruch gegen  den Beklagten zu 1. ist nicht begründet. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Der Beklagte zu 2. ist den  Klägerinnen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. für die Nutzung der Aufnahmen  schadensersatzpflichtig. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a) Dem Grunde nach besteht ein  Schadensersatzanspruch, weil der Beklagte zu 2. das jeweilige  Tonträgerherstellerrecht der Klägerinnen widerrechtlich und schuldhaft verletzt  hat. Die jeweilige Tonaufnahme ist zugunsten jeder Klägerin als Inhaberin der  ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte gemäß § 85 UrhG urheberrechtlich  geschützt. Zu den Tonträgerherstellerrechten gehören auch das  Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Der  Beklagte zu 2. hat bei jeder Aufnahme in beide Rechte eingegriffen. Denn er hat  jede Aufnahme einmal für sich selbst kopiert, was eine Vervielfältigung im Sinne  des § 16 UrhG darstellt, und er hat die Aufnahmen zum Aufruf und Download  angeboten, was ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG  darstellt. Die Nutzungshandlungen waren widerrechtlich, weil die Klägerinnen dem  Beklagten zu 2. dazu kein Recht eingeräumt hatten. Eine erlaubte  Vervielfältigung zum privaten Gebrauch im Sinne des § 53 Abs. 1 UrhG liegt nicht  vor. Denn die Vorlage ist offensichtlich rechtswidrig hergestellt und öffentlich  zugänglich gemacht. Der zur Tatzeit 16 Jahre alte Beklagte zu 2. handelte, wie  er bei seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumt hat, vorsätzlich schuldhaft.  Denn danach wusste er, dass er etwas Verbotenes tut. Danach ist auch von seiner  Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB auszugehen. Diese wird im  Übrigen auch vermutet (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, §  828 Rn 6) und der Beklagte zu 2. ist dieser Vermutung nicht entgegen  getreten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b) Der Höhe nach ist nur ein Anspruch auf Zahlung von jeweils €  15,00 für jede Aufnahme gegeben. Die Klägerinnen berechnen ihren Anspruch nach  den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Zu ermitteln ist daher eine Vergütung, die  vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis  der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene  Lizenzgebühr vereinbart hätten. Da es keinen Tarif für die zu bewertenden  Nutzungen gibt, ist die angemessene Lizenz zu schätzen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;aa) Das AG  Frankfurt/Main nimmt für die streitgegenständliche Nutzung, allerdings ohne  nähere Begründung, eine Lizenz von € 150,00 für eine Musikaufnahme an (BeckRS  2010, 00906). Der von den Klägerinnen als Ausgangspunkt für eine Schätzung  angeführte GEMA-Tarif VR- W I regelt unter anderem die Vergütung für eine  öffentliche Zugänglichmachung von Musik im Internet im Wege des Streaming, Live  oder On-Demand. Grundsätzlich knüpft der Tarif an die tatsächlich erzielten  Einnahmen des Nutzers an und sieht in Absatz III. eine Regelvergütung von 10 %  der durch die Wiedergabe erzielten geldwerten Vorteile vor. In Absatz IV. ist  eine Mindestvergütung von € 100,00 für bis 10.000 Zugriffe je gestreamten  Ereignis vorgesehen. Diese Mindestvergütung ist nach Auffassung der Klägerinnen  ein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Schätzung der streitgegenständlichen  Nutzungen. Dem Mehrwert der von dem Beklagten zu 2. beim Filesharing über das  Streaming hinaus gehenden Downloadmöglichkeit soll dabei durch eine  Verdreifachung der Lizenz Rechnung getragen werden. Die GEMA hatte zunächst für  die Nutzung ihres Repertoires im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung die  Tarife VR-OD 2 und VR-OD 3. Der Tarif VR-OD 2 betraf die Nutzung von Werken im  Wege des Music-on-Demand mit Download beim Endnutzer zum privaten Gebrauch unter  Ausnahme von Ruftonmelodien. Der Tarif VR-OD 3 betraf die Nutzung von Werken im  Wege des Music-on-Demand ohne Download („Streaming“) beim Endnutzer zum privaten  Gebrauch. Mit Wirkung vom 01.01.2009 fasste die GEMA die Tarife im einheitlichen  Tarif VR-OD 5 zusammen. Die Regelvergütung beträgt nach allen Tarifen jeweils 15  % des Endverkaufspreises für die jeweilige Online-Nutzung. Die Mindestvergütung  beträgt im Rahmen der Tarife VR-OD 2 und 3 bei Angeboten, die über Marktpreise  verfügen, € 0,175 beim Download und € 0,125 beim Streaming für jedes abgerufene  Werk. Falls es keine Marktpreise gibt, liegt die Mindestvergütung für einen  Download bei € 0,2625 und bei € 0,1875 für ein Streaming. Der Tarif VR-OD 5 legt  die Mindestvergütung auf € 0,1278 fest. Erfolgt eine Finanzierung durch  Sponsoring, Tausch-, Kompensations- oder Geschenkgeschäfte oder Verkäufe von  anderen als zum Music-on-Demand gehörenden Leistungen oder Produkten, beträgt  die Mindestvergütung € 0,1916. Der Kammer ist bekannt, dass ein Musikdownload  eines Werks den Endnutzer in der Regel etwa € 1,00 kostet. In einer  Pressemitteilung des BITKOM wird der Preis mit € 1,08 angegeben (siehe  http://www.bitkom.org/presse/30739_62526.aspx). In einem Schiedsstellenverfahren  zwischen dem BITKOM und der GEMA hat die Schiedsstelle beim DPMA in einem  Einigungsvorschlag vom 5. Mai 2010 (Az. Sch-Urh 57/08) für den Download eines  Einzeltitels eine Regelvergütung in Höhe von 11 % des Endverkaufspreises und  eine Mindestvergütung von € 0,091 für angemessenen erachtet. Die Vergütung beim  Streaming ist mit 2/3 der Downloadvergütung bewertet worden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;bb) Der  Mindesttarif des GEMA-Tarifs VR-W I scheint auf den ersten Blick am besten zu  passen. Denn die Zahl der Downloads oder Streams, die von dem Computer des  Beklagten zu 2. abgerufen wurden, ist nicht bekannt, und der Tarif weist eine  Vergütung aus, die nicht an die Zahl der tatsächlichen Aufrufe anknüpft. Zu  schätzen wäre dann nur der Mehrwert eines Downloads gegenüber einem Stream. Wird  die Auffassung der Schiedsstelle zugrunde gelegt, wonach ein Stream 2/3 eines  Downloads wert ist, ergäbe sich bei der Streamvergütung von € 100,00 eine  Vergütung von € 150,00 für einen Titel, nach Auffassung der Klägerinnen, die den  Mehrwert mit dem Faktor 3 bemessen, wären es die eingeklagten € 300,00. Trotz  dieser zunächst eingängigen Bewertung vermag die Kammer diesem Ansatz nicht zu  folgen. Denn der GEMA-Tarif geht von bis zu 10.000 Downloads aus. Das erscheint  in Anbetracht der konkreten Nutzung durch den Beklagten zu 2. überzogen. Denn es  handelt sich trotz der Bekanntheit der Künstler um Aufnahmen, die 12 bzw. 18  Jahre sind und bei denen deshalb nur noch von einer begrenzten Nachfrage  ausgegangen werden kann. Bereits deshalb hätte sich nach Auffassung der Kammer  ein vernünftiger Nutzer nicht auf eine solche Mindestlizenz eingelassen, sondern  um eine am Ertrag orientierten Vergütung. Dieser Einwand ist dem Beklagten zu 2.  im Rahmen der Schadensbemessung nach der Lizenzanalogie nicht verwehrt. Denn nur  weil kein anderer Tarif vorhanden ist, der sich ohne Kenntnis von der konkreten  Zahl der Aufrufe gut bei der Schadensbemessung verwerten lässt, muss man sich  nicht auf einen Tarif verweisen lassen, mit dem sich gut rechnen lässt. &lt;br /&gt;cc)  Die Vergütungssätze aus den GEMA-Tarifen VR-OD und der Einigungsvorschlag der  Schiedsstelle geben Anhaltspunkte für die Wertigkeit eines Stream- bzw.  Downloadangebots. Da die Zahl der Downloads, die von dem Computer des Beklagten  zu 2. abgerufen wurden, nicht bekannt sind, muss geschätzt werden. Hier spielen  wieder die Bekanntheit der Künstler und das Alter der Aufnahmen eine Rolle,  wobei die Kammer trotz der Bekanntheit in Anbetracht der 12 bzw. 18 Jahre alten  Aufnahme nur von einer begrenzten Nachfrage ausgeht. Ein weiteres Moment der  Schätzung ist der Zeitraum, in dem der Beklagte zu 2. die Aufnahmen öffentlich  zugänglich machte. Dazu fehlt jeder Vortrag, so dass in Anbetracht der  Darlegungslast der Klägerinnen nur ein sehr begrenzter Zeitraum zugrunde zu  legen ist. Wenn ausgehend davon 100 Downloads zugrunde gelegt werden, erscheint  das bereits hoch. Wird der GEMA-Tarif VR-OD 5 von € 0,175 für einen Download  zugrunde gelegt, dann wäre für 100 Downloads ein Betrag in Höhe von € 17,50 zu  zahlen. Wird der von der Schiedsstelle für angemessen erachtet Wert von € 0,091  für einen Download in Ansatz gebracht, beliefe sich die Lizenz bei 100 Downloads  auf € 9,10. Wird weiter berücksichtigt, dass bei einer Verletzung von  Nutzungsrechten bereits der Eingriff in die allein dem Rechtsinhaber zugewiesene  Nutzungsmöglichkeit als solche zu einem Schaden im Sinne des  Schadensersatzrechts führt (BGH, Urt. v. 14.5.2009, GRUR 2009, 856, 863 Rn. 69 –  Tripp-Trapp-Stuhl; so auch BT-Drucksache 16/5048, Seite 37), erachtet die Kammer  bei der vorliegenden Fallgestaltung eine Lizenz von €15,00 für das  Downloadangebot einer Aufnahme für angemessen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;c) Der Zinsanspruch folgt  aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 2. Der Beklagte zu 1. schuldet den Klägerinnen  keinen Schadensersatz. Denn er hat für die Rechtsverletzungen nicht als Täter  oder Teilnehmer, sondern nur als Störer einzustehen, weil er dem Beklagten zu 2.  unter Verletzung von Prüfpflichten seinen Internetanschluss zur Verfügung  gestellt hat, über den dieser die Rechtsverletzungen beging. Das schließt eine  Schadensersatzpflicht aus (BGH GRUR 2010, 633, 634 Rdn. 17 – Sommer unseres  Lebens, insoweit unter Bestätigung der Vorinstanz OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR  2008, 279 – Ungesichertes WLAN). Eine Übertragung seiner eine Täterschaft  begründenden Wertungen in den Entscheidungen „Jugendgefährdende Schriften bei  eBay“ (BGH GRUR 2007, 890) und „Halzband“ (BGH GRUR 2009, 597) auf einen  Sachverhalt wie den vorliegenden lehnt der BGH ausdrücklich ab (BGH GRUR 2010,  633, 634 Rdn. 13 und 15 – Sommer unseres Lebens).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;II.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerinnen haben keinen  Anspruch auf die Zahlung von Abmahnkosten. Zwar bestand beiden Beklagten  gegenüber ein Unterlassungsanspruch. Die Beklagten sind aber nicht wirksam  abgemahnt worden. In der Abmahnung legitimierten sich die  Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen für sechs verschiedene  Tonträgerunternehmen, unter anderem die Klägerinnen, die in ihrer Gesamtheit als  die führenden deutschen Tonträgerhersteller bezeichnet wurden. Es wurde  ausgeführt, dass die ermittelten 4120 Audiodateien Musikrepertoire enthielten,  an denen diese Tonträgerunternehmen die ausschließlichen Verwertungsrechte  besäßen. Eine Zuordnung der jeweiligen Audiodateien zu dem jeweiligen  Unternehmen erfolgte nicht. Das genügt nicht den Anforderungen an eine wirksame  Abmahnung. Das gemeinsame Auftreten von sechs abmahnenden Parteien mit der  pauschalen Behauptung, in einer Vielzahl von ermittelten Dateien seien Aufnahmen  aus dem Repertoire der Abmahnenden enthalten, vermittelt nicht in gebotener  Weise die Sachbefugnis, aus der ein Unterlassungsanspruch hergeleitet wird.  Zudem fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Es wäre jedenfalls  erforderlich gewesen, darzulegen, welcher Abmahnende bzgl. welcher Audiodatei  die Rechte geltend macht und die Nutzung beanstandet. B. 1. Die  Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 2, 91a ZPO. Dabei sind den  Beklagten die Kosten für die durch die Unterlassungsverpflichtungserklärungen  der Beklagten erledigten Unterlassungsansprüche auferlegt worden, weil diese,  dem Beklagten zu 1. gegenüber aus einer Störerhaftung, dem Beklagten zu 2.  gegenüber aus einer Täterhaftung, bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses  begründet waren. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt  sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf € 19.200,00  festgesetzt. Der Streitwert setzt sich aus folgenden Einzelstreitwerten  zusammen: Unterlassung Klägerin zu 1. gegen Beklagten zu 1.: € 3.000,00  Unterlassung Klägerin zu 2. gegen Beklagten zu 1.: € 3.000,00 Unterlassung  Klägerin zu 1. gegen Beklagten zu 2.: € 6.000.00 Unterlassung Klägerin zu 2.  gegen Beklagten zu 2.: € 6.000,00 Schadensersatz Klägerin zu 1. gegen Beklagten  zu 1 € 600,00 Schadensersatz Klägerin zu 1. gegen Beklagten zu 1 € 600,00 Die  unterschiedliche Wertfestsetzung bei den Unterlassungsanträgen ist in dem  geringeren Angriffsfaktor des Beklagten zu 1. als Störer begründet. Wegen der  zunächst geltend gemachten gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme der Beklagten  sind bei jedem Beklagten € 600,00 in Ansatz zu bringen. Die vorgerichtlichen  Anwaltskosten sind als Nebenkostenkosten nicht zu berücksichtigen.&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-3152146635499107202?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/3152146635499107202/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/15-schadensersatz-je-musiktitel-bei.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/3152146635499107202'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/3152146635499107202'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/15-schadensersatz-je-musiktitel-bei.html' title='15 € Schadensersatz  je Musiktitel bei Tauschbörsenabmahnung (LG Hamburg, Urteil v.08.Oktober 2010, Az: 308 O 710/09)'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-1295686057526903674</id><published>2011-02-17T06:11:00.000-08:00</published><updated>2011-02-17T06:11:48.379-08:00</updated><title type='text'>Deckelung der Anwaltsgebühren auf 100 € bei Tauschbörsenabmahnung (AG Frankfurt/Main, Urteil v. 01.02.2010 Az: 30 C 2353/09-75)</title><content type='html'>&lt;strong&gt;AMTSGERICHT FRANKFURT AM MAIN&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aktenzeichen: &lt;a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1013-AG-Frankfurt-am-Main-Az-30-C-235309-75-Anwendbarkeit-von-97a-Abs.-2-bei-Filesharing-Abmahnungen.html"&gt;30  C 2353/09-75&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Verkündet am: 01.02.2010&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;&lt;big&gt;&lt;strong&gt;Tenor&lt;/strong&gt;&lt;/big&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagte wird verurteilt, an die  Klägerin 250,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszins seit  dem 29.10.2009 zu zahlen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Übrigen wird die Klage  abgewiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 31%, die  Klägerin 69% zu tragen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Urteil ist vorläufig  vollstreckbar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des  jeweils anderen durch Erbringung einer Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu  vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der  Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;&lt;big&gt;&lt;strong&gt;Tatbestand&lt;/strong&gt;&lt;/big&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin, die ihren Sitz in  Frankfurt/M. hat, begehrt die Erstattung vorgerichtlich verauslagter  Rechtsanwaltsgebühren, sowie weitergehenden Schadensersatz nach einer  behaupteten Urheberrechtsverletzung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin hat mit einer Firma ...  Records GmbH einen Vertrag geschlossen, die Tonaufnahme "Jump That Rock (What  You Want)" des Künstlers ... öffentlich zugänglich zu machen. Die Firma ...  Records GmbH ihrerseits hat seitens einer Firma ... Tunes GbR, welche Inhaberin  der Tonträgerrechte ist, u.a. das Recht eingeräumt bekommen, die betreffende  Tonträgeraufnahme öffentlich zugänglich zu machen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein von der Klägerin  beauftragtes Unternehmen namens ... Solutions GmbH aus Darmstadt hat die  Software "File Watch" entwickelt, mit der im Auftrag von Rechteinhabern die  Verbreitung urheberrechtlich geschützter Dateien über Tauschbörsen im Internet  beobachtet und protokolliert werden. Der mit der Begutachtung der  Zuverlässigkeit der Software beauftragte Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass  die von ihm anlässlich verschiedener Prüfungen ins Internet gestellten und  öffentlich zugänglich gemachten Dateien durch die Software exakt identifiziert  und zu einem exakt festgehaltenen Zeitpunkt unter der dem Internetanschluss des  Sachverständigen zugewiesenen IP-Adresse von dessen Rechner herunter geladen und  dokumentiert worden sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin erhielt von der mit der  Überwachung des streitgegenständlichen Tonträgers beauftragten Firma die  Information, dass am 02.01.2009 um 16:57:13 Uhr ein Nutzer mit der IP-Adresse  87.xxx.xxx.156 die streitgegenständliche Tonaufnahme anderen Teilnehmern einer  Tauschbörse zum Download angeboten hat. Die nach einer Gestattung seitens des  Providers DTAG mitgeteilte Zuordnung ergab die Beklagte als Inhaberin der  IP-Nummer zum Tatzeitpunkt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit Abmahnschreiben vom 13.05.2009 wurde die  Beklagte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung  unter Fristsetzung bis zum 27.05.2009 aufgefordert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit Schreiben vom  27.05.2009 gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab und forderte die  Klägerin zur Darlegung der Tonträgerrechte auf.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit Schreiben vom  01.09.2009 machte die Klägerin die Kosten der Anspruchverfolgung unter  Zugrundelegung eines Gegenstandwertes von 10.000,00 € i.H.v. 651,80 € sowie eine  Schadensersatzpauschale, die sie sich den Grundsätzen der Lizenzanalogie  berechnet hat, i.H.v. 150,00 € geltend.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin ist der Ansicht,  dass das Amtsgericht Frankfurt örtlich zuständig sei.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin  behauptet, berechtigt zu sein, rechtswidrige Angebote Dritter in  Peer-to-Peer-Netzwerken im eigenen Namen zu verfolgen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin ist  der Ansicht, dass &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="§ 97a UrhG: Abmahnung"&gt;§ 97 a UrhG&lt;/a&gt;,  der die Abmahngebühren auf 100,00 € begrenzt nicht anwendbar sei.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die  Klägerin beantragt,&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_margin_left" style="margin-left: 30px; margin-top: 0px; text-align: justify;"&gt;die Beklagte zu verurteilen, an die  Klägerin 808,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszins seit  dem 29.10.2009 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagte beantragt,&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_margin_left" style="margin-left: 30px; margin-top: 0px; text-align: justify;"&gt;die Klage abzuweisen.&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;Sie ist der Ansicht, dass das Amtsgericht  Frankfurt örtlich unzuständig sei.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass  die Aktivlegitimation der Klägerin nicht dargetan sei, da ein Nutzungsrecht im  behaupteten Umfang nicht bestehe und die Beklagte auch keine Störerhaftung  treffen. Sie habe weder selbst über ihren Internetanschluss den  streitgegenständlichen Tonträger zur Verfügung gestellt noch ein solches  Verhalten störend ermöglicht. Diese Datei habe sich auch nie in ihrem Besitz  befunden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagte vertritt des Weiteren die Ansicht, dass ein  Schadensersatzanspruch auch deshalb nicht bestehe, da hinsichtlich der  Rechtsanwaltsgebühren zwischen der Klägerin und Prozessvertreter eine  Pauschalvergütungsvereinbarung anzunehmen, das Verhalten der  Prozessbevollmächtigten im Übrigen rechtsmissbräuchlich sei und schließlich  hinsichtlich des pauschalisierten Schadensersatzanspruch dieser bereits nicht  bestehe, da keine Unterlizenzen vergeben würden, die analog herangezogen werden  könnten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen  den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;&lt;big&gt;&lt;strong&gt;Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/big&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;Die Klage ist zulässig.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das  Amtsgericht Frankfurt ist gern. &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" target="_blank" title="§ 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung"&gt;§ 32 ZPO&lt;/a&gt; örtlich  zuständig, da die ins Internet gestellte Tonaufnahme weltweit und damit auch in  Frankfurt abgerufen werden konnte. Die Verletzungshandlung erfolgte hiernach  nicht (lediglich) am Wohnort der Beklagten, sondern (auch) in Frankfurt/M. Dass  die Klägerin den Gerichtsstand in Frankfurt etwa rechtsmissbräuchlich gewählt  haben könnte ergibt sich nicht, da angesichts ihres Geschäftssitzes in Frankfurt  ein hinreichender Bezug zum gewählten Ort besteht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin hat gegen  die Beklagte gem. §§ &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/683.html" target="_blank" title="§ 683 BGB: Ersatz von Aufwendungen"&gt;683&lt;/a&gt;, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html" target="_blank" title="§ 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen"&gt;670 BGB&lt;/a&gt;, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="§ 97a UrhG: Abmahnung"&gt;§ 97a UrhG&lt;/a&gt; dem  Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung, jedoch nur in zuerkannter  Höhe.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zunächst hat die Klägerin ausreichend dargetan, aktivlegitimiert zu  sein.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;So hat die Klägerin durch Vorlage des Covers (Anlage K1), auf dem  der Lizenzgeber genannt ist, sowie durch Vorlage des Band- und  übernahmevertrages (Anlage K2) und der der Rahmeneckwertevereinbarung vom  27.03.2007 (Anlage 3) substantiiert dargetan, Rechteinhaberin zu  sein.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagte ist dem Vortrag nicht ausreichend substanziiert  entgegengetreten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die von ihr hierzu vertretene Rechtsansicht überzeugt  nicht, da die Beschränkung der erlaubten Nutzung auf eine bestimmte Nutzungsart  der Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts nicht entgegensteht. Auch ist es nicht  erforderlich, dass die Antragstellerin ihr Recht selbst positiv, also durch  eigene Benutzung nutzen will. Die Berechtigung umfasst vielmehr auch das  negative Verbotsrecht, in dessen Ausübung die Klägerin handelt (vgl. OLG Köln,  Beschluss vom 21.10.2008 Az.: &lt;a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Auskunftsansprueche/564-OLG-Koeln-Az-6-Wx-208-Gewerbliches-Ausmass-von-Urheberrechtsverletzungen.html"&gt;6  Wx 2/08&lt;/a&gt; unter Bezugnahme auf Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl.,  § 31 Rn. 5).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast auch in ausreichendem  Maße nachgekommen, soweit sie zur Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse  vorträgt. Der hiergegen gerichtete Vortrag ist demgegenüber nicht ausreichend  substanziell und prozessrechtlich unbeachtlich.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin hat mit der  Klageschrift das Verfahren der IP-Adressen-Ermittlung eingehend dargestellt.  Insoweit wird auf die Ausführungen, die auch der Beklagten bekannt sind,  genommen. Die Klägerin hat zudem das Gutachten des Sachverständigen ...  vorgelegt, so dass es nun an der Beklagten war, unter Berücksichtigung des  Vorbringens der Klägerin jene Fakten qualifiziert zu benennen und zu erläutern,  die ihrer Ansicht nach unzutreffend dargestellt worden sind. Soweit die Beklagte  lediglich auf eine angeblich "bekannte" Fehlerquote des Verfahrens verweist,  genügte dies nicht, da sie jedenfalls nach der Vorlage des Gutachtens in die  Lage versetzt worden ist, die Richtigkeit der dortigen Angaben unter Bezugnahme  auf den konkreten Vorwurf zu überprüfen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Soweit die Beklagte im Weiteren  in Abrede stellt, dass diese Tonaufnahme jemals auf ihrem Computer gewesen sei  und sie auch zu keinem Zeitpunkt diese Tonaufnahme ins Internet gestellt habe,  war es angesichts des zu ihren Lasten streitenden Anscheinsbeweises an ihr,  diese Behauptung zu beweisen, wobei die insoweit angebotene Parteivernehmung  mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht kam. Weder  hat die Beklagte der Parteivernahme zugestimmt, noch besteht eine gewisse  Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagte haftet  hiernach als Inhaberin des Internetanschlusses als Störerin, da aufgrund der  Ausführungen davon auszugehen ist, dass über ihren Internetanschluss die  Tonaufnahme im Internet angeboten worden ist. Dies kann sie getan haben, was sie  bestreitet oder aber ein Dritter, der ihren Internetanschluss zum maßgeblichen  Zeitpunkt mit ihrem Einverständnis genutzt hat. Die Beklagte traf insoweit die  sekundäre Darlegungslast, da die Klägerin hierüber keine Kenntnis haben kann.  Vortrag zur Nutzung anderer ist indes nicht erfolgt, so dass von der Nutzung der  Beklagten selbst auszugehen ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der hiernach bestehenden  Erstattungspflicht dem Grunde nach steht die bloße Behauptung des Beklagten,  wonach es zwischen der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten eine  Pauschalvereinbarung gebe, nicht entgegen, da es sich dabei um eine bloße  Vermutung handelt, die durch keinerlei Fakten substanziiert ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch ist  nicht relevant, ob die Klägerin die Rechtsanwaltsgebührennote bereits beglichen  hat, da in Fällen, in denen sich der zur Freistellung Verpflichtete ernsthaft  und endgültig weigert, die Freistellung vorzunehmen, sich der  Freistellungsanspruch in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch umwandelt (vgl.  BGH &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202004,%201868" target="_blank" title="BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02: Bankenrecht - Banken müssen bei Bauherrenmodell über Ertragslag..."&gt;NJW 2004, 1868&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Höhe der Abmahnkosten sind jedoch  lediglich i.H.v. 100,00 € begründet, da insoweit &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="§ 97a UrhG: Abmahnung"&gt;§ 97a Abs. 2 UrhG&lt;/a&gt; einschlägig ist, der normiert, dass für den  Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur  unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die  erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,- € beschränkt sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die vier  genannten Voraussetzungen liegen hier vor.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagte hat bislang keine  identischen oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerten  Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger begangen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Weiteren  wirft auch die rechtliche Bewertung keine Schwierigkeiten (mehr) auf, da  inzwischen hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten in  vergleichbaren Fällen auf eine umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung  zurückgegriffen werden kann. Auch der hinsichtlich der Frage des "einfach  gelagerten Falles" von der Klagepartei in Bezug genommene Rechercheaufwand ist  mittlerweile durch den Auskunftsanspruch aus &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="§ 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft"&gt;§ 101 UrhG&lt;/a&gt;  stark vereinfacht. Allein die Tatsache, dass der Gestattungsantrag über das  Gericht zu stellen ist, macht den Vorgang nicht zu einem "rechtlich"  Schwierigen. Schließlich können die Abmahnenden regelmäßig auf vorformulierte  Schreiben zurückgreifen, da die rechtliche Bewertung unabhängig von der Art des  angebotenen Werkes ist. Es müssen lediglich der Abgemahnt, das konrekte Werk,  die Höhe der Kosten und die Nachweise eingefügt werden, was keines großen  Aufwands (mehr) bedarf (vgl. zur Subsumtion von "Massenabmahnungen" unter der  einfach gelagerten Fälle Ewert/von Hartz, Neue kostenrechtliche Voraussetzungen  bei der Abmahnung im Urheberrecht, MMR 2009, 84 (87)); Prof. Dr. Thomas Hoeren,  zur Frage der Begrenzung der Abmahngebühren nach &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="§ 97a UrhG: Abmahnung"&gt;§ 97 a UrhG&lt;/a&gt; in CR 6/2009). Soweit im Einzelfall ein erhöhter  Aufwand erforderlich sein mag, mag dies gegen eine Anwendbarkeit des § 97a  sprechen. Vortrag hierzu ist jedoch nicht geführt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Weiteren ist auch  die Voraussetzung der "Unerheblichkeit" der Rechtsverletzung zu  bejahen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zwar hat die Tauschbörse in der Beschlussempfehlung des  Rechtsausschusses (BT-Drucksache 16/8783,50) nicht explizit Eingang gefunden,  soweit dort das öffentliche Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts auf  einer privaten Homepage, eines Liedtextes auf einer privaten Homepage bzw. die  Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer  Internetversteigerung erwähnt worden sind. Die Aufzählung dort hat jedoch nur  beispielhaften Charakter. Dass nicht sämtliche einschlägigen Sachverhalte in die  Aufzählung Eingang finden konnten, zeigt der Verweis der Gesetzesbegründung auf  den Einzelfall. Allen Beispielen der Aufzählung der Gesetzesbegründung ist nun  mit dem hiesigen Sachverhalt gemein, dass es sich um eine einmalige  Rechtsverletzung durch das Zugänglichmachen eines einzelnen Werkes handelt.  Gemein ist den Sachverhalten auch, dass die abstrakte Gefährdung des Downloads  durch andere und die Verbreitung durch diesen Personenkreis gleichermaßen  besteht. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann zur Frage der Erheblichkeit der  Rechtsverletzung auch nicht etwa auf die zu &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="§ 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft"&gt;§ 101 UrhG&lt;/a&gt;  entwickelten Kriterien zum gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung  zurückgegriffen werden, wenngleich bei der Subsumtion beider sowohl der Anzahl  der Rechtsverletzungen als auch deren Schwere maßgeblich sein sollen. Das  Übertragen der Grundsätze hätte nun aber zur Folge, dass in den Fällen, in denen  die Auskunft über &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="§ 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft"&gt;§ 101 UrhG&lt;/a&gt;  erteilt wird, grundsätzlich auch die Anwendbarkeit des &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="§ 97a UrhG: Abmahnung"&gt;§ 97a Abs. 2 UrhG&lt;/a&gt; ausgeschlossen wäre, was nicht gewollt  gewesen sein kann, wie nicht zuletzt daraus ersichtlich wird, dass der  Gesetzgeber im &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="§ 97a UrhG: Abmahnung"&gt;§ 97a UrhG&lt;/a&gt; mit  der Erheblichkeit der Rechtsverletzung einen anderen Wortlaut gewählt hat, als  mit dem gewerblichen Ausmaß in &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="§ 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft"&gt;§ 101 UrhG&lt;/a&gt;,  zudem die Einzelfallbetrachtung geboten sein soll.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dass das  zur-Verfügung-Stellen der Datei schließlich außerhalb des geschäftlichen  Verkehrs geschehen ist, ergibt die Tatsache, dass die Art und Weise der Handlung  nicht eine solche ist, wie man sie von einem gewerblich Handelnden erwarten  würde (z.B. Vielzahl von Verbreitungshandlungen oder auch die Absicht, Einnahmen  zu erzielen) .&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Klägerin steht neben dem Anspruch aus &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="§ 97a UrhG: Abmahnung"&gt;§ 97 a UrhG&lt;/a&gt;  darüber hinaus auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch i.H.v. 150,00 €  gern. &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="§ 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz"&gt;§ 97 Abs. 2 UrhG&lt;/a&gt;  unter Berücksichtigung der Grundsätze der Lizenzanalogie zu.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die  Schadensberechnung auf der Grundlage Lizenzgebühr ist überall dort zulässig, wo  Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung einer angemessenen die Überlassung von  durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich ist, wobei es entgegen der Ansicht  der Beklagten unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich Lizenzen vergibt.  Insoweit handelt es sich um eine fiktive Form der Schadensberechnung (vgl.  Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 97 Rd. 71).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die  Beklagte hat auf die oben dargelegte Zuordnung der über ihre IP-Adresse  begangenen Urheberrechtsverletzung jedenfalls fahrlässig gehandelt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die  Höhe des Anspruchs ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist bei der Berechnung  darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger  Lizenzgeber gefordert hätte und der vernünftige Vertragspartner, der  Lizenznehmer, zu bezahlen bereit gewesen wäre. Unter Berücksichtigung dieses  Grundsatzes ist der Betrag i.H.v. 150,00 € angemessen (&lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="§ 287 ZPO: Schadensermittlung; Höhe der Forderung"&gt;§ 287  ZPO&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Zinsentscheidung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des  Verzuges (§§ &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" target="_blank" title="§ 288 BGB: Verzugszinsen"&gt;288&lt;/a&gt;, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/291.html" target="_blank" title="§ 291 BGB: Prozesszinsen"&gt;291  BGB&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kostenentscheidung folgt aus &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" target="_blank" title="§ 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen"&gt;§ 92 Abs. 1  ZPO&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre  Rechtsgrundlage in den §§ &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" target="_blank" title="§ 708 ZPO: Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung"&gt;708 Nr. 11&lt;/a&gt;, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" target="_blank" title="§ 711 ZPO: Abwendungsbefugnis"&gt;711 ZPO&lt;/a&gt;. &lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-1295686057526903674?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/1295686057526903674/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/deckelung-der-anwaltsgebuhren-auf-100.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/1295686057526903674'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/1295686057526903674'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/deckelung-der-anwaltsgebuhren-auf-100.html' title='Deckelung der Anwaltsgebühren auf 100 € bei Tauschbörsenabmahnung (AG Frankfurt/Main, Urteil v. 01.02.2010 Az: 30 C 2353/09-75)'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-664976657497123085</id><published>2011-02-17T06:08:00.000-08:00</published><updated>2011-02-17T06:08:57.600-08:00</updated><title type='text'>Zum "gewerblichen Ausmaß" beim Download eines Musikalbums via P2P Netzwerk  (Beschluss OLG Köln v. 05.10.2010, Az: 6 W 82/10)</title><content type='html'>&lt;div style="text-align: center;"&gt; &lt;div style="text-align: left;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Es müssen bei der  Verbreitung&amp;nbsp;eines aktuellen Musikalbum via P2P - Netzwerk schon besondere  Umstände vorliegen, um nach Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung  des Werkes eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu  können&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: left;"&gt;Leitsatz der Redaktion&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;strong&gt;OBERLANDESGERICHT  KÖLN&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beschluss&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aktenzeichen: &lt;a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1115-OLG-Koeln-Az-6-W-8210-Beschwerderecht-des-Anschlussinhabers-im-Auskunftsverfahren-bei-illegalem-Musikdownload.html"&gt;6  W 82/10&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Verkündet am: 05.10.2010&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt; &lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;strong&gt;Tenor:&lt;/strong&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;Es wird  festgestellt, dass der Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 230  O 49/10 - vom 23.04.2010 die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt hat,  soweit darin der Beteiligten gestattet worden ist, der Antrag-stellerin unter  Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift  desjenigen Inhabers eines Internetanschlusses zu erteilen, dem am 11.03.2010 um  10:51:00 Uhr MEZ die IP-Adresse ... zugewiesen war.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kosten des  Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die  Rechtsbeschwerde wird zugelassen.&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;&lt;strong&gt;I. &lt;/strong&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens  ist Inhaberin ausschließlicher von den ausübenden Künstlern und  Tonträgerherstellern abgeleiteter Nutzungsrechte an einem im August 2008  erschienenen Popmusik-Album. Mit Hilfe automatischer, von einem Beauftragten  entwickelter und kontrollierter Ermittlungen stellte sie fest, dass dieses Album  in Form digitaler Musikdateien innerhalb eines P2P-Netzwerks (einer sogenannten  Internet-Tauschbörse) unter anderem am 11.03.2010 um 10:51:00 Uhr MEZ öffentlich  zugänglich gemacht wurde. Auf ihren Antrag hat das Landgericht Köln der  Beteiligten gemäß &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="§ 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft"&gt;§ 101 Abs. 9  UrhG&lt;/a&gt; gestattet, unter Verwendung der Verkehrsdaten Auskunft über den Namen  und die Anschrift des Nutzers zu erteilen, dem die für den betreffenden Vorgang  ermittelte IP-Adresse zugewiesen war. Die Beteiligte erteilte die Auskunft und  benannte die Beschwerdeführerin als Anschlussinhaberin; von der Antragstellerin  wurde diese unter Beifügung einer Kopie des landgerichtlichen  Gestattungsbeschlusses zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung  und zur Kostenübernahme oder zur Zahlung eines abschließenden Vergleichsbetrages  von 1.200,00 € aufgefordert. Mit ihrer persönlich eingelegten Beschwerde  beanstandet die Anschlussinhaberin nunmehr, dass die Beteiligte Informationen  über ihren Internetanschluss weitergegeben und das Landgericht dies gestattet  habe, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen. In der Sache verweist sie darauf,  dass das Musikalbum nur von ihrer 11jährigen Enkeltochter, die gerade einen  Computerkurs beendet habe, aus dem Internet heruntergeladen worden sein könne.  Sie sehe nicht ein, für so eine Kindermusik und den Übereifer ihrer Enkelin  einen Betrag in der geforderten Höhe bezahlen zu sollen.&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;&lt;strong&gt;II. &lt;/strong&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;Die Beschwerde, mit der erkennbar die  Feststellung der Rechtswidrigkeit der die Beschwerdeführerin betreffenden  Anordnung im angefochtenen Beschluss erstrebt wird, ist zulässig. Soweit der  Senat in anderer Besetzung vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in  Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)  zum 01.01.2009 und vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010  (&lt;a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/987-BVerfG-Az-1-BvR-25608,-1-BvR-26308,-1-BvR-58608-Verfassungsmaessigkeit-der-Vorratsdatenspeicherung.html"&gt;NJW  2010, 833&lt;/a&gt; - Vorratsdatenspeicherung [Rn. 251, 254 ff.]) eine eigene  Beschwerdeberechtigung des am Ausgangsverfahren nicht beteiligten  Anschlussinhabers verneint hat (Senatsbeschluss vom 05.05.2009 - &lt;a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Auskunftsansprueche/787-OLG-Koeln-Az-6-W-3909-Kein-Rechtsschutz-gegen-urheberrechtlichen-Auskunftsanspruch.html"&gt;6  W 39/09&lt;/a&gt; = &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202009,%20321" target="_blank" title="OLG Köln, 05.05.2009 - 6 W 39/09"&gt;GRUR-RR 2009, 321&lt;/a&gt; - John Bello Story 2; vgl. - die Frage für  den geltenden Rechtszustand offen lassend - die Senatsbeschlüsse vom 18.05.2010  - &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20W%2051/10" target="_blank" title="OLG Brandenburg, 02.07.2010 - 6 W 51/10"&gt;6 W 51/10&lt;/a&gt;; vom 21.07.2010 - 6 W 63/10; 69/10; 79/10; 18.8.2010  - 6 W 112/10), wird daran nicht festgehalten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Der Anschlussinhaber -  hier die Beschwerdeführerin - ist durch die richterliche Gestattungsanordnung  beschwert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a) Eine formelle Beschwer, die bei Zurückweisung des Antrags  auf richterliche Anordnung nur in der Person des Antragstellers besteht (&lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="§ 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft"&gt;§ 101 Abs. 9 S. 4  und 6 UrhG&lt;/a&gt; i.V.m. &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/59.html" target="_blank" title="§ 59 FamFG: Beschwerdeberechtigte"&gt;§ 59 Abs. 2  FamFG&lt;/a&gt;), kann der Anschlussinhaber allerdings nicht geltend machen. Weil er  dem Antragsteller wie dem Gericht vor Erteilung der Auskunft durch die  Beteiligte, über deren Zulässigkeit in dem Anordnungsverfahren erst entschieden  wird, naturgemäß noch unbekannt ist, kann er weder vor der richterlichen  Anordnung angehört noch von Amts wegen davon benachrichtigt oder über mögliche  Rechtsbehelfe belehrt werden; da schon eine entsprechende verfahrensrechtliche  Verpflichtung des Gerichts nicht besteht, kommt es nicht darauf an, ob ihre  Verletzung allein ein Beschwerderecht begründen könnte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b) Eine  materielle Beschwer, also eine mit der angefochtenen Entscheidung bewirkte  Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seinen Rechten, die für das  Beschwerderecht in dem FamFG unterfallenden Verfahren regelmäßig - auch in  Antragsverfahren bei stattgebender Entscheidung - genügt (&lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/59.html" target="_blank" title="§ 59 FamFG: Beschwerdeberechtigte"&gt;§ 59 Abs. 1  FamFG&lt;/a&gt;, vgl. Keidel / Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 59 Rn. 44), kann  dagegen im Ergebnis nicht verneint werden. Im Licht des grundrechtlich  verbürgten Telekommunikationsgeheimnisses (&lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank"&gt;Art. 10 GG&lt;/a&gt;), das  gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (&lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank"&gt;Art. 2 Abs. 1 GG&lt;/a&gt;  i.V.m. &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank"&gt;Art. 1 Abs. 1 GG&lt;/a&gt;) die speziellere Garantie darstellt (BVerfG,  &lt;a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/987-BVerfG-Az-1-BvR-25608,-1-BvR-26308,-1-BvR-58608-Verfassungsmaessigkeit-der-Vorratsdatenspeicherung.html"&gt;NJW  2010, 833&lt;/a&gt; [Rn. 191]) und in &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="§ 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft"&gt;§ 101 Abs. 10  UrhG&lt;/a&gt; als durch &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="§ 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft"&gt;§ 101 Abs. 2 und 9  UrhG&lt;/a&gt; eingeschränktes Grundrecht genannt wird, dient der dort vorgesehene  Richtervorbehalt vor allem dem Schutz der rechtlichen Interessen der noch  unbekannten Anschlussinhaber. Obgleich verfassungsrechtlich für die Auskunft  über Bestandsdaten - wozu die Identität des hinter einer IP-Adresse stehenden  Anschlussinhabers gehört - kein Richtervorbehalt gefordert wird, zumal wenn ein  prozessordnungsgemäßes Ersuchen der Staatsanwaltschaft vorliegt (BVerfG, a.a.O.  [Rn. 261]; BGH, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%20633" target="_blank" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Haftung auf Unterlassung wegen ungeicherten W-LAN-Routers"&gt;GRUR 2010, 633&lt;/a&gt; = &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%202010,%20912" target="_blank" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Haftung auf Unterlassung wegen ungeicherten W-LAN-Routers"&gt;WRP 2010, 912&lt;/a&gt; [Rn. 29] - Sommer unseres Lebens; Stellungnahme  des Bundesrates, BT-Drucks. 16/5048 S. 56), hat der Gesetzgeber für das  Verhältnis zwischen privatem Rechtsinhaber und Provider am Erfordernis einer  richterlichen Anordnung festgehalten, weil der Provider für die Zuordnung der  IP-Adresse besonders schutzwürdige, im Vergleich zu Telefonverbindungen  wesentlich sensiblere Verkehrsdaten heranziehen muss (vgl. zu diesem  Gesichtspunkt BVerfG, a.a.O. [Rn. 259]). Auch wenn sich der Entscheidungssatz  des Gerichtsbeschlusses nur an den Provider richtet, betrifft er insofern doch  auch unmittelbar die an Hand der angegebenen Daten identifizierbaren  Anschlussinhaber - dies umso mehr, als der Provider durch die richterliche  Anordnung von eigenen Prüfungen entlastet und damit praktisch zur Auskunft  veranlasst wird (vgl. BT-Drucks. 16/5048 S. 63; BT-Plenarprot. 16/16318  B/C).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Da sich die Auskunft des Providers über die Person des hinter  einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers an Hand von  Verkehrsdaten nach ihrer Erteilung nicht mehr rückgängig machen lässt, so dass  sich damit die richterliche Gestattungsanordnung in der Hauptsache erledigt, ist  für die Statthaftigkeit der Beschwerde eines betroffenen Anschlussinhabers  allerdings zusätzlich ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse erforderlich.  Näher geregelt ist diese Konstellation nunmehr in &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/62.html" target="_blank" title="§ 62 FamFG: Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache"&gt;§ 62 FamFG&lt;/a&gt;  i.V.m. &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="§ 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft"&gt;§ 101 Abs. 9 S. 4  UrhG&lt;/a&gt;, wonach das Beschwerdegericht auf Antrag ausspricht, dass die in der  Hauptsache erledigte erstinstanzliche Entscheidung den Beschwerdeführer in  seinen Rechten verletzt hat, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der  Feststellung hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a) Insbesondere wenn der Betroffene - wie die  Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren - nicht anwaltlich vertreten ist,  dürfen die Anforderungen an die Formulierung eines solchen Antrags nicht  überspannt werden; es genügt, dass sich aus dem gesamten Vorbringen des  Betroffenen konkludent das Begehren ergibt, die Rechtmäßigkeit der getroffenen  Anordnung überprüfen zu lassen (Keidel / Budde, a.a.O., § 62 Rn. 10; Bork /  Jacoby / Schwab / Müther, FamFG, § 62 Rn. 6; Schulte-Bunert / Weinreich / Unger,  FamFG, 2. Aufl., § 62 Rn. 16 f. m.w.N.). So liegt es hier: Die  Beschwerdeführerin beanstandet den in das Telekommunikationsgeheimnis  eingreifenden, ohne ihre Beteiligung ergangenen Gestattungsbeschluss ersichtlich  als unrechtmäßig und erstrebt dazu eine - nur noch als nachträgliche  Feststellung mögliche - Entscheidung des Beschwerdegerichts.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b) Nach  zutreffender Ansicht setzt der Antrag auf Fortsetzung eines abgeschlossenen  Verfahrens in der Beschwerdeinstanz zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der in  der Hauptsache erledigten erstinstanzlichen Entscheidung nicht voraus, dass die  Beschwerde - was bei Einwänden der Anschlussinhaber gegen eine richterliche  Anordnung nach &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="§ 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft"&gt;§ 101 Abs. 9  UrhG&lt;/a&gt; praktisch nie der Fall ist - schon vor dem erledigenden Ereignis  eingelegt war. Gemäß der vom Gesetzgeber (BT-Drucks. 16/6308 S. 205)  aufgegriffenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (&lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20104,%20220" target="_blank" title="BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99: Rehabilitierung bei Abschiebungshaft"&gt;BVerfGE 104, 220&lt;/a&gt; [231 ff.] = &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202002,%202456" target="_blank" title="BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99: Rehabilitierung bei Abschiebungshaft"&gt;NJW 2002, 2456&lt;/a&gt;; &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ%202009,%20166" target="_blank" title="BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 2111/07"&gt;NStZ 2009, 166&lt;/a&gt; [167] m.w.N.) muss der Begriff der Erledigung  vielmehr weit ausgelegt und das Feststellungsbegehren im Interesse effektiven  Rechtsschutzes auch dann als zulässig angesehen werden, wenn sich die  angegriffene Maßnahme - wie hier - bei Einlegung der Beschwerde bereits erledigt  hatte (Keidel / Budde, a.a.O., Rn. 7-9; Prütting / Helms / Abramenko, FamFG, §  62 Rn. 5; Schulte-Bunert / Weinreich / Unger, a.a.O., Rn. 3).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;c) Ein  berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin an der begehrten Feststellung  besteht im Streitfall in der Form des Regelbeispiels eines schwerwiegenden  Grundrechtseingriffs (&lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/62.html" target="_blank" title="§ 62 FamFG: Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache"&gt;§ 62 Abs. 2 Nr. 1  FamFG&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die richterliche Anordnung betrifft - wie oben zu Nr. 1 lit.  b dargestellt - das von Verfassungs wegen unverletzliche und nur auf Grund eines  Gesetzes beschränkbare Telekommunikationsgeheimnis (&lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank"&gt;Art. 10 Abs. 1 und 2  GG&lt;/a&gt;). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010  bedarf die Aufhebung der Anonymität im Internet gerade wegen des erheblichen  Gewichts des darin liegenden Eingriffs ihrerseits einer  Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein  hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird (BVerfG, &lt;a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/987-BVerfG-Az-1-BvR-25608,-1-BvR-26308,-1-BvR-58608-Verfassungsmaessigkeit-der-Vorratsdatenspeicherung.html"&gt;NJW  2010, 833&lt;/a&gt; [Rn. 262]). Der Betroffene, der in der Regel davon ausgehen kann,  das Internet anonym zu nutzen, hat nicht nur grundsätzlich ein Recht zu  erfahren, dass und warum diese Anonymität aufgehoben wurde (BVerfG, a.a.O. [Rn.  263]), sondern ihm ist auch, wenn er vor Durchführung der Maßnahme keine  Gelegenheit hatte, sich vor den Gerichten gegen die Verwendung seiner  Telekommunikationsdaten zur Wehr zu setzen, eine gerichtliche Kontrolle  nachträglich zu ermöglichen (vgl. BVerfG, a.a.O. [Rn. 251]), und zwar wenigstens  in denjenigen Konstellationen, für die der Gesetzgeber - wie in &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="§ 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft"&gt;§ 101 Abs. 9  UrhG&lt;/a&gt; - eine vorbeugende richterliche Kontrolle der Maßnahme bewusst  vorgesehen hat, in denen dem davon Betroffenen innerhalb der Zeitspanne bis zur  Erledigung der Maßnahme aber typischerweise kein rechtliches Gehör gewährt  werden kann.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Obwohl der Erlass der richterlichen Anordnung noch keine  Entscheidung über das Vorliegen einer gerade vom Anschlussinhaber zu  verantwortenden Rechtsverletzung erfordert und insoweit keine schwerwiegende  stigmatisierende oder diskriminierende Wirkung von ihr ausgehen mag, ist im  Ergebnis ein Rehabilitationsinteresse (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.07.2010 - &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202579/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)"&gt;1 BvR 2579/08&lt;/a&gt; [Rn. 32] m.w.N., zitiert nach juris) des  betroffenen Anschlussinhabers zu bejahen, der sich gegen die gerichtliche  Feststellung einer offensichtlichen Verletzung geschützter Rechte des Gläubigers  in gewerblichem Ausmaß unter Benutzung der seinem Internetanschluss zugeordneten  IP-Adresse wendet. Denn er wird durch die erledigte richterliche Anordnung  weiterhin erheblich beeinträchtigt, insofern sich der Gläubiger nach erteilter  Auskunft zunächst an ihn wendet und ihn gegebenenfalls zwingt, sich gegen den  Vorwurf der Urheberrechtsverletzung verteidigen zu müssen. Ohne eigenes  nachträgliches Beschwerderecht im Anordnungsverfahren wäre der betroffene  Anschlussinhaber gegenüber dem Auskunftsgläubiger zwar nicht rechtlos gestellt.  In Bezug auf die im Verfahren nach &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="§ 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft"&gt;§ 101 Abs. 2 und 9  UrhG&lt;/a&gt; zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen (namentlich Rechtsinhaberschaft  des Gläubigers, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung)  wäre seine Verteidigung aber wesentlich erschwert, wenn er aus seiner Sicht  fehlerhafte Feststellungen des anordnenden Gerichts erst im Rahmen eines  späteren Klageverfahrens zur Überprüfung stellen könnte. Soweit nicht das  Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung, sondern nur deren fehlendes  gewerbliches Ausmaß und damit das Bestehen eines Auskunftsanspruchs in Rede  steht, ist es für die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes im Folgeprozess  ebenfalls von nicht zu unterschätzender Bedeutung, ob der Anschlussinhaber auf  eine noch im Anordnungsverfahren getroffene Beschwerdeentscheidung verweisen  kann.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dem fortbestehenden berechtigten Interesse der Beschwerdeführerin  an einer Überprüfung der richterlichen Gestattungsanordnung steht das  gleichfalls anzuerkennende Interesse der Antragstellerin am Schutz ihres  geistigen Eigentums (&lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank"&gt;Art. 14 GG&lt;/a&gt;) nicht  entgegen. Dieses Interesse erfordert nicht, dass die vom erstinstanzlichen  Gericht getroffene, mit Erlass wirksam gewordene und mit Auskunftserteilung in  der Hauptsache erledigte Anordnung über die Verwendung von Verkehrsdaten bei der  Auskunft über die Zuordnung bestimmter IP-Adressen zu einzelnen  Anschlussinhabern jeder nachträglichen Überprüfung auf Grund einer  (Fortsetzungsfeststellungs-) Beschwerde der Anschlussinhaber entzogen bleibt.  Insoweit droht auch kein mit rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbarer  Schwebezustand - um so weniger, als das Beschwerderecht unabhängig von  gesetzlichen Fristen (&lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="§ 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft"&gt;§ 101 Abs. 9 S. 4  und 7 UrhG&lt;/a&gt;, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/63.html" target="_blank" title="§ 63 FamFG: Beschwerdefrist"&gt;§ 63 FamFG&lt;/a&gt;),  deren Anwendbarkeit auf die betroffenen Anschlussinhaber zweifelhaft sein mag,  zumindest Verwirkungsregeln unterliegt (vgl. BVerfG, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ%202009,%20166" target="_blank" title="BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 2111/07"&gt;NStZ 2009, 166&lt;/a&gt; [167]) und die Antragstellerin es regelmäßig  selbst in der Hand hat, wann sie die ihr vom Provider benannten Anschlussinhaber  über den Inhalt der sie betreffenden richterlichen Anordnung in Kenntnis  setzt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;d) Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verfristung  oder Verwirkung des Beschwerderechts. Der Beschwerdeführerin ist der  angefochtene Beschluss des Landgerichts zuerst mit dem Anspruchsschreiben der  Antragstellerin vom 11.06.2010 in Kopie übermittelt worden (Bl. 159 ff. d.A.);  schon mit Einschreiben vom 13.06.2010 (Bl. 155) hat sie Beschwerde  eingelegt.&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;&lt;strong&gt;III. &lt;/strong&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;Die Beschwerde ist auch  begründet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wie bereits aus den vorstehenden Erwägungen (zu Nr. II 2 c)  erhellt, kann die von einem Anschlussinhaber begehrte Feststellung der  Rechtswidrigkeit einer seine Internetdaten betreffenden richterlichen Anordnung  allerdings nicht mit Erfolg auf Umstände gestützt werden, deren Prüfung  überhaupt nicht Gegenstand des Anordnungsverfahrens sind, also insbesondere  nicht auf eine angeblich fehlerhafte Auskunft des Providers über die Zuordnung  der angegebenen IP-Adresse oder auf tat-sächliche Vorgänge in Bezug auf die  Nutzung des fraglichen Internet-Anschlusses durch den Beschwerdeführer, seine  Familienangehörigen oder sonstige Dritte (vgl. zu derartigen Konstellationen die  Senatsbeschlüsse vom 21.07.2010 - 6 W 69/10 - und vom 18.08.2010 - 6 W  112/10).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hier macht die Beschwerdeführerin aber in der Sache (jedenfalls  auch) mit Erfolg geltend, dass das Landgericht zu Unrecht ein gewerbliches  Ausmaß der in Rede stehenden Rechtsverletzung angenommen habe, die nach den  dargestellten Ermittlungen der Antragstellerin am 11.03.2010 um 10:51:00 Uhr MEZ  durch öffentliches Zugänglichmachen einer geschützten Musikdatei von dem  Internetanschluss mit der IP-Adresse … aus begangen wurde. Ob eine  Rechtsverletzung gewerbliches Ausmaß hat (vgl. zu diesem der Richtlinie  2004/48/EG, Erwägungsgrund 14, entlehnten Merkmal BT-Drucks. 16/5048 S. 65;  BT-Drucks. 16/8783 S. 50; BT-Plenarprot. 16/155 S. 16318 C, 16320 A, 16321 B;  Senat, &lt;a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Auskunftsansprueche/564-OLG-Koeln-Az-6-Wx-208-Gewerbliches-Ausmass-von-Urheberrechtsverletzungen.html"&gt;GRUR-RR  2009, 9&lt;/a&gt; - Ganz anders; &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR%202009,%20334" target="_blank" title="OLG Köln, 09.02.2009 - 6 W 182/08"&gt;MMR 2009, 334&lt;/a&gt; - Die schöne Müllerin; OLG Schleswig, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202010,%20239" target="_blank" title="OLG Schleswig, 05.02.2010 - 6 W 26/09"&gt;GRUR-RR 2010, 239&lt;/a&gt; f.; OLG Hamburg, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJOZ%202010,%201222" target="_blank" title="OLG Hamburg, 17.02.2010 - 5 U 60/09"&gt;NJOZ 2010, 1222&lt;/a&gt; [1223]), ist nach der Rechtsprechung des  Senats unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles  festzustellen. Vorausgesetzt werden Handlungen zur Erlangung eines unmittelbaren  oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils, ausgenommen  gutgläubige Handlungen von Endverbrauchern (Richtlinie 2004/48/EG,  Erwägungsgrund 14), was aus objektiven Kriterien abgeleitet wird: Bei  Rechtsverletzungen im Internet ist neben der Zahl der von einem Verletzer  öffentlich zugänglich gemachten Dateien (die vor erteilter Auskunft über die  Nutzer dynamischer IP-Adressen schwerlich feststellbar ist) vor allem die  Schwere der einzelnen Rechtsverletzung zu beachten - etwa wenn eine besonders  umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder  Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland im  Internet angeboten wird (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Das Anbieten irgendeiner  Datei in einer Internet-Tauschbörse genügt für sich allein nicht, obwohl es ein  Handeln um wirtschaftlicher Vorteile willen indiziert; vielmehr kommt es  entscheidend darauf an, ob entweder ein besonders wertvolles Werk (vgl.  Senatsbeschluss vom 3.11.2008 - &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20W%20136/08" target="_blank" title="OLG Köln, 03.11.2008 - 6 W 136/08"&gt;6 W 136/08&lt;/a&gt;, bei juris) oder eine hinreichend umfangreiche  Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich  zugänglich gemacht wurde (Senat, &lt;a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Auskunftsansprueche/564-OLG-Koeln-Az-6-Wx-208-Gewerbliches-Ausmass-von-Urheberrechtsverletzungen.html"&gt;GRUR-RR  2009, 9&lt;/a&gt; [11] - Ganz anders; ebenso OLG Schleswig, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202010,%20239" target="_blank" title="OLG Schleswig, 05.02.2010 - 6 W 26/09"&gt;GRUR-RR 2010, 239&lt;/a&gt; [240]; für kurz nach der  Erstveröffentlichung angebotene Dateien im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt/Main,  &lt;a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Auskunftsansprueche/530-LG-Frankfurt-Az-2-06-O-53408-Gewerbliche-Urheberrechtsverletzung-bei-einem-Musik-Album.html"&gt;GRUR-RR  2009, 15&lt;/a&gt; [16]; OLG Karlsruhe, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202009,%20379" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 01.09.2009 - 6 W 47/09"&gt;GRUR-RR 2009, 379&lt;/a&gt; [381]; OLG Hamburg, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJOZ%202010,%201222" target="_blank" title="OLG Hamburg, 17.02.2010 - 5 U 60/09"&gt;NJOZ 2010, 1222&lt;/a&gt; [1223]; anders für einmalige Download-Angebote  OLG Zweibrücken, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202009,%2012" target="_blank" title="OLG Zweibrücken, 27.10.2008 - 3 W 184/08"&gt;GRUR-RR 2009, 12&lt;/a&gt; [13]; OLG Oldenburg, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR%202009,%20188" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 01.12.2008 - 1 W 76/08"&gt;MMR 2009, 188&lt;/a&gt; [189]). Dabei ist den besonderen  Vermarktungsbedingungen des jeweiligen Werkes Rechnung zu tragen, so dass eine  Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß im Einzelfall auch noch vorliegen kann,  wenn seit der Veröffentlichung des Werks bereits längere Zeit vergangen ist  (Senat, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR%202009,%20334" target="_blank" title="OLG Köln, 09.02.2009 - 6 W 182/08"&gt;MMR 2009, 334&lt;/a&gt; [335] - Die schöne Müllerin), etwa wenn das Werk  in Neuauflage erschienen (Senatsbeschluss vom 04.06.2009 - &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20W%2048/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)"&gt;6 W 48/09&lt;/a&gt;, bei juris) oder in den TOP 50 der Verkaufscharts  platziert ist (Senatsbeschlüsse vom 08.01.2010 - 6 W 153/09 - und vom 13.04.2010  - 6 W 28/10). Das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung muss nicht  offensichtlich sein und ein in Ranglisten zum Ausdruck kommender besonders  großer kommerzieller Erfolg wird nicht vorausgesetzt (Senatsbeschluss vom  04.06.2009 - &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20W%2048/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)"&gt;6 W 48/09&lt;/a&gt;). Jedoch müssen bei einem aktuellen Musikalbum schon  besondere Umstände vorliegen, um nach Ablauf von sechs Monaten seit der  Veröffentlichung eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können  (Senatsbeschlüsse vom 26.07.2010 - 6 W 98/10; 77/10; 86/10).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im  Streitfall geht es darum, dass im März 2010 ein schon im August 2008  erschienenes, also über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindliches aktuelles  Musikalbum innerhalb eines P2P-Netzwerks öffentlich zugänglich gemacht wurde.  Von einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß kann deshalb nicht ohne  besondere Umstände ausgegangen werden. Derartige Umstände hat die  Antragstellerin trotz eines konkreten Hinweises des Senats (Bl. 172 d.A.) nicht  mitgeteilt. Mangels zumutbarer Mitwirkung der Antragstellerin entfiel eine  weitergehende Pflicht zur Amtsermittlung (&lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="§ 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft"&gt;§ 101 Abs. 9 S. 4  UrhG&lt;/a&gt; i.V.m. §§ &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/26.html" target="_blank" title="§ 26 FamFG: Ermittlung von Amts wegen"&gt;26&lt;/a&gt; und &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/27.html" target="_blank" title="§ 27 FamFG: Mitwirkung der Beteiligten"&gt;27 FamFG&lt;/a&gt;;  Zöller / Feskorn, ZPO 28. Aufl., &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/26.html" target="_blank" title="§ 26 FamFG: Ermittlung von Amts wegen"&gt;FamFG § 26&lt;/a&gt; Rn.  4 m.w.N.; § 27 Rn. 4), für die erfolgversprechende Ansätze auch nicht  ersichtlich sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;&lt;strong&gt;IV. &lt;/strong&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;Die Kostenentscheidung beruht auf &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="§ 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft"&gt;§ 101 Abs. 9 S. 4  UrhG&lt;/a&gt;, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/84.html" target="_blank" title="§ 84 FamFG: Rechtsmittelkosten"&gt;§ 84  FamFG&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;&lt;strong&gt;V. &lt;/strong&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;Der Senat hat gemäß &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="§ 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft"&gt;§ 101 Abs. 9 S. 4  UrhG&lt;/a&gt;, &lt;a class="dejurelink" href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/70.html" target="_blank" title="§ 70 FamFG: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde"&gt;§ 70 Abs. 2 Nr. 2  FamFG&lt;/a&gt; die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil eine höchstrichterliche Klärung  der in diesem Beschluss erörterten Fragen noch aussteht, zur Fortbildung des  Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aber geboten  erscheint.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beschwerdewert: 1.200,00 € &lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-664976657497123085?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/664976657497123085/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/zum-gewerblichen-ausma-beim-download.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/664976657497123085'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/664976657497123085'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/zum-gewerblichen-ausma-beim-download.html' title='Zum &quot;gewerblichen Ausmaß&quot; beim Download eines Musikalbums via P2P Netzwerk  (Beschluss OLG Köln v. 05.10.2010, Az: 6 W 82/10)'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-1948741752770014</id><published>2011-02-17T06:03:00.000-08:00</published><updated>2011-03-10T11:46:05.578-08:00</updated><title type='text'>Prüfpflichten bei WLAN Router (BGH Urteil v.12.05.2010, Az:1 ZR 121/08)</title><content type='html'>&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Die  Prüfpflichten privater Internetnutzer beziehen sich&amp;nbsp;auf die Einhaltung der im  Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.  Auch private Internetnutzer müssen nach dem Anschluss des WLAN-Routers für den  Zugang zum Router ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort  vergeben.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;/span&gt;Redaktioneller Leitsatz&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;BUNDESGERICHTSHOF &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im  Namen des Volkes&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aktenzeichen: 1 ZR 121/08&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Verkündet  am: 12.05.2010&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf  die mündliche Verhand­lung vom 18. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter  Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und  Dr. Koch&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;für Recht erkannt:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auf die Revision der Klägerin wird das  Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli  2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und  insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage mit dem  Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten (325,90 €  zuzüglich Zinsen) abgewiesen hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Umfang der Aufhebung wird die Sache  zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an  das Be­rufungsgericht zurückverwiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Von Rechts wegen.&lt;/div&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Tatbestand&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin vermarktet  den Tonträger „Sommer unseres Lebens" mit ei­ner Aufnahme des Künstlers  Sebastian Hämer. Sie beauftragte die L. AG mit der Überwachung des Titels im  Internet. Am 8. September 2006 um 18.32 Uhr erfasste dieses Unternehmen einen  Nutzer mit einer bestimmten IP-Adresse, der zu diesem Zeitpunkt den Tonträger  „Sommer unseres Lebens" anderen Teilnehmern der Tauschbörse „eMule" zum  Herunterladen anbot. Nach der im Rahmen der daraufhin eingeleiteten  staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeholten Auskunft der Deutschen Telekom  AG war die IP-Adresse zum fragli­chen Zeitpunkt dem Internetanschluss des  Beklagten zugeordnet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin hat beantragt,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;dem Beklagten zu  verbieten, die Tonträgerproduktion „Sommer unseres Le­bens" mit Darbietungen des  Künstlers Sebastian Hämer im Internet in soge­nannten Tauschbörsen über  Peer-to-Peer-Netzwerke bereitzustellen oder auf sonstige Weise der  Öffentlichkeit zugänglich zu machen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ferner hat sie den Beklagten auf  Schadensersatz (150 E) sowie auf Er­stattung von Abmahnkosten (325,90 €)  zuzüglich Zinsen in Anspruch genom­men.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Landgericht hat den Beklagten  bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des  Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 279).  Mit ihrer vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre  Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel  zurückzuweisen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Entscheidungsgründe&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;I.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Das Berufungsgericht hat  Ansprüche der Klägerin gegen den Beklag­ten  aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG  verneint. Hierzu hat es ausgeführt:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beklagte habe die  Rechtsverletzung nicht selbst begangen, da er zum  fraglichen Zeitpunkt  urlaubsabwesend gewesen sei und sich sein PC in  einem abgeschlossenen Büroraum  befunden habe, der keinem Dritten  zugäng­lich gewesen sei. Die Rechtsverletzung  könne daher nur von einem  Dritten be­gangen worden sein, der die WLAN-Verbindung  des Beklagten  von außerhalb genutzt habe, um sich Zugang zu dessen  Internetanschluss  zu verschaffen. Für diese – wie zu unterstellen sei –  vorsätzliche  rechtswidrige Urheberrechtsverlet­zung eines Dritten hafte der  Beklagte  nicht als Störer. Der WLAN-Anschlussin­haber dürfe nicht für das   vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei  Verbindung  stünden, verantwortlich gemacht werden. Ein  WLAN-Anschlussinhaber hafte im  privaten Bereich deshalb nicht generell  wegen der ab­strakten Gefahr eines  Missbrauchs seines Anschlusses von  außen, sondern erst, wenn konkrete  Anhaltspunkte hierfür bestünden.  Daran fehle es im Streit­fall.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Störer  könne zwar auch sein, wer die Möglichkeit einer  Rechtsverlet­zung, zu der er  einen adäquat-kausalen Beitrag geleistet  habe, nicht erkannt habe, sie aber  hätte erkennen und mit zumutbaren  Mitteln verhindern können. Es erscheine aber  fraglich, ob die  Unterhaltung eines WLAN-Anschlusses als adäquater Beitrag zu  einer  Urheberrechtsverletzung angesehen werden könne, die ein vorsätzlich   handelnder Dritter mit Hilfe dieses Anschlusses begehe. Je­denfalls sei  dem  Anschlussinhaber nicht zuzumuten, seinen Computer stets auf seine  Kosten mit der  neuesten Schutztechnik zu versehen. Solange keine  kon­kreten Anhaltspunkte für  eine Rechtsverletzung bestünden, sei es  dem An­schlussinhaber unzumutbar, Mittel  aufzuwenden, um einen  vorsätzlich rechts­widrigen Eingriff eines Dritten zu  vermeiden, dessen  Handeln dem Beklagten unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen  sei. Das  erschwere die Rechtsdurch­setzung nicht unzumutbar, weil immer dann,   wenn der Anschlussinhaber von konkreten Rechtsverletzungen erfahre,  seine  Prüfungs- und Überwachungs­pflicht einsetze.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Schadens- und  Aufwendungsersatzansprüche kämen erst recht nicht in  Betracht. Ein  Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beklagten scheide aus.  Nach Erhebungen aus der  Praxis seien die Sicherheitsprobleme von  WLAN-An­schlüssen weithin unbekannt  oder würden als nicht erheblich  bewertet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Revision hat im  Wesentlichen Erfolg. Sie führt hinsichtlich des  Unterlassungsantrags sowie des  Antrags auf Erstattung der Abmahnkosten  zur Aufhebung des angefochtenen Urteils  und zur Zurückverweisung der  Sache an das Berufungsgericht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Das  Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon  ausgegangen, dass der  Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer  Urheber­rechtsverletzung nach §§  19a, 97 UrhG haftet. Die dagegen  gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne  Erfolg.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte im   Zeitpunkt der Rechtsverletzung urlaubsabwesend war und sich sein PC in  einem  abge­schlossenen Büroraum befand. Es besteht kein Anhaltspunkt  dafür, dass der  Computer des Beklagten während seines Urlaubs mit dem  Internet verbunden war.  Die Klägerin hat dies in den Vorinstanzen auch  nicht geltend gemacht. Die von  der Revision aufgeworfene Frage, ob der  Beklagte das fragliche Werk öf­fentlich  zugänglich gemacht hätte, wenn  sein Rechner, ausgestattet mit den maßgeblichen  Daten und einer  Tauschbörsensoftware, während seiner Abwe­senheit eingeschaltet  und mit  dem Internet verbunden gewesen wäre, stellt sich daher im Streitfall   nicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse  aus  zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person   zu­geteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür,  dass diese  Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus  ergibt sich eine  sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der  geltend macht, eine andere  Person habe die Rechtsverletzung begangen  (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45;  GRUR-RR 2010, 173, 174). Dieser  sekundären Darlegungslast ist der Beklagte  jedoch nachgekommen, indem  er — von der Klägerin unbestritten — vorgetragen hat,  zum fraglichen  Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, während sich seine PC-Anlage  in  einem für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum befunden  habe.  Die Vorlage eines Routerprotokolls hat die Klägerin von dem  Beklagten in den  Vorinstanzen nicht verlangt. Unabhängig von der Frage,  ob überhaupt ein solches  Protokoll mit entscheidungserheblichem Inhalt  hätte vor­gelegt werden können,  war der computertechnisch nicht  versierte Beklagte je­denfalls nicht  verpflichtet, von sich aus ein  Reuterprotokoll vorzulegen. Das Be­rufungsgericht  konnte deshalb ohne  Rechtsfehler annehmen, dass die unmittel­bar  urheberrechtsverletzende  Handlung nur von einem Dritten begangen wor­den sein  konnte, der die  WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb nutz­te, um sich  Zugang zu  dessen Internetanschluss zu verschaffen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b) Es kommt auch keine  täterschaftliche Haftung des Beklagten unter dem  Aspekt der Verletzung einer  wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht  (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 22 —  Jugendgefährdende Schriften bei eBay) in  Betracht. Diese für das  Wettbewerbsrecht entwickelte Haftungsgrundlage  setzt voraus, dass die Merkmale  einer täterschaftlichen Haftung nach  dem jeweiligen Haf­tungsregime erfüllt sein  müssen. Während im  Lauterkeitsrecht das in Rede ste­hende Verhalten — die  Eröffnung einer  nicht hinreichend begrenzten Gefahr für die geschützten  Interessen  anderer Marktteilnehmer ohne weiteres als eine unlautere  geschäftliche  Handlung eingeordnet werden kann, müssen für eine täterschaftlich   begangene Urheberrechtsverletzung die Merkmale eines der  handlungsbezogenen  Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt  sein. Im Streitfall müsste das  Verhalten des Beklagten also die  Unterhaltung eines nicht ausreichend  gesicherten privaten  WLAN-Anschlusses — den Tatbestand der öffentlichen  Zugänglichmachung  des in Rede stehenden urheberrechtlichen Werkes (§ 19a UrhG)  erfüllen  (vgl. zum Merkmal des Anbietens im Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 —   Internet-Versteigerung I). Dies ist indessen wie darge­legt — nicht der  Fall.  Hinzu kommt, dass die Haftung für die Verletzung einer  wettbewerbsrechtlichen  Verkehrspflicht in dem vom Senat entschiedenen  Fall nicht zuletzt mit dem  eigenen geschäftlichen Interesse begründet  worden ist, das der Betreiber der  Handelsplattform verfolgt und das es  rechtfertigt, von ihm eine besondere  Rücksichtnahme auf Rechtsgüter zu  verlangen, die durch sein Verhalten gefährdet  werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;c) Allerdings hat der Bundesgerichtshof nach Verkündung des   Berufungsurteils entschieden, dass der private Inhaber eines  Mitgliedskontos bei  eBay sich so behandeln lassen muss, als habe er  selbst gehandelt, wenn er das  Konto nicht hinreichend vor dem Zugriff  Dritter gesichert hat und es von einem  Dritten benutzt wird, ohne dass  der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet  hat (BGHZ 180, 134 Tz.  16 — Halzband). Die bei der Verwahrung der Zugangsdaten  für das  Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt danach einen eigenen,   selbständigen Zurechnungsgrund dar. Diese Entscheidung ist indes nicht  auf den  Fall der Nutzung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses durch  außenstehende Dritte  übertragbar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der IP-Adresse kommt keine mit einem eBay-Konto  vergleichbare  Identifikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem   konkreten Nutzer zuge­ordnet, sondern nur einem Anschlussinhaber, der   grundsätzlich dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen   Internetanschluss zu gestatten. Die IP- Adresse gibt deshalb  bestimmungsgemäß  keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu  einem konkreten Zeitpunkt  einen bestimmten Internetanschluss nutzt.  Damit fehlt die Grundlage dafür, den  Inhaber eines WLAN-Anschlusses im  Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu  behandeln, als habe er  selbst gehandelt (vgl. BGHZ 180, 134 Tz. 16 — Halzband).  Es ginge  deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines   WLAN-Anschlusses mit der unsorgfälti­gen Verwahrung der Zugangsdaten für  ein  eBay-Konto gleichzusetzen. Dies würde die WLAN-Nutzung im  Privatbereich auch mit  unangemessenen Haftungsrisiken belasten, weil  der Anschlussinhaber bei Annahme  einer täterschaftlichen Verantwortung  unbegrenzt auf Schadensersatz haften  würde, wenn außenstehende Dritte  seinen Anschluss in für ihn nicht  vorhersehbarer Weise für  Rechtsverletzungen im Internet nutzen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;d) Der  Beklagte ist auch nicht Teilnehmer der durch den unbekannten  Dritten begangenen  Urheberrechtsverletzung. Ihm fehlt jedenfalls der  dafür er­forderliche Vorsatz  (vgl. zum Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 —  Internet-Ver­steigerung I).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;e)  Haftet der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer   Urheberrechtsverletzung, scheidet ein Schadensersatzanspruch der  Klägerin aus.  Nicht zu beanstanden ist daher die Abweisung des  Zahlungsantrags, soweit die  Klä­gerin Schadensersatz begehrt hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Soweit das Berufungsgericht die  Klage mit dem Unterlassungsantrag  abgewiesen hat, kommt eine Bestätigung dagegen  nicht in Betracht. Denn  ent­gegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die  Klägerin den  Beklagten als Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das   Berufungsgericht meint zwar, der Betreiber eines privaten  WLAN-Anschlusses hafte  nicht generell we­gen der abstrakten Gefahr  eines Missbrauchs seines Anschlusses  durch einen Außenstehenden,  sondern erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen  solchen Missbrauch  bestünden. Dem kann aber für den hier vorliegenden Fall nicht   bei­getreten werden, dass der WLAN-Anschluss ohne die auch im privaten  Gebrauch  verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen betrieben  wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a) Als  Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung  in Anspruch  genommen werden, wer — ohne Täter oder Teilnehmer zu sein —  in irgendeiner Weise  willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des  geschütz­ten Rechts beiträgt  (BGH, Urt. v. 18.10.2001 — I ZR 22/99,  GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 —  Meißner Dekor I; BGH, Urt. v.  30.4.2008 — I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 50 =  WRP 2008, 1104 —  Internet-Versteigerung III). Da die Störerhaftung nicht über  Gebühr auf  Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige   Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haf­tung des Störers nach  der  Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus.  Deren Umfang  bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in  Anspruch Genommenen  nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH,  Urt. v. 15.10.1998 – I ZR  120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999,  211 — Möbelklassiker; BGHZ 158, 343,  350 — Schöner Wetten; BGH, Urt. v.  9.2.2006 — I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Tz. 32  = WRP 2006, 1109 —  Rechtsanwalts-Ranglisten).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b) Der Betrieb eines nicht  ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist  adäquat kausal für  Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte  unter Einsatz dieses  Anschlusses begehen. Auch privaten  Anschlussinhabern oblie­gen insoweit  Prüfungspflichten, deren  Verletzung zu einer Störerhaftung führt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;aa) Es  ist nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass unberechtigte Dritte  einen  unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss dazu benutzen,  urheberrechtlich  geschützte Musiktitel im Internet in Tauschbörsen  einzustellen. Die  Unter­lassung ausreichender Sicherungsmaßnahmen  beruht auch auf dem Willen des  Anschlussinhabers.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;bb) Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in  Betrieb nehmen,  ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch  angemessene  Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von   außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen  missbraucht zu  werden. Die Zumutbarkeit folgt schon daraus, dass es  regelmäßig im  wohlverstandenen eigenen Interesse des Anschlussinhabers  liegt, seine Daten vor  unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen.  Zur Vermeidung von  Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigte Dritte  ergriffene  Sicherungsmaßnahmen am WLAN­-Zugang dienen zugleich diesem  Eigeninteresse des  Anschlussinhabers. Die Prüfpflicht ist mit der Folge  der Störerhaftung verletzt,  wenn die gebotenen Sicherungsmaßnahmen  unterbleiben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;cc) Welche konkreten  Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für  eine Privatperson zunächst nach  den jeweiligen technischen  Möglichkeiten (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 47 —  Internet-Versteigerung II).  Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie  allerdings  unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur   Pflicht gemacht würde, die Netzwerk­sicherheit fortlaufend dem neuesten  Stand  der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel  aufzuwenden.  Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung  eines WLAN-Routers  konkretisiert sich vielmehr da­hin, dass jedenfalls  die im Kaufzeitpunkt des  Routers für den privaten Bereich  marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck  entsprechend wirksam einzusetzen  sind (vgl. dazu für den Bereich der  Verkehrssicherungspflichten BGH,  Urt. v. 31.10.2006 — VI ZR 223/05, NJW 2007,  762 Tz. 11; Urt. v.  2.3.2010 — VI ZR 223/09 Tz. 9 f., VersR 2010,  544).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;dd) Die dem privaten WLAN-Anschlussinhaber obliegende  Prüfungspflicht  besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung  seines  An­schlusses zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen und diese   ihm bekannt geworden ist. Sie besteht vielmehr bereits ab  Inbetriebnahme des  An­schlusses. Die Gründe, die den Senat in den  Fällen der Internetversteigerung  dazu bewogen haben, eine Störerhaftung  des Plattformbetreibers erst anzu­nehmen,  nachdem er von einer ersten  Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, liegen bei  privaten  WLAN-Anschlussbetreibern nicht vor. Es geht hier nicht um ein   Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten   gefährdet wäre (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f. — Internet-Versteigerung  I). Es  gel­ten auch nicht die Haftungsprivilegien nach § 10 TMG und  Art. 14 f. der  Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen  Geschäftsverkehr, die im Falle des  Diensteanbieters nach § 10 Satz 1  TMG (Host Provider) einen weitergehenden  Unterlassungsanspruch  ausschließen. Das hoch zu bewertende, berechtigte  Interesse, über WLAN  leicht und räumlich flexibel Zugang zum Internet zu  er­halten, wird  nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zum Zeitpunkt der   Installa­tion des WLAN-Routers auch im Privatbereich verkehrsüblich  vorhandenen  Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung angewandt  werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;c) Die  Klägerin kann den Beklagten als Störer auf Unterlassung in  Anspruch nehmen. Er  hat unter Verletzung der ihm obliegenden  Prüfungspflicht eine Ursache dafür  gesetzt, dass ein Dritter über  seinen unzureichend gesicher­ten WLAN-Anschluss  die in Rede stehende  Urheberrechtsverletzung begehen konnte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;aa) Ohne  Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der  von der L. AG  ermittelten IP-Adresse festgestellt, dass ein  außenstehender Drit­ter den  WLAN-Anschluss des Beklagten für die das  Verwertungsrecht der Klä­gerin  verletzende Handlung benutzt hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(1) Der Beklagte hat zwar bestritten,  dass die Klägerin korrekt an  seine IP-Adresse gelangt sei, und geltend gemacht,  bei der Feststellung  der IP-Adresse des wirklichen Täters müsse ein  Ermittlungsfehler  unterlaufen sein. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug  genommenen  Feststellungen des Landgerichts hat die L. AG aber die fragliche   IP-Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverlässigen und  eingehend  überwachten Software ermittelt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nachdem das Landgericht das pauschale  Bestreiten des Beklagten als zu  un­bestimmt angesehen hatte und der Beklagte  seinen Vortrag in zweiter  Instanz nicht weiter substantiiert hat, konnte das  Berufungsgericht  insoweit ohne Rechtsfehler auf die Feststellungen des  Landgerichts  verweisen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(2) Für die Auskunft der Deutschen Telekom AG,  wonach die ermittelte  IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem WLAN-Anschluss des  Beklagten  zuge­ordnet war, bestand kein Beweiserhebungsverbot. Sie konnte  deshalb  vom Be­rufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verwertet  werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auskünfte über den Namen des hinter einer IP-Adresse stehenden   Anschlussinhabers richten sich nach den Regelungen des   Telekommunikationsgesetzes über die Bestandsdatenabfrage (LG Stuttgart  MMR 2005,  624, 628; LG Hamburg MMR 2005, 711; LG Würzburg NStZ-RR 2006,  46; Sankol, MMR  2006, 361, 365; a.A. Bock in Beck’scher TKG-Kommentar,  3. Aufl., § 113 Rdn. 24;  Bär, MMR 2005, 626). Es handelt sich nicht um  Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1, §  113a TKG, die gemäß § 100g Abs. 2, §  100b Abs. 1 StPO nur auf richterliche  Anordnung erhoben werden dürfen.  Die Zuordnung einer zu ei­nem bestimmten  Zeitpunkt benutzten  dynamischen IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber enthält  keine Aussage  darüber, mit wem der Betreffende wor­über und wie lange  kommuniziert  hat. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, die  IP-Adressen  von Anschlussinhabern als Bestandsdaten einzu­ordnen (vgl.  Begründung  des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Ände­rung der   Strafprozessordnung, BT-Drucks. 14/7008, S. 7; Begründung des   Re­gierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der   Telekommunikationsüberwachung BT-Drucks. 16/5846, S. 26 f.). Die  Ermittlung des  einer kon­kreten IP-Adresse zu einem bestimmten  Zeitpunkt zugeordneten  Anschlussin­habers erfolgt daher auf der  Grundlage der allgemeinen Befugnisse  der Strafverfolgungsbehörden gemäß  § 161 Abs. 1 Satz 1 und § 163 StPO, so dass  die Auskunft der Deutschen  Telekom AG rechtmäßig eingeholt worden  ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(3) Der Beklagte hat vorgetragen, sein Computer sei zwar WLAN-fähig,   bei der Installation im Jahre 2003/04 sei diese Funktion aber  deaktiviert worden  und die Vernetzung über eine strukturierte  Verkabelung erfolgt. Das steht indes  einer Nutzung des WLAN-Zugangs  durch einen Dritten am 8. September 2006 nicht  entgegen. Vielmehr  konnte das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die  landgerichtlichen  Feststellungen im Hinblick auf die von der Deutschen Te­lekom  AG  erteilte Auskunft davon ausgehen, dass der WLAN-Zugang des Be­klagten  zum  fraglichen Zeitpunkt aktiviert war.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Entgegen dem Vortrag des Beklagten  konnte sein WLAN-Router dann auch  nicht während seines Urlaubs über einen der  Stromversorgung seines PC-  Systems dienenden Sammelstecker ausgeschaltet gewesen  sein.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;bb) Der Beklagte hat die ihm als Betreiber eines WLAN-Anschlusses   obliegende Prüfungspflicht hinsichtlich ausreichender  Sicherungsmaßnahmen  ver­letzt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen  Feststellungen des  Landgerichts hat der Beklagte allerdings keinen gänzlich  ungesicherten  WLAN-Zugang verwendet. Vielmehr war der Zugang auf seinen Router  bei  akti­vierter WLAN-Unterstützung werkseitig durch eine  WPA-Verschlüsselung  ge­schützt, die für die Einwahl in das Netzwerk des  Beklagten einen 16-stelligen  Authentifizierungsschlüssel erfordert.  Mangels anderweitiger Feststellungen kann  jedenfalls für September 2006  auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei  privater WLAN-Nutzung  eine Verschlüsselung nach dem WPA2- Standard  verkehrsüblich und damit  geboten war, um unberechtigte Zugriffe Dritter auf das  Drahtlosnetzwerk  zu verhindern. Es belastete die Verwender dieser Technologie   unzumutbar und damit unverhältnismäßig, wenn sie ihre  Netz­werksicherheit  fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anpassen  und da­für entsprechende  finanzielle Mittel aufwenden müssten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Prüfpflicht des Beklagten  bezieht sich aber auf die Einhaltung der  im Kaufzeitpunkt des Routers für den  privaten Bereich marktüblichen  Sicherungen. Diese Pflicht hat der Beklagte  verletzt. Der Beklagte hat  es nach dem An­schluss des WLAN-Routers bei den  werkseitigen  Standardsicherheitseinstel­lungen belassen und für den Zugang zum   Router kein persönliches, ausrei­chend langes und sicheres Passwort  vergeben.  Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und  Netzwerken durch  individuelle Passwörter gehör­te auch Mitte 2006  bereits zum Mindeststandard  privater Computernutzung und lag schon im  vitalen Eigeninteresse aller  berechtigten Nutzer. Sie war auch mit  keinen Mehrkosten verbunden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;c)  Auch wenn der Beklagte als Störer haftet, kommt eine Verurteilung  nach dem  bislang gestellten Unterlassungsantrag nicht in Betracht. Denn  der Antrag, es  dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion  „Sommer un­seres Lebens" im  Internet in Tauschbörsen zugänglich zu  machen, verfehlt die konkrete  Verletzungsform.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nur  insoweit zu, als sie  sich dagegen wendet, dass der Beklagte außenstehenden  Dritten  Rechtsverlet­zungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu   seinem WLAN­-Anschluss unzureichend sichert. Die Revision macht zwar  geltend,  dass sich ihr Antrag konkret auf diese Verletzungsform  beziehe. Es wird aber  nicht deutlich, dass er sich darauf beschränkt.  Der Antrag bedarf daher der  Einschränkung, die nur die Klägerin selbst  vornehmen kann.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Umstand,  dass der gestellte Unterlassungsantrag die konkrete  Verletzungsform nicht  erfasst, rechtfertigt andererseits nicht die  Abweisung der Klage. Aus der Sicht  des Berufungsgerichts bestand kein  Anlass, darauf hinzu­wirken, dass die  Klägerin einen an der konkreten  Verletzungsform orientierten Unterlassungsantrag  stellt (§ 139 Abs. 1  ZPO). Der Grundsatz des fairen Ver­fahrens gebietet es  unter diesen  Umständen, der Klägerin die Möglichkeit ein­zuräumen, ihren Antrag  auf  die konkrete Verletzungsform anzupassen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. Hinsichtlich der geltend  gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit  ebenfalls noch nicht zur  Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat  bislang noch nicht geprüft, ob nach  dem maßgeblichen Sachverhalt —  unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses,  die zum einmaligen  öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf  einer  Tauschbörse geführt hat — die vom Vertreter der Klägerin angesetzte   Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 € zu  berechnen  ist (vgl. etwa LG Hamburg ZUM 2007, 869).&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-1948741752770014?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/1948741752770014/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/prufpflichten-bei-wlan-router-bgh.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/1948741752770014'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/1948741752770014'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/prufpflichten-bei-wlan-router-bgh.html' title='Prüfpflichten bei WLAN Router (BGH Urteil v.12.05.2010, Az:1 ZR 121/08)'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-3967099060674440294</id><published>2011-02-17T05:56:00.000-08:00</published><updated>2011-02-17T05:58:01.466-08:00</updated><title type='text'>Haftung eines Hotelbesitzers für Internetanschluss (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. August 2010,Az: 2-6 S 19/09)</title><content type='html'>&lt;div class="MsoNormal" style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;big&gt;&lt;b&gt;Nach ganz einhelliger Rechtsprechung &amp;nbsp;kommt  einer IP-Adresse keine mit einem eBay-Konto vergleichbare  Identifikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem konkreten  Nutzer, sondern nur einem Anschlussinhaber zugeordnet, der grundsätzlich dazu  berechtigt ist beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu  gestatten. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige  Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten  Internetanschluss nutzt.&lt;/b&gt;&lt;/big&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="MsoNormal" style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="MsoNormal" style="font-family: Verdana;"&gt;&lt;big&gt;Redaktioneller  Leitsatz&lt;br /&gt;&amp;nbsp;&lt;/big&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="MsoNormal" style="font-family: Verdana;"&gt;&lt;big&gt;Gericht: LG Frankfurt am  Main &lt;/big&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="MsoNormal"&gt;&lt;big style="font-family: Verdana;"&gt;Urteil vom 18.  August 2010 &amp;nbsp;(Az: 2-6 S 19/09)&lt;/big&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana;"&gt;&lt;i&gt;&lt;br /&gt;Auf die Berufung des Klägers hin wird  das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.09.2009 - Az. 31 C  266/08-16 - abgeändert: &lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana;"&gt;&lt;i&gt;Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger €  1.049,- nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2008  zu zahlen. &lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana;"&gt;&lt;i&gt;Die weitergehende Berufung wird  zurückgewiesen. &lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana;"&gt;&lt;i&gt;Die Beklagte hat die Kosten des  Rechtsstreits zu tragen. &lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana;"&gt;&lt;i&gt;Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.&amp;nbsp;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: center;"&gt;&lt;i style="font-weight: bold;"&gt;Gründe&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: center;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;big&gt;&lt;i&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;I.&lt;/span&gt;&lt;/i&gt;&lt;/big&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;i&gt;Das Amtsgericht hat die  Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.049,- nebst Zinsen mit  der Begründung abgewiesen dass die Beklagte durch ihre Abmahnung des Klägers,  der ein Hotel betreibt, vom 6. August 2008 jedenfalls nicht schuldhaft in dessen  eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen hat. Hinsichtlich der  Tätigkeit der Bevollmächtigten des Klägers nach Zurückweisung der Abmahnung und  Aufrechterhaltung der geltend gemachten Ansprüche durch die Beklagte mit  Schreiben vom 10.09.2008 fehlte es jedenfalls, so das Amtsgericht, an einem  Schaden des Klägers. Auf die zweite, zwischen den Parteien (ebenfalls) streitige  Frage, ob überhaupt ein (rechtswidriger) Eingriff in den eingerichteten und  ausgeübten Gewerbebertrieb vorliege, ist das Amtsgericht infolgedessen nicht  eingegangen. Es hat festgestellt, dass der Kläger seinen Gästen einen  Internet-Zugang über ein drahtloses, unstreitig sicherheitsaktiviertes und  verschlüsseltes Netzwerk anbietet und diese zuvor auf die Einhaltung der  gesetzlichen Vorschriften hinweist. Der streitbegründende Upload eines Werkes  der Beklagten ist unstreitig weder durch den Kläger selbst noch durch dessen  Angestellte erfolgt. Die von der Beklagten ausgesprochene Abmahnung war an das  Hotel gerichtet, dessen Inhaber der Kläger ist. Dieser Abmahnung hat der Kläger  mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.2008 widersprochen und die Beklagte unter  Fristsetzung bis zum 04.09.2008 zum Ersatz der damit verbundenen Kosten  aufgefordert. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird Bezug  genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main vom  25.09.2009 (Bl. 71 ff. d.A.). &lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;i&gt;Der Kläger wendet sich  in erster Linie gegen die Verneinung eines schuldhaften Handels der Beklagten  durch das Amtsgericht. Die Beklagte habe vor ihrer Abmahnung Kenntnis gehabt,  dass es sich bei dem Anschlussinhaber um einen Hotelbetrieb gehandelt hat und  habe die ihr zumindest deshalb obliegenden, einer rechtmäßigen Abmahnung  vorgelagerten Prüfpflichten verletzt. Zudem sei ein Hotel gemäß &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/gesetze/TMG/8.html" target="_blank"&gt;§ 8 TMG&lt;/a&gt; haftungsprivilegiert und hafte schon deshalb -  für die Beklagte erkennbar - nicht. Unabhängig von dem Betrieb eines Hotels  hafte der Kläger auch nicht als Störer, so dass die ausgesprochene Abmahnung in  jedem Fall von Anfang an nicht rechtmäßig gewesen sei, was die Beklagte  jedenfalls hätte erkennen müssen. Letztlich hält der Kläger das amtsgerichtliche  Urteil für widerspruchsbehaftet, da dies ausgeführt habe, dass ein Verschulden  des Klägers keinesfalls vorliege, obgleich die Abmahnung in jedem Fall zumindest  teilweise, nämlich jedenfalls hinsichtlich des geltend gemachten  Schadensersatzes unbegründet gewesen sei. &lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;i&gt;Der Kläger beantragt,  unter Abänderung des Urteils des Amtsgericht Frankfurt vom 25.09.2009 den  Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1049,00 zuzüglich 8% Zinsen über  Basiszinssatz seit 04.09.2008 zu zahlen. &lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;i&gt;Die Beklagte beantragt,  die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte macht sich die  Ausführungen des Amtsgerichts Frankfurt überwiegend zu Eigen. Sie meint  insbesondere, dass ein rechtsfreier Raum geschaffen würde, wenn der Kläger in  keiner Weise für über seinen&lt;br /&gt;Internetanschluss begangene Rechtsverstöße  verantwortlich wäre.&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: center;"&gt;&lt;i&gt;&lt;big&gt;II.&lt;/big&gt;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: center;"&gt;&lt;i&gt;&lt;big&gt;&amp;nbsp;&lt;/big&gt; &lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;i&gt;Das Rechtsmittel des  Klägers ist an sich statthaft (§§ &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/511.html" target="_blank"&gt;511&lt;/a&gt;, &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/511a.html" target="_blank"&gt;511a ZPO&lt;/a&gt;) und zulässig, insbesondere form- und  fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/518.html" target="_blank"&gt;518&lt;/a&gt;, &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/519.html" target="_blank"&gt;519 ZPO&lt;/a&gt;). Es hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht  gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank"&gt;§ 823 Abs. 1 BGB&lt;/a&gt; zu. Die Beklagte hat durch die  Abmahnung des Klägers schuldhaft in dessen eingerichteten und ausgeübten  Gewerbebetrieb eingegriffen. Im Einzelnen: &lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;i&gt;1. &lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;i&gt;Die Abmahnung des  Klägers durch die Beklagte wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung  erfolgte zu Unrecht: &lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;i&gt;a. &lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;i&gt;Eine Haftung des  Klägers als Täter oder Teilnehmer kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil  unstreitig weder der Kläger noch dessen Angestellte ein Werk der Beklagten auf  einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer einer Tauschbörse  bereitgestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht noch solches  unterstützt haben. &lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;i&gt;b. &lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;i&gt;Auch eine Haftung des  Klägers als Störer kommt vorliegend nicht in Betracht. Hinsichtlich seiner  Gäste, denen er den Zugang zu dem verschlüsselten Funknetzwerk vermittelt hat,  ergibt sich dies daraus, dass er diese zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen  Vorgaben hingewiesen hat. Eine weitergehende Prüfungspflicht vor einer ersten  Rechtsverletzung besteht für den Kläger - unabhängig von der Frage, ob sein  Geschäftsmodell durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten nicht  ohnehin gefährdet wäre (vgl. &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20158,%20236" target="_blank"&gt;BGHZ 158, 236&lt;/a&gt;, 251f.) - auf Grund der Verschlüsselung  nicht (BGH &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%20633" target="_blank"&gt;GRUR 2010, 633&lt;/a&gt;, 635; OLG Frankfurt am Main &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202008,%20279" target="_blank"&gt;GRUR-RR 2008, 279&lt;/a&gt;ff.). Hinsichtlich Dritter ergibt sich  dies ebenfalls auf Grund der einstreitig erfolgten marktüblichen Verschlüsselung  des Funk-Netzwerkes mit dem dieses ausreichend (BGH &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%20633" target="_blank"&gt;GRUR 2010, 633&lt;/a&gt;, 635) gegen Urheberrechtsverletzungen  durch Dritte gesichert war. &lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;i&gt;2.&amp;nbsp;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;i&gt;Durch die unbegründete  Abmahnung wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzung hat die Beklagte  rechtswidrig (vgl. BGH &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202005,%203141" target="_blank"&gt;NJW 2005, 3141&lt;/a&gt;) in das Recht des Klägers am  eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Dieser Eingriff  erfolgte auch schuldhaft i.S.d. &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank"&gt;§ 823 Abs. 1 BGB&lt;/a&gt;, da die Beklagte jedenfalls fahrlässig  handelte. Sie hat ohne die von ihr vorliegend zu erwartende Prüfung der Rechts-  und insbesondere der Sachlage den Kläger abmahnen lassen.&amp;nbsp;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;i&gt;Nach ganz einhelliger  Rechtsprechung (vgl. BGH &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%20633" target="_blank"&gt;GRUR 2010, 633&lt;/a&gt; ff., OLG Frankfurt am Main &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202008,%20279" target="_blank"&gt;GRUR-RR 2008, 279&lt;/a&gt; ff.; LG Düsseldorf vom 26.08.2009 zu  Az. &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12%20O%20594/07" target="_blank"&gt;12 O 594/07&lt;/a&gt; zitiert nach JURIS; Rechtsprechungsüberblick  bei Mühlberger GRUR 2009, 1022 ff.) kommt einer IP-Adresse keine mit einem  eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist  sie keinem konkreten Nutzer, sondern nur einem Anschlussinhaber zugeordnet, der  grundsätzlich dazu berechtigt ist beliebigen Dritten Zugriff auf seinen  Internetanschluss zu gestatten. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß  keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt  einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den  Anschluss-Inhaber im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als  habe er selbst gehandelt (BGH, aaO). Da der Kläger nach einhelliger  Rechtsprechung (vgl. oben) auch nicht per se für Rechtsverletzungen durch seine  Gäste oder sonstige Dritte haftet, kann ohne nähere Kenntnis der Sachlage im  konkreten Fall der Anschlussinhaber gerade nicht einer Urheberrechtsverletzung  bezichtigt werden, ohne dass sich der Bezichtigende zumindest Nachlässigkeit  vorwerfen lassen musste. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem  Bezichtigten wie vorliegend um einen Betrieb (hier: Hotel) handelt, zu dessen  Serviceleistungen es unproblematisch erkennbar gehört, Dritten (hier:  Hotelgästen) den Zugang zum Internet via Funk-Netzwerk zu ermöglichen. In einem  solchen Fall hätte die Beklagte als Rechtsinhaberin vor Abmahnung erst sichere  Kenntnis der Sachlage verschaffen müssen und können. Es wäre ihr bspw.  unproblematisch möglich gewesen, unter Hinweis auf ihr an dem Werk ...  zustehende Urheberrechte und den vermeintlichen Veröffentlichungstatbestand den  Kläger zur Äußerung bzw. zu konkreten Darlegung seiner Berechtigung zur Vornahme  der angegriffenen Handlung aufzufordern ("Berechtigungsanfrage"). So hätte sie  ohne Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. BGH &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201997,%20896" target="_blank"&gt;GRUR 1997, 896&lt;/a&gt;, 897) die starke Unsicherheit über den  Verletzungstatbestand beseitigen oder - falls sich der Kläger als vermeintlicher  Rechtsverletzer nicht geäußert hätte - danach unverschuldet eine Abmahnung  aussprechen können.&amp;nbsp;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;i&gt;Der dem Kläger dem  Grunde nach zustehende Schadensersatz erstreckt sich auf die mit der Abwehr der  Abmahnung verbundenen Kosten eines Rechtsanwalts (vgl. BGH &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202006,%201065" target="_blank"&gt;NJW 2006, 1065&lt;/a&gt;; Palandt/Grüneberg, &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank"&gt;§ 249 BGB&lt;/a&gt;, Rz. 56f.), deren geltend gemachte Höhe nicht  zu beanstanden ist.&amp;nbsp;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;i&gt;Dieser Zahlungsanspruch  ist gemäß &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" target="_blank"&gt;§ 288 Abs. 1 BGB&lt;/a&gt; mit 5 Prozentpunkten über dem  Basiszinssatz zu verzinsen. Die weitergehende Zinsforderung ist unbegründet,  weil es sich bei dem Anspruch auf Kostenerstattung um keine "Entgeltforderung"  im Sinn des &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" target="_blank"&gt;§ 288 Abs. 2 BGB&lt;/a&gt; handelt (vgl. Palandt/Grüneberg, § 288  Rn., § 286 Rn. 27; OLG Celle &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%202007,%20393" target="_blank"&gt;NJW-RR 2007, 393&lt;/a&gt;). &lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;i&gt;Die Kostenentscheidung  folgt aus &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" target="_blank"&gt;§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO&lt;/a&gt;.&amp;nbsp;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;i&gt;Der Ausspruch über die  vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" target="_blank"&gt;708 Nr. 10&lt;/a&gt;, &lt;a alt="" class="djo_link" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/713.html" target="_blank"&gt;713 ZPO&lt;/a&gt;.&amp;nbsp;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style="font-family: Verdana; text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-3967099060674440294?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/feeds/3967099060674440294/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/nach-ganz-einhelliger-rechtsprechung.html#comment-form' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/3967099060674440294'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/6104397336423833922/posts/default/3967099060674440294'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://rechthilfreich.blogspot.com/2011/02/nach-ganz-einhelliger-rechtsprechung.html' title='Haftung eines Hotelbesitzers für Internetanschluss (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. August 2010,Az: 2-6 S 19/09)'/><author><name>rechthilfreich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02332667931701526875</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-6104397336423833922.post-6011577945821983836</id><published>2011-02-17T05:55:00.001-08:00</published><updated>2011-02-17T05:55:45.538-08:00</updated><title type='text'>Gerichtsentscheidungen (IT Recht)</title><content type='html'>&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/6104397336423833922-6011577945821983836?l=rechthilfreich.blogspot.com' alt='' 
